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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 27 VwGVG 2014 bindet den Prüfumfang durch das VwG nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde. Das VwG ist im Rahmen der der jeweiligen bf Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des VwG lediglich auf einen Teil dieser Sache einschränkt wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057, u.a.).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J25Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020