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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/01/0304 B 17. Juni 1993 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach
geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß
die in einem Zurückweisungsbeschluß des VwGH angenommene
Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die
Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins
Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 2
VwGG bringen (Hinweis E 20.5.1989, 81/03/0066, 0067,0103, 0104,
VwSlg 10456 A/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010116.L04Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020