Gbk 2020/4/22 B-GBK II/141/20

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Veröffentlicht am 22.04.2020
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Abteilung X“ bei der Landespolizeidirektion (LPD) X auf Grund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 (1) Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Die Besetzung der Planstelle „Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Abteilung X“ bei der LPD X mit B stellt eine Diskriminierung von A auf Grund der Weltanschauung und auf Grund des Alters gemäß § 13 (1) Z 5 B-GlBG dar.

Begründung

Der Antrag von A langte am … bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein und es wurde Folgendes vorgebracht:

Mit … sei die … Abteilung (Abteilung Y) in eine Abteilung X (…) und eine … Abteilung geteilt worden. Als Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Y sei er von dieser Organisationsänderung betroffen gewesen und habe sich am … um die Planstelle des Abteilungsleiter-Stellvertreters der Abteilung X beworben. Er erachte sich auf Grund der Weltanschauung und des Alters diskriminiert, weil er nicht der FPÖ angehöre und älter als sein Mitbewerber sei.

Seit die FPÖ im Innenressort die „dominierende Kraft" sei, sei eine Änderung der Weltanschauung einiger Führungskräfte zur FPÖ hin erkennbar. Bereits Wochen vor der Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle bzw. vor der Interessentensuche sei davon gesprochen worden, wer auf Grund der politischen Konstellation Favorit für diese Planstelle in der LPD X sein werde. Für die Abteilungsleiter-Stellvertreter Funktion der Abteilung X sei B genannt worden, obwohl er in Lebens- und Dienstjahren jünger gewesen sei und als leitender Beamter immer in geringer bewerteten Funktionen als er tätig gewesen sei.

Da er Mitglied der SPÖ gewesen sei, dieser Partei noch zugeordnet werde, nie der FPÖ angehört habe und derzeit keiner Partei angehöre sowie in Lebensjahren älter sei, hätte er wohl keine Chance gegen B gehabt. Weiters werde er heuer … Jahre alt und seine mögliche Ruhestandversetzung liege daher innerhalb der nächsten … bis … Jahre.

Mit der Ernennung zum Abteilungsleiter-Stellvertreter sei er (A) sowohl für „… Belange" als auch für …angelegenheiten zuständig gewesen. Während seiner gesamten Zeit als Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Y, in der er im Vertretungsfalle für die gesamte Abteilung zuständig gewesen sei, habe er sein theoretisches und praktisches Wissen erweitern und verfeinern können, sowie noch mit … Jahren das Studium „Polizeiliche Führung" an der Fachhochschule (FH) … absolviert. Dass er sich für die Funktion des Stellvertreters der Abteilung X als qualifiziert erachte, basiere einerseits auf den damals geforderten Qualifikationskriterien für den Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Y und andererseits auf seinen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in der Abteilung Y. Die geforderten Kriterien für die Funktion des Abteilungsleiters der Abteilung X seien hinsichtlich …angelegenheiten fast deckungsgleich mit jenen des Leiters der Abteilung Y und somit im Vertretungsfall auch mit jenen des Abteilungsleiter-Stellvertreters der seinerzeitigen Abteilung Y.

Dem Antrag beigelegt waren die Bewerbungsunterlagen von A, die Arbeitsplatzbeschreibung für den Abteilungsleiter Stellvertreter der Abteilung Y und die Ausschreibung zum Stellvertreter des Leiters des …bereiches.

A gab in seiner Bewerbung Folgendes an:

Er sei seit … Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Y in der Landespolizeidirektion X und habe den Abteilungsleiter mehr als 400 Tage im gesamten Aufgabengebiet vertreten. Die Funktionsanforderungen für seinen derzeitigen Arbeitsplatz seien gemäß der Ausschreibung für den Abteilungsleiter Stellvertreter der Abteilung Y aus … in Bezug auf die …angelegenheiten fast völlig ident mit den nun georderten Kriterien der Abteilung X. Da die Kriterien für den Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Y sogar umfangreicher als für die Stellvertreterfunktion der Abteilung X und Abteilung … gewesen seien, verfüge er in beiden Bereichen über sehr gute Erfahrungen.

Seit damals habe er die ihm übertragenen Aufgaben als …kommandant und Leiter des …stabes auf …ebene erweitert und verfeinert (z.B. als …kommandant beim … und bei der …). Er habe …bezogene Übungen geplant (…) und sei …beobachter bei Übungen gewesen (…). Für Evaluierungen sei er entweder voll verantwortlich gewesen oder habe an diesen mitgewirkt. Ein Ernstfall sei die ... gewesen, bei der er Dienst gehabt habe und danach gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen den Einsatz evaluiert habe. In den Jahren ... und … seien zwei große Zugriffsaktionen gegen mehrere … durchgeführt worden, bei denen er schon im Vorfeld das Landesamt für Verfassungsschutz unterstützt habe, an beiden …stäben mitgearbeitet habe und in „Randaktionen" involviert gewesen sei. Weiters arbeite er in Projekten mit, die das SKKM (Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement) und Blackout zum Thema haben. Große Herausforderungen seien die Stabsarbeiten bei der … und beim … gewesen. Auch bei diesen sicherheitspolizeilichen Einsätzen sei er über den gesamten langen Zeitraum …kommandant bzw. Leiter der Stabsarbeit gewesen.

Vor seiner Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Y sei er ab … Referatsleiter für … und nach dessen Auflösung für … und die „…“ zuständig gewesen. Er könne behaupten, dass es seit 20 Jahren kein Projekt oder Thema rund um den … und die … gegeben habe, bei dem er nicht die maßgebliche Rolle innegehabt habe. Er plane und evaluiere landesweite Schwerpunktaktionen für … und … und sei auch für viele Jahre …leiter dieser Schwerpunktaktionen gewesen. Diverse Konzepte, wie Neustrukturierung der Ausgleichsmaßnahmen, Wiedereinführung der … und Aufbau der Einheit „…" seien Beispiele dafür. International habe er … Jahre lang sein Expertenwissen in den verschiedenen EU-…projekten in …, …, …, … sowie … und … eingebracht. National sei er im Bundesministerium für Inneres (BMI) rund … Jahre Referent im Stab des … für die … gewesen. Er habe interessante und verschiedenste dienstliche Erfahrungen im In- und Ausland gemacht und verfüge über ein breites und facettenreiches Wissensspektrum.

Weiters habe er einen konstruktiven und innovativen Zugang was seine Aufgabenerledigung betreffe, besonders bei der Errichtung des …managements …, bei der baulichen …sicherung und bei den Vorbereitungen für die personelle und mechanische Sicherung des …überganges …. Der damalige Leiter der …abteilung und er seien die maßgeblichen Akteure für die zufriedenstellende Vollendung dieses BMI Pilotprojektes gewesen. Innerhalb von … Monaten sei das Pilotprojekt von ihnen mit allen erforderlichen öffentlichen und nichtöffentlichen Partnern und zur vollsten Zufriedenheit des BMI auf die Beine gestellt worden.

Seit … sei er leitender Beamter auf Landesebene und habe immer entsprechend überregional denken und agieren, sowie kooperativ mit internen und externen Organisationen, Behörden und Institutionen umgehen können müssen, was ihm immer gelungen sei.

Auch Fortbildung sei ihm wichtig, er habe im … das Bachelorstudium „Polizeiliche Führung" an der FH … abgeschlossen. Weiters besuche er fachspezifische Seminare und konsumiere entsprechende Literatur.

Er schätze sich als sozial kompetent ein, darunter verstehe er, dass er mit allen Kolleginnen und Kollegen einen respektvollen Umgang pflege. Er bringe ihnen Wertschätzung entgegen und arbeite gerne im Team. Für ihn sei eine positive Arbeitsatmosphäre wesentlich, unterschiedliche Weltanschauungen oder persönliche Befindlichkeiten hätten keinen Einfluss auf seine Erfüllung der Aufgaben.

Aus seiner Sicht erfülle er die erwarteten Erfordernisse, Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere, da er bereits mehr als 400 Tage die Abteilung Y geleitet habe, deren Aufgaben umfangreicher als die der Abteilung X seien.

Aus dem Laufbahndatenblatt ist ersichtlich, dass A … in den Exekutivdienst eintrat, die E2a-Ausbildung im … und die E1-Ausbildung im … absolvierte. Er war von … bis … eingeteilter Beamter und Sachbearbeiter auf verschiedenen Gendarmerieposten. Von … bis … war er Stellvertreter des Postenkommandanten des GP … und von … bis … Sachbearbeiter im Bereich … bei der …abteilung des Landesgendarmeriekommandos (LGK) X. Im … war er leitender Beamter des LGK X und von … bis … mit Unterbrechungen wegen Zuteilungen zum BMI Leiter des Referates … im LGK X. In seiner Zeit beim BMI war er von … bis … Fachreferent für die … im … von Bundesminister … (SPÖ), von … bis … in der Stabsstelle des … für … und von … bis … als Vertretung des Referatsleiters für den … im …kommando tätig. Von … bis …, sowie von … bis … war er leitender Beamter der …abteilung (…) des LGK X und wurde von … bis … zusätzlich mit der Funktion des Abteilungsleiter-Stellvertreters betraut. Am … wurde er vorläufig zum Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Y der LPD X ernannt und ist seitdem Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Y der LPD X.

Er absolvierte folgende berufsbegleitende Fortbildungen:

Schengenseminar, MEPA Basis- und Folgeseminar, Bundesbedienstetenschutzgesetz, RFbL, Polizei. Gewalt. Trauma. Er war wiederholt im sogenannten „…bereich" (fachspezifische Bereiche der Polizei, die unter …angelegenheiten fallen) in verschiedenen Projekten tätig und nahm nicht nur im Vertretungsfall …bezogene Aufgaben wahr.

Er war jahrelang …leiter bei AGM-Schwerpunktaktionen, plante und evaluierte verschiedene Varianten dieser …. Unter anderem wurden folgende … angeführt:

?    Leiter …stab …

?    …stab - …

?    …stab - …

?    …überschreitende Übung „…" als Beobachter und in der Evaluierung

?    Projekt „…"

?    … in … als Planer (Teamarbeit)

?    … als …planer (Teamarbeit)

?    … als …planer (Teamarbeit)

?    …: …kommandant im …stab in der LPD

?    …: Planung und Errichtung des Pilotprojektes … und Planung der baulichen Absicherung im Bereich … …. Evaluierung des Projektes.

?    … (… Extremismus), …planung (Teamarbeit) und …stab in der LPD

?    …

?    …-Projekt (…) … mit der TU … (Beteiligung des BMI)

?    … (… Extremismus), …planung mit LV und Leiter Stabsarbeit im …stab in der LPD

?    Terrorübung „…“, …planung mit LV und Leiter Stabsarbeit im …stab in der LPD

?    … … …, …kommandant im …stab

?    Migrationsübung „…", Übungsplanung

?    EU-Ratspräsidentschaft, Treffen der …minister in …, …kommandant im …stab

Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung für die von A bis jetzt wahrgenommene Stelle „…-Abteilungsleiter/in-Stellvertreter/in der Abteilung Y“ obliegt dem Arbeitsplatzinhaber die stellvertretende Leitung der Abteilung Y und damit die Führung sämtlicher MitarbeiterInnen dieser Organisationseinheit bei Abwesenheit oder Verhinderung des Abteilungsleiters. Im Rahmen seiner stellvertretenden bzw. übertragenen Leitungsfunktion hat er in Beachtung der Rechtsvorschriften und Rahmenvorgaben durch den Landespolizeidirektor die Erfüllung nachstehender Aufgaben sicher zu stellen:

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[…]

Die in den jeweiligen LPD eingerichtete/n überregional (bezirks- bzw. stadtübergreifend) agierende/n …inspektion/en ist/sind der Abteilung Y unmittelbar unterstellt. Im Übrigen hat der Arbeitsplatzinhaber den Leiter der Abteilung Y bei der Erfüllung der o.a. Aufgaben zu unterstützen und zugewiesene Teilbereiche eigenständig wahrzunehmen.

Gemäß der Ausschreibung für die Planstelle „Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Abteilung X“ obliegt dem Arbeitsplatzinhaber die stellvertretende Leitung der X und damit die Führung sämtlicher MitarbeiterInnen dieser Organisationseinheit bei Abwesenheit oder Verhinderung des Abteilungsleiters. Im Rahmen seiner stellvertretenden bzw. übertragenen Leitungsfunktion hat er in Beachtung der Rechtsvorschriften und Rahmenvorgaben durch den Landespolizeidirektor die Erfüllung nachstehender Aufgaben sicher zu stellen:

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?    …

Die in den jeweiligen LPD eingerichtete/n überregional (bezirks- bzw. stadtübergreifend) agierende/n …inspektion/en und die Bereitschaftseinheit ist/sind der Abteilung X unmittelbar unterstellt. Dem Abteilungsleiter obliegt darüber hinaus die Sicherstellung der eigenständigen Bearbeitung von Aufgaben, die im Wege der Delegierung durch den Landespolizeidirektor zugewiesen werden.

Die allgemeinen Anforderungen waren Folgende: Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; österreichische Staatsbürgerschaft; volle Handlungsfähigkeit; persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben; Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E2a und E1; Absolvierung der vorgesehenen Aus- und Fortbildungen; keine Leistungsfeststellung nach § 81 (1) Z 3 BDG.

Darüber hinaus wurden folgende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet:

Fachspezifische Anforderungen:

?    umfassende Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsexekutive und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten

?    Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze

?    Kenntnisse der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften

?    sehr gutes Fachwissen – die Abteilung X ist für alle grundlegenden Belange des Dienstbetriebes und Dienstvollzuges und für Sonderverwendungen (…) innerhalb der Gesamtorganisation zuständig. Der Arbeitsplatz des Abteilungsleiters erfordert daher ein äußerst fundiertes theoretisches Fachwissen im Kombination mit einem möglichst breiten Erfahrungshorizont, das sich durch die Verwendung in den verschiedenen Sparten des Exekutivdienstes über eine längere Zeit entwickelt hat. Zum Fachwissen zählen insbesondere detaillierte Kenntnisse der bezughabenden Rechtsmaterien, wie z.B. SPG, StPO, StGB, Waffengebrauchsgesetz sowie die Kenntnis der internen Vorschriften (z.B. Dienstzeitmanagement, EDR, OGO).

?    Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind

?    …erfahrung und Erfahrung in leitender Tätigkeit im inneren Dienst bei einer exekutiven Organisationseinheit

?    Kenntnisse im Bereich des New Public Management

?    Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung

?    Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik

?    Kenntnisse der internen Applikationen des Arbeitsplatzes

Persönliche Anforderungen:

„Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit; Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben; Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln; Kompetenz in der Mitarbeiterführung; sehr gute rhetorische Ausdrucksweise und Verhandlungsgeschick; sozialkommunikative Kompetenz; sicheres und freundliches Auftreten; Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit; Entschluss- und Entscheidungskompetenz; Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegation von Aufgaben und Verantwortung; Fähigkeiten im Bereich des Managements; Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft“

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte das BMI am … eine Stellungnahme zum Antrag von A und führte darin Folgendes aus:

Auf Grund der behördenübergreifenden Bewerbung sei das BMI für die Personalmaßnahme zuständig gewesen und habe beabsichtigt, B mit der Planstelle zu betrauen. Der Vorschlag sei dem Zentralausschuss (ZA) vorgelegt worden, der zugestimmt habe. Eine Diskriminierung von A gegenüber B auf Grund seiner Weltanschauung sei ebenso die subjektive Meinung von A wie die Ansicht, dass diese Diskriminierung trotz seiner höheren und umfangreicheren Qualifikation erfolgt sei. Die Besetzung der Planstelle sei nach gewissenhafter und eingehender Durchsicht der Bewerbungen sowie Abwägung sämtlicher Kriterien erfolgt. Auch das Lebensalter habe für das BMI im gesamten Besetzungsverfahren keine Rolle gespielt.

Ausschlaggebend für die Einteilung von B sei gewesen, dass er seine Aufgaben stets aus Eigenem und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten wahrnehme und sich in strategische Planungsangelegenheiten ziel- und lösungsorientiert einbringe. Zudem sei er in der …einheit X als …kommandant der … umfangreich tätig.

Die Gewährleistung für die bestmögliche Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben sei durch die Betrauung von B sicherer gegeben gewesen, da bei A, wie bereits bei der Besetzung des Leiters der Abteilung X angeführt, leichte Abstriche bei der Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben ins Kalkül zu ziehen seien.

Der Stellungnahme beigelegt wurden die Bewerbungsunterlagen von B.

In seinem Bewerbungsschreiben gab B Folgendes an: Nach Absolvierung seiner Grundausbildung in der Österreichischen Bundesgendarmerie im … sei er von … bis … auf dem Gendarmerieposten …, LPD … als eingeteilter Beamter insbesondere im …dienst eingesetzt worden. Nach seiner Versetzung zum Gendarmerieposten …, LPD X im … sei er von … bis … in der Kriminaldienstgruppe verwendet worden.

Nach Absolvierung des E2a-Grundausbildungslehrganges sei er von … bis … auf dem Gendarmerieposten … als Sachbearbeiter der Funktionsgruppe 1 eingeteilt und auch im koordinierten …dienst des Bezirksgendarmeriekommandos … eingesetzt worden. Da zum damaligen Zeitpunkt die Funktionen des Postenkommandanten und des stellvertretenden Postenkommandanten unbesetzt gewesen seien, sei er in sämtliche Tätigkeiten der Dienstführung eingewiesen worden, die ihm eigenverantwortlich übertragen worden seien und die er nach Besetzung der Planstelle des Postenkommandanten weitergeführt habe. Daher sei er sowohl mit sämtlichen Verrechnungs- als auch Planungstätigkeiten auf einer Polizeidienststelle vertraut.

Im Zuge der Wachkörperreform … sei er von … bis … auf der Polizeiinspektion (PI) … als Sachbearbeiter der Funktionsgruppe 2 eingeteilt und in den eben angeführten Tätigkeitsbereichen weiterverwendet worden.

Das Bachelorstudium „Polizeiliche Führung" habe er am … und den E1 Kurs am … absolviert. Anschließend sei er von … bis … als leitender Beamter im Landespolizeikommando für …, …abteilung und von … … als Leiter des …referates beim Stadtpolizeikommando … tätig gewesen. Zeitgleich sei er der LPD für … zugeteilt und bis zur Überleitung in die Abteilung Y der Landespolizeidirektion … ebenfalls mit der Leitung des …referates betraut worden. Von … bis … sei er stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Y bei der LPD … gewesen und habe dort die Fachbereiche „…“ und „…“ geführt. Von … bis … sei er dem Polizeianhaltezentrum … der LPD … zugeteilt worden und im … sei er auf die Planstelle des stellvertretenden Kommandanten des Anhaltezentrums … eingeteilt worden. Seit … sei er zusätzlich als …kommandant der … tätig. Neben seiner polizeilichen Tätigkeit habe er am … an der FH …. den Masterstudiengang „…“ absolviert.

Betreffend die zusätzlichen Fähigkeiten sei er im Zuge seines Studiums in den Jahren … bis … insbesondere auf dem Gebiet des New Public Managements, des Projektmanagements, der Führung in besonderen Lagen, der Organisationstrukturen innerhalb des Wachkörpers Bundespolizei als auch auf dem Gebiet der Menschenführung besonders geschult worden. In weiterer Folge habe er sich durch seine Tätigkeit als Leiter des Referates … und der Landesleitzentrale der …abteilung des LPK … bzw. in weiterer Folge der Abteilung Y der LPD … ein umfangreiches Fachwissen auf dem Gebiet der strategischen Planung und zukunftsorientierten Ressourcensteuerung aneignen können.

Im Zuge seiner Tätigkeit in der Abteilung Y … habe er die Dienst- und Fachaufsicht über die Landesleitzentrale …, die …, sowie die Arbeitsgruppe „…" gehabt. Während seiner Zugehörigkeit zur Arbeitsgruppe „…" habe er an mehreren Arbeitsgruppensitzungen teilgenommen und die Umsetzung der … für das Bundesland … verantwortet.

Im Zeitraum … bis Ende … sei er im LPK … und in weiterer Folge in der LPD … als … tätig gewesen und habe in Ausübung dieser Dienste mehrere Großeinsätze, Großfahndungen und adhoc Lagen geleitet. Des Weiteren sei er über mehrere Jahre für den reibungslosen Einsatz des „…" in … sowie der „…“ als …kommandant verantwortlich gewesen.

Im Zuge seines Masterstudiums habe er sich im Bereich der Wahlpflichtfächer auf den Sektor …management spezialisiert. Diese Vorlesungen hätten neben dem privatwirtschaftlichen …management auch das …recht, die unterschiedlichen …strukturen, das … des Bundes, die … und … wie auch das …controlling, …controlling, sowie …- und …controlling umfasst. Neben dem … seien auch Lehrinhalte im Bereich der … sowie des …controllings geprüft worden.

Insbesondere durch die seit … andauernde Zugehörigkeit zu den jeweiligen …einheiten der Bundesländer …, … und …, die mehrjährige Teilnahme an Großeinsätzen in diversen Führungsfunktionen, die Tätigkeit als RFBL Trainer in den … Bezirken, die ihm übertragene Gesamtverantwortung über die Bereiche …angelegenheiten, Besondere …angelegenheiten und …, die langjährige Führung der … …, seine Vergangenheit als szenekundiger Beamter im Bundesland …, mehrere Spezialausbildungen im Bereich „Terrorlagen" und „Raumschutz" sowie die Führungserfahrungen im Anhaltezentrum … mit einer Gesamtheit von bis zu 120 Mitarbeitern und die ihm übertragene Erarbeitung von Grundsatzvorgaben innerhalb der vorab genannten Dienststelle sehe er sich der Herausforderung, die angestrebte Planstelle zur vollsten Zufriedenheit der vorgesetzten Organisationseinheiten zu bekleiden, gewachsen.

Die Berufslaufbahn wurde bereits in der Bewerbung wiedergegeben, aus dem Laufbahndatenblatt ist ersichtlich, dass er folgende zusätzliche Ausbildungen absolvierte:

Berufsbegleitende Ausbildungen:

?    …

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Sonstige Ausbildungen:

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?    …

Er wirkte an folgenden Projekten mit:

?    Mitwirkung am BMI Führungsstab im Zuge der …

?    Mehrjähriger …kommandant …

?    Mehrjähriger …kommandant …

?    Stv. …kommandant grenzüberschreitende … …

?    … Projektverantwortlicher LPD … (… - …)

?    …kommandant …

?    …kommandant, …kommandant und … Kommandant

?    … … (… - …)

?    Mehrmaliger …kommandant … (ZB …, …, …, …, …)

?    …kommandant …

?    … Kommandant Übung „…“ … (…)

?    Stv. …kommandant …

Der Kommandant des Anhaltezentrums …, … gab zu B eine Stellungnahme ab und führte darin aus:

Hinsichtlich der bisherigen Arbeitsleistung des B werde angemerkt, dass dieser seine Aufgaben stets aus Eigenem und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten wahrnehme. B bringe sich sowohl in das anfallende Tagesgeschäft als auch in strategische Planungsangelegenheiten ziel- und lösungsorientiert ein.

Neben der Entwicklung von weitreichenden Zielsetzungs- und Umsetzungsvorschlägen sei es B mitgelungen, den Anhaltevollzug im Anhaltezentrum … auf ein international anerkanntes und nach modernsten Mustern geführtes Modell mitzuentwickeln. Neben seiner Aufgabe als stellvertretender Kommandant sei B in der …einheit X umfangreich tätig und habe die Aufgaben im Anhaltezentrum … trotz der einsatzbedingten Abwesenheit während der … … nicht außer Acht gelassen und sich trotz der starken persönlichen Einsatzbelastung an der Erarbeitung von Prozessen zur raschen und effizienten Abarbeitung der Alternativnutzung des Anhaltezentrums … im …bereich engagiert.

Er werde von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Anhaltezentrums … als vorbildliche Führungsperson geachtet und sein gesamtes Verhalten im und außer Dienst könne als richtungsweisend bezeichnet werden.

Aus der Sicht des Anhaltezentrums Kommandanten sei B auf Grund seiner Ausbildung und seiner persönlichen Arbeitseinstellung dem in der Ausschreibung geforderten Anforderungsprofil durchaus gewachsen und die ausgeschriebene Planstelle entspreche seinem Ausbildungs- und Wissensstand.

Am fand eine Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden Senat) zum Antrag von A statt. Anwesend waren A und sein rechtsfreundlicher Vertreter …, als Dienstgebervertreter des BMI … sowie der Gleichbehandlungsbeauftragte ….

Auf Ersuchen der Vorsitzenden darzulegen, weshalb er glaube, bei der Besetzung der Planstelle des/der stellvertretenden Leiters/in der Abteilung X bei der LPD X mit B auf Grund der Weltanschauung und des Alters diskriminiert worden zu sein, führte A Folgendes aus: Er sei … Jahre alt und somit … Jahre älter als B. Die Frage, ob seine mögliche Ruhestandsversetzung in den nächsten … bis … Jahren eine Rolle gespielt haben könnte, bejahte er. Von einem Offizier der …abteilung sei ihm gesagt worden, dass er (A) ohnehin die Wahrungszulage habe, mit … Jahren in Pension gehen könne und somit keinen Verlust erleide. Dass das gesetzliche Pensionsantrittsalter bis 65 Jahre gehe, sei ausgeblendet worden. Das stelle für ihn eine Altersdiskriminierung dar.

Zur Frage nach der Weltanschauung führte A aus, dass der Leiter der Abteilung X, …, im … des FPÖ Innenministers Kickl gewesen sei und sich seine Mitarbeiterlnnen habe aussuchen können. Bereits im Vorfeld habe es Gerüchte darüber gegeben, dass … der Leiter B der stellvertretende Leiter der Abteilung X werden. Für B sei das die große Chance gewesen, als stellvertretender Kommandant in … mit einer E1/3 Planstelle zu einer E1/6 Planstelle nach …, in seine Heimat, zu wechseln. Es sei legitim, dass jemand das anstrebe. Er (A) denke jedoch, dass er für diese Planstelle besser qualifiziert gewesen sei. Seltsam sei auch, dass er bei der Bewerbung um die Stelle als Leiter der Abteilung X von der Begutachtungskommission als im höchsten Ausmaß gereiht worden sei, hier, bei der Stelle als Stellvertreter, lediglich im hohen Ausmaß. Das hieße, für die Leitung sei er besser qualifiziert als für die Stellvertretung, was einen Widerspruch darstelle. Die Vorsitzende entgegnete, ihr sei nicht bekannt, dass es im Falle der Stellvertretung ein Gutachten einer Kommission gegeben habe. A stimmte dem zwar zu, es sei jedoch in der Stellungnahme des BMI festgestellt worden, dass er und B die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben besitzen. Im Gutachten zur Besetzung der Leitung sei er als im höchsten Ausmaß geeignet befunden worden.

Die Frage, ob die jahrelange Verwendung von B als Kommandant in der … vergleichbar mit den Tätigkeiten von A gewesen sei, beantwortete dieser mit „Nein“. In jedem Bundesland gebe es eine …einheit. Die bestehe aus jenen Kollegen, welche bei … und … aufmarschieren. Diese Einheit sei in … und … gegliedert. Es gebe eine …- und eine …. Das bedeute, während des Einsatzes übernehme der Kommandant die Führung der …. Die oberste Zuständigkeit liege immer bei der LPD. In der Ausschreibung sei auch nicht gefordert worden, dass die BewerberInnen Offiziere der …einheit sein müssen.

Die Vorsitzende sagte an den Dienstgebervertreter des BMI gewandt, dass laut Stellungnahme für die Besetzung mit B ausschlaggebend gewesen sei, dass dieser seine Aufgaben stets aus Eigenem und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten wahrnehme und sich in strategischen Planungsangelegenheiten ziel- und lösungsorientiert einbringe. Der Dienstgebervertreter des BMI entgegnete, er könne der Stellungnahme des BMI nichts hinzufügen.

Auf die Frage, ob er Näheres zu der Erfahrung von B sagen könne, antwortete der Dienstgebervertreter des BMI, dem Gesagten könne er nichts mehr hinzufügen.

Der Gleichbehandlungsbeauftragte replizierte, auch er könne dem nichts mehr hinzufügen. B sei seines Wissens nach lediglich … Jahre in einer für die stellvertretende Leitung der Abteilung X relevanten Tätigkeit, und zwar in der Abteilung Y …, tätig gewesen. Die Tätigkeit in der … der …einheit könne zwar hilfreich sein, damit man wisse, was in der Praxis ablaufe, dies habe jedoch mit der strategischen Vorgabe und dem Alltagsgeschäft der Abteilung X nicht viel gemein. Er sehe die Qualifikation von B nicht annähernd in dem Ausmaß gegeben wie bei A.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 (1) Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund des Alters oder der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMI für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Nach den Materialien zu § 13 B-GlBG 1993 idF BGBl. I Nr. 65/2004 (RV 285 BlgNR XXII. GP, 12) umschreibt der Begriff „Weltanschauung” u.a. politische Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Damit sind auch politische Überzeugungen, soweit sie sich nicht auf Einzelfragen beschränken (Hinweis U des OGH vom 24. Februar 2009, 9 Ob A 122/07t), sondern systemischer Natur sind, „Weltanschauungen“ im innerstaatlichen Verständnis der vorzitierten Norm.

A war von … bis … eingeteilter Beamter und Sachbearbeiter auf mehreren Gendarmerieposten. Von … bis … war er Stellvertreter des Postenkommandanten des GP … und von … bis … Sachbearbeiter im Bereich … bei der …abteilung des Landesgendarmeriekommandos (LGK) X. Im … war er leitender Beamter des LGK X und von … bis … mit Unterbrechungen wegen Zuteilungen zum BMI Leiter des Referates … im LGK X. In seiner Zeit beim BMI war er von … bis … Fachreferent für die … im … von Bundesminister … (SPÖ), von … bis … in der Stabsstelle des … für … und von … bis … als Vertretung des Referatsleiters für den … im Gendarmeriezentralkommando tätig. Von … bis …, sowie von … bis … war er leitender Beamter des LGK X, …- und …abteilung (…) und wurde von … bis … zusätzlich mit der Funktion des Abteilungsleiter-Stellvertreters betraut. Am … wurde er vorläufig zum Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Y der LPD X ernannt und ist seitdem Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Y der LPD X.

Im Vergleich dazu war B von … bis … auf dem Gendarmerieposten …, LPD … als eingeteilter Beamter und von … bis … am Gendarmerieposten …, LPD X tätig. Am Gendarmerieposten … war er von … bis … als Sachbearbeiter der Funktionsgruppe 1 und von … bis … als Sachbearbeiter der Funktionsgruppe 2 tätig. Anschließend war er von … bis … als leitender Beamter im Landespolizeikommando für …, …- und …abteilung und von … bis … als Leiter des …referates beim Stadtpolizeikommando … tätig. Zeitgleich war er der LPD für … zugeteilt und wurde bis zur Überleitung in die Abteilung Y der Landespolizeidirektion … ebenfalls mit der Leitung des …referates betraut. Von … bis … war er stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Y bei der LPD …. Von … bis … wurde er dem Polizeianhaltezentrum … der LPD … zugeteilt und im … wurde er auf die Planstelle des stellvertretenden Kommandanten des Anhaltezentrums … eingeteilt. Seit … ist er zusätzlich als …kommandant der …einheit … tätig.

Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die BewerberInnen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen den BewerberInnen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und es sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind. Im vorliegenden Fall oblag die Eignungsprüfung dem BMI.

Ausschlaggebend für die Einteilung von B sei gewesen, dass er seine Aufgaben stets aus Eigenem und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten wahrnehme und sich in strategische Planungsangelegenheiten ziel- und lösungsorientiert einbringe. Zudem sei er in der …einheit … als …kommandant der … umfangreich tätig.

Es wird festgehalten, dass die Begründung des BMI, B nehme seine Aufgaben „stets aus Eigenem und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten“ wahr und bringe sich in „strategische Planungsangelegenheiten ziel- und lösungsorientiert“ ein, zwar die Erfüllung der persönlichen Anforderungen nahelegt, jedoch nichts über die Erfüllung der fachspezifischen Anforderungen aussagt. Auch die in der Stellungnahme erwähnte Tätigkeit als Kommandant der … begründet aus Sicht des Senates keine bessere Qualifikation von B, da er bei der Führung einer … während eines … nur Kenntnisse den praktischen Ablauf, nicht jedoch das Alltagsgeschäft der Abteilung X betreffend sammeln konnte.

Bezüglich der Erfahrungen im …bereich ist festzuhalten, dass B von … bis … als Leiter des …referates beim Stadtpolizeikommando … und von … bis … als stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Y bei der LPD … tätig war. Weiters ist festzuhalten, dass sich die Anforderungen für die von A seit … ausgeübte Tätigkeit als stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Y exakt mit jenen der stellvertretenden Leitung der Abteilung X decken. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern B, der lediglich über eine …jährige Erfahrung im …bereich verfügt und seit … Jahren nicht mehr im …bereich tätig ist, die fachspezifischen Anforderungen (ua. Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der …einheit und der davon umfassten Arbeitsplätze, Kenntnisse der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften und sehr gutes Fachwissen) besser oder zumindest im gleichen Ausmaß erfüllen würde wie A, der seit … durchgehend im …bereich tätig ist und bereits seit … die in der Ausschreibung genannten Aufgaben innehat.

Zur Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung:

Zum Diskriminierungsgrund der Weltanschauung gab A an, dass er trotz seiner höheren Qualifikation benachteiligt worden sei, weil er nicht der FPÖ angehöre, sondern ein ehemaliges Mitglied der SPÖ sei und dieser noch heute zugerechnet werde.

Diese Annahme wurde seitens des Antragstellers dadurch glaubhaft bekräftigt, dass es bereits im Vorfeld Gerüchte darüber gab, dass … der Leiter und B der stellvertretende Leiter der Abteilung X werden und sich der im … des FPÖ Innenministers … tätig gewesene Leiter der Abteilung X, …, seine Mitarbeiterlnnen habe aussuchen können.

Zur Diskriminierung auf Grund des Alters:

Zum Diskriminierungsgrund des Alters gab A an, dass er derzeit … Jahre alt und somit … Jahre älter als B sei.

Er legte die Vermutung glaubhaft dar, dass er auch wegen seiner möglichen Ruhestandsversetzung in den nächsten … bis … Jahren nicht zum Zug gekommen sei. Ihm sei nämlich in diesem Zusammenhang von einem Offizier der Personalvertretung gesagt worden, dass er (A) auf Grund seiner Wahrungszulage ohnehin mit … Jahren in Pension gehen könne, ohne einen Verlust zu erleiden.

Auf Grund der dargestellten Erwägungen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass das BMI mit seinem gesamten Vorbringen nicht davon überzeugen konnte, dass im Auswahlverfahren zur Besetzung der Planstelle „Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Abteilung X“ objektiv nachvollziehbare, sachliche Gründe und nicht die Weltanschauung und das Alter maßgebend waren.

Der Senat stellt daher fest, dass die Besetzung der Planstelle „Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Abteilung X“ bei der Landespolizeidirektion (LPD) X mit B eine Diskriminierung von A auf Grund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 (1) Z 5 B-GlBG darstellt.

Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18a B-GlBG wird verwiesen.

Wien, April 2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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