Entscheidungsdatum
11.02.2020Norm
AVG §58 Abs1Spruch
W249 2151194-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (nunmehr: der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
I. In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass an die erteilte Bewilligung noch folgende zusätzliche Auflage geknüpft wird:
"4. Jede Lkw-Anlieferung auf der Bergbauanlage ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Die Dokumentation ist 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Genehmigungsverfahren der belangten Behörde
1.1. Die XXXX (im Folgenden "mitbeteiligte Partei") betrieb bis zum Jahr XXXX in den Gemeinden XXXX und XXXX in den sogenannten " XXXX " einen Tonbergbau. Der Abschlussbetriebsplan zur Schließung und Rekultivierung des ehemaligen Tonbergbaus wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom XXXX , GZ. XXXX , bewilligt.
Ein Abänderungsprojekt zum Abschlussbetriebsplan der XXXX wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom XXXX , GZ. XXXX , genehmigt. Nach diesem abgeänderten Abschlussbetriebsplan erfolgte die Verfüllung des ehemaligen Tonbergbaus mit Waschschlämmen aus einem nahegelegenen Kieswerk, die mittels Rohrleitung in die alte Tonberggrube eingespült wurden. Durch den mit Jahresende XXXX erfolgten Abbau des Kieswerks fielen keine Waschschlämme zur Verfüllung mehr an, wodurch es notwendig wurde, die Steilböschung, die durch den Rohstoffabbau entstanden ist, durch einen künstlich geschaffenen Erdkörper zu sichern. Dazu sollten anderwärtige Bodenmaterialien mittels Lkw zum ehemaligen Tonbergbauareal unter Nutzung einer bereits bestehenden Zufahrtsstraße transportiert und verteilt werden.
1.2. Mit Eingabe vom XXXX beantragte die mitbeteiligte Partei daher die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage "Zufahrtsstraße für den Tonbergbau XXXX der XXXX " gemäß § 119 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) auf den Grundstücken Nr. XXXX , XXXX und XXXX , alle KG und OG XXXX , beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (nunmehr: der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; im Folgenden "belangte Behörde") und legte dazu Einreichunterlagen, die eine technische Beschreibung des Projektes samt Planunterlagen sowie eine Emissionserklärung enthielten, vor.
Die Projektbeschreibung der geplanten Bergbauanlage vom XXXX enthielt unter der Überschrift "Emissionsquellen" folgende Ausführungen:
"Der Betreiber plant die Gesamtmenge von ca. 66.000 m³ in zwei Jahren einzubauen. Somit fällt bei einer Betriebszeit von 250 Tagen pro Jahr eine durchschnittliche Tagesmenge von etwa 130 m³ pro Tag an. Um die Staubemission möglichst gering zu halten, wird die nicht befestigte Zufahrtsstraße (km 0,39 bis 2,11) mittels Beregnungsanlage befeuchtet. Es handelt sich um eine Beregnungsanlage, deren Regner seitlich des Weges am Fahrbahnrand angeordnet sind. Das Wasser wird mittels einer Oberflur verlegten Rohrleitung bereitgestellt. Die Regner werden in Abständen von ca. 20 m angeordnet. Eine flächendeckende Beregnung der Betriebsstraße ist dadurch möglich. Die Fahrbahnfläche beträgt ca. 6.020 m². Die Anlage ist auf eine Förderleistung von 0,33 - 1,3 l/s ausgelegt. Die Wegbefeuchtung wird nur an regenfreien Tagen bzw. im Fall einer ausgetrockneten, staubenden Fahrbahnoberfläche während der Betriebszeiten und zu Zeiten mit Lkw-Verkehr, also maximal 10 Stunden pro Tag, stattfinden. Aufgewendet wird hierbei eine Wassermenge von 2,0 - 8,0 l/m²/d. Das Wasser stammt von der werkseitigen Wassergewinnungsanlage des Betonwerks der Projektwerberin, welches mittels eines Tiefenbrunnens am Werksgelände gewonnen wird."
Der Projektbeschreibung lag außerdem eine Information der vorgesehenen Staubbindetechnik bei.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX machte XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") seine Parteistellung als "Nachbar" gemäß § 119 Abs. 6 MinroG geltend und trug vor, dass die Betriebsanlagen der mitbeteiligten Partei und die Zufahrtstraße im unmittelbaren Bereich seiner Liegenschaft liegen würden.
Als Einwendungen brachte er vor, dass es für die gesamten Betriebsanlagen der mitbeteiligten Partei kein Verkehrskonzept gebe. Insbesondere könnten die Fahrbewegungen zum verfahrensgegenständlichen Areal nicht isoliert betrachtet und beurteilt werden, sondern es seien vielmehr sämtliche Fahrbewegungen im Bereich der Betriebsanlagen der mitbeteiligten Partei zu berücksichtigen und sämtliche Emissionen daraus zu ermitteln. Zudem würden erhebliche Differenzen in den Projektunterlagen zur Errichtung einer Deponie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und den zu transportierenden Mengen im gegenständlichen Verfahren aufscheinen.
Weiters beziehe sich das Vorbringen auf eine behauptete Gefährdung der Gesundheit durch Staub-, Abgas- und Lärmeinwirkung: Die Immissionen an Abgasen, Staub und Lärm könnten Gesundheitsschädigungen der Nachbarn, die sich im Immissionsbereich der Anlagen der mitbeteiligten Partei aufhalten bzw. wohnen würden, hervorrufen und sich in Luft- und Atemwegsbeschwerden, einer Beeinträchtigung der Augen durch Entzündungen sowie dem Hervorrufen von Juckreiz der Haut infolge der Feinstaubbelastung äußern.
1.4. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung durch die belangte Behörde zum Ansuchen um die Bewilligung zur Errichtung der Bergbaustraße statt. Im Vorfeld der Verhandlung gingen Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Bundesland XXXX /Amt der XXXX Landesregierung und durch das Arbeitsinspektorat für den XXXX Aufsichtsbezirk ein. In der Verhandlung selbst wurden u.a. die Gutachten der beauftragten Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX (Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX , Seiten 28 bis 38) und für Immissionen XXXX (Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX , Seiten 38 bis 51) vorgetragen.
Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers vom XXXX wurde die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Umweltmedizin als unbedingt erforderlich erachtet und daher die Verhandlung vertagt.
1.5. Mit Eingabe vom XXXX verlangte der Beschwerdeführer die Zustellung des Behörden-Verhandlungsprotokolls vom XXXX sowie die Auflage der Einreichungsunterlagen während der Kundmachungsfrist.
1.6. Das Arbeitsinspektorat XXXX teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keine Einwände bestünden, sofern der Bescheid auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gestützt werde.
1.7. Mit Schreiben vom XXXX langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der dieser um die Übermittlung der ungekürzten Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX samt Anlagen sowie um Zustellung des künftigen Behörden-Verhandlungsprotokolls vom XXXX ersuchte.
Zudem wies er darauf hin, dass die Ausführungen der Amtssachverständigen hinsichtlich des Verkehrs und der geplanten Fahrten pro Tag sachlich nicht nachvollziehbar seien.
1.8. Am XXXX wurde die mündliche Verhandlung durch die belangte Behörde in der Sache fortgeführt. Der beigezogene Amtssachverständige für Umweltmedizin XXXX verwies dabei auf sein erstelltes Gutachten (Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX , Seite 36).
Es wurden auch Stellungnahmen von XXXX (siedlungswasserwirtschaftlicher Sachverständiger), Vertretern der mitbeteiligten Partei, Vertretern der beauftragten Fremdunternehmung XXXX , von XXXX (Nachbar), von XXXX und von XXXX (Bürgermeister der Standortgemeinden), von XXXX (Vertreter der XXXX ) sowie ergänzende Bemerkungen der Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX (Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX , Seite 36) und für Immissionen XXXX (Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX , Seiten 35 f) abgegeben.
Am selben Tag wurde auch ein Lokalaugenschein durch die belangte Behörde veranlasst: Der Amtssachverständige XXXX führte (im Beisein des Amtssachverständigen XXXX und dem Beschwerdeführer) im Abbaubereich der Tongrube und bei den Nachbarn, u.a. beim Beschwerdeführer, eine Hörprobe durch.
1.9. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am XXXX die vollständigen Behörden-Verhandlungsschriften vom XXXX und XXXX samt Anlagen zur Kenntnis.
1.10. Mit Schreiben vom XXXX erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme im Rahmen des ihm gegebenen Parteiengehörs.
Sein Vorbringen bezog sich zunächst insbesondere darauf, dass aufgrund der "zahllosen Verfahren" nicht nachvollziehbar beurteilt werden könne, welche Emissionen von den Anlagen insgesamt ausgehen würden. Somit hätten die Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren nur über unvollständige Daten betreffend die Emissionsbelastung verfügt und darüber hinaus entweder keine oder nur eingeschränkte Gutachtensaufträge erhalten. Es seien nur Beurteilungen mit beschränktem Umfang vorgenommen und es sei an bereits von den Gerichten als mangelhaft festgestellte Vorgutachten angeknüpft worden, ohne die Gesamtbelastung und den gesamten Umfang der Anlagen zu berücksichtigen. Darüber hinaus wurden diverse Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates und des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom Beschwerdeführer zitiert, in denen Behörden aufgetragen worden sei, den Genehmigungsstand zu ermitteln; dies sei bis dato aber nicht erfolgt.
Weiters wurde vom Beschwerdeführer betont, dass in den vorgelegten Projektunterlagen von falschen Parametern, wie einer vorhandenen Zufahrtsstraße, ausgegangen werde, verschiedene Mengenangaben den unterschiedlichen Verfahren zugrunde liegen würden und das Projekt keinesfalls die Emissionen aus den gesamten Anlagen erfasse.
Ferner wurde bemängelt, dass eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der durchschnittlichen Lkw-Fahrten fehle, Drei- und Vierachs-Lkws keine Ladekapazität von 12,5 m³ hätten, die Annahme von 250 Betriebstagen unzutreffend sei, die Anzahl der Fahrten an Lkws pro Arbeitstag nicht nachvollzogen werden könne und auch der bewilligte Abschlussbetriebsplan dem Akt nicht angeschlossen sei.
Außerdem seien bei der emissionstechnischen Beurteilung weitere wesentliche Fehler unterlaufen, wie etwa die Verwendung von veralteten Grundlagen für die Berechnung der Motorenemissionen, die Außerachtlassung von metrologischen Daten, Inversionslagen und Föhntagen, die mangelnde Berücksichtigung der begrenzten Verfügbarkeit von Wasser zur Hintanhaltung der Staubemissionen und die Verwendung von nicht nachvollziehbaren Parametern bei der Gesamtberechnung von Lärm- sowie Staubemissionen. In weiterer Folge sei der immissionstechnische Amtssachverständige für Umweltmedizin XXXX ohne vorhergehende Plausibilitätsprüfung von den Ausführungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen XXXX ausgegangen und habe auch der umweltmedizinische Amtssachverständige XXXX darauf aufbauend seine Beurteilung erstattet.
Zusammenfassend liege nach Ansicht des Beschwerdeführers ein fehlerhaftes Ermittlungsergebnis vor.
1.11. Die bisherigen Einwendungen des Beschwerdeführers wurden durch die belangte Behörde zur sachverständigen Stellungnahme den Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX , für Immissionen XXXX und für Umweltmedizin XXXX mit Schreiben vom XXXX vorgelegt; diese nahmen zu den Ausführungen am XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX Stellung.
Die Übermittlung der gutachterlichen Stellungnahmen sowie der beiden Behörden-Verhandlungsschriften in der Sache an sämtliche Verfahrensparteien erfolgte am XXXX .
1.12. Neuerliche Zustellungen dieser Unterlagen an den Beschwerdeführer fanden durch die belangte Behörde am XXXX und XXXX statt.
1.13. Der Beschwerdeführer übermittelte wiederum darauf Bezug nehmend am XXXX eine Stellungnahme, in der er auf sein bisheriges Vorbringen verwies und darüber hinaus im Wesentlichen ausführte, dass der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX in der Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX auf ein anhängiges AWG 2002-Verfahren und einen Abschlussbetriebsplan verwiesen habe, wobei das Ergebnis in diesen Verfahren nicht bekannt und die daran anknüpfenden Ausführungen des Amtssachverständigen daher nicht nachvollziehbar seien. Die Ausführungen der beiden anderen Amtssachverständigen würden wieder an diese Ausführungen anknüpfen.
Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf Akteneinsicht in diese Verfahren und auf Einräumung einer Stellungnahmefrist.
1.14. Am XXXX erging der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage "Zufahrtsstraße für den Tonbergbau XXXX der XXXX " gemäß § 119 Abs. 1 MinroG auf den Grundstücken Nr. XXXX , XXXX und XXXX , alle KG XXXX , Ortsgemeinde XXXX , politischer Bezirk XXXX , Bundesland XXXX , erteilt wurde.
An die Bewilligung wurden folgende Auflagen geknüpft:
"1. Beim Anschluss der projektierten automatischen Benetzungsanlage (Beregnungsanlage) für die unbefestigten Fahrwege ist ein Wasserzähler zu installieren. Der Zählerstand ist monatlich in einem Betriebstagebuch zu erfassen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen, zurückreichend für mindestens 3 Jahre, zur Einsicht vorzulegen.
2. Die Beregnungsanlage für die unbefestigten Fahrwege ist so zu betreiben, dass an Betriebstagen ohne natürlichen Niederschlag eine Befeuchtung mit mindestens 6 l/(m²*d) erfolgt.
Sofern die Beregnungsanlage während der Frostperiode nicht betrieben werden kann oder diese an Betriebstagen außerhalb der Frostperiode ausfällt, ist die nachträglich am XXXX projektierte Befeuchtung mittels Spritzwagen mit einer Mindestmenge von 1 l/(m²*d) auf der unbefestigten Zufahrtsstraße vorzunehmen.
3. Es ist eine Betriebsanweisung über die emissionsmindernden Maßnahmen zu erstellen und dem mit der Durchführung dieser Maßnahme befassten Personal nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist eine verantwortliche Person für die Kontrolle der immissionsschutztechnischen Auflagen schriftlich zu benennen. Die verantwortliche Person muss insbesondere für die Sicherstellung der Staubminderungsmaßnahmen weisungsbefugt sein."
In ihrer Begründung gab die belangte Behörde den Sachverhalt und den Verfahrensgang samt Stellungnahmen aller Verfahrensbeteiligten wieder. Diese führte in der Folge beweiswürdigend und rechtlich beurteilend insbesondere aus, dass nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor allem beim Betrieb der Anlage Emissionen in Form von Lärm, Staub und Abgasen entstehen würden. Wie dem für die Behörde nachvollziehbaren und schlüssigen emissions- und immissionstechnischen Gutachten aber zu entnehmen sei, seien hinsichtlich der Emissionen Lärm und Abgase keine weiteren über die in den Einreichunterlagen zur Bergbaustraße geplanten Maßnahmen hinausgehenden Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Hinsichtlich der Emission Staub seien die vom Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX vorgebrachten Empfehlungen in den Auflagepunkten 1. bis 3. im Spruch des Bescheides eingeflossen. Bei projektgemäßer Ausführung und Betrieb der Zufahrtsstraße und bei Einhaltung der Auflagen sei folglich davon auszugehen, dass zu erwartende Staubemissionen vermindert und hintangehalten werden könnten. Zudem sei eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine Belästigung von Personen, eine Gefährdung fremder Sachen, eine Kontamination bzw. Gewässergefährdung oder Abfälle nicht zu erwarten.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers fasste die belangte Behörde in zusammengehörige Themenbereiche und führte im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Vorlage eines Verkehrskonzeptes sei keine Bewilligungsvoraussetzung gemäß § 119 Abs. 3 MinroG. Hinsichtlich der Benützung des öffentlichen Gutes werde auf die Zuständigkeit der Gemeinden XXXX und XXXX als Straßenerhaltungsbehörden verwiesen.
Laut Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin XXXX würden gesundheitsbezogene Grenz- und Richtwerte im Bereich der Bergbauanlage sowie der nächstgelegenen Wohnsiedlungen nicht überschritten werden. Die vorhabensbedingten Zusatzbelastungen bezüglich des Lärms würden deutlich unter dem Umgebungsgeräuschpegel liegen, sodass durch diese Immissionen keine relevante Änderung der bestehenden Lärmsituation zu erwarten sei. Im Bereich der Siedlungsgebiete XXXX und XXXX (= Wohnort des Beschwerdeführers) sei überhaupt mit geringeren Vor- und Zusatzbelastungen zu rechnen, was zusätzlich auch bei einem Lokalaugenschein beim Anwesen des Beschwerdeführers mit einer Hörprobe (Fahrten eines Lkw-Sattelzuges sowie eines Radladers) unter Anwesenheit aller beigezogenen Sachverständigen bestätigt worden sei.
Die belangte Behörde gab zudem an, dass die wesentlichen Projektparameter für die Verfahren nach dem MinroG und dem AWG 2002 durch den beigezogenen Amtssachverständigen XXXX zu Beginn seines erstatteten Gutachtens gegenübergestellt worden seien. Die für den bewilligten Abschlussbetriebsplan relevanten Angaben über die gegenständliche Bergbauanlage (Zufahrtsstraße) zu transportierenden Mengen, Anzahl der Fahrten sowie über die Einsatzzeit des Radladers für den Materialeinbau würden nur geringfügig unter den emissions- und immissionsrelevanten Parametern im AWG 2002-Verfahren liegen.
Es seien ferner auch die für eine gutachterliche Beurteilung erforderlichen Emissionsdaten unter Berücksichtigung des Grundgeräuschpegels sowie der meteorologischen und thermischen Gegebenheiten einer fachlich nachvollziehbaren, schlüssigen und vollständigen Beurteilung unterzogen worden. Das Verfahren um Bewilligung der gegenständlichen Bergbauanlage sei stets öffentlich bekannt gemacht worden und die entsprechenden Einreichunterlagen seien bis zum Tag vor der Verhandlung bei den Gemeindeämtern XXXX und XXXX sowie beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Einsichtnahme aufgelegen. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer der jeweilige Verfahrensstand mehrmals vollständig zur Kenntnis gebracht worden und er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen.
Überdies führte die belangte Behörde aus, dass das Einbringen von Material in den Bereich der Tongrube XXXX Gegenstand einer mittlerweile mit Bescheid der belangten Behörde genehmigten wesentlichen Änderung eines Abschlussbetriebsplanes der mitbeteiligten Partei gewesen sei und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die erforderlichen Daten aus anderen Verfahren seien von den Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren angeführt und mit den Eckdaten des Projekts der gegenständlichen Bergbauanlage gegenübergestellt worden. Die gemachten Projektangaben seien die Grundlage der beantragten Bewilligung und des nunmehrigen darüber entscheidenden Bescheides und seien somit seitens der Projektwerberin jedenfalls einzuhalten.
Die Befeuchtungseinrichtung sei darüber hinaus dazu geeignet, die Verdunstung zu kompensieren. Entsprechende Verdunstungsmessungen hätten gezeigt, dass der gemessene Höchstwert in Österreich bei 6 l/m² in XXXX (im Juli des Jahres 1994) gelegen sei. Für den Fall, dass die automatische Benetzungseinrichtung bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt nicht betrieben werden könne, sei eine Befeuchtung mit 1 l/(m²*Tag) als Auflage formuliert worden. Da Wasser gefrieren würde, würde in diesen Fällen projektgemäß Calcium-Magnesium-Acetat (CMA oder CMA+) als Zuschlag beigegeben werden.
Den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen in deren abschließenden Stellungnahmen folgend, sei eine Einholung weiterer Unterlagen sowie eine Ergänzung der vorliegenden Gutachten nicht erforderlich gewesen, weil sich durch die Vorbringen des Beschwerdeführers keine neuen fachlichen Erkenntnisse ergeben hätten. Das Zustandekommen bzw. das Ergebnis der anderen Verfahren nach dem AWG 2002 und dem MinroG sei zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen für eine Bergbauanlage nicht Voraussetzung und somit nicht relevant. Somit sei auch die Einholung der gesamten diesbezüglichen Akten und Gewährung einer Akteneinsicht in diese nicht erforderlich gewesen.
1.15. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wegen formeller und materieller Mängel, insbesondere wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Feststellungs- und Begründungsmängeln sowie inhaltlich unrichtiger Entscheidung. Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen in seinen Stellungnahmen vom XXXX , XXXX , XXXX (gemeint wohl " XXXX "), XXXX sowie XXXX und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid nicht den Anforderungen des § 58 AVG entspreche. Dieser enthalte nämlich lediglich den Verfahrensgang, die rechtlichen Grundlagen, eine Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung. Feststellungen seien nicht oder nur marginal getroffen worden und würden nicht für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichen. Die bloße Wiedergabe der Ausführungen der Amtssachverständigen in ihren Stellungnahmen begründe keine überprüfbaren Feststellungen eines Entscheidungsorgans. Die Behörde habe keine überprüfbaren und ausreichenden Feststellungen zu den vorgelegten Gutachten, Fakten und Voraussetzungen getroffen, und das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung sei nicht nachvollziehbar.
Daneben sei das Verfahren mangelhaft geblieben: In den Projektunterlagen werde von 12 Lkw-Materialanlieferungen pro Arbeitstag gesprochen, die Amtssachverständigen würden von durchschnittlichen 12 Lkw-Fahrten, dann von Lkw-Zufahrten von 11 Transporten, von 1,2 Fahrten pro Stunde pro Tag und wiederum von 12 Fahrten ausgehen. Für die Zeit der Projektdauer sollten durchschnittlich etwa 12 Lkw-Fahrten pro Betriebstag, somit in Summe hin und retour 24 Lkw-Fahrten anfallen und die zu bewilligende Zufahrtsstraße zum Deponiegelände benützen. Außer Acht geblieben seien dabei aber die darüber hinausgehenden Fahrbewegungen mit dem Radlader zum Deponiegelände sowie sonstige Fahrbewegungen, z.B. zur Kontrolle, bei Pannen sowie mit dem Spritzwagen. Auch die Annahme von 300 Betriebsstunden des Radladers sowie die Rückfahrten und Fahrten zur Bodenaushubdeponie seien nicht nachvollziehbar. Die Fahrten für das Material zur Erhöhung der Standsicherheit des Dammes hätten keinerlei Eingang in die Berechnung der Fahrten sowie der Emissionen gefunden.
Weiters würden die Amtssachverständigen ungeprüfte Angaben und Werte aus den unvollständigen Projektunterlagen übernehmen: Eine Plausibilitätsrechnung, ob mit durchschnittlich 12 Lkw-Fahrten mit nicht näher definierten Fahrzeugen ein Auslangen gefunden werden könne, Quertransporte und Berechnungen zu den transportierenden Mengen sowie zum transportierenden Material würden fehlen. Die Annahme von 250 Betriebstagen sei unzureichend, und es sei unterlassen worden, den Akt des AWG 2002-Verfahrens einzuholen, worauf sich das Gutachten zum Fachbereich Lärm- und Luftschadstoffemissionen beziehe, sodass die Parameter nicht geprüft werden hätten können. Außerdem seien unbestimmte Begriffe und nicht mehr aktuelle Literatur verwendet worden.
Der Amtssachverständige für Lärmtechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX beziehe sich hinsichtlich der Befeuchtungseinrichtung auf Verdunstungsmessungen aus dem Jahr 1994 in XXXX ; außerdem zeige eine bereits installierte Befeuchtungsanlage in diesem Bereich, wie im Projekt vorgesehen, eine absolute Ineffizienz (s. vorgelegte Lichtbilder). Auch die Föhntage hätten keinen Eingang bei den Berechnungen gefunden.
Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass der Amtssachverständige für Immissionen XXXX auch Werte unmittelbar aus der Bergbauanlage hätte heranziehen müssen und nicht von weiter entfernten Messstellen. Im Bereich der "Schottergrube XXXX " würde es viele Verfahren und Bescheide nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und dem MinroG geben, sodass unklar sei, welche Anlagenteile in welcher Form bewilligt worden seien und Bestand hätten. Es sei die Gesamtbelastung aller betrieblichen Anlagen zu beurteilen.
1.16. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor.
2. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
2.1. Die Beschwerde wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt.
2.2. Am XXXX langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde, datiert mit XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesandt.
Die belangte Behörde führte zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass, soweit dieser auf das bisherige Vorbringen in seinen Stellungnahmen vom XXXX , XXXX , XXXX ( gemeint wohl " XXXX "), XXXX und XXXX verweise und dieses auch zum Beschwerdevorbringen erhebe, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid unter Punkt "C Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung" hingewiesen werde.
Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass der angefochtene Bescheid nicht § 58 AVG entspreche, brachte die belangte Behörde vor, dass der Bescheid ausdrücklich als solcher bezeichnet worden sei sowie einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Begründung enthalte. In der Begründung sei unter Punkt "A Sachverhalt" der Verlauf des durchgeführten Ermittlungsverfahrens dargestellt sowie alle eingelangten Stellungnahmen und erstatteten Gutachten inhaltlich wiedergegeben worden. Unter Punkt "C Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung" werde das Vorliegen der einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen des § 119 Abs. 3 MinroG begründet und ausführlich die einzelnen Einwendungen, Forderungen und Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilt.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei in ihrem Antrag angegeben habe, dass durchschnittlich etwa 12 Lkw-Fahrten pro Betriebstag geplant seien. Diese Angaben seien auch Grundlage der von den beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten sowie der Beurteilung durch die belangte Behörde gewesen. Die mitbeteiligte Partei dürfe auf Grundlage des angefochtenen Bescheides gar nicht mehr als diese durchschnittlich 12 Lkw-Fahrten pro Betriebstag durchführen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass "Fahrbewegungen mit verschiedenen anderen Fahrzeugen" nicht berücksichtigt worden seien, werde darauf hingewiesen, dass etwa der Spritzwagen nur dann zum Einsatz komme, wenn die automatische Benetzungseinrichtung während der Frostperiode nicht betrieben werden könne. Außerdem seien die von der mitbeteiligten Partei gemachten Angaben hinsichtlich Lärm- und Staubprognosen von den beigezogenen Sachverständigen in ihren schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten als entsprechend beurteilt worden.
Das Zustandekommen bzw. das Ergebnis der anderen Verfahren nach dem AWG 2002 und dem MinroG sei zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Bergbauanlage nicht Voraussetzung und somit nicht relevant. Damit erübrige sich auch die Einholung der gesamten diesbezüglichen Akten. Für die Verdunstungsmessungen sei im Übrigen XXXX herangezogen worden, weil dort bis jetzt der höchste in Österreich gemessene Wert (6 l/m²) festgestellt worden sei. Die Föhnereignisse hätten in der Ausbreitungsberechnung, die eine einjährige Windstatistik (Messstelle XXXX ) beinhalte, Eingang gefunden.
Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Sachverständige für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX zusammenfassend festgehalten habe, dass sich aus den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers (diese hätten denselben Inhalt wie nun in der Beschwerdeschrift) keine neuen fachlichen Erkenntnisse, die eine Revision des vorliegenden Gutachtens erfordert hätten, ergeben hätten, weshalb die Sachverständigen für Immissionen XXXX und für Umweltmedizin XXXX sinngemäß ausgeführt hätten, dass auch ihre Gutachten daher keine andere Ausgangsbasis hätten und somit keine Änderung in der jeweiligen fachlichen Bewertung des Sachverhalts erforderlich sei. Aus diesen Gutachten sei auch zu entnehmen, dass darin zum einen von an Messstellen festgestellten Werten, zum anderen von Prognoserechnungen im Hinblick auf die Bergbauanlage ausgegangen werde, was eine ausreichende Berücksichtigung der Emissionen der im Umfeld liegenden Anlagenteile darstelle.
2.3. Mit Schreiben vom XXXX erteilte die mitbeteiligte Partei eine Vollmacht zur Akteneinsicht.
2.4. Mit Schreiben vom XXXX erstattete der Beschwerdeführer eine "Anzeige/Sachverhaltsdarstellung", in der er mitteilte, dass seit XXXX Material mit einem Lkw über die Zufahrtsstraße für den Tonbergbau ohne Genehmigung angeliefert werde.
2.5. Am XXXX wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, die mitbeteiligte Partei sowie die Sachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX , für Luftschadstoffimmissionen XXXX und für Umweltmedizin XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die drei genannten Fachexperten dem Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Darlegung ihrer im Bewilligungsverfahren abgegebenen Gutachten hinzuzuziehen. Es wurde folglich eine Frist zur Bekanntgabe allfälliger (Befangenheits-)Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen würden, gesetzt.
2.6. Die mitbeteiligte Partei sowie der Sachverständige für Umweltmedizin XXXX äußerten am XXXX , die belangte Behörde am XXXX und die Sachverständigen für Immissionen XXXX sowie für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX am XXXX keine Bedenken bezüglich einer Bestellung als Amtssachverständige. Der Beschwerdeführer machte jedoch mit Schreiben vom XXXX Einwände gegen XXXX und XXXX geltend.
2.7. Mit Beschlüssen vom jeweils XXXX wurden die Sachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX , für Immissionen XXXX und für Umweltmedizin XXXX (nach Abhandlung der ungerechtfertigt vorgebrachten Befangenheitsgründe durch den Beschwerdeführer) als Amtssachverständige für das Beschwerdeverfahren bestellt und diese aufgefordert, bereits vor der demnächst abzuhaltenden mündlichen Verhandlung einen Fragenkatalog betreffend die Aktualität und Plausibilität ihrer im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Gutachten zu beantworten.
2.8. Der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX kam dem Auftrag am XXXX , der Amtssachverständige für Umweltmedizin XXXX am XXXX und der Amtssachverständige für Immissionen XXXX am XXXX nach.
2.9. Diese Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien am XXXX mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung für den XXXX gesendet. Mit Schreiben vom XXXX wurde die mündliche Verhandlung aufgrund der Vertagungsbitte des Beschwerdeführers auf den XXXX verlegt.
2.10. Am XXXX kam es zur Nachreichung des Dokumentes "Umgebungsgeräuschmessung" durch den Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX .
2.11. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, Vertreter der belangten Behörde, Vertreter der mitbeteiligten Partei und die Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX , für Immissionen XXXX und für Umweltmedizin XXXX teilnahmen. Dabei wurde den Verfahrensparteien die Umgebungsgeräuschmessung vom XXXX zur Kenntnis gebracht, und die belangte Behörde teilte mit, dass die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom XXXX eingewandten Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße auf die inzwischen rechtskräftige AWG 2002-Bewilligung zurückzuführen seien.
In der Beschwerdeverhandlung wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe - soweit damit subjektive-öffentliche Rechte geltend gemacht wurden - behandelt. Am Ende der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer noch mehrere Anträge.
2.12. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer die Geschäftszahlen zu den von ihm in der Beschwerdeverhandlung inhaltlich zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bekannt und übermittelte darüber hinaus eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Bei der verfahrensgegenständlichen Zufahrtstraße, die als Bergbauanlage gemäß § 119 Abs. 1 MinroG von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , unter mehreren Auflagen bewilligt wurde (vgl. Pkt. I.1.14.), handelt es sich um eine bestehende Straße, die ab dem öffentlichen Gut (GSt. Nr. XXXX , KG XXXX ) über die Grundstücke der XXXX (GSt. Nr. XXXX , XXXX und XXXX , alle KG XXXX ) bis zum östlichen Beginn des bis zum Jahr XXXX betriebenen Tonbergbaus XXXX verläuft. Die Zufahrt ist ca. 1,96 km lang, wobei ein Abschnitt von 0,39 km asphaltiert ist und die restliche Strecke von 1,57 km über eine ungebundene Tragschicht Schotter führt.
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1.2. Die Bergbauanlage soll der Anlieferung von Bodenaushubmaterial zur Verfüllung des ehemaligen Tonbergbaues dienen (Antransport eines Schüttvolumens von ca. 66.000 m³ in zwei Jahren mit einer Betriebszeit von 250 Tagen pro Jahr, was bei Annahme einer Ladekapazität von 12,5 m3 pro Fahrzeug durchschnittlich 10,5 Lkw-Anlieferungen bzw. 21 Lkw-Fahrbewegungen pro Tag und 2.625 Lkw-Anlieferungen bzw. 5.250 Lkw-Fahrbewegungen pro Jahr entspricht; kein Betrieb in den Monaten Januar und Dezember). Um die Staubemissionen am Zufahrtsweg möglichst gering zu halten, soll die nicht befestigte Zufahrtsstraße ab 0,39 km an regenfreien Tagen bzw. im Fall einer ausgetrockneten, staubenden Fahroberfläche während der Betriebszeiten und zu Zeiten mit Lkw-Verkehr flächendeckend mittels einer automatischen Benetzungsanlage (Beregnungsanlage) - bei deren Ausfall mittels eines Spritzwagens - befeuchtet werden.
1.3. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wird die Zufahrtsstraße bereits zur Anlieferung von Bodenaushubmaterial für die Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie nach dem AWG 2002 (Antrag vom XXXX durch die XXXX ) genutzt. Projektgemäß wurde am Zufahrtsweg eine Beregnungsanlage, die sich derzeit auf dem neuesten Stand der Technik befindet, installiert; diese soll künftig auch für die verfahrensgegenständliche Bergbauanlage verwendet werden.
1.4. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft mit der Adresse " XXXX " (GSt. Nr. XXXX , KG XXXX ), auf der sich sein Hauptwohnsitz befindet.
1.5. Beim bewilligten möglichen Maximalbetrieb der verfahrensgegenständlichen Bergbauanlage entwickeln sich auf dem Anwesen des Beschwerdeführers Lärmimmissionen von 33 dB. Die akustische Ist-Situation auf dem Grundstück des Beschwerdeführers von 51 dB, die maßgeblich durch den Verkehr der XXXX verursacht wird, wird durch die vom Betrieb der Bergbauanlage verursachten Lärmimmissionen nicht messbar verändert.
1.6. Beim bewilligten Betrieb verursacht die verfahrensgegenständliche Bergbauanlage am Grundstück des Beschwerdeführers eine Zusatzbelastung im Jahresmittel von <0,2 µg/m3 Feinstaub PM10, <0,05 µg/m3 Feinstaub PM2,5 und <0,1 µg/m3 Stickstoffdioxid. Damit werden sowohl die Irrelevanzkriterien von 1 % der Grenzwerte für die Jahresmittelwerte in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen (0,4 µg/m3 Feinstaub PM10, 0,25 µg/m3 Feinstaub PM2,5 und 0,35 µg/m3 Stickstoffdioxid), als auch die Irrelevanzkriterien von 3 % der Grenzwerte für die Jahresmittelwerte in Gebieten ohne Grenzwertüberschreitungen (1,20 µg/m3 Feinstaub PM10, 0,75 µg/m3 Feinstaub PM2,5 und 1,05 µg/m3 Stickstoffdioxid) deutlich unterschritten. Die Emissionen, die bei der bewilligten Projektumsetzung entstehen, führen somit am Grundstück des Beschwerdeführers, das in einem Gebiet ohne Grenzwertüberschreitungen liegt, zu keinem relevanten Beitrag der Immissionsbelastung.
1.7. Bei projektgemäßer Umsetzung und Einhaltung der Auflagen kommt es auf dem Anwesen des Beschwerdeführers daher zu keinen relevanten Beeinträchtigungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zu den Feststellungen 1.1., 1.2. und 1.3.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei (der Beschwerdeführer äußerte hierzu bloß Bedenken hinsichtlich der angenommenen Parameter wie Betriebsstunden, Anzahl an Lkw-Fahrten, Lkw-Typen etc.; s. dazu im Einzelnen Pkt. II.2.3.), und der zitierten Gerichtsentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX . Dass bereits eine Beregnungsanlage an der Zufahrtsstraße in Verwendung ist, gaben sämtliche Verfahrensparteien im Zuge des Beschwerdeverfahrens übereinstimmend an und wurden vom Beschwerdeführer dazu auch Lichtbilder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (zur behaupteten Ineffektivität der Maßnahme s. ebenfalls Pkt. II.2.3.).
2.2. Zur Feststellung 1.4.
Die Feststellung gründet sich auf den Verwaltungsakt und ist nicht strittig.
2.3. Zu den Feststellungen 1.5., 1.6. und 1.7.
Dass das Vorhaben unter projektgemäßer Umsetzung und Einhaltung aller Auflagen zu keiner relevanten Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers führt, ist den eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen sowie Äußerungen in den mündlichen Verhandlungen der Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX , für Immissionen XXXX und für Umweltmedizin XXXX im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde (vgl. Pkt. I.1.4., I.1.8. und I.1.11.) und des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Pkt. I.2.8. und I.2.11.) zu entnehmen (zu der den Gutachten zugrundeliegenden Berechnungsmethode s. auch unter Pkt. II.2.3.1.2.).
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine uneingeschränkte Übernahme der Gutachten aus dem AWG 2002-Verfahren betreffend die Bewilligung der Bodenaushubdeponie für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bergbauanlage nach dem MinroG unproblematisch ist, weil sich die Parameter zwischen dem AWG 2002- und dem gegenständlichen MinroG-Verfahren nur geringfügig unterscheiden: Beide Bewilligungen stellen auf die Benützung derselben Zufahrtsstraße ab; während die Planungsunterlagen im MinroG-Verfahren von einer jährlichen zu transportierenden Einbringungsmenge von ca. 33.000 m³ mit durchschnittlich 10,5 Lkw-Anlieferungen pro Tag und einer Radladereinsatzzeit von 280 h/a ausgehen (Projektbeschreibung vom XXXX , Seite 5), wird im AWG 2002-Verfahren angestrebt, ca. 37.600 m³ Bodenmaterial bei durchschnittlich 12 Lkw-Anlieferungen pro Tag über die Zufahrtsstraße zu befördern und dieses bei einer Radladereinsatzzeit von 300 h/a einzubringen (Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX , Seite 11; emissionstechnisches Gutachten vom XXXX , Seite 3; vgl. zur Gegenüberstellung der beiden Verfahren auch Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX , Seiten 10 f, und BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seite 5) - für das MinroG-Verfahren ergibt sich bei Heranziehung der Gutachten aus dem AWG 2002-Verfahren damit sogar eine leichte "Überbefundung".
Unbedenklich ist für das Bundesverwaltungsgericht auch die Heranziehung der Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus den Jahren XXXX bis XXXX (vgl. Pkt. I.1.4., I.1.8. und I.1.11.), auf die die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid gestützt hat, da diese nach wie vor aktuell sind: Das für das AWG 2002-Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX neu erstellte emissionstechnische Gutachten des Amtssachverständigen XXXX - auf Basis des damaligen und dem nach wie vor aktuellen Stand der Technik - aus dem Jahr XXXX , das im Rahmen des Parteiengehörs der Fachexperten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde (vgl. Pkt. I.2.8.), hat im Vergleich zu den bisherigen Befundungen ausschließlich vernachlässigbare Änderungen bei den errechneten Immissionswerten aufgezeigt (emissionstechnisches Gutachten vom XXXX , Seiten 3 f; vgl. darauf fußend die Schlussfolgerungen der anderen Amtssachverständigen in der immissionstechnischen Stellungnahme vom XXXX , Seiten 2 ff, und der umweltmedizinischen Stellungnahme vom XXXX , Seiten 1 f, sowie das BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seiten 7 und 9 f). Zu den Änderungen zählt etwa ein - dem Beschwerdeführer sogar zu Gute kommender - rückläufiger Belastungstrend bei der Luftbelastung (emissionstechnisches Gutachten vom XXXX , Seite 5; immissionstechnische Stellungnahme vom XXXX , Seite 4; BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seite 9).
Trotz der sohin weiterhin gegebenen Aktualität der Gutachten und weiteren Äußerungen der Amtssachverständigen aus dem behördlichen Verfahren der Jahre XXXX bis XXXX legt das Bundesverwaltungsgericht dennoch seiner Entscheidung die Ergebnisse der zuletzt erstellten emissionstechnischen Befundung aus dem Jahr XXXX und der darauf aufbauenden gutachterlichen Stellungnahmen aus den Bereichen Immissionen und Umweltmedizin aus dem Jahr XXXX (vgl. Pkt. I.2.8.) vor dem Hintergrund der genaueren Berechnungen (Anwendung modernerer Methoden, beispielsweise für die Luftschadstoffausbreitungsberechnung ["GRAMM/GRAL" anstatt "AUSTRAL2000"]), zugrunde. Die im emissionstechnischen Gutachten gemessenen Lärmwerte wurden zudem an die Resultate der letzten Umgebungsgeräuschmessung auf dem Anwesen des Beschwerdeführers am XXXX angepasst, sodass sich in einer Gesamtschau auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers folgendes Bild in Bezug auf die beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Bergbauanlage entstehenden Emissionen Lärm und Luftschadstoffe ergibt:
- Der Beurteilungspegel der spezifischen Lärmimmission, also die von der Bergbauanlage ausgehende Lärmimmission beim Beschwerdeführer, wird durch das Projekt 33 dB betragen (emissionstechnisches Gutachten vom XXXX , Seite 9). Die Ist-Situation, also die Vorbelastung, beim Beschwerdeführer beträgt jedoch - insbesondere aufgrund der XXXX - bereits 51 dB (Umgebungsgeräuschmessung vom XXXX ; emissionstechnische Stellungnahme vom XXXX , Seite 4). Daher wird die akustische Ist-Situation beim Beschwerdeführer durch den Bergbauanlagen-Betrieb nicht messbar verändert. Der bestehende Umgebungslärmpegel, also insbesondere der bestehende Verkehrslärm der XXXX , wird die von der Bergbauanlage ausgehenden Lärmimmissionen beim Beschwerdeführer überdecken. Die von der Bergbauanlage ausgehende Lärmimmission ist beim Beschwerdeführer daher als vernachlässigbar einzustufen und liegt unter den anerkannten Relevanzschwellen (vgl. BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Dies selbst bei der Berechnung eines "Spitzentages" im Betrieb der Bergbauanlage, da solche Projekte täglich starken Schwankungen unterliegen (vgl. BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seite 14; s. auch unter Pkt. II.2.3.1.2.).
- Beim Beschwerdeführer ist durch die Bergbauanlage eine Zusatzbelastung im Jahresmittel für Feinstaub PM10 von <0,2 µg/m3, für Feinstaub PM2,5 von <0,05 µg/m3 und für Stickstoffdioxid von <0,1 µg/m3 zu erwarten (emissionstechnisches Gutachten vom XXXX , Seite 19). Der Wohnort des Beschwerdeführers befindet sich in einem Gebiet ohne Grenzwertüberschreitungen (vgl. Pkt. II.2.3.1.18.). Das Irrelevanzkriterium liegt daher gemäß dem Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes Wien bei einer Jahreszusatzbelastung von 3 % der Grenzwerte für die Jahresmittelwerte, also bei 1,20 µg/m3 Feinstaub PM10, 0,75 µg/m3 Feinstaub PM2,5 und 1,05 µg/m3 Stickstoffdioxid (emissionstechnisches Gutachten vom XXXX , Seite 22). Daher werden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die maßgeblichen Irrelevanzkriterien deutlich unterschritten. Aber auch wenn das Anwesen des Beschwerdeführers in einem Gebiet mit Grenzwertüberschreitungen läge, käme es zu einer deutlichen Unterschreitung der in diesem Fall strengeren Relevanzgrenzen von 1 % der Grenzwerte für die Jahresmittelwerte, also von 0,4 µg/m3 Feinstaub PM10, 0,25 µg/m3 Feinstaub PM2,5 und 0,35 µg/m3 Stickstoffdioxid (emissionstechnisches Gutachten vom XXXX , Seite 22). Die Emissionen des beantragten Vorhabens leisten daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung beim Beschwerdeführer, weshalb auf die bestehende Vorbelastung nicht weiter einzugehen ist. Die Vorbelastung, also die Ist-Situation, beim Beschwerdeführer wäre aus fachlicher Sicht nur dann relevant, wenn die vom beantragten Vorhaben ausgehenden Emissionen beim Beschwerdeführer einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten würden. Liegt die mit der beantragten Bergbauanlage verbundene Zusatzbelastung beim Beschwerdeführer jedoch unter dem Irrelevanzkriterium, ist die Vorbelastung für die Beurteilung der Vorhabensauswirkungen ohne Bedeutung (BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seiten 6 f).
Das vom Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX erstattete Gutachten aus dem Jahr XXXX und seine Ausführungen sowie jene Ausführungen der Amtssachverständigen für Immissionen XXXX und für Umweltmedizin XXXX in den Stellungnahmen aus dem Jahr XXXX sind in Zusammenschau mit den Äußerungen der Fachexperten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Pkt. I.2.11.) als vollständig und schlüssig anzusehen, da die im Gutachten und in den Ausführungen der Sachverständigen gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und darin auch die verwendete Literatur sowie die anderen herangezogenen Quellen dargestellt wurden. Darüber hinaus sind die Ermittlungsergebnisse der Amtssachverständigen durch die repräsentativen Grafiken jeweils auch optisch nachvollziehbar. Hinsichtlich der Emission Lärm nahm der Beschwerdeführer selbst an mehreren durchgeführten Lokalaugenscheinen, so auch der letzten am XXXX , auf seinem Anwesen teil. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten die Amtssachverständigen ihre Gutachten und Stellungnahmen nachvollziehbar erläutern.
Die Fachkunde der beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich aus deren Ausbildung und Lebensläufen, die dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Stellungnahmen zur Befangenheit übermittelt wurden (vgl. Pkt. I.2.6.).
Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Voreingenommenheit der beigezogenen Amtssachverständigen XXXX und XXXX mangels nötigem Fachwissen wurden bereits in den unter Pkt. I.2.7. genannten Bestellungsbeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes Ausführungen getätigt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, die die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Bei einem Sachverständigen iSd §§ 52 ff AVG muss es sich nämlich um eine Person mit besonderer Fachkunde handeln. Darauf, wo sich die Person dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, kommt es aber nicht an (VwGH 28.02.2013, 2012/07/0114). Bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hat sich der Sachverständige jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Im Übrigen hängen sowohl Umfang, als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat (VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013). Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).
Ein solcher Ablehnungsgrund lag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade nicht vor, verfügten die genannte Amtssachverständigen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die notwendige fachliche Qualifikation und Integrität (wobei sich der Beschwerdeführer nicht gegen den fachlichen Hintergrund der Sachverständigen gewandt hatte, sondern die Qualität der von ihnen erstellten Gutachten bemängelte):
Gemäß seinem Lebenslauf ist der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX im Bereich "Schalltechnik" seit XXXX bzw. im Bereich "Luftschadimmissionen/-emissionen" seit XXXX als Gutachter tätig. Der Sachverständige weist damit eine jahrzehntelange Beschäftigung in den genannten Bereichen auf. Er wirkt darüber hinaus an zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen mit und ist Vortragender bei Workshops.
Ebenso ist der Amtssachverständige für Immissionen XXXX gemäß seinem Lebenslauf nach universitärer Ausbildung im Bereich "Luftreinhaltung" seit XXXX bzw. im Bereich "Immissionen inkl. Geruchsfragen in Verwaltungsverfahren" seit XXXX als Gutachter tätig. Auch dieser Sachverständige weist damit eine jahrzehntelange Beschäftigung in den genannten Bereichen auf. Er ist darüber hinaus seit XXXX Leiter der XXXX im Amt der XXXX Landesregierung und erstellt im Rahmen dieser Beschäftigung auch Fachberichte und Statuserhebungen.
Die Einschätzung, dass die genannten Amtssachverständigen über die nötige Expertise verfügen, konnte auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die jeweiligen Befundaufnahmen in früheren Verfahren mangelhaft gewesen seien, ohne annähernd zu konkretisieren, inwiefern diese lückenhaft gewesen seien und schließlich zur Aufhebung von Bescheiden geführt hätten, nicht erschüttert werden. Dasselbe gilt für den Einwand, dass die Sachverständigen auf Grundlage unzureichender Ermittlung und über Rechtsfragen befundet haben. Eine Unvollständigkeit und Unverständlichkeit bisheriger gutachterlicher Stellungnahmen wurde gleichfalls nicht mit Beispielen präzisiert. Eine Betrachtung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren führt zum Ergebnis, dass die Kriterien des Aufbaus eines begründeten Sachverständigengutachtens erfüllt wurden: So enthalten die Befundungen insbesondere eine ausreichende Beschreibung der Ist-Situation und der prognostizierten Situation beim Betrieb der Bergbauanlage, und es werden Schlussfolgerungen daraus - mit besonderem Augenmerk auf dem Wohnort des Beschwerdeführers - gezogen.
Vollständigkeitshalber wird noch angeführt, dass die Beauftragung eines Amtssachverständigen, der bereits in früheren Verfahren beigezogen wurde, einer Befassung in einem Verfahren über einen neuen Antrag nicht entgegensteht (VwGH 21.01.2015, 2012/10/0011). Der Verwaltungsgerichtshof entschied in der eben genannten Entscheidung ebenso, dass die Beiziehung eines Amtssachverständigen, der an der Erlassung des angefochtenen Bescheides beteiligt war, im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren, das jenen Bescheid betraf, nicht zu beanstanden ist (zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/05/0102).
Aus den dargelegten Gründen wurden auch die beiden, vom Beschwerdeführer monierten Amtssachverständigen dem gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten eines Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Bewilligungsverfahren selbst keine fachlichen Personen herangezogen und ist somit sämtlichen erstellten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen seit dem Jahr XXXX nicht auf vergleichbarem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten.
Allerdings hat dieser Unschlüssigkeiten und Unvollständigkeiten gerügt. Wie im Folgenden gezeigt wird, waren die dahingehenden Vorbringen jedoch nicht ausreichend fundiert, um die Plausibilität und Richtigkeit der amtssachverständigen Schlussfolgerungen zu widerlegen (die Einwendungen des Beschwerdeführers der Pkt. II.2.3.1. und II.2.3.2. beziehen sich zwar auf die Gutachten der Amtssachverständigen aus den Jahren XXXX bzw. XXXX , können aber auch hinsichtlich des nunmehr herangezogenen emissionstechnischen Gutachtens aus dem Jahr XXXX und den darauf aufbauenden gutachterlichen Stellungnahmen aus dem Jahr XXXX geprüft werden, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelt wurden; sich wiederholende Einwendungen wurden nur einmal behandelt):
2.3.1. Vorbringen in der Beschwerde vom XXXX
2.3.1.1. Der Beschwerdeführer vermeint auf den Seiten 2 f, dass die Angaben zu den Lkw-Fahrten in den Projektunterlagen widersprüchlich zu jenen der Amtssachverständigen (vgl. angefochtener Bescheid, Seiten 11, 20, 22 und 49) seien.
Vorweg ist anzumerken, dass die Fahrtenanzahl auf der Zufahrtsstraße ausschließlich für die Ermittlung der Immissionswerte, die vom Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX vorgenommen wurde, von Bedeutung ist; die Befundungen der beiden Amtssachverständigen für Immissionen XXXX und für Umweltmedizin XXXX haben auf diesen errechneten Werten aufgebaut. Der Amtssachverständige XXXX erklärte schlüssig hinsichtlich der Fahrten-Definition, dass eine Zu- und eine Abfahrt (= jeweils eine Fahrt bzw. eine Fahrbewegung) zusammen eine Anlieferung ergeben (BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seite 13; emissionstechnische Stellungnahme vom XXXX , Seite 5).
Aus der dem Antrag der mitbeteiligten Partei beigelegten Projektbeschreibung zur Bewilligung der Zufahrtsstraße vom XXXX ist zwar keine konkrete Fahrtenanzahl ersichtlich, laut Seite 5 fällt aber bei 250 Arbeitstagen im Jahr eine Material-Einbaumenge von etwa 130 m³ pro Tag bei einem Gesamtschüttvolumen von 66.000 m³ in zwei Jahren, d.h. 33.000 m3 pro Jahr, an (dies entspricht bei Annahme einer Ladekapazität von 12,5 m³ pro Fahrzeug etwa 10,5 Anlieferungen pro Tag). In den Projektunterlagen zur Abänderung des Abschlussplanes ist ebenfalls von 10,5 Zu- bzw. Abfahrten die Rede (vollständige Behörden-Verhandlungsschrift vom XXXX , Seite 23).
Diese Projektangabe steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen der Amtssachverständigen:
- angefochtener Bescheid, Seite 11 (Amtssachverständiger XXXX , "12 Lkw-Materialanlieferungen pro Arbeitstag"): Bei den 12 Anlieferungen handelt es sich um eine Projektangabe im Rahmen des AWG 2002-Verfahrens zur Behandlung des gestellten Antrages auf Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie. Dort sind aufgrund der höheren Einbringungsmenge mehr Lkw-Anlieferungen als im MinroG-Verfahren vorgesehen.
- angefochtener Bescheid, Seite 20 (Amtssachverständiger XXXX , "durchschnittliche Lkw-Zufahrten von 11 Transporten"): Hierbei dürfte der Amtssachverständige die im MinroG-Verfahren vorgesehenen 10,5 Anlieferungen bloß aufgerundet haben; die Aufrundung hat - wie oben bereits ausgeführt - keine Auswirkungen auf die immissionstechnischen Berechnungen, weil die Immissionswerte aus dem emissionstechnischen Gutachten übernommen werden (vgl. dazu auch die immissionstechnische Stellungnahme vom XXXX , Seite 4).
- angefochtener Bescheid, Seite 22 (Amtssachverständiger XXXX , "12 Fahrten pro Tag"): Dabei handelt es sich um eine Projektangabe im Rahmen des AWG 2002-Verfahrens.
- angefochtener Bescheid, Seite 49 (Amtssachverständiger XXXX , "12 Fahrten pro Tag"): Dabei handelt es sich um eine Projektangabe im Rahmen des AWG 2002-Verfahrens.
Die unterschiedlichen Angaben von 10,5 und 12 Anlieferungen pro Tag lassen sich sohin einfach erklären: Es sich handelt sich dabei einerseits um Ausführungen zum MinroG-Verfahren und andererseits zum AWG 2002-Verfahren. Die jeweiligen Amtssachverständigen des MinroG-Verfahrens, deren Expertise zuvor auch schon für die Deponiebewilligung nach dem AWG 2002-Verfahren genutzt wurde, verwiesen aufgrund der minimalen Abweichungen der Konstanten (vgl. Pkt. II.2.3.) auf ihre schon getätigten Beurteilungen zum AWG 2002-Verfahren.
Diese Ausführungen lassen sich im Übrigen auch auf das emissionstechnische Gutachten aus dem Jahr XXXX ("12 Lkw-Materialanlieferungen pro Arbeitstag"; emissionstechnisches Gutachten vom XXXX , Seite 3) und die darauf aufbauenden gutachterlichen Stellungnahmen sämtlicher Amtssachverständigen aus dem Jahr XXXX übertragen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war sohin unbegründet.
2.3.1.2. Der Beschwerdeführer vermeint auf Seite 2, dass neben den 12 Lkw-Fahrten pro Tag darüber hinausgehende Fahrbewegungen wie z.B. jene des Radladers, des Spritzwagens oder Fahrten zur Kontrolle sowie bei Pannen außer Acht geblieben seien.
Wie der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik und Luftschadstoffemissionen XXXX in einer Stellungnahme, aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel dargelegt hat, wird in seinen Gutachten (sowohl aus dem Jahr XXXX , als auch XXXX ) mit der angenommenen Fahrtenanzahl von 12 Fahrbewegungen (= 6 Anlieferungen) pro Stunde ein Spitzentag abgebildet, da bei der Lärmberechnung nach dem Stand der Technik der ungünstigste Tag zu beurteilen ist. Bei der Luftschadstoffbelastung ist demgegenüber der Beurteilungszeitraum das Jahr (5.280 Fahrbewegungen = 2.640 Anlieferungen; angesetzt mit 6.000 Fahrbewegungen = 3.000 Anlieferungen). Das Projekt wäre damit im "worst case"-Szenario stetiger Spitzentage mit 5.280 Fahrbewegungen (= 2.640 Anlieferungen) in 44 Arbeitstagen pro Jahr bereits ausgeschöpft. Das gegenständliche Vorhaben sieht den Antransport eines Schüttvolumens von ca. 66.000 m³ in zwei Jahren mit einer Betriebszeit von 250 Tagen pro Jahr vor, was durchschnittlich 10,5 Lkw-Anlieferungen pro Tag und 2.625 Lkw-Anlieferungen pro Jahr entspricht (s. Feststellungen unter Pkt. II.1.2.) und wäre damit bei 21 Fahrbewegungen (= 10,5 Anlieferungen) pro Tag in 250 Arbeitstagen ausgeschöpft (vgl. BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seite 14; emissionstechnische Stellungnahme vom XXXX , Seiten 5 f) - ein jedes "Mehr" wäre daher nicht mehr von der Bewilligung gedeckt. Bei der Beurteilung der Vorhabensauswirkungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bewilligung für die Bergbauanlage und die erteilten Auflagen von der mitbeteiligten Partei eingehalten werden (VwGH 10.02.1992, 91/07/0052).
Überdies merkte der Amtssachverständige XXXX in der Beschwerdeverhandlung zutreffend an, dass im AWG 2002-Verfahren in Summe 6.000 Fahrbewegungen (= 3.000 Anlieferungen) pro Jahr beantragt worden sind, im MinroG-Verfahren hingegen nur 5.250 Fahrbewegungen (= 2.625 Anlieferungen) pro Jahr, sodass die Fahrbewegungen des Radladers und des Spritzwagens jedenfalls ausreichend mitberücksichtigt sind (BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seite 15). In diesem Zusammenhang wendete die mitbeteiligte Partei auch ein, dass der Radlader regelmäßig am Deponiegelände verbleibt, weil er dort seine Aufgabe verrichtet (BVwG-Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Darüber hinaus soll der Spritzwagen nur dann zum Einsatz kommen, wenn die automatische Benetzungseinrichtung während der Frostperiode oder außerhalb dieser nicht betrieben werden kann, wobei anzumerken ist, dass Lkw-Fahrten in den frostanfälligen Monaten Dezember und Jänner ohnehin nicht vorgesehen sind (vgl. BVwG-Verhandlungsprotokoll Seite 18 f).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war sohin unbegründet.
2.3.1.3. Der Beschwerdeführer vermeint auf Seite 2, dass die 300 Betriebsstunden des Radladers nich