TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 W201 2229813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W201 2229813-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.03.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin hat am 11.12.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b Straßenverkehrsordnung 1960 gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines solchen ist.

2.       Dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2020 basierenden Sachverständigengutachten
Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

„Klinischer Status –Fachstatus:

Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Hörvermögen nicht beeinträchtigt. Sehvermögen beeinträchtigt, Gleitsichtbrille. Caput/Collum unauffällig. Thorax: unauffällig, Atemexkursion 4cm. Abdomen: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig.

Wirbelsäule: im Lot, Schulter- und Beckengeradestand. Druckschmerz: nein, Klopfschmerz: nein, Stauchungsschmerz: nein. Halswirbelsäule in allen Ebenen ein Drittel eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,5 cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits. Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel re. +0,5 cm, leichte re-konvexe langbogige skoliotische Fehlhaltung. Lendenwirbelsäule: Schober 10/11cm, Seitneigung fast komplett eingeschränkt, Lendenwulst nein, Insuffizienz der Rückenmuskulatur, 11cm lange, blande Narbe dorsal von S1 nach proximal, Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe.

Obere Extremitäten

Rechtshänderin. Nacken- und Kreuzgriff rechts endlagig, links ein Drittel eingeschränkt. Muskuläre Verhältnisse schlaff. Durchblutung unauffällig. Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig.

Schulter: Ante-/Retroflexion: rechts 140/0/40, links 120/0/40, normal 160/0/40. Außen-/Innenrotation: rechts 50/0/80, links 40/0/70, normal 50/0/90. Außen-/lnnenrotation rechts 50/0/80, links 40/0/70, normal 50/0/90. Abduktion /Adduktion rechts 140/0/40, links 100/0/30, normal 160/0/40.

Ellbogen: Extension/Flexion: rechts 0/5/140, links 0/10/130, normal 10/0/150. Pronation/Supination: rechts 80/0/80, links 80/0/80, normal 90/0/90.

Handgelenk: Extension/Flexion: rechts und links 50/0/50, normal 60/0/60. Radial-/Ulnarisduktion: rechts und links 30/0/30, normal 30/0/40

Fingergelenke: DS Daumensattelgelenk links bei ausgeprägter Rhizarthrose, DS kleine Fingergelenke, Heberden- und Bouchardarthrosen alle Langfinger.

Neurologie obere Extremitäten: Kraftgrad 5, Sehnenreflexe beidseits untermittellebhaft, Sensibilität ungestört, Tinnel-Hoffmann-Zeichen beidseits negativ.

Unterer Extremitäten:

Valgusstellung 5 Grad. Fußsohlenbeschwielung normal. Durchblutung unauffällig. Beinlänge seitengleich.

Hüftgelenke: Druckschmerz rechts und links nein, normal nein. Extension/Flexion: rechts und links 0/0/110, normal 15/0/130. Abduktion/Adduktion; rechts und links 30/0/30, normal 35/0/30. Aussen/Innenrotation: rechts und links 30/0/30, normal 35/0/35. Beide Hüften lateral 16 cm lange, blande Narbe über T.m.

Oberschenkel: rechts und links unauffällig, Umfang seitengleich.

Kniegelenke: Druckschmerz rechts und links nein, normal nein. Extension/Flexion: rechts und links 0/0/120, normal 5/0/130. Erguss rechts und links nein, normal nein. Rötung rechts und links nein, normal nein. Hyperthermie rechts und links nein, normal nein. Retropatellare Symptomatik rechts und links nein, normal nein. Zohlen-Zeichen beidseits negativ, normal negativ. Bandinstabilität beidseits nein, normal nein. Linkes Knie ventral 16 cm lange, blande Narbe nach TEP. Rechtes Knie: Ventral 18 cm lange, geschwungene, blande Narbe nach UOST und TEP. Kondylenabstand: 1 QF.

Unterschenkel: Rechts unauffällig, links unauffällig. Umfang seitengleich.

Sprunggelenke: Erguss rechts und links nein, normal nein. Hyperthermie/Rötung rechts und links nein, normal nein. Malleolenabstand: 2 QF. Oberes Sprunggelenk: Extension/Flexion rechts und links 20/0/40, normal 25/0/45. Bandinstabilität rechts und links nein, normal nein. Unteres Sprunggelenk: Eversion/Inversion rechts und links 10/0/20, normal 15/0/30.

Zehengelenke: Beweglichkeit kleine Gelenke beidseits endlaggig eingeschränkt, schmerzfrei.

Neurologie untere Extremitäten: Lasgue beidseits negativ. Bragard beidseits negativ. Kraftgrad 5. Sehnenreflexe seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Sensibilität unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild: Hilfsmittel: Stock links. Schuhwerk: leichte Halbschuhe. Zehenballen- und Fersenstand beidseits angedeutet durchführbar. Einbeinstand beidseits angedeutet durchführbar. Anhalten erforderlich beim Aufstehen /Stehen. An- und Auskleiden ohne Hilfe durchführbar. Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen selbständig. Hocke beidseits angedeutet durchführbar. Gangbild symmetrisch, raumgreifend, Schonhinken rechts. Schrittlänge 05,1 SL.

Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, kommunikativ, kooperativ, kein Hinweis auf relevante psychische Störung.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
\table\

\colgroup\35|326|63|42/colgroup/

\row\

\td\Lfd. Nr./td/

\td\Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:/td/

\td\Position/td/

\td\GdB/td/

/row/

\row\

\td\01/td/

\td\Wirbelsäule: Degenerative Veränderungen, Zustand nach Verplattung bei Vertebrostenose L3/4

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da klinische Beschwerden und mäßige radiologische Veränderungen bestehen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen ohne Wurzelreizzeichen vorliegen./td/

\td\02.01.02/td/

\td\30 vH/td/

/row/

\row\

\td\02/td/

\td\Kniegelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese beidseits

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen./td/

\td\02.05.19/td/

\td\30 vH/td/

/row/

\row\

\td\03/td/

\td\Hüftgelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese beidseits

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da klinische Beschwerden bestehen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen./td/

\td\02.05.08/td/

\td\20 vH/td/

/row/

\row\

\td\04/td/

\td\Polyarthrosen der Finger, Rhizarthrose links

Auswahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da klinische Beschwerden bestehen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen./td/

\td\02.02.01/td/

\td\10 vH/td/

/row/

\row\

\td\ Gesamtgrad der Behinderung/td/

\td\40 vH/td/

/row/

/table/
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 und 3 erhöhen insgesamt um eine Stufe, da ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden Nr. 1 resultiert. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß besteht.“

3.       Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde am 07.02.2020 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines NLG Befunde von 10/2014 vorgebracht, dass sie sehr wohl von ihrem Mann begleitet worden sei, welcher aber vor der Türe gewartet habe. Der Einbeinstand sei rechts nur durchführbar, wenn sie sich auf beiden Seiten anhalten könne. Das rechte Bein sei durch den eingeklemmten Nerv behindert und dieser regeneriere nur sehr langsam, dadurch wackle sie beim Gehen und könne ohne Stock nicht gehen. Auch müsse sie immer wieder stehen bleiben. Die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seien nicht leicht für sie und sie sei dabei auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen. Sie habe in der linken Hand den Stock und könne sich nur rechts festhalten, habe aber keinen sicheren Halt. Die Fahrt mit dem Auto wäre besser, sei aber nur mit dem Parkausweis möglich, da Behindertenparkplätze breiter seien und sie somit bei weiter geöffneter Autotür besser aussteigen könne. Sie müsse sich erst setzten können um dann die Beine hineinzuheben. Sie nehme private Physiotherapien in Anspruch.

4.       Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 04.03.2020 datierte, medizinische Stellungnahme vom bereits zuvor befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eingeholt, welcher (auszugweise) Folgendes zu entnehmen ist:

„Die Leidenszustände der Beschwerdeführerin wurden sowohl aus den subjektiven Angaben in der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden und mitgebrachten Unterlagen entnommen und in der Einschätzung auf die Schmerzsymptomatik mit der notwendigen medikamentösen Therapie entsprechend berücksichtigt. Wenn eine Begleitperson vor der Tür wartet und nicht bei der Untersuchung anwesend fakultativ erforderlich ist, kann dies im Gutachten nicht erfasst werden. Aus den Einwänden der Antragstellerin sind daher keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen und es wurden auch keine neuen Befunde zu einer fakultativen Änderung des Gesundheitszustandes vorgelegt. Zusammenfassend ergeben sich somit keine Änderungen im Gutachten hinsichtlich der Einschätzung der Leidenszustände.“

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende Stellungnahme übermittelt.

Dem angefochtenen Bescheid wurde die Anmerkung hinzugefügt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden.

6.       Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Mann sie bis zur Türe der Ordination begleitet habe und zurück zur Anmeldung gegangen sei, während sie schon zur Untersuchung gebeten worden sei. Ihr Mann habe dann die Untersuchung nicht stören wollen und draußen gewartet. Sie habe dem Arzt auch mitgeteilt, dass ihr Mann warte und sie ohne Begleitperson nicht außer Haus gehen könne. Es sei daher sehr fraglich, dass der Bedarf einer Begleitperson mit „nein“ beurteilt worden sei. Laut Röntgen bestehe entgegen den Angaben im Gutachten ein Beckenschiefstand und der linke Fuß sei länger. Der Zehenballen- und Fersenstand seien nicht möglich ohne sich rechts und links anzuhalten. Auch der Einbeinstand sei ohne Anhalten nicht möglich. Das Gangbild sei keinesfalls symmetrisch. Das linke Bein habe sich verdreht und sie habe 2017 eine Operation gehabt, das Bein sei geradegestellt worden und sie habe eine Knietotalendoprothese erhalten. Das Gangbild sei trotz Stock nicht richtig und sie schwanke hin und her. Da sie öfter zum Arzt müsse, wäre die Fahrt mit dem Auto sehr hilfreich. Ihre Behinderung werde nicht besser. Sie werde XXXX Jahre alt und immer schneller müde. Ihre Gehleistung betrage keine 500m sondern maximal 300 m

7.       Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 20.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 11.12.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 20.03.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen:
\table\

\colgroup\35|326|63|42/colgroup/

\row\

\td\Lfd. Nr./td/

\td\Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:/td/

\td\Position/td/

\td\GdB/td/

/row/

\row\

\td\01/td/

\td\Wirbelsäule: Degenerative Veränderungen, Zustand nach Verplattung bei Vertebrostenose L3/4

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da klinische Beschwerden und mäßige radiologische Veränderungen bestehen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen ohne Wurzelreizzeichen vorliegen./td/

\td\02.01.02/td/

\td\30 vH/td/

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\td\02/td/

\td\Kniegelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese beidseits

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen./td/

\td\02.05.19/td/

\td\30 vH/td/

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\row\

\td\03/td/

\td\Hüftgelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese beidseits

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da klinische Beschwerden bestehen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen./td/

\td\02.05.08/td/

\td\20 vH/td/

/row/

\row\

\td\04/td/

\td\Polyarthrosen der Finger, Rhizarthrose links

Auswahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da klinische Beschwerden bestehen, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen./td/

\td\02.02.01/td/

\td\10 vH/td/

/row/

\row\

\td\ Gesamtgrad der Behinderung/td/

\td\40 vH/td/

/row/

/table/
2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, dessen ergänzende Stellungnahme sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt.

So erfolgte die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens im Einklang mit der Richtsatzverordnung, unter Richtsatzposition 02.01.02. mit einem Grad der Behinderung von 30 vH, da zwar radiologische Veränderungen dokumentiert sind, aber nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen und keine Wurzelreizzeichen bestehen. Gegen diese Beurteilung wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen erhoben.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Röntgenbefund sei dargestellt, dass ihr Becken schief stehe und ihr linker Fuß länger sei, ist auszuführen, dass im vorliegenden Röntgenbefund des Beckens vom 26.01.2018 dargestellt wird, dass bei degenerativen Veränderungen an der Symphyse kein signifikanter Höhenunterschied im Bereich des Os ischii besteht und auch die Sacroiliacalgelenke unauffällig sind. Der Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits wurde unter Richtsatzposition 02.05.08 und einem Grad der Behinderung von 20 vH, somit im Einklang mit dem erhobenen Untersuchungsbefund beurteilt. Hinzuzufügen ist, dass für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung bei radiologischen Befunden jedenfalls die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin sie sei am linken Bein operiert worden ist festzuhalten, dass die Gesundheitsschädigungen der Kniegelenke bei Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese unter Richtsatzposition 02.05.19 korrekt beurteilt wurden, da nur geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, und ein nur gering eingeschränkter Bewegungsumfang besteht. Die resultierenden Beschwerden wurden ausdrücklich durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Richtsatzposition in die Beurteilung miteinbezogen. Hierzu ist auch anzumerken, dass eine Operation bzw. die Implantation einer Totalendoprothese jedenfalls der Verbesserung des Leidenszustandes dient.

Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Anwesenheit bzw. Abwesenheit des Ehemannes bei der Untersuchung für die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht von Relevanz ist. Auch wurden das vorliegende Schonhinken rechts bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe und das Erfordernis, sich im Stehen anzuhalten, entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin, im Gutachten
Dris. XXXX dokumentiert. Diese Einschränkungen wurden auch im Rahmen der Beurteilung der Einzelleiden anhand der Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt, woraus auch die getroffenen Einschätzungen resultieren.

Den Zuordnungen der einzelnen Gesundheitsschädigungen zu den Richtsatzpositionen und den im eingeholten Gutachten dargestellten Bewegungsumfängen wurde von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende Stellungnahme, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Es ist von der Beschwerdeführerin somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)

1.       Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Auf den Fall bezogen:

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.

Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt.

Die Beschwerdeführerin ist dem durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Neue medizinische Beweismittel welche geeignet wären eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu begründen wurden mit der Beschwerde nicht in Vorlage gebracht.

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin welche auf die Eintragung der Zusatzvermerke „Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzielen, wird daher festgehalten, dass diese Zusatzeintragungen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – sind und daher darüber durch das VwG nicht abgesprochen werden kann.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes ärztliches Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2229813.1.01

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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