TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/21 VGW-001/020/11247/2019

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 21.01.2019, Zl. …, betreffend Antrag auf Zahlungserleichterungen,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Rückstand an Verwaltungsstrafen im Ausmaß von € 582,66 (ausgenommen Parkometerstrafen im Ausmaß von € 1585,00) richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid vom 25.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2019 um Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu dort genannten Geschäftszahlen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 21.1.2019 sei dem Beschwerdeführer ein Zahlungsaufschub bis zum 21.7.2019 bewilligt worden. Darin sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der Frist die gesamten noch bestehende Restschuld zu begleichen sei. Da dies nicht erfolgt sei, sei das Ansuchen abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher vorgebracht wird, die belangte Behörde übersehe, dass die Voraussetzungen der Zahlungserleichterung sehr wohl gegeben sein. Seit April 2016 sei der Beschwerdeführer unbefristet angestellt und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von knapp € 1800. Zudem befinde er sich derzeit im Privatkonkurs und leiste monatlich knapp Euro 300 an monatlichen Raten zur Schuldentilgung im Wege eines Zahlungsplans zurück. Nach Abzug weiterer Fixkosten verblieben ihm € 200 für die monatliche Rückzahlung der Verwaltungsstrafen, womit diese in knapp einem Jahr getätigt würden. Eine unverzügliche Zahlung der gesamten Restschuld sei ihm jedoch aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht möglich. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.9.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen konkrete und nachprüfbare Belege für seine Beschwerdebehauptungen vorzulegen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 8.10.2019 telefonisch und sagte eine Vorlage von Unterlagen über seinen Privatkonkurs und den Zahlungsplan zu. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 sandte der Beschwerdeführer entsprechend der gerichtlichen Aufforderung als Beilage./A das Verhandlungsprotokoll zum Insolvenzverfahren, als Beilage./B dem Beschluss zur Bestätigung des Zahlungsplans und als Beilage./C den Lohnzettel von Oktober 2019.

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

„…. In Anlehnung an die Regelung des § 409a Abs. 4 StPO soll Terminverlust dann eintreten, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei bei Ratenzahlungen in Verzug ist“ (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 der Beilagen XXIV. GP, BGBl I 13/2013).

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 leg. cit. kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Teilzahlung oder Aufschub nicht stattzugeben (vgl. etwa VwGH 7.6.1990, 90/18/0036).

Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (VfSlg. 12.255/1990). Dabei kommt es nicht auf die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern auf die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an (vgl. VfSlg 10418/1985).

Die Partei trifft grundsätzlich auch im amtswegig durchzuführenden Verfahren eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere im Fall der Beurteilung des aktuellen Einkommens der Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232). Die bloße Behauptung des Verurteilten, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht geeignet, einem Ansuchen auf Strafaufschub entsprechen zu können. Vielmehr müsste er dartun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und er auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafen nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. VwGH 22.02.1989, 88/02/0126).

Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat; der Beschuldigte war nach seinem eigenen Vorbringen trotz der ihm im Verwaltungsverfahren hiezu gebotenen Gelegenheit nicht in der Lage, konkrete Angaben darüber zu machen, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafe bezahlen kann; es ist daher keine Prognose dahingehend möglich, daß er eine solche Zahlung überhaupt leisten kann. Die belangte Behörde durfte demnach mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgehen, weshalb es nicht rechtswidrig war, den gegenständlichen Antrag des Beschuldigten abzuweisen (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 92/02/0008; 17.4.1991, 91/02/0027).

Gegenständlich ist nicht zu erkennen, aus welchen Einkommens- oder Vermögenswerten der Beschwerdeführer konkret gedenkt, die Geldstrafen bezahlen könnte, ohne das Existenzminimum zu unterschreiten.

Insbesondere aber wurde dem Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Zahlungsaufschub gewährt, wobei er auch den Hinweis, dass nach Ablauf der Frist die gesamten noch bestehende Restschuld zu begleichen seil, nicht beachtete..

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausgegangen.

Die Beschwerde war somit betreffend jener Geldbeträge, für welche das Verwaltungsgericht Wien zuständig ist, spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollstreckung; Teilzahlung; Ratenzahlung; Zahlungserleichterung; Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.020.11247.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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