TE Bvwg Beschluss 2020/4/24 W227 2174703-2

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
FPG §94 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W227 2174703-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. August 2018, Zl. 1100337806-180085671:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 25. Jänner 2018 die Ausstellung eines Fremdenpasses.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2020, Zl. W227 2174703-1/10E, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5. Mit Schreiben vom 30. März 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor.

Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer beantragte am 25. Jänner 2018 die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2020, Zl. W227 2174703-1/10E, erteilte das Bundesverwal-tungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils m.w.N.).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Mittlerweile erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2020, Zl. W227 2174703-1/10E, den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Folglich kann der Beschwerdeführer nunmehr die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG begehren.

Damit ist das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos zu erklären.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylgewährung Einstellung Fremdenpass Gegenstandslosigkeit Konventionsreisepass Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2174703.2.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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