Entscheidungsdatum
17.01.2020Norm
AVG §53bSpruch
W181 2226335-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 24.10.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit ? 114,90 bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 24.10.2019 wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes - im Zusammenhang mit der Rechtssache zur GZ. XXXX - mit der (dringenden) schriftlichen Übersetzung mehrerer auf Farsi verfasster Dokumente in die deutsche Sprache bis zum 30.10.2019 beauftragt. Die erbrachte schriftliche Übersetzung übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht noch am selben Tag.
2. Neben der schriftlichen Übersetzung brachte der Antragsteller (am selben Tag) auch die gegenständliche Honorarnote betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX vom 24.10.2019 ein. Der Antragsteller machte darin unter anderem einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG für einen erhöhten Zeitaufwand, aufgrund besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten, bei der Übersetzung geltend:
Honorarnote
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
?
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) ? 15,20 6110 Zeichen
92,872
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) ? 3,00 2 Seite =2000 Zeichen
6,0
50 % Zuschlag von Grundgebühr wegen bes. sprachl. o. fachl. Schwierigkeit
46,436
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG
Zuschlag für Überprüfung der Übersetzung ? 5,00
5,00
Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 8 á ? 2,00
16,00
Zwischensumme
166,308
0 % Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
166,30
3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle vom 31.10.2019 ersuchte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes den Antragsteller um schriftliche Abklärung betreffend die verrechnete Gebührenposition "50 % Zuschlag von der Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten", da diese Schwierigkeiten in den übersetzten Dokumenten nicht nachvollziehbar seien. Zudem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung nicht anerkannt werden könne, da dieser Zuschlag nur zulässig sei, wenn ein bereits übersetztes Dokument auf seine Richtigkeit hin überprüft werden würde.
4. Mit E-Mail vom 11.11.2019 teilte der Antragsteller schriftlich - ohne nähere Begründung - mit, dass bei den gegenständlichen Übersetzungsaufträgen sehr wohl von sprachlichen und fachlichen Schwierigkeiten auszugehen sei (arg. "Mit der Sicherheit besteht hier die sprachliche und fachliche Schwierigkeiten. Besonders bei handgeschriebene Seiten, wenn Sie mir das glauben, dann hohlen Sie sich bitte die Meinung eines Experten. Es geht doch nicht, dass ich um eine dringliche Übersetzung gebeten werden und am selben Tag mit einem normalen HN Note zurückschicke und trotzdem so eine E-Mail bekomme."). Im Hinblick auf den von ihm (ebenfalls) beantragten Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung iSd § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG in Höhe von ? 5,00 führte der Antragsteller aus, dass diese "5 Euro [...] aus der Welt" geschafft werden können.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 13.12.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall ein Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nicht zustehe, da in den Übersetzungen keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden seien und es sich vielmehr bei den Begrifflichkeiten um Standardvokabular handle und die übersetzten Dokumente nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren seien.
6. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 30.12.2019 zugestellt.
7. In weiterer Folge langte jedoch keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller am 24.10.2019 von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts - im Zusammenhang mit der Rechtssache zur GZ. XXXX mit der (dringenden) schriftlichen Übersetzung mehrerer auf Farsi verfasster Dokumente in die deutsche Sprache bis zum 30.10.2019 beauftragt wurde. Neben der zeitgerechten Übersetzung der Dokumente übermittelte er am 24.10.2019 auch seine Honorarnote.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX den vom Antragsteller eingebrachten schriftlichen Übersetzungen samt Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz des Antragsstellers mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche
Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG):
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ? 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).
Neben der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 6110 Zeichen in Höhe von ? 92,87 machte der Antragsteller auch einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten in Höhe von ? 46,44 geltend.
Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG - GebührenanspruchsG4 E 5 zu § 54).
Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass aus dem Inhalt der übersetzten Dokumente keine in fachlicher und/oder sprachlicher Hinsicht erkennbaren Schwierigkeit ersichtlich sind, zumal es sich zum einen um verschiedene Dankschreiben, eine Mitgliedskarte für ein kulturelles und gesellschaftliches Zentrum und zum andern um einen Drohbrief und eine Anzeige handelt, die jedenfalls keine über den gewöhnlichen bzw. alltäglichen Sprachgebrauch hinausgehenden Begrifflichkeiten beinhalten, sondern dabei vielmehr Wörter verwendet wurden, die als Standardvokabular anzusehen sind und nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehen. In Bezug auf die übersetzte Strafanzeige ist festzuhalten, dass ein Zuschlag nach lit. c keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes gebührt, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 12, E 13 zu § 54).
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch noch abschließend festgehalten, dass der Antragsteller - bereits anlässlich seiner Korrespondenz mit der Verrechnungsstelle (vgl. das E-Mail der Verrechnungsstelle vom 31.10.2019 sowie die Antwort des Antragstellers vom 11.11.2019) - auf den von ihm zunächst ebenfalls beantragten Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung iSd § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG in Höhe von ? 5,00, verzichtete.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Verfahren daher folgende Gebührenberechnung:
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
?
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) ? 15,20 6110 Zeichen
92,872
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) ? 3,00, 2 Seiten = 2000 Zeichen
6,00
Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 8 á ? 2,00
16,00
Zwischensumme
114,872
0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
114,90
Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit ? 114,90 zu bestimmen und Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dolmetscher erhöhter Zeitaufwand Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenbestimmungsbescheid Mehrbegehren Mühewaltung nichtamtlicher Übersetzer ÜbersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2226335.1.00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020