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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Antrag des S F, in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Jänner 2020, Zl. I414 2222939-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 8. August 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Antragsteller den mit Bescheid vom 19. Februar 2002 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Das BFA erkannte dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Zudem wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 15. Jänner 2020 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Mit Antrag vom 7. April 2020 begehrte der Antragsteller die Verfahrenshilfe zur Einbringung und Abfassung einer außerordentlichen Revision. Mit Verspätungsvorhalt vom 21. April 2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich der Antrag auf Verfahrenshilfe als verspätet darstelle und ihm eine Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
4 Mit als Ergänzung des Antrages vom 7. April 2020 zu wertender Eingabe vom 13. Mai 2020 begehrte der Antragsteller abermals die Verfahrenshilfe zur Einbringung und Abfassung einer außerordentlichen Revision und gab an, dass die in Folge von COVID-19 gesetzten Maßnahmen der Justizanstalt die Kommunikation erschwert hätten und er angenommen habe, die Frist zur Erhebung einer Revision habe erst am 1. Mai 2020 begonnen.
5 Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Verspätung zurück.
6 Der Antragsteller begehrt mit seiner von ihm selbst unterzeichneten Eingabe vom 5. Juni 2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei bringt er zur Begründung dieses Antrages vor, der Verwaltungsgerichtshof sei bei der Berechnung der Frist „von einer gänzlich falschen Fristberechnung“ ausgegangen. Die Frist sei noch nicht abgelaufen, weil eine vom Antragsteller bevollmächtigte Rechtsanwältin (erkennbar gemeint: zuvor) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe.
7 Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. über derartige Anträge entscheidet. Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs. 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision sowie für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind auch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages in derartigen Angelegenheiten beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der über diese Anträge zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119, mwN).
8 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
9 Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, dass die in einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes angenommene Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins Leere (vgl. VwGH 17.6.1993, 93/01/0304).
10 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb dieser nach § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
11 Ein Auftrag zur Behebung des dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Formmangels - dieser wurde entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht - ist daher entbehrlich. Ein solcher Auftrag erübrigt sich nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn - was hier der Fall ist - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Mangels die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).
Wien, am 29. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010116.L03Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020