TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/1 G314 2230601-3

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2230601-3/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des algerischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , (BFA-Zl. XXXX ) in Schubhaft zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber nichts Entscheidungswesentliches geändert. Die Beschwerde des BF gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und gegen die Rückkehrentscheidung wurde abgewiesen. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF keine wesentlichen Unterhaltsmittel hat und weder eine legale Erwerbsmöglichkeit noch eine Wohnmöglichkeit besteht.

Die Schubhaftdauer überschreitet zwar schon sechs Monate. Da der BF aber deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 2 FPG für bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden.

Da davon auszugehen ist, dass für den BF innerhalb der nächsten Monate ein Ersatzreisedokument ausgestellt und danach seine Rückführung nach Algerien durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie derzeit noch verhältnismäßig, zumal für Mittel Juli eine FRONTEX-Abschiebung nach Algerien geplant ist. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ist davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung untertauchen würde.

Da die Einschränkungen aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie befristet sind und sowohl in Österreich als auch in Algerien bereits wieder gelockert werden konnten, ist ein daraus allenfalls resultierendes Abschiebehindernis aus heutiger Sicht als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit wieder wegfallen, sodass die Schubhaft beim BF verhältnismäßig bleibt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.06.2020 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil beide Parteien auf eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG auch kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2230601.3.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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