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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BStLärmIV 2014Beachte
Rechtssatz
Der VfGH hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 4. Oktober 2018, E 1818/2018-18, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH unter anderem ausgeführt, dass auch hinsichtlich Überschreitungen von Immissionsschwellenwerten der LuLärmIV 2012 in Bezug auf Räumlichkeiten, in denen sich regelmäßig Personen nicht bloß kurzfristig aufhalten, durch Vorhaben nach dem LuftfahrtG 1958, die einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfen, im Einzelfall zu prüfen sei, ob besondere Schutzvorkehrungen erforderlich seien. Angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und der maßgeblichen Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Luftverkehr einerseits sowie Schienen- und Straßenverkehr andererseits bestünden auch keine Bedenken gegen die in § 145b LuftfahrtsG 1958 und in der LuLärmIV 2012 - im Unterschied zur SchIV 1993 und zur BStLärmIV 2014 - vorgesehene Beschränkung auf objektseitige Maßnahmen. Die durch die Fluglärmbelastung herbeigeführte etwaige Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten privater Freiflächen und die damit einhergehende Wertminderung sowie die Obliegenheit zur Wartung und Erhaltung der in rechtskräftig baubewilligten Räumlichkeiten eingebauten Schallschutzmaßnahmen auf Kosten des Eigentümers oder sonst Berechtigten seien im gewichtigen öffentlichen Interesse an der Luftfahrt gelegen und auch verhältnismäßig; Bauwerbern sei es zumutbar, die dem Zivilflugplatzhalter bewilligten Schallemissionen in ihre Planung miteinzubeziehen. Es ist somit festzuhalten, dass der VfGH weder hinsichtlich des § 145b LuftfahrtG 1958 noch hinsichtlich der LuLärmIV 2012 Normbedenken entwickelt hat, sondern diese Regelungen als im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers gelegen erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J06Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020