TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/8 VGW-041/061/8805/2019

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Veröffentlicht am 08.01.2020
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Entscheidungsdatum

08.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7
VStG §31 Abs2
VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Schreiner-Hasberger über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 07.06.2019, GZ: …, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 7.6.2019 lautet:

„Datum/Zeit der Kontrolle:   07.12.2018, 09:20 Uhr

Ort:                     C., D.-weg

Sie haben vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, nämlich dass Herr E. F. nachstehende Personen, bei welchen es sich um nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Personen handelt, am 07.12.2018 um 09:20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) beschäftigt obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte angemeldet wurden, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Es wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Sie haben Herrn E. F. diese 3 Personen vermittelt und haben durch die Mithilfe bei der Vereinbarung von Arbeitszeit und Arbeitslohn und das Führen der Personen zur Arbeitsstelle Beitragshandlungen durchgeführt.

Namen:

1) G. H., geb. 1996

2) K. L., geb. 1990

3) M. N., geb. 1997

Arbeitsantritt: 07.12.2018, 07:00 Uhr

Beschäftigungsort; C., D.-weg

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs. 1 ziff. 1 i.V.m. § 33 Abs. und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF – ASVG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich     Freiheitsstrafe     Gemäß

                        ist, Ersatzfreiheitsstrafe     von

                        von

1. € 1.000,00         1 Tag                                               § 111 Abs. 2 ASVG

                                                                                    i.d.g.F.

2. € 1.000,00         1 Tag                                               § 111 Abs. 2 ASVG

                                                                                    i.d.g.F.

3. € 1.000,00         1 Tag                                               § 111 Abs. 2 ASVG

                                                                                    i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.300,00“

2. Dagegen erhob der Beschuldigte, Herr A. B., im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters frist- und formgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst die angelastete Tat bestreitet sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses mit dem Argument, dessen Spruch entspreche nicht dem gemäß § 44a VStG gebotenen Konkretisierungsgebot, einwendet.

Die Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Akten vor, die Amtspartei verwies in ihrer Stellungnahme vom 2.9.2019 auf die Ausführungen der belangten Behörde im Straferkenntnis und führte aus, sie halte ihren Strafantrag aufrecht.

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes in ihrer maßgeblichen Fassung lauten:

„§ 7. Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;“

Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis entspreche nicht dem in § 44a VStG normierten Konkretisierungsgebot, ist er aus nachstehenden Erwägungen im Recht.

Dem Beschwerdeführer wurde die Übertretung des ASVG als Beitragstäter angelastet, die sich auf die unzulässige Beschäftigung dreier im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichneter Arbeiter bezieht. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angelastet, er habe vorsätzlich Herrn E. F. die Begehung von drei Verstößen gegen das ASVG erleichtert, indem – wörtlich – „Sie Herrn E. F. diese 3 Personen vermittelt haben und durch ihre Mithilfe bei der Vereinbarung von Arbeitszeit und Arbeitslohn und das Führen der Personen zur Arbeitsstelle Betragshandlungen durchgeführt haben.“

Der im Spruch angegebene Tatort sowie der Tatzeitpunkt erschöpfen sich in der Angabe der Daten der durch Amtspartei erfolgten Kontrolle und beziehen sich sohin auf die Beschäftigung der drei Arbeiter an diesem Tag durch den Arbeitgeber. Angaben über Tatort und Tatzeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Betragshandlungen, nämlich jene bezogen auf die Vermittlung der der drei Arbeiter, die getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitslohn sowie bezogen auf das angelastete Führen zur Arbeitsstelle fehlen.

Damit weist der Spruch einen Mangel hinsichtlich der Beteiligungsform des Beschwerdeführers auf, zumal, wenn jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben ist (VwGH vom 23.2.1995, Zl. 92/1870277).

Wie wohl die belangte Behörde im Spruch den ausführenden Täter und die Beihilfehandlungen ausgeführt hat, genügt der Spruch mangels Angabe von Zeit und Ort dieser Handlungen dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht.

Nachdem der unbedenklichen Aktenlage zufolge innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG auch keine den sich aus dem Grundsatz „ne bis in idem“ ergebenden Anforderungen genügende Verfolgungshandlung erfolgte, war der Beschwerde bereits aufgrund Verfolgungsverjährung statt zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Konkretisierungsgebot; Konkretisierung der Tat; Mangel des Spruches; Beitragstäter; Beihilfe; Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.061.8805.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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