Entscheidungsdatum
21.01.2020Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W181 2225001-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 04.09.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
? 331,40 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2019, GZ. XXXX wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX aufgefordert an der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019 in der Eigenschaft "als Sachverständiger für Afghanistan" teilzunehmen.
2. In der Folge langte am 04.09.2019, im Wege des ERV, nachstehende Gebührennote beim Bundesverwaltungsgericht ein:
ANTRAG für NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 101 vom 04.09.2019
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
?
2 begonnene Stunden á ? 22,70 begonnene Stunden über 30 km à 28,20
45.40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
km à ? 0,42
4.80
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
Aktenstudium § 36 GebAG
Für den ersten Band ?7,60 bis ? 44,90
44.90
Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)
4 begonnene Stunde(n) à ? 33,80
132.20
Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO
8 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens (nur SV-Länderkunde) à ? 33,80
270.40
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GEbAG
Übermittlung mittels ERV à ? 12,00
12,00
Zwischensumme
464.80
20 % Umsatzsteuer
92.96
Gesamtsumme
557.76
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
557.80
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 13.12.2019, nachweislich zugestellt am 18.12.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass lediglich eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 5 GebAG in der Höhe von zwei begonnenen Stunden zuzuerkennen sei, in denen der Sachverständige in der Verhandlung eine mündlich fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem in Afghanistan gegeben habe. Darüber hinaus sei im Hinblick darauf, dass dem Sachverständigen bereits gemäß § 34 Abs. 5 GebAG zwei Stunden Mühewaltung zuzuerkennen seien, die Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG lediglich für jene Verhandlungszeit zuzusprechen, für die keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs. 5 GebAG vergütet werde.
4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der zuständigen Richterin aufgefordert wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verfahrens, XXXX , "als Sachverständiger für Afghanistan" teilzunehmen. Die Verhandlung fand am 30.08.2019 von 10:00 Uhr bis 14:31 Uhr statt. Kurze Zeit vor der Unterbrechung der Verhandlung von 11:40 Uhr bis 12:00 Uhr begann der Antragsteller in der Verhandlung Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem in Afghanistan zu erstatten und wurde bis zum Schluss des Beweisverfahrens um 13:26 Uhr immer wieder - mit Unterbrechungen in denen die Parteien des Verfahrens einvernommen wurden - zu diesen beiden Themenkreisen - befragt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 04.09.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019, XXXX und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO
Gemäß § 25 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
Der Antragsteller wurde von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX mit Ladung vom 19.08.2019, XXXX von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2019 um 10:00 Uhr "als Sachverständiger für Afghanistan" verständigt und nahm daran auch auftragsgemäß teil.
Erstattet der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung, so hat er Anspruch auf die für diese Leistung vorgesehene Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, Anm. 8 zu § 35).
Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote vom 04.09.2019 acht begonnene Stunden Mühewaltung à ? 33,80 gemäß § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO für die Erstellung eines Gutachtens geltend.
Der Antragsteller wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2019, XXXX , als "Sachverständiger für Afghanistan" zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 geladen, jedoch nicht mit der Erstattung eines Gutachtens im Vorfeld der mündlichen Verhandlung beauftragt. Der Sachverständige gab ausschließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2019 von knapp vor 11:40 Uhr bis 13:26 Uhr, zum einen Auskunft über die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Tazkira", zum anderen flossen seine Afghanistan Kenntnisse über das Bildungssystem im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über seine schulische bzw. universitäre Ausbildung in die Verhandlung mit ein (vgl. Niederschrift mündliche Verhandlung, XXXX , 8ff sowie 13ff).
Da sich der gerichtliche Auftrag auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränkte und der Antragsteller im Rahmen dieser eine fachliche Auskunft über die vorgelegte "Tazkira" sowie das Bildungssystem Afghanistan erstattete, kann lediglich eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 5 GebAG in Höhe von zwei begonnenen Stunden zuerkannt werden und nicht, wie beantragt, in Höhe von acht begonnenen Stunden.
Zu der beantragten Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG
Gemäß § 35 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für die Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 GebAG geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von ? 33,80, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, in der Höhe von ? 22,70; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf ? 52,50, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, auf ? 37,40.
Nach § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, soweit für diese Zeit nicht [bereits] eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend macht (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 2 zu § 35).
Dem Sachverständigen kann die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG nur mehr für jene Verhandlungszeit zugesprochen werden, für die er keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach § 34 GebAG geltend macht. Die gesamte Verhandlungszeit ist entsprechend der tatsächlichen Beteiligung des Sachverständigen aufzuteilen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, E 4 zu § 35).
Der Antragsteller machte für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019, welche um 10:00 Uhr begann und um 14:31 Uhr endete, eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 35 Abs. 1 GebAG für vier begonnene Stunden à ? 33,80 geltend.
Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller für die Erstattung seiner Fachexpertise in der mündlichen Verhandlung zu den Themenbereichen "Tazkira" und Schulsystem in Afghanistan bereits zwei Stunden Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 5 GebAG zuerkannt werden, ist eine Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG lediglich in einem Ausmaß von drei begonnenen Stunden zulässig, da die Gesamtzeit der Verhandlung fünf begonnene Stunden beträgt.
Die Vorbereitung der Verhandlung, für die im GebAG keine Gebühr vorgesehen ist, kann durch die Gebühr für das Aktenstudium abgegolten werden (vgl. OLG Wien 9 Rs 23/07d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, E 61 zu § 36).
Die Gebühr für das Aktenstudium in Höhe von ? 44,90 kann dem Antragsteller im Hinblick auf die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
?
2 begonnene Stunden á ? 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
4,80
Aktenstudium § 36 GebAG
Für den ersten Band ? 7,60 bis ? 44,90
44,90
Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)
3 begonnene Stunde(n) à ? 33,80
101,40
Mühewaltung gemäß § 34 GebAG
2 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens à ? 33,80
67,60
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GEbAG
Übermittlung mittels ERV à ? 12,00
12,00
Zwischensumme
276,10
20 % Umsatzsteuer
55,22
Gesamtsumme
331,32
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
331,40
Entgegen den Ausführungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 ergibt sich somit eine Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung von fünf Stunden (Beginn 10:00 Uhr, Ende 14:31 Uhr) und erhöht sich daher die Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG um eine Stunde, sohin um ? 33,80.
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 331,40 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dauer Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenbestimmungsbescheid Gutachten Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung nichtamtlicher SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2225001.1.00Im RIS seit
07.08.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020