Entscheidungsdatum
25.05.2020Norm
BBG §40Spruch
W217 2227473-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.09.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 17.04.2019 einlangend unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.08.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.08.2019, wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, Folgendes festgehalten:
"Anamnese:
01/2018 VU mit Innenknöchelbruch links operiert und Commotio cerebri, Osteosynthesematerial ist entfernt.
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe starke Schmerzen am linken Sprunggelenk
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Voltadol, Atarax, Novagin, Quetiapin, Sertralin, Purinol,
Laufende Therapie: dzt. keine
Hilfsmittel: anamnestisch orthop. Einlagen
Sozialanamnese:
dzt. AMS, zuletzt Hilfsarbeiter
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
05/2018 Befundbericht XXXX -KH über Osteosynthesematerialentfernung nach Innenknöchelbruch links
07/2018 neurolog. Befundbericht beschreibt. Zustand nach Commotio mit Kopfschmerz und Nackenhartspann.
02/2019 Reha-Befund XXXX nach Innenknöchelbruch links, Gehstrecke ist ca. 500m.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 183,00 cm Gewicht: 130,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist watschelnd, ohne einseitiges Hinken bei ausgeprägter Knickplattfußstellung beidseits. Zehenballen- und Fersengang sind möglich, Einbeinstand ist links etwas unsicher, Anhocken ist endlagig eingeschränkt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 5cm. Mäßig Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits stark abgeflacht.
Linkes Sprunggelenk:
Vermehrt pigmentierte Narbe am Innenknöchel. Das Gelenk ist nicht auffällig verbreitert, um den Innenknöchel verschwollen. Es wird deutlich Druckschmerz am Innenknöchel angegeben. Das Gelenk ist bandfest, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen, deutlich Schmerzen bei X- und O-Vermehrung.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften und Knie sind seitengleich frei beweglich. Oberes Sprunggelenk S 15-0-35 beidseits, das unteres Sprunggelenk ist im Seitenvergleich endlagig eingeschränkt.
Umfang in cm (Oberschenkel gemessen 15 cm oberhalb vom Kniescheibenrand):
Oberschenkel rechts 62, i 61, Unterschenkel rechts 45,5, links 45
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0, Seitwärtsneigen und Rotation frei.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Flip-Flops ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach Innenknöchelbruch links Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung am unteres Sprunggelenk und gering Muskelverschmächtigung am linken Bein.
02.05.32
10
Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
--
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
--
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
--.
(...)"
2. Mit Schreiben vom 20.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das oben dargestellte Gutachten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen.
3. Mit Bescheid vom 26.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 10 % ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
4. Mit Schreiben vom 04.11.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid. Darin führte er aus, dass er in Folge eines Verkehrsunfalles vom 08.01.2018 schwerhörig sei. Bei ihm sei ein Hörverlust von mehr als 35% festgestellt worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen neuen Befund vor.
Am 07.01.2020 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. In der Folge holte dieses ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein.
6. Dr. XXXX , Facharzt für HNO, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 21.03.20120 Folgendes aus:
"VORGESCHICHTE UND VERLAUF DES VERFAHRENS
Kommt alleine, mit KFZ gekommen.
Wurde am 19.1.1918 als Fußgänger von einem Auto angefahren. Hatte Gehirnerschütterung und Verletzung des linken Knöchels.
Vor dem Unfall habe er immer gut gehört.
Hat nach dem Unfall nicht mehr so klar gehört; das ist ihm Febr. 2018 bewusst geworden. War Okt. 2019 erstmals bei HNO-FA. Kontrolle wurde vorgeschlagen, sonst keine Konsequenz bisher.
Er sagt, er könne mit der U-Bahn fahren, er sei immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Er weiß nichts davon, dass er einen Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln gestellt hat.
Verlauf des Verfahrens:
17.4.2019: Antrag auf Behindertenpass und Parkausweis am (Abl. 1-2): Hörstörung wird nicht angegeben, nur Verletzung des Sprunggelenks und Commotio cerebri.
19.8.2019: Orthop. SVG von Dr. XXXX : Weiterhin keine Erwähnung einer Hörstörung. Anerkannt wird:
1. Z.n. Innenknöchelbruch links 02.05.32 10%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung am unteren Sprunggelenk und geringe Muskelverschwächung am linken Bein.
26.10.2019: Bescheid ergeht ablehnend - 10% GdB.
28.10.2019: Neuantrag. Jetzt wird erstmals angegeben: "Hörverlust nach Schädel Hirn Trauma (Verkehrsunfall)" (Abl.3-4)
29.10.2019 Aktenvermerk: Antrag während Rechtsmittelfrist. Dem AW wird geraten, Beschwerde gegen den Bescheid einzulegen (Abl. 35)
4.11.2019: Beschwerde gegen Bescheid am (Abl. 38). Einziger Beschwerdegrund ist die Hörstörung. "Hörverlust von mehr als 35%". Er legt u.a. Audiogramme der GP XXXX bei.
29.1.2020 Aktenvermerk: AW ist zur Untersuchung nicht erschienen und Frist zur Beschwerdevorentscheidung ist abgelaufen (Abl. 35)
Medikamente: lbuprofen und Schmerzgel, sonst nichts.
Sozialanamnese: Beruf: dzt. arbeitslos; war Gärtner. Lebt mit den Eltern und zwei Brüdern in einer Wohnung.
VORBEFUNDE
Einziger HNO-relevanter Befund:
? 28-10.2019 Ton- und Sprachaudiogramm der HNO-GP XXXX (Abl. 37): Im Tonaudiogramm Hörverlust nach der 4-Frequenz-Tabelle von Röser rechts 42%, links 47%. Im Sprachaudiogramm a1 -Wert 30dB.
SUBJEKTIVE BESCHWERDEN
Er kann nicht klar hören; muss laut sprechen, Fernsehen müsse laut sein.
Tinnitus tritt nur manchmal auf, meistens am morgen; stört nicht beim Einschlafen. Laute Geräusche stören nicht.
STATUS
Rechts Ohr: etwas eingezogen, Valsalva erschwert
Linkes Ohr: idem
Nase: Septumdeviation nach rechts
Mund/Rachen: Tonsillen mittelgroß, chronisch gerötet und zerklüftet, Kryptenbrei re
Gesicht/Hals: bds. kleine Lymphknoten im Kieferwinkel; deutlicher Druckschmerz nuchal bds., bds. am Atlasquerfortsatz und hyoidal.
Stimme: normal
Klinische Hörprüfung:
Stimmgabelversuch nach Weber: im Kopf;
Stimmgabelversuch nach Rinne: beidseits positiv.
Flüstersprache wird beidseits auf 2m verstanden.
Umgangssprache wird beidseits auf 6m verstanden.
Dabei wird mit Zahlen getestet; immer wieder antwortet der BF mit verdrehten Ziffern. [Anmerkung: das geschieht häufig bei Aggravation.]
Tonaudiogramm:
Liegt bei: annähernd normale Hörkurve! Hörverlust nach Röser rechts 11%, links 18%.
Sonstiges: Gangbild leicht hinkend
Der BF versteht Fragen und Anweisungen nicht immer gleich, tlw. wohl auch wegen leichter Defizite in der deutschen Sprache (obwohl seine Sprachkenntnisse für normales Gespräch durchaus ausreichend sind).
BEANTWORTUNG DER FRAGEN
1. Stellungnahme zur Beschwerde v. 4.11.2019 unter Berücksichtigung des neuen Befundes (Abl. 37) und der bereits vorgelegten Befunde (Abl. 8-16)
? zu den alten Befunden (Abl. 8-16): Sie stammen von XXXX -KH Orthopäde und Traumatologie (Abl. 14-16), vom Neurologen Dr. XXXX (Abl. 13) und der Reha-Klinik XXXX . Sie beziehen sich ausschließlich auf die Knöchelfraktur, auf die Gehirnerschütterung und Zustand nach Posttraumatischem Stress Syndrom (Abl. 8-12). Der Neurologe beobachtet "nuchalen Hartspann" (=Verspannung der Nackenmuskulatur).
Diese Befunde wurden schon vom unfallchirurgischen Vorgutachter eingesehen und gewürdigt.
In keinem dieser teils sehr ausführlichen Befunde wird eine Hörstörung erwähnt!
? zu den neuen Befunden (Abl. 37):
Diese Audiogramme würden einer mittelgradigen Hörstörung entsprechen. Sie können aber nicht nachvollzogen werden. Das von mir erhobene Audiogramm und auch die klinische Hörweite belegen ein annähernd normales Hörvermögen.
Solche Diskrepanzen sind nicht selten, da es eine erhebliche Schwankungsbreite bei der Erhebung der Hörschwelle gibt; subjektive Schwankungen der Konzentration des Probanden spielen eine große Rolle, ebenso evtl. Unruhe oder Betriebsamkeit in der Umgebung. Bei der Testung in meiner Ordination waren der BF und ich völlig alleine in der Ordination und das mag zu einer entspannteren Atmosphäre beigetragen haben. Außerdem sind erste Audiogramme oft etwas schlechter als nachfolgende, da viele Menschen beim ersten Mal die Anforderungen nicht ganz internalisiert haben.
Die subjektiv erlebte Hörminderung ist durch die starke Verspannung der Kaumuskulatur, der Nacken- und Halsmuskeln zu erklären, möglicherweise spielen auch die stattgehabte Gehirnerschütterung eine Rolle und eine Druckausgleichsstörung.
Weitere Hinweise, dass annähernd normales Hörvermögen vorliegt:
1. Die Hörstörung fand vor dem eingebrachten Neuantrag am 28.10. und der darauffolgenden Beschwerde vom 4.11.2019 bei keiner Untersuchung eine Erwähnung.
2. Der BF hat am 28.10.2019 erstmals eine HNO-Ordination aufgesucht (also fast 2 Jahre nach dem Unfall), um noch am gleichen Tag den Neuantrag einzubringen.
3. Auch in der HNO-GP XXXX dürften Zweifel an dem Audiogramm bestanden haben, da eine Hörstörung dieser Art normalerweise eine sofortige Verordnung von Hörgeräten zur Folge hätte; es wurde aber nur eine Kontrolle vereinbart.
Zusammenfassung: Es liegt normales peripheres Gehör vor, allerdings auch eine Einschränkung des Verstehens durch schlechtere Verarbeitung des Gehörten durch muskuläre Verspannungen sowie eine mögliche zentrale Komponente nach Gehirnerschütterung und eine leichte Druckausgleisstörung beidseits (Trommelfelle bds. eingezogen, Valsalva-Versuch beidseits erschwert).
Aus HNO-Sicht besteht folgendes Leiden:
2. Zentrale Hörstörung 12.02.01 10%
Gleichzusetzen einer Hörstörung gemäß Tabelle Zeile 1/Kolonne 1 im oberen Rahmensatz, da vermindertes Verstehen von Sprache. Der gelegentliche Tinnitus ist mitberücksichtigt.
2. Gesamtgrad der Behinderung
Der Gesamtgrad der Behinderung von "Z.n. Köchelbruch links" und "Zentrale Hörstörung' ist 10 von Hundert, da die beiden Leiden nicht ungünstig zusammenwirken und keines der beiden Leiden eine wesentliche Funktionsstörung bedeutet.
3. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
4. Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab 01/2018."
7. Mit Schreiben vom 30.03.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist verstrich ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer begehrte am 17.04.2019 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Pos.Nr.
GdB %
1.
Z.n. Innenknöchelbruch links
02.05.32
10
2.
Zentrale Hörstörung
12.02.01
10
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3. bis 1.4.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 20.08.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.08.2019, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 21.03.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.03.2020.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Der vom Bundesverwaltungsgericht hinzugezogene Facharzt für HNO erläuterte nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Audiogramme zwar einer mittelgradigen Hörstörung entsprechen würden, diese aber nicht nachvollzogen werden könnten: Das von dem medizinischen Sachverständigen erhobene Audiogramm und auch die klinische Hörweite belegten ein annähernd normales Hörvermögen. (vgl. hierzu: "Klinische Hörprüfung: Stimmgabelversuch nach Weber: im Kopf; Stimmgabelversuch nach Rinne: beidseits positiv. Flüstersprache wird beidseits auf 2m verstanden. Umgangssprache wird beidseits auf 6m verstanden.") Der medizinische Sachverständige ergänzte, solche Diskrepanzen seien nicht selten, da es eine erhebliche Schwankungsbreite bei der Erhebung der Hörschwelle gebe; subjektive Schwankungen der Konzentration des Probanden spielten eine große Rolle, ebenso evtl. Unruhe oder Betriebsamkeit in der Umgebung. Bei der Testung in der Ordination des Sachverständigen waren der BF und der Sachverständige völlig alleine, was zu einer entspannteren Atmosphäre beigetragen haben mag. Außerdem seien erste Audiogramme oft etwas schlechter als nachfolgende, da viele Menschen beim ersten Mal die Anforderungen nicht ganz internalisiert haben. Die subjektiv erlebte Hörminderung ist durch die starke Verspannung der Kaumuskulatur, der Nacken- und Halsmuskeln zu erklären, möglicherweise spielen auch die stattgehabte Gehirnerschütterung eine Rolle und eine Druckausgleichsstörung.
Der Sachverständige kommt nachvollziehbar und in sich schlüssig und widerspruchsfrei in seinem Gutachten vom 21.03.2020 zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung von "Z.n. Köchelbruch links" und "Zentrale Hörstörung" 10 von Hundert beträgt, da die beiden Leiden nicht ungünstig zusammenwirken und keines der beiden Leiden eine wesentliche Funktionsstörung bedeutet.
Weitere Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, der Art der Leiden und des Gesamtgrades der Behinderung daher auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, erstellt durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 20.08.2019 sowie von Dr. XXXX vom 21.03.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 10 v. H. ergibt.
In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ?civil rights' oder ?strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.
Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bilden medizinische Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. In diesen wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bewertet.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch medizinische Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2227473.1.00Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020