Entscheidungsdatum
23.10.2019Norm
AVG §53bSpruch
W195 2221730-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
? 64,90 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom XXXX wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens zur Zl. XXXX - mit folgender dringenden schriftlichen Übersetzung von drei Dokumenten in die deutsche Sprache beauftragt: "Da wir die Übersetzung bis zu der mündlichen Verhandlung am XXXX um 13:30 benötigen, bitte ich um Übermittlung der übersetzten Dokumente bis spätestens XXXX , 10:00 Uhr."
Die erbrachte schriftliche Übersetzung übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .
2. Mit XXXX brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag für Dolmetscher betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX zur GZ. XXXX ein. Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote unteranderem Mühewaltungsgebühren geltend und verrechnete einen 50%igen Zuschlag der Grundgebühr für eine an einem Wochenende, gesetzlichen Feiertag oder über Nacht erfolgte Übersetzung:
Honorarnote Nr. 38
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
?
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) ? 15,20 3031 Zeichen
46,07
50% Zuschlag von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20.00- 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat.
23,04*
Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 4 á ? 2,00
8,00
Zwischensumme
77,11
20% Umsatzsteuer
15,42
Gesamtsumme
92,53
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
92,60
Anmerkungen/Bescheinigungen: *Fristsetzung unter 1 Woche- Dringlichkeit: Übersetzung an einem Feiertag
3. Mit E-Mail vom XXXX teilte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts dem Antragsteller mit, dass aus dem Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX keine Anordnung oder Bitte zur Übersetzung der übermittelten Dokumente über Nacht, bis zum nächsten Tag oder innerhalb eines Wochenendes iSd § 54 Abs. 1 Z1 lit c GebAG zu entnehmen sei. Vielmehr sei eine Übersetzung bis XXXX angefordert worden. Bei der zur Verfügung gestandenen Zeit handle es sich auch um mehr als zwei Werktage, weswegen der Zuschlag nicht zu vergüten sei.
4. Mit E-Mail vom XXXX teilte der Antragsteller mit, dass der Auftrag der Gerichtsabteilung XXXX mit XXXX eingegangen sei und dass der durchschnittliche Zeitraum für die Bearbeitung eines Auftrages aufgrund seiner Auslastung drei bis vier Wochen betrage. Schriftliche Übersetzungen würde der Antragsteller ausschließlich am Abend oder am Wochenende machen, da er tagsüber seinem Beruf als Zahnarzt und seiner Dolmetschtätigkeit nachgehen würde. Für die Bearbeitung der Übersetzung seien ihm zwei Werktage (Mittwoch, XXXX und Freitag, XXXX ), der auf einen Feiertag fallende Donnerstag ( XXXX ) sowie das Wochenende zur Verfügung gestanden. Die Bearbeitung der gegenständlichen Übersetzung sei schließlich am Donnerstag den XXXX erfolgt, da sich der Antragsteller von Freitag bis einschließlich Sonntag mit seiner Familie im Urlaub befunden habe.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der Übersetzungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung der übermittelten Dokumente über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des
§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG enthalten habe. Vielmehr sei lediglich eine Übersetzung bis zum XXXX in Auftrag gegeben worden, und da zwischen der Beauftragung und der spätesten möglichen Fertigstellung auch mehr als zwei Werktage gelegen seien, sei das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG im gegenständlichen Fall nicht zu vergüten.
6. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher am XXXX - im Rahmen des Verfahrens zur Zl. XXXX - mit der schriftlichen Übersetzung von drei Dokumenten in die deutsche Sprache bis zum XXXX beauftragt wurde und diese dem Bundesverwaltungsgericht mit XXXX übermittelte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren
ZI. XXXX , dem eingebrachten Gebührenantrag vom XXXX , der Korrespondenz der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Antragsteller vom XXXX und XXXX , der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , dem retournierten Schriftstück vom XXXX XXXX welches mit XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: der Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Zur Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ? 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit c).
Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG4E 7 zu § 54 GebAG).
Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist gemäß
§ 25 iVm § 53 Abs. 1 GebAG der gerichtliche Auftrag. Mit E-Mail der Gerichtsabteilung XXXX vom XXXX wurde der Antragsteller mit folgender schriftlicher Übersetzung von drei Dokumenten beauftragt: "Da wir die Übersetzung bis zur mündlichen Verhandlung am XXXX um 13:30 Uhr benötigen, bitte ich um Übermittlung der übersetzten Dokumente bis spätestens XXXX , 10:00 Uhr."
Der Übersetzungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom Dienstag den XXXX enthält keine Anordnung oder Bitte zur Übersetzung der übermittelten Dokumente über Nacht bis zum nächsten Tag bzw. an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, vielmehr wird lediglich um eine Übersetzung bis zum XXXX ersucht.
Zwischen der Beauftragung am XXXX zu Mittag und der spätesten möglichen Fertigstellung am XXXX um 10:00 Uhr lagen etwas mehr als zwei Arbeitstage. Konkret standen dem Antragsteller, der Nachmittag des XXXX (Dienstag), die beiden Werktage am XXXX (Mittwoch) und XXXX (Freitag) sowie ein Teil des Vormittages am XXXX (Montag) zur Verfügung. Da somit eine Übersetzung nicht in der Nacht, an einem gesetzlichen Feiertag oder über ein Wochenende erfolgen musste, ist das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG im gegenständlichen Fall nicht zu vergüten.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
?
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen ( ohne Leerzeichen) ? 15,20 3031 Zeichen
46,07
Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5,6 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 4 à ? 2,00
8,00
Zwischensumme
54,07
20 % Umsatzsteuer
10,81
Gesamtsumme
64,88
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
64,90
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit ? 64,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Mehrbegehren Mühewaltung Übersetzungsauftrag ÜbersetzungstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2221730.1.00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020