Entscheidungsdatum
10.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W114 2108405-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.11.2018, Zl. 1030899901/181137211, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. Diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 04.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.02.2022 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 05.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der am 06.09.2014 erfolgten Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien, gab der Beschwerdeführer an, 16 Jahre alt zu sein. Er würde jedoch sein genaues Geburtsdatum nicht kennen. Er stamme aus dem Dorf XXXX , welches sich im Distrikt Hesa Duwum Kohistan, in der Provinz Kapisa, befinde. Er sei ledig. Sein Vater sei vor vier Jahren nach einer Krankheit verstorben. Seine Mutter, seine jüngere Schwester und sein jüngerer Bruder befänden sich in seinem Heimatdorf in Afghanistan.
Befragt nach seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er eine außereheliche Liebesbeziehung mit seiner Nachbarin gehabt habe. Als ihre Familie davon erfahren habe, sei er mit einer Anzeige bei den Behörden bedroht worden. Aus Angst vor der Familie seiner Freundin und den afghanischen Behörden, habe er Afghanistan verlassen.
3. Ausgehend von einem eingeholten Sachverständigengutachten zur Feststellung seines Alters wurde das Geburtsdatum des BF mit XXXX festgesetzt.
4. Am 01.04.2015 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der BF gab an, dass seine Familie zwischenzeitig in den Iran gezogen sei und er in Afghanistan keine familiären Anknüpfungspunkte mehr habe. Die Nachbarin, mit welcher er eine außereheliche Liebesbeziehung geführt habe, sei vom BF schwanger geworden. Die Familie seiner Freundin habe aufgrund der Schwangerschaft von der Beziehung erfahren. Diese Familie würde mit Waffen handeln und habe in Afghanistan, im Iran, in der Türkei und in Tadschikistan großen Einfluss. Er sei von dieser Familie ebenfalls mit Ermordung bedroht worden.
5. Mit Bescheid des BFA, vom 19.05.2015, Aktenzahl: 14-1030899901-14945565, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BF bezüglich seines Heimatlandes Afghanistan keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Sein Fluchtvorbringen sei aufgrund vorhandener Widersprüche unglaubwürdig. Es würde in Afghanistan auch keine individuelle oder allgemeine Bedrohungslage vorliegen, die dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.06.2015 Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2015 zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Versagung der Gewährung des Status eines Asylberechtigten zurück.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 09.11.2015, GZ W119 2108405-1/12E, wurde der Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2015, stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bzw. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.11.2016 erteilt.
Begründend führte das BVwG aus, dass die Sicherheitslage in der Provinz Kapisa, der Herkunftsprovinz des BF, so schlecht sei, dass er dorthin nicht zurückkehren könne. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF, würde er im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Wiederansiedelung des BF in einer größeren Stadt, beispielsweise in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, sei dem BF ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte sowie ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, nicht zumutbar.
Gegen diese Entscheidung wurde vom BFA weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) noch eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.
8. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2016 wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 14.11.2016, Zahl: 1030899901-14945565/BMI-BFA_NOE_RD, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.11.2018 verlängert.
9. Am 04.10.2018 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
10. Am 27.11.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom BFA einvernommen. Dabei gestand der BF auch zu, seine Familienangehörigen im September und Oktober 2018 im Iran besucht zu haben sowie im Iran seine Verlobte traditionell geheiratet zu haben. Seine Familie befinde sich seit vier bis fünf Jahren im Iran. Er habe mit seiner Familie ca. zweimal wöchentlich Kontakt. In Afghanistan habe der BF zwar Angehörige; mit diesen bestehe jedoch kein Kontakt. Sollte sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan verbessern, wolle seine Familie eventuell wieder nach Afghanistan zurückkehren, aktuell sei dies jedoch nicht möglich.
Dem BF wurde im Rahmen dieser Einvernahme vom BFA mitgeteilt, dass sich seine persönlichen Verhältnisse, im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, als dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, geändert hätten. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA ebenfalls mitgeteilt, dass eine reale Gefahr bzw. eine ernsthafte Bedrohung für sein Leben oder seine Gesundheit weder aus der allgemeinen Situation in Afghanistan, noch aus seinen persönlichen Verhältnissen erkennbar wäre, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Städte Herat und Mazar-e-Sharif zumutbar wäre.
Aus dem unterfertigten Einvernahmeprotokoll kann nicht entnommen werden, dass dem BF erklärt wurde, inwiefern sich seine persönlichen Verhältnisse maßgeblich verändert bzw. verbessert hätte bzw. was sich in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zwischen dem Zeitpunkt, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erstmals erteilt wurde, dem Zeitpunkt, als dieser Status vom BFA verlängert wurde und dem Zeitpunkt der Einvernahme vom 27.11.2018 derart gravierend geändert habe, dass das BFA nunmehr zur Auffassung gelange, dass die Voraussetzungen, die am 09.11.2015 zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen bzw. konkret, um welche gravierenden Änderungen auf Ebene des festgestellten Sachverhaltes es sich dabei handelt.
11. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018, Zl: 1030899901/181137211, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, GZ W119 2108405-1/12E, zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 04.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich sowohl die objektive Lage in Afghanistan als auch die subjektive Situation des Beschwerdeführers gebessert hätten. In Afghanistan gäbe es nun zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen. Zur subjektiven Situation des BF, führte das BFA aus, dass der BF nun Zugriff auf familiäre und soziale Netzwerke in Afghanistan habe und bei einer Rückkehr Unterstützung durch seine Familie sowie durch internationale Organisationen erhalten würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Für seine Heimatregion Kapisa liege eine allgemeine Gefährdungslage vor. Eine Ansiedelung in Kabul bzw. Herat oder Mazar-e Sharif sei jedoch möglich. Insbesondere würden die Länderfeststellungen zu Afghanistan belegen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan einem arbeitsfähigen und jungen Afghanen zumutbar sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
12. Gegen diese Entscheidung erhob der BF, vertreten durch die XXXX fristgerecht am 02.01.2019 Beschwerde.
Begründend führte der BF aus, dass das BFA im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, inwiefern sich die objektive Lage in Afghanistan sowie die persönliche Situation des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie zum Zeitpunkt der Verlängerung dieses Status durch das BFA, maßgeblich geändert habe. Das BFA habe die Aberkennung lediglich mit einer Änderung der höchstgerichtlichen Judikatur begründet; der Sachverhalt habe sich im konkreten Fall nicht geändert. Weder habe sich die Lage im Herkunftsstaat wesentlich verbessert, noch habe sich die persönliche Situation geändert.
13. Mit Schriftsatz vom 07.01.2019, gab das BFA eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 02.01.2019 ab. Zum Vorhalt der mangelhaften Ermittlungen betreffend die persönliche Situation des BF wurde auszugsweise die Begründung der angefochtenen Entscheidung wiederholt. Daraus ergebe sich eindeutig eine persönliche Änderung der Situation des BF. Hinsichtlich der zumutbaren Rückkehrmöglichkeit, werde auf aktuelle Erkenntnisse des BVwG verwiesen, wonach dieses regelmäßig eine Rückkehr für alleinstehende junge Afghanen auch ohne familiäres Netzwerk als zumutbar beurteile.
14. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 10.01.2019, mit Schreiben des BFA vom 08.01.2019, zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Entscheidung des BVwG vom 09.11.2015, W119 2108405-1/12E, womit dem BF der Status eines Asylberechtigten eingeräumt wurde, dem Bescheid des BFA vom 14.11.2016, Zl. 1030899901 - 14945565/BMI-BFA_NOE_RD, womit dem BF der Status als subsidiär Schutzberechtigter verlängert wurde, dem Antrag des BF vom 04.10.2018 auf Verlängerung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, der Einvernahme des BF vor dem BFA vom 27.11.2018, der angefochtenen Entscheidung und der dagegen erhobenen Beschwerde vom 02.01.2018, der Stellungnahme des BFA vom 07.01.2019, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, in das Zentrale Melderegister, in das Fremdeninformationssystem, sowie in das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und unter Berücksichtigung der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.14.2014, vom 21.01.2016, vom 29.06.2018 und vom 13.11.2019, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Dorf XXXX , welches sich in der Provinz Kapisa, befindet.
Der Vater des BF ist bereits verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister befinden sich seit fünf bis sechs Jahren im Iran. Mit seiner Kernfamilie steht der BF in regelmäßigem Kontakt. Der BF unterstützt seine Familie finanziell. Der BF ist 2018 in den Iran gereist, hat seine Familie getroffen und hat dort traditionell geheiratet.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig. Der BF reiste Anfang September 2014 in Österreich ein und stellte am 05.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, W119 2108405-1/12E, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 09.11.2016 erteilt.
Entscheidungserheblich für die Gewährung des subsidiären Schutzes war, dass die Sicherheitslage in der Provinz Kapisa so schlecht sei, dass der BF nicht dorthin zurückkehren könne. Zudem würde der BF im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Weiters - so damals das BVwG - sei dem BF eine Niederlassung in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif ohne erforderliche familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte sowie ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, nicht zumutbar.
Gegen diese Entscheidung wurde vom BFA weder eine Beschwerde beim VfGH noch eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision beim VwGH erhoben.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des BFA vom 14.11.2016, Zl. 1030899901-14945565/BMI-BFA_NOE_RD, bis zum 09.11.2018 verlängert.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 04.10.2018 abermals einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Im nunmehr angefochtene Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.11.2018, Zl: 1030899901/181137211, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 04.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).
1.2. Das BFA hat in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt bzw. festgestellt, in wie fern sich die Verhältnisse in Afghanistan im generellen, in der Provinz Kapisa bzw. in anderen Provinzen in Afghanistan im speziellen derart verbessert haben, dass - ausgehend davon - man zur Auffassung gelangen kann, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten - in Abkehr der Entscheidungen, die zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. zu dessen Verlängerung geführt haben, abzuerkennen ist.
1.3. Auf der Grundlage von der Staatendokumentation des BFA herausgegebenen Länderinformationen zu Afghanistan vom 19.11.2014 (mit letzter Kurzinformation vom 29.09.2015), vom 21.01.2016 (mit letzter Kurzinformation vom 05.10.2016), vom 29.06.2018 (mit letzter Kurzinformation vom 23.11.2018) und vom 13.11.2019 bis hin zur Tagesaktualität können zur Sicherheitslage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat folgende Feststellungen betreffend die Situation zum 21.07.2014, zum 05.07.2017 und zum aktuellen Zeitpunkt getroffen werden:
1.3.1. Regionale Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul und in den Provinzen Balkh und Herat gemäß Länderinformationsblatt vom 19.11.2014, mit letzter Kurzinformation vom 29.09.2015:
Zur Provinz Kabul:
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 07.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 07.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 09.2013 - 08.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 01.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).
1.3.1.1. KI vom 24.02.2015 - Angriffsstatistiken für Kabul:
Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz Kabul, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst.
Provinz Kabul:
Gewalt gegen Einzelne
22
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, Schießereien
105
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
127
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
122
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
14
Insgesamt
418
Im Zeitraum 01.01.2014 - 31.10.2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 01.2015).
Kabul Stadt:
Gewalt gegen Einzelne
17
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, Schießerei
32
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
88
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
70
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
25
Andere Vorfälle
14
Insgesamt
246
Im Zeitraum 01.01.2014 - 31.10.2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Zur Provinz Balkh:
Gewalt gegen Einzelne
27
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, Schießereien
49
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
45
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
74
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
15
Andere Vorfälle
2
Insgesamt
212
Im Zeitraum 01.01.2014 - 31.10.2014, wurden in der Provinz Balkh, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 212 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Chimtal, Mazar-e Sharif und Chahar Bolak (EASO 01.2015).
Mazar-e Sharif:
Gewalt gegen Einzelne
3
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, Schießereien
1
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
12
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
13
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
8
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
37
Im Zeitraum 01.01.2014 - 31.10.2014, wurden in der Stadt Mazar-e Sharif, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 37 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Zur Provinz Herat:
Gewalt gegen Einzelne
85
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, Schießereien
267
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
163
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
196
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
20
Andere Vorfälle
25
Insgesamt
756
Im Zeitraum 01.01.2014 - 31.10.2014, wurden in der Provinz Herat, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 756 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Shindand.
Herat Stadt:
Gewalt gegen Einzelne
12
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, Schießereien
12
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
18
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
35
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
12
Andere Vorfälle
15
Insgesamt
104
Im Zeitraum 01.01.2014 - 31.10.2014, wurden in der Stadt Herat, gemäß Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 104 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
1.3.2: Regionale Sicherheitslage in der Stadt Kabul und in den Provinzen Balkh und Herat gemäß Länderinformationsblatt vom 21.01.2016, mit letzter Kurzinformation vom 05.10.2016:
Zur Provinz und zur Stadt Kabul:
Provinz Kabul:
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 01.01.2015 - 31.08.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd. Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von 01.2015 bis 11.2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 08.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Distrikt Kabul:
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 01.01.2015 - 31.08.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).
Zur Provinz Balkh:
Gewalt gegen Einzelne
30
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
81
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
26
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
70
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
18
Andere Vorfälle
1
Insgesamt
226
Im Zeitraum 01.01.2015 - 31.08.2015 wurden in der Provinz Balkh, 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegendsten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 09.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 08.07.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.09.2015; Pajhwok 31.05.2015; Tolonews 30.04.2015; Tolonews 16.01.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 01.2015).
Zur Provinz Herat:
Gewalt gegen Einzelne
81
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
161
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
55
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
116
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
6
Insgesamt
447
Im Zeitraum 01.01.2015 - 31.08.2015 wurden in der Provinz Herat, 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).
Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.01.2014).
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.01.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 02.09.2015).
Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere, besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.06.2015).
Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 05.03.2015).
Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurden, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten (EI 06.08.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.01.2016, Xinhua 03.01.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015).
1.3.2.1. KI vom 19.06.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan: Berichtszeitraum 20.05.2016 bis 15.08.2016:
68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 07.09.2016).
Zwischen 20.05.2016 und 15.08.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2014. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 07.09.2016).
High-profile Angriffe in Kabul:
Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 07.09.2016; vgl. auch: BBC News 23.07.2016, Reuters 01.08.2016).
Sicherheitsoperationen:
Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 03.08.2016).
Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.06.2016).
1.3.3: Regionale Sicherheitslage in der Stadt Kabul und in den Provinzen Balkh und Herat gemäß Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, mit letzter Kurzinformation vom 23.11.2019:
Zur Provinz und zur Stadt Kabul:
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.03.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.03.2018; vgl. UNGASC 27.02.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.03.2018; vgl. FAZ 22.04.2018, AJ 30.04.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.03.2018; vgl. VoA 19.03.2018 SCR 03.2018, FAZ 22.04.2018, AJ 30.04.2018).
Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
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Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 02.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul:
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.02.2018; vgl. RFE/RL 17.03.2018, Dawn 31.01.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.01.2018; vgl. NYT 09.03.2018, VoA 01.06.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 05.02.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.01.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 05.02.2018).
Für den Zeitraum 01.01.2017 - 31.01.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.02.2018).
Zur Provinz Balkh:
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.03.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.01.2018; vgl. Khaama Press 20.08.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.03.2018; vgl. Khaama Press 16.01.2018).
Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 07.03.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.04.2017; vgl. BBC 17.06.2017).
Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
Bild kann nicht dargestellt werden
Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 02.2018).
Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 07.03.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh:
Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.01.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.08.2017).
Im Zeitraum 01.01.2017 - 15.07.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.07.2017 - 31.01.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.02.2018).
Zur Provinz Herat:
Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Prov