Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
GewO 1994 §77 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die LuLärmIV 2012 legt Immissionsschwellenwerte fest, die gemäß § 145b LuftfahrtG 1958 ergänzend zu den Bestimmungen des UVPG 2000 Beachtung finden müssen. Bei der LuLärmIV 2012 handelt es sich außerdem um eine besondere Immissionsschutzvorschrift im Sinne des § 24f Abs. 2 UVPG 2000. Demnach hat die Beurteilung, ob die Immissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen, nach den Vorschriften der LuLärmIV 2012 zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J07Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020