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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Verfahrens- und Entscheidungsgegenstand des UVP-Verfahrens wird durch den Antrag und die Vorhabensbeschreibung festgelegt. Ist die Benützung der dritten Piste am Flughafen W. nach dem Antragsgegenstand nicht für Landungen vorgesehen, die bei Normalbetrieb in Richtung Osten über das Wiener Stadtgebiet führen würden, deckt die UVP-Genehmigung eine derartige Benützung der Piste auch nicht ab. Das wird die Austro Control GmbH bei der künftigen Festlegung der Anflugverfahren als Vorgabe zu beachten haben, um sich mit der UVP-Genehmigung nicht in Widerspruch zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J04Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020