TE OGH 2020/4/22 4Ob56/20v

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Veröffentlicht am 22.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin A***** H*****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin A***** B*****, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz, wegen Einräumung eines Notwegs, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Februar 2020, GZ 6 R 18/20s-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 16. Dezember 2019, GZ 101 Nc 2/17h-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht räumte der Antragstellerin einen Notweg ein. Diese Entscheidung bestätigte das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt nicht 30.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Antragsgegnerin, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Die Vorlage entspricht nicht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 3 NWG richtet sich, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, das Verfahren über den Antrag auf Einräumung eines Notwegs nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (RIS-Justiz RS0071266), soweit im Gesetz betreffend die Einräumung von Notwegen (NWG) – welches auch insoweit nur ergänzende Regelungen enthält (RS0071266 [T1]) – nichts anderes vorgesehen ist (5 Ob 235/08g mwN).

Der vorliegende Entscheidungsgegenstand ist rein vermögensrechtlicher Natur, beruht dieser doch nicht auf personen- oder familienrechtlicher Grundlage und bezieht sich auch sonst nicht unmittelbar auf die Person eines Verfahrensbeteiligten (5 Ob 235/08g). Das Rekursgericht hat demnach zutreffend eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen und dabei ausgesprochen, dass dessen Wert insgesamt nicht 30.000 EUR übersteigt.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Wird gegen eine Entscheidung, die nur mehr mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T10, T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

Textnummer

E128625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00056.20V.0422.000

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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