Entscheidungsdatum
04.05.2020Norm
BBG §40Spruch
W141 2229760-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 11.03.2020, OB: 64663215200029, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß
§ 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 04.07.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
1.2. Mit Schreiben vom 12.02.2019 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme eingebracht.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 17.03.2020 Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel bringt sie lediglich vor, dass sie Einspruch erhebe und um Verlängerung der Frist ersuch, um neue Befunde nachzureichen.
3. Mit Schreiben vom 19.03.2020 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Aufgrund der Beschwerde, die inhaltliche Mängel aufweist, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 26.03.2020 einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG erteilt.
5 Mit Schreiben vom 22.04.2020 an das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Krankheitsverlauf (stationäre, ambulante und Reha- Aufenthalte) mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin führte zusammenfassend weiter aus, dass sie Schmerzen beim Autofahren habe, Hilfe benötigen würde und ihr linker Fuß schon einmal versagt habe und sie ihn nicht mehr bewegen habe können. Seither würde sie nur mehr kurze Strecken mit dem Auto fahren. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie laut ärztlicher Anordnung nicht mehr als 3 kg heben und tragen sowie nicht lange Stehen oder Sitzen könne.
Mit dem vor dem LG-Krems am 29.11.2019 geschlossenen Vergleich mit der PVA wäre ihr Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 01.07.2019 bis 30.06.2021 anerkannt worden.
Ihr gesundheitlicher Zustand (3 OPs und etlichen therapeutischen Maßnahmen) werde nicht besser, sondern verschlechtere sich, da von der operierten und in Bewegung sehr eingeschränkten LWS (3-5 versteift) nun sämtliche Belastungen vermehrt über die BWS und HWS zu tragen wäre und sich schon Schmerzzustände diesbezüglich einstellen würden, wie Schulterschmerzen, einschlafende Arme (Golf-Arm) und Hände, oder nachlassende Feinmotorik in den Fingern. Da sie vermehrt Schmerzen auf der linken Seite ihrer operierten LWS haben würde, und nun schon seit 2013 falsch belastend gehe würde, habe sich auch ihr rechtes Sprunggelenk mit einem deutlichen Sehnenscheidenerguss mit umliegendem Weichteilödem - kein Knochenmarksödem - gemeldet.
6. Mit Schreiben vom 27.04.2020 hat die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz zu ihrem Verbesserungsauftrag sowie einen neuen Befund nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: unauffällig
Ernährungszustand unauffällig
Größe 160 cm Gewicht 64 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe,
Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar;
Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion, Brillenversorgung;
Zähne: saniert;
Halsorgane: Arterien: bds. tastbar;
Venen: nicht gestaut;
Schilddrüse: unauff. Tastbefund;
Thorax: symmetrisch,
Lunge: vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich;
Herz: Herztöne rein, rhythmisch;
Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen;
Leber: nicht tastbar, Nierenlager: frei ;
Wirbelsäule: blande Narben LWS, lat. li. Flanke, WS nicht klopfempfindlich, Druckschmerz ISG li, HWS: frei beweglich, Seitneigen
Rumpf: symmetrisch 1/2 eingeschränkt,
Finger-Boden-Versuch: -20cm, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar;
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich, Faustschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Gelenke frei beweglich, Sensibilität: beidseits gleich, Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar, keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine
Untere Extremitäten: Aktives Heben re frei, li. endlagig eingeschränkt; Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung, re. geringe Schwellung; Knie anheben beidseits über 20cm möglich; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; keine trophischen Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt Konfektionsstiefel mit Schuheinlagen, WS-Stützmieder, Knöchelorthese re, Aufstehen aus dem Sitzen ohne Aufstützen, selbständiges An-/Ausziehen im Sitzen möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig, tiefe Hocke möglich, wohnt in einem Einfamilienhaus mit 1 Stockwerk, Stiegen Steigen mit Anhalten, im Nachstell- oder Wechselschritt möglich, im Alltag selbständig, Gehen 300-500m möglich, kleine Runden mit dem Hund möglich, Bergauf - und Bergab-Gehen ist schwierig; Gangbild frei, flüssig, sicher, symmetrisches Gangbild
Status Psychicus:
orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach mehrfachen Operationen Oberer Rahmensatz bei Schmerzen und Funktionseinschränkungen mittleren Grades mit laufendem Therapiebedarf
02.01.02
40 vH
02
Depressio Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende medikamentöse Therapie
03.06.01
20 vH
03
Peroneustendovaginitis rechts, Zustand nach Peroneus brevis Sehnenruptur rechts Unterer Rahmensatz bei Schmerzen und Schwellneigung, jedoch ohne nachweisbares Knochenmarksödem
02.05.32
10 vH
04
Hypertonie fixer Rahmensatz berücksichtigt auch Fettstoffwechselstörung
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Das führende Leiden 1 wird von den weiteren Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 04.07.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die befasste Sachverständige fasst die vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:
- Dr. Schöffmann (A. f. Allgemeinmedizin), Medikationsplan, 21.10.2019: Diagnosen: Hypertonie, Schlafstörung; Medikation: siehe oben
- Univ. Doz. Dr. W. Brodner (FA f. Orthopädie), Patientenbrief, 11.01.2020: Peroneustendovaginitis re, Z.n.Peroneus brevis Sehnenruptur re, dors. Spondylodese L3-L5, Iliosakralgie li, ISG Blockierung li, TLIF L3/4, XLIF L4/5
- MRT Sprunggelenke re, 02.01.2020: alte Ruptur Lig. talofibulare ant. Alte Teilläsion Lig. Calcaneofibulare, Längsruptur mit Zerschichtung der Sehne des M. peroneus brevis, Sehnenscheidenerguss, Weichteilödem, kein Knochenmarksödem
- Dr. G. Schultes (FA f. Neurologie), NLG, 28.11.2019: PSR re. deutl. abgeschwächt, ASR bds deutl. untermittellebhaft, keine Miktionsstörung, keine Stuhlentleerungsstörung, konstant Schmerzmedikation, sek. bzw. reaktiv depressive Anpassungsstörung
- UK Krems, Ambulanzbericht Orthopädie, 18.11.2019: kommt zur Forameninfiltration L2/3 und L1/2 li
- Gruppenpraxis Orthopädie Krems, Befundbericht, 16.10.2019: Schmerzen LWS, re Knie, deutl. Funktions- u. Leistungseinschränkung ges. Wirbelsäule u.d. Kniegelenks; weiter Schmerztherapie mit Infiltrationen, Physiotherapie, Muskelaufbau, Gelenkstherapie
- Dr. H. Fichtenbauer (FÄ f. HNO), Befundbericht, 27.09.2019: Diagnose: Innenohrschwerhörigkeit, Lagerungsschwindel li; TH: Lagerung durchgeführt, Übungen erklärt
- UK Krems, ärztl. Entlassungsbrief, Abt. f. Orthopädie, 24.05.2019: Lumboischialgie li, Z .n. TLIF L3/4 10/2013, ventrale Disketomie +Cage XLIF L4/5 24.9.18, Stabentfernung bds + Spondlyodesenverlängerung auf L5 26.9.19, Osteopenie, Hypertonie, Depressio, TH: i. v. Schmerztherapie, Neuroforameninfiltration, keine wesentliche Befundänderung zu Vorbildern; nach Inflitration deutl. Beschwerdebesserung
- SKA-RZ Laab im Walde, 17.03.2019, ärztl. Entlassungsbericht, Diagnosen: Z. n. Diskektomie und Cage-Implantat. (XLIF) am 24.9.18 wegen Spondylolisthese und Z. n. Stabentfernung u. dorsaler Spondylodesenverlängerung auf L5 am 26.9.18; Z. n. TLIF L3/4 10/2013, Cervicalsyndrom, Osteopenie (DEXA 02/2019), Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Depressio;
Endbericht: ERGEBNIS: ist mit dem Reha- Aufenthalt sehr zufrieden und konnte die zu Beginn formulierten Therapieziele zu 100% erreichen: Detonisierung HWS, Nackenmuskulatur -erreicht ? Stabilisation LWS-erreicht ? Rumpfkräftigung -erreicht ? Verbesserung der Wahrnehmung inkl. Haltung/Ergonomie erreicht ? Erarbeitung ergonomischer Bewegungsübergänge-erreicht ? Erarbeitung ergonomischer Trainings- und Arbeitshaltung-erreicht... ist zurzeit schmerzfrei und sehr gut belastbar. Freie Gehstrecke von ca. 1 km. Stiegensteigen erfolgte alternierend und frei über zwei Stockwerke. Defizite zeigten sich noch beim längeren Sitzen über 1,5 Std., Aufstehen bzw. Aufrichten erfolgte sehr schmerzhaft.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die medizinische Sachverständige setzt in ihrem Gutachten das führende Leiden 1, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach mehrfachen Operationen, unter der Positionsnummer 02.01.02 fest und bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH. Die Wahl dieser Position entspricht dem oberen Rahmensatz und wird diese von der Allgemeinmedizinerin dahingehend begründet, dass bei der Beschwerdeführerin Schmerzen und Funktionseinschränkungen mittleren Grades mit laufendem Therapiebedarf objektiviert wurden.
Als weiteres Leiden führt die Sachverständige das Leiden 2, Depressio, richtigerweise unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH an. Dies entspricht der Wahl einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und wird dies von der Gutachterin durch die laufende medikamentöse Therapie gerechtfertigt.
Das Leiden 3, Peroneustendovaginitis rechts, Zustand nach Peroneus brevis Sehnenruptur rechts, wird unter der Positionsnummer 02.05.32, mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 von Hundert festgesetzt. Die Sachverständige erläutert dazu, dass dies dem unteren Rahmensatz entspricht und führt dazu aus, dass Schmerzen und Schwellneigung festgestellt wurden, jedoch ohne nachweisbares Knochenmarksödem.
Letztlich führt die Allgemeinmedizinerin das Leiden 4, Hypertonie, unter der Positionsnummer 05.01.01 an und stuft den Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH ein. Dies entspricht dem fixen Rahmensatz dieser Position. Dazu führt sie noch erläuternd an, dass in dieser Funktionseinschränkung auch die vorliegende Fettwechselstörung berücksichtigt wurde.
Die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung beurteilt die Gutachtenserstellerin mit 40 vH. Dazu erläutert sie plausibel, dass das führende Leiden 1 von den weiteren Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Darüber hinaus stellt die Allgemeinmedizinerin in dem Gutachten klar, dass die behauptete Innenohrschwerhörigkeit ohne eine aktuelle Hörkurve von ihr nicht beurteilt werden kann und diese Gesundheitsschädigung keinen Grad der Behinderung erreicht.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der von der Beschwerdeführerin am 27.04.2020 nachgereichte Befund konnte aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verweisen werden.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 04.07.2019 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Da das, am 27.04.2020 von der Beschwerdeführerin nachgereichte Beweismittel, nach der Einbringung der verbesserten Beschwerde erfolgte, war dieses nicht zu berücksichtigen.
Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß
§ 41 Abs. 2, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.
Da bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2229760.1.00Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020