TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 W271 2212836-1

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §79 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W271 2212835-1/14E

W271 2212836-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über 1. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und 2. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß & 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2019 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 1 XXXX

ii. Kosten der Netzebene 2: XXXX

iii. Kosten der Netzebene 3: XXXX

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2212836.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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