TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/22 97/06/0231

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauRallg impl;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des M, vertreten durch D und D, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. Februar 1996, Zl. I-2-1/1996, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. H; 2. Marktgemeinde Lauterach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde (die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof mit einem Abtretungsantrag eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1997, B 1360/96-6, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten) und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 24. Oktober 1995 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG L. erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 6 Abs. 9 Vlbg BauG eine Ausnahme von den vorgeschriebenen Fensterabstandsflächen gegenüber näher bezeichneter Nachbargrundstücke im projektsbedingten Umfang zugelassen. Unter Spruchpunkt III. wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 3 Vlbg BauG als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der zweitmitbeteiligten Partei vom 13. Dezember 1995 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die Entscheidung ist nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen im wesentlichen damit begründet, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen (betreffend das Maß der baulichen Nutzung, das Ortsbild, die Zufahrtsverhältnisse bzw. die Verkehrssicherheit) nicht unter die nach § 30 Abs. 1 Vlbg BauG geschützten Nachbarrechte subsumiert werden könnten. Dem Nachbarn komme ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des § 4 Vlbg BauG nur insoweit zu, als "mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist". Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung sei nicht zu entnehmen, daß durch die Realisierung der Wohnanlage mit neun Wohneinheiten mit negativen Auswirkungen im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Der Nachbar habe keinen Rechtsanspruch darauf, daß sich "Nachbarverhältnisse" nicht veränderten. Durch nach Auffassung des Beschwerdeführers zu geringe Freiräume für die kommenden Nachbarn, durch angeblich zu kleine gärtnerisch ausgestaltete Grünflächen auf dem Nachbargrundstück, durch eine Änderung der Lärm- und Abgasverhältnisse durch die vorgesehene Benützung des neubebauten Nachbargrundstückes "schlechthin" sowie durch eine Änderung der Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße im Zusammenhang mit der Zufahrt zu den dortigen Abstell- und Einstellplätzen könne keine Verletzung der Nachbarrechte nach § 30 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG erfolgen. Zur behaupteten Verletzung der Baubemessungsverordnung bzw. der Nichteinhaltung der angegebenen Baunutzungszahl (59,33 gemäß der Baubeschreibung) sei festzuhalten, daß die Gesamtgeschoßflächen zutreffend im Sinne der Definition nach § 2 lit. k Baubemessungsverordnung berechnet worden seien. Darüber hinaus stehe auf die Einhaltung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes, nach welchem das Maß der baulichen Nutzungen nach §§ 26 bzw. 30 Raumplanungsgesetz festgelegt werden könne, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Interessen des Ortsbildes zählten nicht zu den geschützten Rechten nach § 30 Abs. 1 Vlbg BauG. Die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen sei lediglich zur Bauverhandlung zwingend vorgeschrieben. Es sei die Befassung des Gestaltungsbeirates mit den Auswirkungen des Bauvorhabens in bezug auf das Orts- und Landschaftsbild ausreichend, wenn die Baubehörde dadurch in die Lage versetzt werde, die notwendige Beurteilung vornehmen zu können. Darüber hinaus sei gemäß dem Aktenvermerk vom 23. Oktober 1995 auch eine Befassung des bautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde erfolgt. Es sei im Berufungsbescheid auch zutreffend festgehalten worden, daß der Beschwerdeführer nicht durch Verfahrensmängel in Rechten habe verletzt werden können, da seine subjektiv-öffentlichen Rechte als Nachbar im Bauverfahren nicht beeinträchtigt worden seien.

In der beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren sowie in dem Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, des Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie im Recht auf Verkehrssicherheit und als Anrainer auf Nichtbewilligung eines gesetzwidrigen benachbarten Bauvorhabens verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In § 30 Abs. 1 Vlbg Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 39/1972, sind die dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte erschöpfend aufgezählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1983, Zl. 83/06/0090, Slg. Nr. 11.173/A, BauSlg. Nr. 112). Nach dieser Bestimmung steht dem Nachbarn im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen kein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis), des Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie auf Verkehrssicherheit zu. Dem Nachbarn steht auch kein generelles Recht auf Nichtbewilligung eines gesetzwidrigen benachbarten Bauvorhabens zu. Es ist vielmehr aus § 30 Abs. 1 BauG das Recht des Nachbarn auf Nichtbewilligung eines Bauvorhabens abzuleiten, das Nachbarrechte, wie sie in § 30 Abs. 1 BauG aufgezählt sind, verletzt. Ein Nachbarrecht im Sinne des § 30 Abs. 1 BauG, in dem sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet, wird mit den in der Beschwerde ausdrücklich behaupteten Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht. Auch eine Verletzung im Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren kommt nicht in Betracht, da die Verletzung von Verfahrensrechten immer nur im Rahmen geltend gemachter materieller Rechtsverletzungen in Frage kommt (vgl. das zitierte Erkenntnis). Verletzungen in dem Nachbarn eingeräumten materiellen Rechten wurden vom Beschwerdeführer - wie dargelegt - nicht geltend gemacht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060231.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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