TE Vwgh Beschluss 1998/1/22 97/06/0262

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/06/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch D und D, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1997, Zl. 03-12.10 L 35-97/23, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung, und gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1997, Zl. 03-12.10 L 35-97/24, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages (mitbeteiligte Parteien: 1. Gaier GesmbH, 8501 Lieboch, Kleegasse 2, 2. Marktgemeinde Lieboch, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Das Verfahren betreffend die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde hinsichtlich des Bescheides

Zl. 03-12.10 L 35-97/23 wird eingestellt.

2. Die mit dem ergänzenden Schriftsatz erhobene Beschwerde gegen den Bescheid Zl. 03-12.10 L 35-97/24 wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid Zl. 03-12.10 L 35-97/23 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 29. September 1997,

B 1799/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Mit hg. Verfügung vom 15. Dezember 1997, Zl. 97/06/0262, wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen und ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung ein, mit dem Beschwerde "gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1997, Zl. 03-12.10 L 35-97/24" eingebracht wird. Neben einigen anderen Beilagen (u.a. dem Bescheid mit der Zl. 03-12.10 L 35-97/23) ist einer der eingebrachten Ausfertigungen auch der in der Beschwerdeergänzung nunmehr genannte Bescheid beigelegt. Im übrigen ist einzelnen Ausfertigungen auch der im Spruch genannte Bescheid mit der Zl. 03-12.10 L 35-97/23, der nach den vom Verfassungsgerichtshof vorgelegten Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof bekämpft worden war, angeschlossen.

Gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über entsprechenden Antrag dann, wenn er findet, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, und es sich nicht um einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt gemäß Art. 144 Abs. 3 letzter Satz B-VG sinngemäß auch bei Beschlüssen nach Abs. 2, mit denen der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde durch Beschluß ablehnt.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ist die - allenfalls über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit jener Bescheid, der mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Der Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall, daß die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht bereits allen Anforderungen, die nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz an Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen sind, entspricht, hat sich daher auf diesen Prozeßgegenstand zu beschränken.

Eine Erfüllung des Verbesserungsauftrages liegt nur vor, wenn dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheides, der vom Verwaltungsgerichtshof dem Verbesserungsauftrag zugrundegelegt wurde, entsprochen wird.

Im vorliegenden Fall bezieht sich der ergänzende Schriftsatz vom 29. Dezember 1997 nicht auf den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1997, Zl. 03-12.10 L 35-97/23, sondern auf den Bescheid vom gleichen Tag mit der Zl. 03-12.10 L 35-97/24.

Die beim Verfassungsgerichtshof zu B 1799/97 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers nennt sowohl im Rubrum als auch auf Seite 2 als bekämpften Bescheid den Bescheid des (Amtes der) Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1997, Zl. 03-12.10 L 35-97/23. Im Antrag an den Verfassungsgerichtshof wird beantragt, "den angefochtenen Bescheid" aufzuheben. In der Sachverhaltsdarstellung wird auf Seite 3 der Beschwerde eindeutig ausgeführt:

"Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die von mir erhobene Vorstellung als verspätet zurückgewiesen und gleichzeitig mit einem weiteren Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist mit der Begründung abgewiesen, daß keine Versäumung einer Frist vorliege."

Der Bescheid betreffend die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet ist der in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehrfach genannte Bescheid mit der Zl. 03-12.10 L 35-97/23. Es kann somit kein Zweifel bestehen, daß sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auf diesen Bescheid bezog. Es liegt somit nicht bloß ein Schreibfehler in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor. Es braucht daher im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden, ob gegebenenfalls die bloße Verwechslung der Geschäftszahlen zweier Bescheide unbeachtlich wäre, sofern sich nur aus der Begründung der Beschwerde eindeutig ergibt, welchen Bescheid der Beschwerdeführer (entgegen der Angabe der Geschäftszahl im Rubrum und in der Anfechtungserklärung) "eigentlich" anfechten wollte. Auch aus der Begründung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt sich vielmehr, daß der Beschwerdeführer die Zurückweisung der Vorstellung anfechten wollte.

Daraus ergibt sich, daß mit dem nun vorgelegten ergänzenden Schriftsatz dem Verbesserungsauftrag vom 15. Dezember 1997 hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1997, Zl. 03-12.10 L 35-97/23, nicht entsprochen wurde.

Das mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingeleitete Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides Zl. 03-12.10 L 35-97/23 war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2. Wenngleich der aufgrund der Verfügung vom 15. Dezember 1997 vorgelegte Schriftsatz somit nicht als Erfüllung des mit der genannten Verfügung erteilten Verbesserungsauftrages angesehen werden kann, enthält er doch für sich die ausdrückliche Erklärung, den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1997, Zl. 03-12.10 L 35-97/24 zu bekämpfen, sowie den Antrag, diesen zuletzt genannten Bescheid aufzuheben.

Insoweit kann der Schriftsatz als eine Beschwerde gegen diesen Bescheid verstanden werden.

Da dieser Bescheid aber nach den Angaben in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof jedenfalls bereits vor Einbringung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zugestellt wurde, war zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Schriftsatzes vom 29. Dezember 1997 (dem 31. Dezember 1997) die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG bereits abgelaufen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060262.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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