TE Vwgh Beschluss 2020/7/16 Ra 2020/18/0112

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des M D in W, vertreten durch Mag. Erich Münzker, Rechtsanwalt in 2120 Wolkersdorf, Schlossplatz 3, Top 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2020, L526 2152260-1/33E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 3. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, Angehörige des IS hätten ihn unter anderem wegen der Tätigkeit seines Bruders für die irakische Armee bedroht. Zudem werde er verfolgt, da er Kurde sei.

2        Mit Bescheid vom 14. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die lediglich Angaben zur Rechtzeitigkeit, eine Darstellung des „Sachverhalts“ und abschließende Anträge enthält. Unter der Überschrift „Zum Sachverhalt“ erstattet die Revision in der Folge ein Vorbringen, ohne dieses weiter zu untergliedern.

5        Die Revision erweist sich als nicht zulässig.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Im vorliegenden Fall erfüllt die Revision die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht. Insbesondere enthält die Revision keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG, sondern Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses unter der Überschrift „Zum Sachverhalt“ ohne jegliche Unterteilung.

10       Eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsbegründung kann aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darin gesehen werden, dass der Inhalt der gesamten Revision auch zum Inhalt dieser gesonderten Darstellung gemacht wird, geht es dabei doch darum, konkret darzustellen, worin das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gesehen wird. Die gesonderte Darstellung der Zulassungsgründe legt auch den Prüfrahmen des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 34 Abs. 1a VwGG fest. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0357, mwN; VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0289; VwGH 28.3.2018, Ra 2018/20/0094).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180112.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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