Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** G.m.b.H. *****, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz, wegen 32.090,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2020, GZ 2 R 198/19h-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen bejahten einen Regressanspruch der Klägerin nach § 1313 Satz 2 ABGB gegenüber dem Beklagten, der als Subunternehmer der Klägerin eine mangelhafte Werkleistung erbrachte, derentwegen die Klägerin vom Werkbesteller in Anspruch genommen wurde. Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Beweisrüge ist vielmehr schon dann mängelfrei, wenn es dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043162 [T4]). Diesen Anforderungen genügte das Berufungsgericht.
Aufgrund des Verweises auf die Begründung des Erstgerichts laut § 500a ZPO konnte mit einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden (RS0122301). Ob damit den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Einzelfallfrage, die der Oberste Gerichtshof nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgreifen kann (RS0123827), die hier nicht vorliegt.
2. Da nach den bindenden Feststellungen am Verschulden des Beklagten nicht zu zweifeln ist, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB nicht.
3. Der Beklagte brachte in erster Instanz nicht vor, dass er – ungeachtet seines bis zuletzt aufrechterhaltenen Einwands, er sei nie Auftragnehmer der Klägerin gewesen – einer Aufforderung zur Mängelbehebung nachgekommen wäre. Ein Feststellungsmangel hinsichtlich der in der Revision behaupteten Verletzung der die Klägerin treffenden Schadensminderungspflicht liegt daher nicht vor.
Textnummer
E128757European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00031.20K.0623.000Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020