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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch D, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 1997, Zl. 03-10.30 H 4-97/1, betreffend die Zurückweisung von Begehren in Angelegenheit der angestrebten Änderung eines Flächenwidmungsplanes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lannach, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996, das dem Beschwerdevorbringen zufolge "an das Marktgemeindeamt ... als örtlich zuständige Behörde gerichtet" war, beantragte der Beschwerdeführer die Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke im Gemeindegebiet von Freiland in Bauland. Mit Erledigung vom 2. Juni 1997 wurde ihm vom Bürgermeister mitgeteilt, daß der Gemeinderat aufgrund eines bestimmten Gutachtens in seiner Sitzung vom 26. Mai 1997 beschlossen habe, daß die angestrebte Flächenwidmungsplanänderung "nicht genehmigt werden kann". Dagegen erhob der Beschwerdeführer (an die belangte Behörde) eine als Berufung bezeichnete Eingabe, verbunden "mit dem eventuellen Devolutionsantrag an die sachlich und örtlich zuständige Rechtsmittelbehörde" im wesentlichen mit der Begründung, daß das genannte Gutachten unrichtig sei und zu einer unrichtigen Entscheidung geführt habe. Für den Fall, daß die Erledigung vom 2. Juni 1997 als Bescheid anzusehen sei, werde der Berufungsantrag gestellt, dem Antrag vom 17. Dezember 1996 vollinhaltlich Folge zu geben, hilfsweise die Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Sofern die Erledigung vom 2. Juni 1997 nicht als Bescheid anzusehen sei, "werde der Devolutionsantrag an die sachlich und örtlich zuständige Behörde II. Instanz zur Entscheidung gestellt" (zitiert nach der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung sowie den Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage (Hinweis auf die §§ 29 bis 31 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) führte sie zusammenfassend aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung Flächenwidungsplänen Verordnungscharakter zukomme. Im Rahmen der Erlassung solcher Verordnungen werde den von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Grundeigentümern oder auch sonstigen Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit eingeräumt, Planungsinteressen bekanntzugeben. Dadurch werde diesen Personen aber kein Anspruch auf beischeidmäßige Erledigung ihrer Eingabe eingeräumt, ihnen komme auch kein Rechtsmittelrecht in bezug auf den Flächenwidmungsplan oder den Entwurf zu (wurde näher ausgeführt). Vorliegendenfalls ergebe sich, daß die Mitteilung des Bürgermeisters (vom 2. Juni 1997) im Rahmen seiner Befugnis, die Gemeinde nach außen zu vertreten (§ 45 Abs. 1 und 2 lit. a der Gemeindeordnung 1967), erfolgt sei. Eine derartige Mitteilung könne aber von einer Person, die eine Änderung des Flächenwidmungsplanes begehrt habe, wie zuvor ausgeführt, nicht bekämpft werden. Das inhaltliche Vorbringen gehe daher ins Leere. Da jedoch der gegenständliche Antrag "ausdrücklich als "Berufung und Devolutionsantrag" an die sachlich und örtlich zuständige Rechtsmittelbehörde, also an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" gerichtet sei "und eindeutig die Entscheidung des Gemeinderates bekämpft" werde, sei im Sinne des § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 "die Stellung des Eingebenden als Vorstellungswerber zu prüfen" gewesen. Mangels Legitimation sei jedoch die Vorstellung ohne weiteres Eingehen auf sonstige Sachfragen als unzulässig zurückzuweisen, wozu die belangte Behörde zuständig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Bescheid "wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben und den angefochtenen Bescheid im Sinne einer Stattgebung des Antrages vom 17.12.1996 abändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz(en) zurückverweisen".
Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem Recht auf bescheidmäßige Erledigung von Anträgen" verletzt; "in merito fühlt sich der Beschwerdeführer insoferne beschwert, als sein Ansuchen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Rahmen einer Sonderwidmung durch unrichtige rechtliche Beurteilung sowie durch mangelhafte gutachterliche Äußerungen zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften abschlägig behandelt worden ist".
Dem ist folgendes zu entgegnen: Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, besteht - entgegen der der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Auffassung des Beschwerdeführers - keine Verpflichtung der Behörde, im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung (oder Änderung) von Flächenwidmungsplänen über Einwendungen der betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig abzusprechen (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, zu § 29 ROG wiedergegebene Judikatur; aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluß vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0157, betreffend eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Änderung des Flächenwidmungsplanes). Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt (der auf einem unrichtigen Verständnis der Rechtslage beruht) nicht verletzt werden konnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß die ebenfalls angestrebte Abänderung des angefochtenen Bescheides nach der geltenden Rechtslage, die somit insofern ebenfalls verkannt wurde, nicht in Betracht kommt, wäre doch der Verwaltungsgerichtshof lediglich zur Kassation, nicht auch zur Abänderung des Bescheides berufen).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060259.X00Im RIS seit
25.01.2001