TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/25 L521 2229885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §14b

Spruch

L521 2229885-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX a, vertreten durch Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 2, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Salzburg) vom 22.01.2020, Zl. 7 B5/20, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist pensionierter Ziviltechniker. Er bezieht seit dem 01.07.2001 eine Alterspension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die ihm von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wurde.

Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer vom 01.10.2007 an eine Pensionsleistung des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.

2. Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 22.10.2013 wurde anlässlich der Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach dem Pensionsfonds-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2013, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2014 eine monatliche Pensionsleistung im Betrag von EUR XXXX gebühre und diese Leistung an dem 01.02.2014 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als pensionsauszahlende Stelle erbracht werde.

3. Zuletzt betrug die dem Beschwerdeführer gebührende besondere Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG ("Ziviltechniker-Alterspension") monatlich EUR XXXX zuzüglich Sonderzahlungen. Die Leistung wurde dem Beschwerdeführer bislang abzugsfrei überwiesen.

4. Mit Erledigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07.10.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Überprüfung seines Versicherungsverlaufs ergeben habe, dass in Ansehung der von ihm bezogenen besondere Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG seit dem 01.10.2016 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG vorliegen würden. Hinsichtlich des Zeitraumes 01.10.2014 bis 30.09.2016 würden die die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG ebenfalls vorliegen, allerdings sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bereits verjährt.

5. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Eingabe vom 14.10.2019 mit, dass er eine Pension der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten beziehen würde und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft lediglich auszahlende Stelle sei. Da es "in der Ingenieurkammer nie eine Krankenversicherung gegeben" habe, wären ihm nie Krankenversicherungsbeiträge abgezogen worden. Die von ihm nunmehr bezogene Pensionsleistung unterliege § 14b GSVG nicht, zumal ihm die Pensionsleistung immer ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen ausbezahlt worden sei.

Zuletzt wurde vom Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides beantragt.

6. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft informierte den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 14.11.2019 einerseits darüber, dass die Belastung des Beitragskontos mit Unfallversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2016 storniert worden sei. Aufgrund der nunmehr angelasteten Krankenversicherungsbeiträgen ergebe sich ein (negativer) Saldo von EUR 7.551,18, der zur Einzahlung zu bringen sei.

7. Der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wiederholte mit Eingabe vom 19.11.2019 seinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides.

8. In weiterer Folge erließ die der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, als Gesamtrechtsnachfolgerin der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den hier angefochtenen Bescheid vom 22.01.2020, Zl. 7 B5/20, womit festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2016 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) sowie dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Krankenversicherung nach §§ 14e iVm 14f und 40 GSVG zu entrichten, und zwar monatlich EUR 191,14 im Zeitraum 01.10.2016 bis 31.12.2016, monatlich EUR 192,67 im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017, monatlich EUR 193,04 im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019 und monatlich EUR 195,77 im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe zusätzlich zu seiner Alterspension seit dem 01.01.2014 eine besondere Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ausbezahlt werde. Da der Beschwerdeführer keiner privaten Gruppenkrankenversicherung seiner beruflichen Vertretung beigetreten sei, unterliege er der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG. Die Pflichtversicherung trete gemäß § 14b Abs. 3 GSVG ein, wenn zusätzlich zu einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine besondere Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG bezogen werde und kein Leistungsanspruch aus einer von der zuständigen Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherung bestehen würde. Die monatlich zu entrichtenden Beträge würden sich aus der Beitragsgrundlage und dem nach § 14f GSVG heranzuziehenden Beitragssatz von 7,65% ergeben.

9. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.01.2020 zugestellten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.

Zur Begründung wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem vorherigen Bezug einer Gleitpension seit dem 01.07.2001 "eine volle Pension nach dem ASVG" beziehen würde. Parallel dazu erhalte er seit dem 01.10.2007 eine Pensionsleistung der vormaligen Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, wobei ihm dazu mit Schreiben vom 06.06.2013 mitgeteilt worden sei, dass sich für Personen, die bereits eine Pension von der Wohlfahrtseinrichtung ausbezahlt erhielten, nur die auszahlende Stelle ändere. Während seiner Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer durchgehend nach dem ASVG krankenversichert versichert gewesen, der Pensionsantritt habe daran auch nichts geändert, sodass ein Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung nie erforderlich gewesen sei. Als im Jahr 2000 für Ziviltechniker die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eingeführt worden sei, sei der Beschwerdeführer als Angestellter tätig gewesen, sodass er weder der Gruppenkrankenversicherung habe beitreten müssen, noch eine freiwillige Versicherung nach dem ASVG erforderlich gewesen sei. Nach Ansicht der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen "hätte der Einschreiter sich nachträglich, für seinen besonderen Pensionsbezug iSd § 20c FSVG zusätzlich versichern müssen; dies jedoch nicht ab Bezug dieser Pension, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Versicherungsleistung der Wohlfahrtseinrichtung in das FSVG übergeleitet und an die (vormalige) SVA übertragen wurde". Darüber sei der Beschwerdeführer nicht informiert worden. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sei erst im Oktober 2019 an ihn herangetreten und habe ihn "über Jahre hinweg darüber in Unkenntnis gelassen, dass er der Krankenversicherung des GSVG unterliegen, wenn er nicht der Gruppenversicherung seiner beruflichen Vertretung im Nachhinein für Pensionsbezüge (!) beitritt".

10. Die Beschwerdevorlage langte am 25.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.

11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2020 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ersucht, zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkretisierten darzulegen, welche strittige Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern sei und welche Beweismittel dazu angeboten würden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine auf der Website der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten veröffentlichte Aufstellung zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen des parallelen Bezugs einer Alterspension nach dem ASVG und einer besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG zur Wahrung des Gehörs übermittelt und der Beschwerdeführer um eine Präzisierung des Beschwerdevorbringens ersucht.

Die dazu eingeräumte Frist erfuhr aufgrund des COVID-19-VwBG eine maßgebliche Verlängerung.

12. Mit Schriftsatz vom 20.05.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verzichten und ansonsten auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen. Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer einen Sozialversicherungsdatenauszug.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Ziviltechniker, seine Befugnis ist ruhend gestellt.

1.2. Die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten haben von der Möglichkeit des Opting-Out gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht und es wurde mit Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat zufolge des Opting-Out einen Gruppenkrankenversicherungsvertrag mit der UNIQA Österreich Versicherungen AG abgeschlossen.

1.3. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.07.2001 eine Alterspension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die ihm von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wurde und von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt wird. Zuvor bezog der der Beschwerdeführer vom 01.10.1997 an eine Gleitpension gemäß § 253c ASVG. Er ging parallel dazu einer (Teilzeit-)Beschäftigung als Angestellter der XXXX , nach, wobei das Angestelltenverhältnis bereits vor dem Pensionsantritt, nämlich am 01.01.1997, begründet wurde. Zuvor war der Beschwerdeführer vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1996 in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG selbstversichert.

1.4. Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer vom 01.10.2007 an eine Pensionsleistung des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.

Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 22.10.2013 wurde anlässlich der Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach dem Pensionsfonds-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2013, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2014 eine monatliche Pensionsleistung im Betrag von EUR XXXX gebühre und diese Leistung ab dem 01.02.2014 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als pensionsauszahlende Stelle erbracht werde.

Seit dem 01.02.2014 bezieht der Beschwerdeführer eine besondere Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG ("Ziviltechniker-Alterspension"). Die besondere Pensionsleistung betrug im Jahr 2016 monatlich EUR 2.141,67, im Jahr 2017 monatlich EUR 2.158,80, im Jahr 2018 monatlich EUR 2.162,82, im Jahr 2019 monatlich EUR 2.193,46 und im Jahr 2020 monatlich EUR XXXX (jeweils zuzüglich Sonderzahlungen).

1.4. Der Beschwerdeführer ist der Gruppenkrankenversicherung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nicht beigetreten. Er ist derzeit (lediglich) aufgrund des Bezuges seiner Alterspension nach dem ASVG gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 ASVG krankenversichert und entrichtet Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 73 ASVG von seiner Alterspension.

1.5. Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2014 keine Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG von seiner besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG entrichtet. Mit Erledigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07.10.2019 wurde er erstmals auf die Pflichtversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG hingewiesen.

1.6. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat dem Beschwerdeführer mit Kontoauszug vom 26.10.2019 Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.12.2019 vorgeschrieben, und (nach Stornierung einer irrtümlich erfolgten Anlastung von Beiträgen zur Unfallversicherung) eine Beitragsnachbelastung in der Höhe von ? 7.551,18 fällig gestellt. Die Fälligkeit trat am 30.11.2019 ein.

Die Krankenversicherungsbeiträge wurden wie folgt berechnet und vorgeschrieben:

Zeitraum

Besondere Pensionsleistung jährlich einschließlich Sonderzahlungen (EUR)

Besondere Pensionsleistung monatlich (EUR)

KV-Beitrag monatlich (EUR)

Beitragssatz

2016

29.983,38

2.141.67

191,14

7,65 %

2017

30.195,20

2.158,80

192,67

7,65 %

2018

30.265,48

2.162,82

193,04

7,65 %

2019

30.708,44

2.193,46

195,77

7,65 %

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie des Inhaltes des gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde und des Inhaltes des vom Beschwerdeführer vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere wird in der Beschwerde zugestanden, dass der Beschwerdeführer der Gruppenkrankenversicherung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nicht beigetreten ist sowie dass er neben der besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG eine Alterspension nach den §§ 253 und 270 ASVG bezieht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 14b Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 21/2020, sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

Die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG beginnt gemäß § 14d Abs. 1 Z. 2 GSVG mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung.

Gemäß § 14h GSVG gilt eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g GSVG als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

Gemäß § 20c des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978 idF BGBl. I Nr. 20/2019, gebührt Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:

1. Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.

2. Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.

3.2. Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten:

3.2.1. Da der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, nebst dem unstrittigen Bezug einer Alterspension nach dem ASVG weiterhin "eine Pension der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten" zu beziehen und schon deshalb § 14b GSVG nicht anzuwenden sei, ist eingangs in der gebotenen Kürze auf das Pensionsfonds-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2013, einzugehen.

3.2.2. Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG) räumt der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten im selbständigen Wirkungsbereich die Kompetenz ein, gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für Ziviltechniker und deren hinterbliebene Familienmitglieder und eingetragene Partner zu betreiben.

Aus den Mitteln des Pensionsfonds wurden Leistungen wie Alterspension, Berufsunfähigkeitspension und Versorgungsleistungen an hinterbliebene Ehegatten, hinterbliebene eingetragene Partner und Waisen erbracht.

Mit Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 wurde die Bundesregierung ersucht, die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, mit dem Ziel einer weiteren Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems, zu prüfen. Darüber hinaus bestand einem von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten beauftragten Langfristgutachten zufolge zum 31.12.2008 beim Pensionsfonds eine Finanzierungslücke von ca. EUR 424,5 Millionen (vgl. RV 1992 BlgNR XXIV. GP, Seite 1 ff).

Mit dem in der Folge erlassenen Pensionsfonds-Überleitungsgesetz wurde das das Vermögen des Pensionsfonds realisiert und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übertragen. Die §§ 78 und 79 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 sehen dazu vor, dass die der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten verpflichtet war, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis spätestens 31.122013 das realisierte Vermögen des Pensionsfonds zu überweisen sowie dass der Pensionsfonds nach vollständiger Realisierung und Übertragung seines Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgelöst ist.

Da für die Leistungsbezieher damit der Pensionsfonds als leistungserbringende Stelle wegfiel, wurde im FSVG der IIIa. Abschnitt über die Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten eingefügt und in § 20c FSVF vorgesehen, dass die Auszahlung bereits zuerkannter und laufender Pensionsleistungen des Pensionsfonds als Besondere Pensionsleistungen nach dem FSVG mit dem 01.02.2014 auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft überging und die Pensionsleistung seither von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) erbracht wird (vgl. vgl. RV 1992 BlgNR XXIV. GP, Seite 9).

3.2.3. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach er weiterhin eine Pension der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten beziehen würde, ist daher nicht zuzustimmen. Der Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wurde nämlich - wie vorstehend dargelegt - nach seiner Realisierung aufgelöst. Die den parlamentarischen Materialien zufolge voraussichtlich verbleibende Finanzierungslücke von EUR 247,7 Millionen musste bzw. muss damit vom Bund bzw. der Versichertengemeinschaft getragen werden.

Dem Wortlaut des § 20c FSVG zufolge gebührt nun seit dem 01.02.2014 die besondere Pensionsleistung statt den Leistungen des Pensionsfonds. Die besondere Pensionsleistung wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen kraft Gesetzes (und nicht mehr kraft des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten) geschuldet. Wohl entspricht die besondere Pensionsleistung gemäß § 20c Z. 1 FSVG "dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person ... gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt", allerdings kommt mit dieser Wendung auch eindeutig zum Ausdruck, dass es sich bei der besonderen Pensionsleistung um einen unmittelbar in § 20c FSVG begründeten Pensionsleistung handelt. Dass sich lediglich die pensionsauszahlende Stelle ändern würde, wie im Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 22.10.2013 missverständlich ausgeführt wird, ist unzutreffend. Vielmehr kommt für die besondere Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG seit dem 01.02.2014 die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und damit die Versichertengemeinschaft als Risikogemeinschaft auf.

In Anbetracht der dargelegten Gründe für die Auflösung des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und die Überführung des zuvor autonomen Betriebs von Wohlfahrtseinrichtungen in die gesetzliche Sozialversicherung stellt sich der Bezug einer besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG als für den Beschwerdeführer günstig dar. Der Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten litt nämlich unter einer - zwar in unterschiedlicher Höhe berechneten, jedoch in jedem Fall mit mehreren hundert Millionen Euro immensen - Finanzierungslücke, was im Fall der Beibehaltung der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten maßgebliche Umgestaltungen des Beitrags- und Leistungsrechtes erfordert hätte. Demgegenüber garantiert den Bezug der besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG die verglichen mit den Wohlfahrtseinrichtungen zahlenmäßig viel größere Versichertengemeinschaft der in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zusammengefassten Berufsgruppen als Risikogemeinschaft. Das Risiko einer drohenden wirtschaftlichen Schieflage, wie es sich bei den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten manifestiert hat, und damit das Risiko des Beschwerdeführers im Hinblick auf Leistungskürzungen oder Leistungsausfälle ist nun ungleich geringer.

Die Auflösung des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und die Überführung des zuvor autonomen Betriebs von Wohlfahrtseinrichtungen in die gesetzliche Sozialversicherung ließ darüber hinaus die nach § 14b Abs. 3 GSVG eintretende Pflichtversicherung unberührt, zumal § 14b GSVG schon mit 01.01.2000 in Kraft getreten ist.

Dennoch wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 123/2012, der eingangs bereits zitierte § 14h GSVG in den 5. Abschnitt des GSVG eingefügt, womit festgehalten wird, dass eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung gilt. Ausweislich der Materialen soll damit klargestellt werden, dass auch für diese Personengruppe die Regelungen der Selbst- oder Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 14a und 14b GSVG anzuwenden sind, sofern diese Personen auf Grund des Bezuges der besonderen Pensionsleistung nicht bereits der Krankenvorsorgeeinrichtung der Ziviltechnikerkammer unterliegen (RV 2001 BlgNR XXIV. GP, Seite 9).

3.3. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung:

3.3.1. Mit 01.01.2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG).

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung waren und sind allerdings Personen gemäß § 5 Abs. 1 GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (Z. 1) oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Z. 2).

Das Opting-Out nach dieser Gesetzesstelle ist folglich nur dann zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168 mwN).

3.3.2. Die gesetzliche berufliche Vertretung der Architekten- und Ingenieurkonsulenten hat von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch gemacht und es wurde mit Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg (vgl. § 5 Abs. 1 Ziviltechnikerkammergesetz) aufgrund eines Antrages gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen war.

3.3.3. Der hier gegenständliche § 14b GSVG wurde mit der 24. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 175/1999, als Teil des neu eigenfügten 5. Unterabschnitts mit dem Titel "Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5" in das GVSG aufgenommen.

In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 neben der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung die grundsätzliche künftige sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit unselbständigem und selbständigem Erwerbseinkommen vorgenommen worden sei. Die dabei vorgesehene Möglichkeit der Kammern der freien Berufe, auf Grund eines Antrages eine Ausnahme ihrer Mitglieder von der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 5 GSVG zu erwirken, erfordere begleitende gesetzliche Maßnahmen bedarf. Es wären "jene Fallkonstellationen zu regeln, bei denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die - oder deren darauf begründete Versorgungsleistung - nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen, ist es erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen." (RV 1910 BlgNR XX. GP, Seite 6).

Zu § 14b GSVG wird in der Folge ausgeführt:

"Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar:

1. ...

2. ...

3. ...

4. Neben einem Alters(Todes)versorgungsbezug wird eine, die Krankenversicherungspflicht begründende Pension bezogen (§ 14b Abs. 3 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%).

Hervorzuheben ist, daß nicht etwa die zusätzliche Erwerbstätigkeit (etwa die unselbständige) nach dieser Bestimmung versichert ist, sondern die freiberufliche, die auf Grund des opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist; dies aber eben nur dann, wenn der Betreffende bezüglich dieser Tätigkeit nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist."

Die vorstehend angeführte Ziffer 4 bezieht sich auf den hier gegenständlichen Fall des Bezuges einer die Krankenversicherungspflicht begründende Pension einerseits und des Bezuges eines Altersversorgungsbezuges andererseits, der auf Grund des Opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist.

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG ist demzufolge ihrem Wesen nach eine Selbstversicherung, sie wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen amtswegig wahrgenommen und entsteht nur dann, wenn zur selbständigen Berufsausübung eines Mitglieds (Abs. 1) oder zu einer nicht der Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung unterliegenden Pension eines ehemaligen Mitglieds (Abs. 2 und Abs. 3) der kammervertretenen freien Berufe aus den im § 14b GSVG genannten Gründen eine Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung hinzutritt und das Mitglied keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner Kammer hat, etwa weil es nicht dem von seiner Kammer abgeschlossenen GKVV beitritt bzw beigetreten ist. Der eigentliche Grund für die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG war, die Pensionen der grundsätzlich nicht mehr von der Versicherungspflicht des § 5 GSVG erfassten Pensionisten in den Fällen in die Beitragsgrundlage für die staatliche Krankenversicherung einzubeziehen, in denen die Pensionisten aufgrund einer der in den § 14b Abs. 2 und 3 GSVG genannten Konstellationen in der staatlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und nicht dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag angehören. Damit sollte gewährleistet werden, dass diese Pensionisten für die aus der staatlichen Krankenversicherung zu erwartenden Leistungen auch die Beiträge aufgrund einer entsprechend höheren - mit der Jahres-Höchstbeitragsgrundlage begrenzten - Beitragsgrundlage zu entrichten hab (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 14b Rz 1).

§ 14b GSVG ist - auch wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Mehrfachversicherung eintritt - nicht verfassungswidrig (vgl. den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0204, zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2006, B 728/06).

3.3.4. § 14b Abs. 3 GSVG sieht nun als Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung einerseits zunächst vor, dass auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung bezogen wird. Da gemäß § 14h GSVG eine besondere Pensionsleistung nach § 20c FSVG als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung gilt, ist diese Voraussetzung in Ansehung des Beschwerdeführers erfüllt.

Als weitere Voraussetzung tritt der parallele Bezug einer Pensionsleistung hinzu, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. Auch diese Voraussetzung ist in Ansehung des Beschwerdeführers aufgrund des Bezuges einer Alterspension nach den §§ 253 und 270 ASVG erfüllt, zumal er aufgrund des Bezuges der Alterspension gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 ASVG krankenversichert ist und Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 73 ASVG von seiner Alterspension zu entrichten hat.

Schließlich tritt als dritte Voraussetzung hinzu, dass die die Leistung beziehende Person auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war. Die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG tritt nämlich in allen Fällen nur für jene Personen ein, die keinen Leistungsanspruch aus dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag haben, somit jene, die diesem nicht beitreten bzw nicht schon beigetreten sind (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 14b Rz 5) und die demgemäß von ihrer Versorgungsleistung auch keine Versicherungsbeiträge an die private Krankenversicherung zu bezahlen haben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel kann nur dahingehend gedeutet werden, dass er diese Voraussetzung der Anwendung des § 14b Abs. 3 GSVG mit dem Argument bestreitet, dass er zuletzt nur unselbständig erwerbstätig und deshalb nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei (was zutrifft) und er deshalb das mit dem Opting-out verbundene Wahlrecht nicht habe in Anspruch nehmen können.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. § 14b Abs. 3 GSVG knüpft nämlich nur an die Tatsache der Inanspruchnahme der Berechtigung nach § 5 GSVG durch die gesetzliche berufliche Vertretung des Betroffenen an. Dem Gesetzeswortlaut zufolge ist nicht notwendig, dass sich die Inanspruchnahme der Berechtigung nach § 5 GSVG unmittelbar vor dem Antritt der Alterspension bzw. dem Anfall der besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG bzw. dem Anfall der Pensionsleistung des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten insoweit auch ausgewirkt hat und von der betreffenden Person die Auswahl zwischen dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag und der gesetzlichen Krankenversicherung aktiv vorgenommen wurde.

Voraussetzung ist vielmehr nur, dass die Personen, auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen war. Da die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten von der in § 5 GSVG eingeräumten Möglichkeit des Opting-out Gebrauch gemacht haben, unterlag der Beschwerdeführer als Kammermitglied vom 01.01.2000 an nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und war bzw. ist somit vom Opting-out erfasst, was für die Anwendung von § 14b Abs. 3 GSVG ausreicht.

Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus (privaten) Gruppenkrankenversicherung seiner Interessensvertretung nicht beigetreten und es besteht daher - wie die belangte Sozialversicherungsanstalt zutreffen ausgeführt hat - Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 14b Abs. 3 GSVG. Dieses Ergebnis entspricht auch der Darstellung von Sedlacek mit dem Titel "Die Krankenversicherung der ZT-Pensionisten, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ("WE-Pension") als "Besondere Pensionsleistung" - unter der Bezeichnung "Ziviltechniker-Alterspension" - und eine Teilpension nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung", die auf der Website der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten veröffentlicht ist. Demnach unterliegen Pensionisten, die eine besondere Pensionsleistung nach dem FSVG und eine Teilpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen der Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG, da der Gesetzgeber die gesamten Einkünfte als Beitragsgrundlagen heranziehen wolle. Damit solle verhindert werden, dass mit einem nur geringen, der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Einkommen die volle Leistung für nur geringe Krankenversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werde.

Der angefochtene Bescheid entspricht somit auch den von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten selbst zur Verfügung gestellten rechtlichen Information über die Krankenversicherung der Ziviltechniker.

3.3.5. Das vorstehend erörterte Ergebnis ist in Anbetracht der eingangs erörterten Zielsetzung des § 14b Abs. 3 GSVG sachgerecht, dem Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu entsprechen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auslegung des § 14b Abs. 3 GSVG würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer weiterhin lediglich von seiner Pension nach dem ASVG Beiträge zur Krankenversicherung entrichten muss, während für die besondere Pensionsleistung nach § 20c FSVG kein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist, obwohl ihm das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer wäre damit einerseits gegenüber den Pensionisten privilegiert, deren gesamtes Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung einbezogen ist und andererseits auch gegenüber jenen Pensionisten, die eine Pensionsleistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten nach dem ASVG begründet, und die hinsichtlich ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker der Gruppenkrankenversicherung beigetreten sind und (zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung) Prämien zur Gruppenkrankenversicherung zu entrichten. Einen sachlichen Grund für eine solche Privilegierung kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, sie stünde auch in diametralem Gegensatz zur Intention des Gesetzgebers.

Der Beschwerdeführer scheint in dieser Hinsicht auch zu verkennen, dass die von ihm beklagte fehlende Möglichkeit, den Betritt zu Gruppenkrankenversicherung zu erklären, nicht dazu geführt hätte, dass er seine besondere Pensionsleistung ungeschmälert beziehen kann. Er wäre diesfalls nämlich dazu verpflichtet, Prämien zur Gruppenkrankenversicherung an die UNIQA Versicherung AG zu entrichten. Auf die Beitragspflicht in der Gruppenkrankenversicherung hat die Ruhendmeldung nämlich keine Auswirkungen. Da die Prämie nach Beitrittsalter berechnet wird, wäre ein Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung zu einem sehr späten Zeitpunkt auch kostenintensiver (so wäre etwa bei einem Beitritt mit 60 Jahren derzeit mit einer monatlichen Prämie von EUR 598,13 zu rechnen, vgl. dazu das auf der Website der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten veröffentlichte Informationsblatt "Krankenversicherung der ZiviltechnikerInnen"). Der Beitritt zu Gruppenkrankenversicherung wäre demgemäß wirtschaftlich nicht günstiger, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit ungünstiger gewesen.

Schließlich bringt der Gesetzgeber an anderer Stellen - nämlich in den Materialen zu § 14h GSVG - klar zum Ausdruck, dass Bezieher einer besonderen Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG der Selbst- bzw. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 14a und 14b GSVG unterliegen sollen, sofern diese Personen auf Grund des Bezuges der besonderen Pensionsleistung nicht bereits der Krankenvorsorgeeinrichtung der Ziviltechnikerkammer unterliegen (RV 2001 BlgNR XXIV. GP, Seite 9). Der Beschwerdeführer ist der Gruppenkrankenversicherung - wie erörtert - nicht beigetreten und unterliegt demgemäß der erklärten Absicht des Gesetzgebers zufolge der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG.

3.3.6. Die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG beginnt gemäß § 14d Abs. 1 Z. 2 GSVG mit dem Anfall der besonderen Pensionsleistung gemäß § 20c FSVF. § 40 GSVG regelt seinem eindeutigen Wortlaut nach nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist diese Bestimmung demnach nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt ist (vgl. zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 1 ASVG VwGH 14.6.2017, Ra 2017/08/0059, 0060).

Ausgehend davon unterliegt der Beschwerdeführer bereits seit einem viel früheren Zeitpunkt als dem in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführten 01.10.2016 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG und es hätte eine entsprechende Feststellung sich auch auf die früheren Zeiträume erstrecken können. Dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen davon Abstand genommen hat und sich auf den Zeitraum beschränkt, für den Beiträge zur Krankenversicherung nachgefordert werden können, stellt allerdings keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer dar und ist deshalb nicht aufzugreifen.

3.3.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum (abgabenrechtlichen) Grundsatz von Treu und Glauben schützt dieser nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen Abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof betont ferner, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeitigen kann, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0007; 16.03.2011, Zl. 2008/08/0153). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht aber bei der Feststellung einer Pflichtversicherung nicht (VwGH 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).

Dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Beschwerdeführer die besondere Pensionsleistung gemäß § 20c FSVF jahrelang abzugsfrei ausbezahlt hat und erst mit Erledigung vom 07.10.2019 an ihn in Bezug auf die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung herangetreten ist, führt somit nicht zur Unzulässigkeit der Feststellung der Pflichtversicherung. Dass die Pflichtversicherung erst nach einer individuellen Information und Belehrung des Betroffenen entstehen würde, wie in der Beschwerde offenbar vertreten wird, kann § 14b GSVG nicht entnommen werden.

Darüber hinaus ist die Geltung von Normen nicht von der Kenntnisnahme durch den Normunterworfenen abhängig (VwSlg 8181 A/1972). § 14b GSVG wurde ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass die Kenntnis der damit geschaffenen Rechtslage in Ansehung des Beschwerdeführers erwartet werden kann (vgl. zu Sachverhalten mit Auslandsbesuch etwa VwGH 27.03.2007, Zl. 2005/18/0638).

3.4. Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung:

3.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seinem Rechtsmittel nicht gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides angeführten Versicherungsbeiträge. Das Bundesverwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Berechnungen im angefochtenen Bescheid geprüft, sie entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und sind ziffernmäßig richtig.

Da die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Rechtsvorgängerin der belangen Sozialversicherungsanstalt mit Erledigung vom 07.10.2019 an den Beschwerdeführer herangetreten ist und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG mitgeteilt hat, wurde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt (VwGH 27.07.2015, Zl. 2013/08/0114). Die belangen Sozialversicherungsanstalt war folglich dazu berechtigt, den Beschwerdeführer zur Zahlung von monatlichen Beiträgen zur Krankenversicherung ab dem 01.10.2016 zu verpflichten. Dass im gegenständlichen Fall die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 erster Satz GSVG heranzuziehen ist, wurde zutreffend erkannt.

3.4.2. Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Beitragssatz beträgt gemäß § 14f Z. 1 GSVG in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 7,65% der Beitragsgrundlage. Beitragsgrundlage ist gemäß § 14e Z. 2 GSVG die besondere Pensionsleistung unter Einrechnung der Sonderzahlungen.

Mit dem Steuerreformgesetz 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wurde eine Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge in der Gewerblichen Sozialversicherung und in der bäuerlichen Sozialversicherung vorgenommen und § 14f GSVG ein neuer Abs. 2 angefügt, wonach der Beitrag zur Krankenversicherung durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage und durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage aufgebracht werden.

§ 14f GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 tritt gemäß § 376 Z. 2 GSVG zu dem mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt und demnach allenfalls rückwirkend in Kraft. Da derzeit noch keine Verordnung nach § 675 Abs. 3 ASVG erlassen wurde, ist derzeit der Beitragssatz von 7,65% weiterhin anzuwenden. Die diesbezüglichen Hintergründe können dem Beitrag von Watzinger in ASoK 2014, 434, entnommen werden, wobei der Autorin dahingehend beizutreten ist, dass eine Beschäftigung mit den sozialversicherungsrechtlichen Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen eine "gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben" voraussetzt.

4. Der Beschwerde kommt folglich aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 14b Abs. 3, 14d und 14f GSVG als unbegründet abzuweisen ist.

5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen unter anderem Umstände angenommen, wenn das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Zur Lösung der Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK nicht geboten. Der vorliegende Fall wirft aber auch sonst keine Fragen auf, die im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung erfordern. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zuletzt zurückgezogen. Strittig sind im Verfahren lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtlage nach den in Betracht kommenden Normen - wie vorliegend - klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Alterspension Krankenversicherung Pension Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2229885.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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