TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 W118 2224390-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
NatSchG Stmk 1976 §2
NatSchG Stmk 1976 §3
UVP-G 2000 Anh1 Z6
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs6
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2224390-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Harald PERL als Beisitzer über die Beschwerden von

1. XXXX ,

2. XXXX

3. XXXX

gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2019, GZ ABT13-11.10-392/2015-90, betreffend die Genehmigung der Errichtung des XXXX durch die XXXX , vertreten durch EISENBERGER & HERZOG, Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, nach dem UVP-G 2000 zu Recht erkannt (Spruchpunkt A) und beschlossen (Spruchpunkt B):

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt "3.2. Auflagen" die Auflage 106) nunmehr zu lauten hat:

"106) Zur Vermeidung der Kollisionsgefahr sind die Türme bis zu einer Höhe von 12 Metern farbig zu gestalten. Bei der Farbgebung sind gedeckte Grüntöne zu verwenden."

Darüber hinaus entfällt die Auflage 163 ("Die Mastfüße der WEA sind, wie von der Projektwerberin vorgeschlagen, zu kontrastieren.") ersatzlos.

Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

B)

I. Die Beschwerde des XXXX wird zurückgewiesen.

II. Im Hinblick auf die Beschwerde der XXXX wird das Verfahren eingestellt.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 23.12.2015 stellte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch die XXXX , bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag auf Genehmigung für das Vorhaben " XXXX " nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000). Der Projektstandort sollte sich in den XXXX und XXXX , alle im Bezirk XXXX , auf einer Seehöhe zwischen 1.250 m und 1.480 m befinden. Das Projektgebiet sei in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde (SAPRO Windenergie, LGBl. Nr. 72/2013), als Vorrangzone ausgewiesen worden.

Der XXXX sollte aus 9 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V112-3.3 mit einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Nabenhöhe von 119 m bestehen. Die geplante installierte Leistung pro Windenergieanlage sollte 3,3 MW, die gesamte neu installierte Leistung somit 29,7 MW betragen.

2. Mit Datum vom 11.02.2016 erfolgte die Vorlage der Projektunterlagen. In der Folge führte die belangte Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durch. Die Einreichunterlagen wurden von den beigezogenen Sachverständigen in mehreren Evaluierungsrunden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und von der Projektwerberin entsprechend ergänzt.

3. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurden die mitwirkenden Behörden/beizuziehenden Stellen von der Durchführung des Genehmigungsverfahrens informiert und zu einer Stellungnahme eingeladen.

4. Mit Edikt vom 04.07.2018 wurde das Verfahren kundgemacht. In der Folge erhoben verschiedene Parteien/Beteiligte Einwendungen.

5. Mit Datum vom 29.01.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt.

6. Die zusammenfassende Bewertung wurde den nach dem UVP-G 2000 dafür vorgesehenen Beteiligten mit Datum vom 24.05.2019 zur Kenntnis gebracht.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.08.2019 wurde der XXXX unter Festsetzung einer Mehrzahl von Auflagen die Genehmigung zur Errichtung des XXXX erteilt.

8. Mit Schreiben vom 02.09.2019 erhob die XXXX ( XXXX , im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies eingangs auf die im Verfahren erstatteten Einwendungen. Demnach komme es durch das Vorhaben zu: Beeinträchtigungen der Landschaft, des Landschaftsbildes, der Sichtbeziehungen und der noch vorhandenen hohen (visuellen) Natürlichkeit der Landschaft infolge Einbringens technogener Elemente (Windenergieanlagen, WEA); zu einer Lebensraumveränderung und zur Veränderung des Landschaftscharakters; zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter Tiere (insbesondere der Avifauna sowie etlicher Fledermausarten), Pflanzen und Lebensräume; zu Eingriffen in den Wald, den Boden und (Grund-)Wasserhaushalt sowie in die Wildökologie und Jagd; zur Beeinträchtigung der Umgebung durch Lärm und optische Signale; zu einer Lichtverschmutzung insbesondere bei Nacht (Warnsignale); zu Lärmbelastung, Eisfall und Schattenwurf; zu Qualitätseinbußen im naturnahen, sanften Fremdenverkehr und zu einer Schmälerung des Erholungswertes der umgebenden, größtenteils noch unbeeinträchtigten Landschaft sowie Wertminderung der umliegenden Region hinsichtlich Grundstücke, Immobilien und Landwirtschaft; zur optischen und akustischen Störwirkung sowie möglicher Gesundheitsgefährdung; zur Beeinträchtigung von Wanderwegen sowie zur Missachtung bestehender gesetzlicher Bestimmungen bzw. Verordnungen.

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Minimierung der Beeinträchtigungen bzw. Gefahren von/für Schutzgüter(n) (z.B. Pflanzen, Tiere [z.B. Avifauna, Fledermäuse], Boden, (Grund-)Wasserhaushalt, Landschaft, Landschaftsbild) seien unzureichend.

Die Region bilde einen wichtigen Lebensraum für Mensch und Fauna, in dem das gegenständliche Windpark-Vorhaben in Verbindung mit anderen bereits bestehenden technogenen Elementen (WEA, Strommaste etc.) zu beurteilen und zu prüfen sei. Dies sei nur unzureichend bzw. nicht ordnungsgemäß/rechtskonform geschehen. Die kumulativen Wirkungen des geplanten Windparks und seiner WEAs seien in unzureichender Weise bzw. nicht ordnungsgemäß/gesetzeskonform geprüft worden.

Es bestehe kein Bedarf für derartige Windparks, solange nicht alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft seien. Zuerst müssten alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft sein, bevor eine Landschaft wie diese, die für bestimmte Tierarten einen äußerst wichtigen Lebensraum darstelle, durch WEA beeinträchtigt bzw. verschandelt werde.

Für den gegenständlichen Windpark gebe es kein öffentliches Interesse - ganz im Gegenteil: Es liege geradezu im öffentlichen Interesse, dass diese Region nicht durch riesige technogene Anlagen, wie sie die WEA des geplanten Windparks darstellten, beeinträchtigt bzw. verschandelt würde.

Darüber hinaus verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, wonach es keine geeigneten Auflagen, Bedingungen Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen gebe, damit eine Landschaft bzw. deren Landschaftsbild durch WKA dieser Höhe nicht beeinträchtigt und verschandelt würde. Das Vorhaben widerspreche den Bestimmungen des StNSchG 2017 und dürfe aufgrund der festgestellten nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden. Darüber hinaus sollten die Anlagen nach Stilllegung zur Gänze abgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Sollte der XXXX genehmigt werden, würde gegen die Bestimmungen der Alpenkonvention verstoßen.

Ergänzend führte die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf den angefochten Bescheid aus, die zusammenfassende Bewertung, auf die im Bescheid Bezug genommen werde, sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht fertiggestellt gewesen und der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt worden. Deshalb könne die Erstbeschwerdeführerin auch nicht auf die zusammenfassende Bewertung replizieren. Diese sei auch zu spät an die mitwirkenden Behörden übermittelt worden.

Gemäß den Feststellungen käme es durch die Errichtung des Windparks zu unvertretbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe auch keine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Alternativenprüfung stattgefunden. Diese habe sich einzig und allein an der planlichen Darstellung für die Vorrangzone XXXX orientiert und auf die Aufstellung der Windenergieanlagen innerhalb der vom Land Steiermark verordneten Vorrangzone beschränkt. Dies werde auch von der Amtssachverständigen zum Schutzgut Landschaft bemängelt.

Die Auflage 106 (Die Farbmarkierungen zum Schutz von Raufußhühnern [farbige Markierung des Mastfußes bis in 12 m Höhe] habe in Abstimmung mit dem Fachbereich Wildökologie zu erfolgen.) sei vollkommen unzureichend und nicht geeignet, um die Landschaft bzw. das Landschaftsbild vor nachhaltiger Verunstaltung durch das geplante Windpark-Vorhaben zu schützen.

Geeignete Ausgleichsmaßnahmen, die die Landschaft bzw. das Landschaftsbild vor nachhaltiger Verunstaltung durch das geplante Windpark-Vorhaben schützen sollten, seien dem Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen bzw. seien die negativen Auswirkungen laut Bescheid nicht zu verhindern. Auch sonstige Vorschreibungen, um die Landschaft bzw. das Landschaftsbild vor nachhaltiger Verunstaltung durch das geplante Windpark-Vorhaben zu schützen, seien dem Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen. Somit hätte die Behörde den Antrag gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G oder zumindest nach § 17 Abs. 5 UVP-G abweisen müssen.

Die belangte Behörde übersehe die in § 3 StNSchG beschriebenen Zielsetzungen dieses Gesetzes sowie im Speziellen § 27 Abs. 4 StNSchG.

Die belangte Behörde habe auch § 43 Abs. 4 Stmk. BauG falsch angewandt ("Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.") Das geplante Vorhaben füge sich nicht in die Landschaft ein, weshalb seine Genehmigung der Rechtsprechung des VwGH widerspreche.

Die Forderung der Erstbeschwerdeführerin nach einer Regelung betreffend die Abtragung des Windparks nach Stilllegung sei nicht erfüllt worden.

Das öffentliche Interesse an der Errichtung des WP übersteige nicht das Interesse an der Erhaltung der Landschaft.

Zur Gefährdung von Tieren bzw. zum Insektenschlag verweist die Erstbeschwerdeführerin auf die Studie "Interference of Flying Insects and Wind Parks" (deutsche Fassung: "Modellanalyse liefert Hinweise auf Verluste von Fluginsekten in Windparks"; in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen 68. Jg. (2018) Heft 11; Autoren: Franz Trieb, Thomas Gerz und Matthias Geiger) bzw. auf diverse Medienberichte. Diesbezüglich seien vor Genehmigung weitere Studien zur Erfassung des Risikos erforderlich.

9. Mit Schreiben, eingelangt am 06.09.2019, führte Herr XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) im Wesentlichen aus, das Vorhaben " XXXX " sei trotz seiner einschneidenden Verletzungen der §§ 2 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes aufgrund der "erheblichen öffentlichen Interessen in klima- und energiepolitischer Hinsicht" genehmigt worden. Tatsächlich würden durch die Umsetzung des Vorhabens keineswegs diese behaupteten öffentlichen Interessen verwirklicht. Die Auswirkungen des Klimawandels seien ungeklärt. Der Beitrag Österreichs sei in jedem Fall minimal. Die Errichtung von Windkraftanlagen sei wegen deren praktischer Wirkungslosigkeit bezüglich einer Klimaänderung nicht im klimapolitischen Interesse der Steiermark. Gegen allfällige Strafzahlungen bei Nichterfüllung der EU-Klimavorschriften, an die sich ohnehin bei weitem nicht alle EU-Staaten hielten, habe sich Österreich zu wehren sinnvollere Lösungen zu finden. Die angestrebte Menge an mit WEA zu erzeugender Energie könnte durch ein einzelnes mittelgroßes konventionelles Kraftwerk erfüllt werden. Solche Kraftwerke müssten ohnedies weiter betrieben bzw. Strom aus Kernkraft importiert werden.

Darüber hinaus sei keine Garantie, beispielsweise in Form von Rücklagen oder einer Bankbürgschaft, für die Kosten des Rückbaus vorgeschrieben worden.

10. Mit Schreiben vom 06.09.2019 erhob die XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin) Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, schon die Amtssachverständige für den Fachbereich Landschaft habe unvermeidbare und nicht minderbare unvertretbare Auswirkungen auf das Landschaftsbild festgestellt. Gemäß § 28 Abs. 4 StNSchG dürfe eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen sei. Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid werde als einziges öffentliches Interesse genannt, dass an der Errichtung des XXXX aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse bestehe. Diese Beurteilung gelte für den gesamten Bereich Naturschutz. Die Behörde selbst nenne kein, wie erforderlich wäre, überwiegendes öffentliches Interesse. Es werde lediglich beschrieben, dass ein sehr hohes öffentliches Interesse vorhanden sei, aber keine Abwägung vorgenommen.

In Wiedergabe des Genehmigungsbescheides führte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Errichtung des Windparks verursache nicht nur Schäden im Landschaftsbild, sondern auch massive Schäden auf dem Gebiet des Artenschutzes. Aufgrund der Inanspruchnahme von insgesamt 20 ha an Fläche im Rahmen der Bautätigkeiten sowie den davon ausgehenden Störungen durch Rodungsmaßnahmen und Baufeldvorbereitungen sei mit störungsbedingten Revierverlusten von wertbestimmenden Arten zu rechnen. Die Intensität der Störungen in der Bauphase aufgrund möglicher Revierverluste einzelner wertbestimmender Arten, die eine erhöhte Sensibilität aufwiesen und zugleich nur in geringen Dichten im Gebiet vorkämen (Waldschnepfe), werde insgesamt als mittel bewertet. In dem gegenständlichen Genehmigungsbescheid fänden sich keine Hinweise für kumulative Auswirkungen des Windparks auf Zugvögel im Ostalpenraum, jedoch fehlten weitestgehend entsprechende Untersuchungen. Somit seien bei zunehmendem Ausbau der Windkraft im Alpenraum, insbesondere bei Miteinbeziehung von Regionen mit konzentriertem Vogelzug, kumulierende Effekte zu erwarten. Da insgesamt jedoch Individuenverluste nicht vollständig ausgeschlossen werden könnten, werde die Eingriffsintensität als mäßig beurteilt.

Des Weiteren sei im gegenständlichen Bescheid festgehalten, dass die Ergebnisse in den erstellten Gutachten in eklatanten Widersprüchen zu Ergebnissen benachbarter Untersuchungen stünden. Somit sei von Seiten des Gutachters gemäß dem Vorsorgeprinzip vorgegangen und ein wesentlich erhöhtes Kollisionsrisiko angenommen worden. Aufgrund dieser Umstände in der Berücksichtigung benachbarter Erhebungsereignisse werde das Kollisionsrisiko als hoch eingestuft; ein aus artenschutzrechtlicher Sicht signifikant erhöhtes Tötungsrisiko könne somit nicht ausgeschlossen werden, die Erheblichkeit sei in weiterer Folge als signifikant zu bewerten.

Die Sachverständigen hätten weiters festgehalten, dass, ohne entsprechende Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung von Kollisionen zu setzen, z.B. bei Fledermäusen vom Zutreffen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auszugehen wäre (vgl. Beilage A, S. 70). Gemäß § 17 StNSchG seien die in Anhang IV lit a der FFH-RL angeführten Tierarten durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Für den Schutz dieser geschützten Tierarten gälten konkrete Verbote.

Gäbe es keine anderen Möglichkeiten, die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten, könne die Landesregierung gemäß § 17 Abs. 5 StNSchG von den Schutzbestimmungen Ausnahmen bewilligen. Eine dieser Ausnahmen träte ein, wenn im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt zum Tragen kämen. Hinsichtlich der Interessenabwägung sei auf die vorigen Ausführungen zu verweisen. Dementsprechend sei keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden. Es würde von den Sachverständigen zwar festgehalten, dass z.B. für Fledermäuse, welche gemäß Anhang IV der FFH-RL als geschützte Tierarten anzusehen seien, Verbotstatbestände zutreffen könnten, jedoch würde keine Abwägung der Interessen, wie es nach § 17 Abs. 5 StNSchG gefordert werde, vorgenommen. Es sei weder ersichtlich, welche Interessen abgewogen wurden, noch dass ein überwiegendes Interesse an der Errichtung des XXXX bestehe.

Dahingehend sei die Behörde ihrer Verpflichtung, eine äußerst transparente und nachvollziehbare Entscheidung bezüglich der Interessenabwägung zu treffen, nicht nachgekommen. Dem folgend ist davon auszugehen, dass kein überwiegendes Interesse vorhanden gewesen sei, da ansonsten die Behörde dieses auch als solches bezeichnet hätte. Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid werde als Interessenabwägungsgrund genannt, dass an der Errichtung des XXXX aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse bestehe. Diese Beurteilung gelte für den gesamten Bereich des Naturschutzes. Selbst die Behörde nenne kein, wie erforderlich wäre, überwiegendes öffentliches Interesse. Es werde lediglich beschrieben, dass ein sehr hohes öffentliches Interesse vorhanden sei, jedoch kein überwiegendes öffentliches Interesse.

10. Mit Schreiben vom 10.10.2019 legte die belangte Behörde dem BVwG den Verfahrensakt vor.

11. Mit Schreiben vom 17.10.2019 erfolgte die Beschwerdemitteilung.

12. Mit Schreiben vom 24.10.2019 nahm die zuständige Umweltanwältin zu den Beschwerden Stellung und teilte im Wesentlichen mit, dass das gegenständliche Vorhaben - bei allem Verständnis für die Anliegen der Beschwerdeführer - kein Landschaftsschutzgebiet beanspruche, weshalb insbesondere § 27 StNSchG 2017 nicht zur Anwendung gelange.

13. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 teilte die Projektwerberin, nunmehr vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, im Wesentlichen mit, sämtliche Anlagenteile, die Zuwegung sowie die Energieableitung befänden sich außerhalb von Natur-, Landschafts- und Europaschutzgebieten i.S.d. §§ 7 ff. StNSchG 2017. Auch Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsteile sowie geschützte Höhlen und UNESCO-Weltkulturerbestätten seien vom gegenständlichen Windpark und den damit im Zusammenhang stehenden Infrastrukturmaßnahmen nicht betroffen. Die Drittbeschwerdeführerin habe während des gesamten Genehmigungsverfahrens - trotz Einbindung als Standortgemeinde und gehöriger Kundmachung des Verfahrens mittels Edikt unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 44b AVG - weder eine Stellungnahme abgegeben, noch Einwendungen irgendwelcher Art erhoben.

Sämtliche Einwendungen im Verfahren seien von den beigezogenen Sachverständigen in deren schlüssigen Fachgutachten berücksichtigt worden. Seitens der Beschwerdeführer seien weder im Behörden- noch im aktuellen Beschwerdeverfahren fundierte Gegengutachten vorgelegt worden. Dies gelte insbesondere für die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin betreffend allfällige Beeinträchtigungen der aufgelisteten Schutzgüter. Versagungsgründe seien nicht festgestellt worden.

Die - unbestrittene - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stelle im konkreten Fall weder nach dem UVP-G 2000 noch nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen einen eigenständigen Versagungsgrund dar. Die von der belangten Behörde durchgeführte Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen habe einwandfrei ergeben, dass selbst unter Berücksichtigung der identifizierten Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild das Ausmaß einer schwerwiegenden Umweltbelastung im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht erreicht werde. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiege das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft klar, weshalb die beantragte Genehmigung zu erteilen gewesen sei.

Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin führte die Projektwerberin konkret im Wesentlichen aus, es bleibe ausschließlich dem Antragsteller überlassen, ob und welche Alternativen zum eingereichten Vorhaben er prüfe. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen stelle weder einen Verfahrensmangel dar, noch berechtige es die UVP-Behörde zur Abweisung des Genehmigungsantrages. Es sei daher auch nicht erforderlich, im Rahmen einer (freiwillig durchgeführten) Alternativenprüfung mögliche Standorte im gesamten Bundesgebiet zu untersuchen.

Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, die im konkreten Fall durchgeführte Standortvariantenprüfung werde von der Sachverständigen für Landschaftsgestaltung "bemängelt", sei nachweislich falsch. Hierzu sei anzumerken, dass vorliegend mehrere Standort-, Technologie- und Zuwegungsvarianten geprüft worden seien, wobei sich die Alternativenprüfung von Standortvarianten auf die Aufstellung der WKA innerhalb der im SAPRO Windenergie verordneten Vorrangzone XXXX beschränkt habe. Diese Alternativenprüfung habe ergeben, dass die Gesamtheit der Umweltauswirkungen durch die letztlich gewählte und eingereichte Projektvariante möglichst gering gehalten werde. Die Sachverständige für Landschaftsgestaltung habe lediglich wertfrei "festgestellt", dass sich die Alternativenprüfung von Standortvarianten auf die Vorrangzone XXXX beschränkt habe. Im Übrigen würden die in der UVE bzw. dem Fachbericht Landschaft getätigten Ausführungen betreffend die durchgeführte Alternativenprüfung seitens der Sachverständigen als "fachlich nachvollziehbar und plausibel" bewertet. Zutreffend betone die belangte Behörde daher im angefochtenen Genehmigungsbescheid, dass die Gesamtheit der Auswirkungen durch die gewählte Projektvariante bestmöglich optimiert worden sei.

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bilde weder nach dem UVP-G 2000 noch nach den gegenständlich mitanzuwendenden Materiengesetzen einen eigenständigen Versagungsgrund. Die gesamte Argumentation der Erstbeschwerdeführerin beruhe offenbar auf der rechtsirrigen Annahme, dass für das gegenständliche Vorhaben aufgrund dessen nachteiligen Auswirkungen für das Landschaftsbild eine Bewilligung nach dem StNSchG erforderlich sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Das StNSchG enthalte keinen allgemeinen Bewilligungstatbestand, sondern sehe nur für bestimmte, in besonders sensiblen oder schutzwürdigen Gebieten gelegene Vorhaben eine Genehmigungspflicht vor. Eine Beeinträchtigung eines solchen schutzwürdigen Gebiets liege nicht vor. Entsprechend habe auch keine naturschutzrechtliche Interessenabwägung nach dem StNSchG durchgeführt werden müssen. Die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den öffentlichen Interessen an der Projektverwirklichung im Zusammenhang mit dem StNSchG sei überschießend erfolgt.

Auch der Verweis auf § 43 Abs. 4 Stmk. BauG gehe fehl. Die in § 43 Abs. 4 Stmk. BauG enthaltene Wendung "Orts-und Landschaftsbild" sei zwingend als Einheit zu betrachten. Bei der Entscheidung über ein Bauansuchen sei nur soweit auf die Wirkung eines Bauwerkes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen, als eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben sei. Aufgrund des offensichtlichen Fehlens jeglicher Wechselwirkungen zwischen dem (nicht existenten) Ortsbild und dem Landschaftsbild, komme der festgellten Beeinträchtigung des Windparkvorhabens für das Schutzgut Landschaft somit auch im Bereich des Stmk. BauG keine Genehmigungsrelevanz zu. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gehöre auch nicht zu den UVP-spezifischen Genehmigungskriterien nach § 17 Abs. 2 oder 3 UVP-G 2000. Das negative Gutachten der Sachverständigen für Landschaftsgestaltung müsse zwar gemäß dem Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 in die Entscheidungsfindung einfließen. Diese Bestimmung ermächtige aber nicht zur Versagung der Genehmigung. Für die Genehmigungsentscheidung maßgeblich blieben einzig und allein die Genehmigungskriterien der mitanzuwendenden Materiengesetze sowie des § 17 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UVP-G 2000. Das Berücksichtigungsgebot könne schließlich immer nur soweit reichen, wie die Genehmigungsvoraussetzungen nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen oder nach § 19 (gemeint wohl: § 17) Abs. 2 bzw. Abs 3 UVP-G reichten. Durch die im angefochtenen Bescheid festgelegten Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen und sonstigen Vorschreibungen habe die belangte Behörde dafür Vorsorge getroffen, dass zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beigetragen werde. Damit sei dem Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 4 UVP-G vollends Rechnung getragen worden.

Schließlich sei die von der belangten Behörde vorgenommene Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht zu beanstanden. Diese sei vollkommen rechtsrichtig zu dem Ergebnis gelangt, dass schwerwiegende Umweltbelastungen im Sinne des § 19 (gemeint wohl wieder: § 17) Abs. 5 UVP-G nicht zu erwarten seien. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens überwiege das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen bei weitem. Die unsubstantiierten Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin stünden in krassem Widerspruch zur schlüssigen Stellungnahme des energiewirtschaftlichen Sachverständigen. Das gehobene öffentliche Interesse werde auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhaben in einer Vorrangzone nach dem SAPRO Windenergie zu liegen komme. In solchen Vorrangzonen sei die Windkraftnutzung ausdrücklich erwünscht. Durch die bereits bei der Erstellung des SAPRO Windenergie durchgeführte Strategische Umweltprüfung sei zudem gewährleistet, dass die von Windkraftanlagen ausgehenden Auswirkungen auf Schutzgüter landesweit minimiert würden.

Dass der XXXX nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft habe, werde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Die Frage sei vielmehr, ob das gegenständliche Vorhaben trotz der festgestellten negativen Auswirkungen für das Landschaftsbild genehmigungsfähig sei, was zweifelfrei zu bejahen sei. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich nichts Gegenteiliges.

Hinweise auf das von der Erstbeschwerdeführerin befürchtete "massive Insektensterben" seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Vorschreibung einer vollständigen Rückbauverpflichtung (samt Fundamenten, Kabeln etc.) für den Fall der Stilllegung einzelner WKA bzw. des Windparks verlange, so sei darauf hinzuweisen, dass Auflagenpunkt 16 den wahrzunehmenden gesetzlichen Schutzinteressen vollends Rechnung trage.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin die mangelnde Übermittlung der zusammenfassenden Bewertung moniere, sei darauf hinzuweisen, dass für die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich lediglich ein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Die gerügten Verfahrensmängel bestünden nicht. Im Übrigen sei dem berechtigten Personenkreis die zusammenfassende Bewertung unverzüglich übermittelt worden.

Abschließend wird angeregt, das BVwG möge im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin einen Überprüfungsantrag gemäß § 19 Abs. 9 UVP-G stellen. Eine solche Überprüfung sei auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen. Dieses Recht komme somit auch dem BVwG zu, soweit es das UVP-G anzuwenden habe. Bei der Erstbeschwerdeführerin scheine die geforderte Mindestanzahl von 100 Mitgliedern nicht gegeben zu sein, da es bei der Erstbeschwerdeführerin wiederholt mangels Ortsanwesenheit zu Zustellrückständen gekommen sei. Bei einem Verein mit mindestens 100 Mitgliedern sei es nicht glaubhaft, dass niemand vor Ort sei, der Poststücke entgegennehmen könne.

Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers führt die Projektwerberin im Wesentlichen aus, dass seine Parteistellung äußerst zweifelhaft sei. So sei es nicht ersichtlich, inwiefern der offenbar in Graz wohnhafte Zweitbeschwerdeführer durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des XXXX " gefährdet oder belästigt oder dessen dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Es sei weder von einer Parteistellung nach dem UVP-G 2000 noch nach den Materiengesetzen auszugehen und seine Beschwerde deshalb zurückzuweisen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer innerhalb der im Edikt vorgesehenen Frist keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Präklusion zu verhindern. Entsprechendes gilt für den Inhalt der Beschwerde. Inhaltlich sei auf das bereits Gesagte zu verweisen. Die Vorschreibung einer Garantie für die Rückbaukosten sei nicht erforderlich und damit unzulässig.

Zur Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin führte die Projektwerberin im Wesentlichen aus, diese sei ungeachtet der ihr als Standortgemeinde zukommenden Formalparteieigenschaft gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen präkludiert. Abgesehen davon liege der Beschwerdeerhebung seitens der Drittbeschwerdeführerin auch kein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde.

Zum Vorbringen betreffend das Landschaftsbild sei auf das zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Gesagte zu verweisen. Das Vorhaben liege nicht in einem Europaschutzgebiet, weshalb auch § 28 StNSchG nicht anwendbar sei. Deshalb sei auch keine naturschutzspezifische Interessenabwägung vorzunehmen gewesen.

Zum artenschutzrechtlichen Vorbringen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt der zitierten Gutachten im Rahmen der Wiedergabe durch die Beschwerdeführerin verzerrt worden sei. Mangels Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes bedürfe es logischerweise auch keiner Ausnahme nach § 17 Abs. 5 StNSchG.

14. Mit Ladungen vom 26.11.2020 wurde für den 23.01.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt. Den Ladungen wurden die Beschwerdebeantwortung sowie die zusammenfassende Beurteilung angeschlossen.

15. Mit Schreiben vom 14.01.2020 zog die Drittbeschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

16. Mit Datum vom 23.01.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhob die Erstbeschwerdeführerin eingangs das Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin zu ihrem eigenen Vorbringen. In der Folge wurde ein ausführliches Rechtsgespräch geführt und wurden die dem Verfahren neuerlich als Amtssachverständige beigezogenen Sachverständigen aus den Fachbereichen Landschaft, Sach- und Kulturgüterschutz, Tiere und Pflanzen, Wildökologie und Jagd sowie Energiewirtschaft zum Beschwerdevorbringen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Allgemeines

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem Verfahren vor dem BVwG.

1.2. Vorhaben

Der XXXX besteht aus 9 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V112-3.3 mit einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Nabenhöhe von 119 m. Die geplante installierte Leistung pro Windenergieanlage beträgt 3,3 MW, die gesamte neu installierte Leistung somit 29,7 MW.

Der Projektstandort befindet sich in den XXXX und XXXX , alle im Bezirk XXXX , auf einer Seehöhe zwischen 1.250 m und 1.480 m. Das Projektgebiet liegt innerhalb einer auf Basis des SAPRO Windenergie, LGBl. Nr. 72/2013, ausgewiesenen Vorrangzone.

Die erzeugte Energie wird über eine rund 8,5 km lange, neu zu errichtende Kabelleitung zum Umspannwerk XXXX ( XXXX ) geleitet, wo die Netzeinspeisung erfolgt. Die Kabeltrasse verläuft über die Gemeinden XXXX und XXXX (beide Bezirk XXXX ). Alle vorhabensrelevanten Anlagenteile, die Zuwegung außerhalb des höherrangigen Straßennetzes sowie die Energieableitung befinden sich in der Steiermark. Die Errichtungsphase inkl. Fundamentierung ist abhängig von der Witterung für ca. 2 Jahre geplant.

Innerhalb der Vorrangzone wurde bereits in den Jahren 2012 und 2013 der Windpark XXXX errichtet, der aus 9 WKAs der Type Repower MM92 mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 92,5 m und einer installierten Leistung von je 2,05 MW bzw. gesamt 18,45 MW besteht. Die neu projektierten Windenergieanlagen werden in Verlängerung des bestehenden Windparks XXXX Richtung Westen auf dem von Ost nach West verlaufenden, leicht abfallenden Höhenrücken situiert.

1.2.1. Zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens:

1.2.1.1. Landschaftsbild:

Allgemein ist hinsichtlich landschaftsbezogener Auswirkungen von Windkraftanlagen festzuhalten, dass ausreichendes Windpotential in der Steiermark auf höher gelegene alpine Landschaften und überwiegend forstwirtschaftliche dominierte Kuppen und Gebirgsflanken beschränkt ist. Aufgrund der üblichen Dimension von Windkraftanlagen im Verhältnis zu den Maßstabsbildnern der Landschaft lässt sich insbesondere bei Situierung auf Bergrücken, welche sich meist durch hohe visuelle Natürlichkeit, sehr hohe Exponiertheit und insgesamt meist hohe Landschaftsbild- und Erholungsqualität bzw. Sensibilität auszeichnen, ein grundsätzlicher Zielkonflikt zum Schutzgut Landschaft ableiten.

Der Standortraum der geplanten Windkraftanlagen verläuft entlang des Kammbereichs eines einerseits zum XXXX , andererseits zum XXXX abfallenden, den XXXX zugehörigen Mittelgebirgszuges zwischen XXXX über die XXXX bis zur XXXX. Die Wirkzone I/Nahzone stellt (mit Ausnahme von Einzelmaßnahmen für Verkehr und Umladeplatz) jenen Bereich dar, der vom Bau der Windkraftanlagen selbst mit den damit verbundenen Zuwegungen, Ableitungen und Einrichtungen direkt und unmittelbar betroffen ist.

Die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 175 m stellt im naturräumlich geprägten Gliederungsgefüge der gegenständlichen Mittelgebirgslandschaft einen krassen Maßstabsbruch dar, der die in der menschlichen Wahrnehmung üblicherweise verankerten Maßstabsbildner der Landschaft (wie Kirchtürme oder Bäume, welche kaum eine Höhe von 25 - 35 m überschreiten, so auch im Fall der gegenständlichen Bewaldung) völlig außer Kraft setzt.

Das technische Erscheinungsbild der Anlagen, das im Fall einer Signalmarkierung der Rotorblätter noch verstärkt wird, führt im Elementrepertoire der naturnahen Kulturlandschaft zu einer Fremdkörperwirkung, die im Zusammenwirken mit der Anlagendimension eine visuelle Dominanz entwickelt, die die natürlichen Strukturelemente in der menschlichen Wahrnehmung in den Hintergrund drängt, eine technische Überfremdung der Wald- und Almlandschaft bewirkt und damit ihren Charakter und ihre Eigenart nachhaltig negativ verändert. Die Sichtverschattung durch die vorhandene Bewaldung bewirkt zwar, dass im direkten Standortraum nicht der gesamte Windpark wahrgenommen werden kann, die Einzelanlagen treten aber jeweils unvermittelt und aufgrund der direkten Nähe in voller Mächtigkeit und Überdimensionalität ins Blickfeld.

Wie sich aus den Planunterlagen ablesen lässt, ist die Errichtung der geplanten Anlagen und der damit verbundenen Manipulationsflächen auch mit einem Verlust an Strukturelementen durch Rodungen verbunden. Wegebau und Manipulationsflächen (insbesondere Kranstellflächen) erfordern teils erhebliche Geländeveränderungen. In der bisher visuell naturnahen Waldlandschaft zeichnen sich diese in Verbindung mit den begleitenden Rodungen und der schneisenartigen Aufweitung der Wegführungen als künstliche Einschnitte und Dämme und als großflächige Verletzung der unterschiedlich bewachsenen Oberfläche ab und verstärken den durch die Anlagen verursachten Verlust an Naturnähe im Standortraum. Die vorgenommenen Aufweitungen erhöhen auch die Zahl möglicher Sichtverbindungen zu den weiteren Anlagen.

Die als Blickfänger wirkenden, bewegten Rotoren und der bei Schönwetter im Umfeld entstehende Schattenwurf sorgen für eine starke visuelle Unruhe, die im krassen Gegensatz zum typischen Bild der ruhigen Berglandschaft steht. Zur visuellen Unruhe tritt in der ganzheitlichen Landschaftswahrnehmung auch der auditive Unruhefaktor, der in Abhängigkeit zur Windstärke das von Naturgeräuschen bestimmte auditive Landschaftserleben überlagert und sich in seiner speziellen Charakteristik klar von diesem unterscheidet und speziell bei fehlender Sichtverbindung zur Schallquelle in seiner (psychologischen) Wirkung verstärkt wird. Die Zeichenhaftigkeit der diversen Kleinkulturgüter im Standortraum als auch ihre Symbolwirkung im Zusammenspiel von spiritueller Bedeutung und Naturerleben werden marginalisiert.

Aufgrund von Maßstabs- und Strukturbrüchen, technischer Überfremdung des Landschaftscharakters, Eigenartsverlusten, Verlust von landschaftsbildprägenden Strukturelementen und Naturnähe sind hinsichtlich des Landschaftsbildes sehr hohe Eingriffsintensitäten abzuleiten.

Während die Nahzone das direkte Eingriffsgebiet darstellt, sind die Wirkzonen II und III aus landschaftlicher Sicht durch das geplante Vorhaben in erster Linie von indirekten Auswirkungen und damit insbesondere von Blickfeldbelastungen durch die weit ausstrahlende visuelle Fernwirkung der Windkraftanlagen betroffen.

Der bestehende Windpark XXXX wird zum nächstgelegenen Abschnitt des XXXX durch den Höhenzug XXXX sichtverschattet, so dass sich innerhalb seines 5km-Umfeldes Sichtbeziehungen auf im Verhältnis kleinflächige Gebiete im Bereich XXXX beschränken. Großflächige Sichtbeziehungen sind erst innerhalb seiner Wirkzone II ( XXXX und XXXX ) oder darüber hinaus (Teilbereiche XXXX ) gegeben. Der vom gegenständlichen Vorhaben betroffene Höhenzug wirkt dagegen horizont- und silhouettenbildend für den Abschnitt XXXX (WZ II), wobei die nächstgelegenen großen Siedlungsgebiete lediglich eine Entfernung von ca. 3km zu den geplanten Anlagen aufweisen. Durch die topografische Ausrichtung des Höhenzugs entstehen darüber hinaus großflächige Sichtbeziehungen, die letztlich die gesamten dicht besiedelten Becken des XXXX und XXXX erfassen. Weiters sind auch das XXXX und seine Seitentäler, sowie die Offenlandflächen der XXXX und Dorf XXXX von Blickfeldbelastungen betroffen.

Aufgrund ihrer typischen Charakteristik (Höhe, technisches Erscheinungsbild...) und ihrer damit verbundenen visuellen Auffälligkeit, die durch die vorgesehene Farbkennzeichnung der Rotorblätter noch verstärkt wird, beeinflussen Windkraftanlagen die ganzheitliche Landschaftsrezeption. Durch ihre enorme Höhe in Kombination mit ihrer Situierung auf dem Rücken eines silhouetten- und horizontbildenden Höhenzuges heben sich die geplanten Anlagen in ihrer betonten Vertikalität markant vom horizontalen Schichtungsgefüge der Landschaft ab, überformen ein landschaftsräumlich prägendes Element und verändern damit das Raummuster. Eigenartsverluste und Veränderung des Landschafts-Charakters durch technische Überfremdung werden insbesondere aus den nahegelegenen Siedlungsgebieten des XXXX und XXXX deutlich. Die unübersehbaren Dominanzlinien wirken, verstärkt durch ihre exponierte Lage, weit in die Umgebungslandschaft und werden zu einem beherrschenden Fernziel der Aufmerksamkeit des Durchschnittsbetrachters. Diese Wirkung als Blickfänger wird durch den Unruhefaktor, den die Rotorbewegungen der geplanten Anlagen in der Ruhe der Landschaft darstellen, noch verstärkt, sodass die Anlagen tief in den Landschaftsraum als Horizontverschmutzung wirken. Aufgrund der erforderlichen Sicherheitsbefeuerung wird diese auch als Veränderung der Nachtlandschaft wirksam.

Betrachtet man den gegenständlichen, eine topografische Einheit bildenden Abschnitt der XXXX insgesamt, so ist dieser aufgrund des bestehenden Windparks XXXX nicht frei von technischen Überformungen. Lage- und ausdehnungsbedingt führt das gegenständliche Vorhaben aber in Summenwirkung zu einer Gesamtüberformung des horizontbildenden Kammbereichs und aufgrund der wesentlich höheren Sichtexposition zu einer unverhältnismäßig großen Auswirkungsverstärkung bzw. Neubelastung. Ergänzend ist anzumerken, dass die ungleiche Gestaltung der Anlagen (Farbmarkierung der Rotoren) zusätzlich bewirkt, dass in Bereichen der Sichtfeldüberlagerung der bestehende WP XXXX und das geplante Vorhaben nicht als visuell einheitliches Element wahrgenommen werden.

Aufgrund der großflächigen Belastung von Siedlungsgebieten ist aus fachlicher Sicht eine hohe Eingriffsintensität gegeben.

Die für die Wirkzone II beschriebenen Auswirkungen (Störung von Sichtbeziehungen, Veränderungen des Raummusters, Horizontverschmutzung) betreffen auch die Wirkzone III, wobei mit zunehmender Entfernung von einer Abnahme der Wirkungsintensität auszugehen ist. Insbesondere für die nordöstlich gelegenen Teile des XXXX ergeben sich aber zusätzliche Kumulations- bzw. Summationseffekte durch die Windparkkette des nächsten Abschnitts der XXXX .

Der im Bereich der XXXX kontinuierlich stattfindende bzw. bereits erfolgte Aus-bau von Windenergie nimmt in seinem Umfang eine im gesamten Alpenraum bis dato unbekannte und unvergleichbare Dimension an, sodass aufgrund der jeweils kilometerlangen Ausdehnung der Vorhabensräume und der jeweiligen raumübergreifenden visuellen Auswirkungen der Anlagen bzw. deren Überlagerungen eine übliche Wirkzonenteilung keine landschaftsraumbezogene Gesamtentwicklung und -auswirkung mehr abzubilden in der Lage ist.

Der letzte Abschnitt der XXXX , der noch ca. ein Drittel des gesamten Gebirgszugs ausmacht, verbleibt nach Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens als einziger Teilraum ohne technische Überformung durch Windparks. Während bei "Erstvorhaben" noch auf eine Situierung mit möglichst eingeschränkten Sichträumen geachtet wurde ( XXXX ), wurden und werden durch Folgeanlagen zunehmend sichtexponierte bzw. ehemals sichtverschattend wirkende Höhenrücken besetzt, wobei insbesondere das gegenständliche Vorhaben dazu führt, dass die Siedlungsräume des XXXX (durch den eigenen Wirkraum als auch in Überlagerung bzw. Fortsetzung der Auswirkungen der bestehenden Windparkkette) vollständig von Blickfeldbelastungen betroffen sind.

Aus fachlicher Sicht ist durch das Vorhaben im Zusammenspiel mit den Beständen eine Überbelastung der Großlandschaft der XXXX , als auch eine Überbelastung durch kumulierende und sich summierende Blickfeldbelastungen der Siedlungsgebiete des XXXX abzuleiten. Insgesamt lassen sich aufgrund von Maßstabs- und Strukturbrüchen, technischer Überfremdung des Gesamtteilraums, Verlust von Naturnähe und der daraus resultierenden negativen Veränderung der Charakteristik und Eigenart hinsichtlich des Landschaftsbildes unvertretbare Auswirkungen ableiten.

Die geplanten, meist themenübergreifenden Maßnahmen sind als integrativer Bestandteil der vorgenommenen Bewertung zu sehen. Grundsätzlich ist hinsichtlich der Maßnahmenwirksamkeit im Zusammenhang mit Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild festzuhalten, dass die gravierendsten Auswirkungen - nämlich Maßstabsbrüche, Fremdkörperwirkung und technische Überprägung von naturnahen Landschaftsräumen - durch Maßnahmen nicht minderbar sind.

Zur Rekultivierung werden ausschließlich heimische, standortgerechte Baum- und Straucharten aufgeforstet. Geradlinige und kleinflächige Flächen (z.B. Böschungen) werden durch Naturverjüngung wiederbewaldet. Der Rest wird im tiefsubalpinen Bereich mit Fichte und Lärche und im hochmontanen mit Fichte, Lärche und Tanne aufgeforstet.

Die Kranstellflächen werden nicht wieder aufgeforstet, um damit einen Ausgleich für den am Standort WEA 11 verlorengegangenen Bürstlingsrasen zu erreichen. Die Flächen werden mit standortgerechtem Saatgut eingesät. Die Offenflächen stellen zudem einen kleinen Beitrag für den Verlust der ehemals im Projektgebiet vorhandenen Almweiden dar. Der zuvor sorgfältig abgetragene und zwischengelagerte Oberboden wird auf der befristet in Anspruch genommenen Weidefläche aufgebracht und es erfolgt eine standortentsprechende Einsaat.

Die Rekultivierung der temporär beanspruchten Flächen führt in Teilbereichen zur Wiederherstellung der gegebenen Strukturen, vermindert den Anteil dauerhaft beanspruchter Flächen und verringert die visuellen Auswirkungen der z.T. ausgesprochen umfangreichen Geländeveränderungen (in der Beurteilung Bauphase berücksichtigt).

Weitere Maßnahmen in der Betriebsphase: optisch wirksame Ausführung der WEAs (Verzicht auf reflektierende Oberflächen, synchroner Betrieb der Gefahrenbefeuerung); Verzicht auf reflektierende Oberflächenmaterialien (Rotorblätter und Gondelverkleidungen in mattem Grauton bzw. mattem Rot - Tageskenn-zeichnung), um Lichtreflexionen zu vermeiden; synchroner Betrieb der Gefahrenbefeuerung der WEAs (auch mit dem WP XXXX ).

Der Verzicht auf glänzende Oberflächenmaterialien verhindert Reflexionen und Stroboskop-Effekte bei Rotordrehung und unterbindet eine diesbezügliche zusätzliche Störung des Erholungswertes, der graue Farbton führt in größeren Distanzen im Zusammenhang mit atmosphärischen Trübungen zu einer früheren Abnahme der Wahrnehmbarkeit, sodass mit einer gewissen Minderung der Fernwirkung zu rechnen ist.

Da bauliche Bestände im Standortraum nur vereinzelt in solitärer Lage vorhanden sind, ist kein Straßen- oder Ortsbild gegeben.

Windkraftanlagen sind in ihrem Erscheinungsbild nur in wenigen Punkten (z.B. Farbgebung) veränderbar, nachteilige Auswirkungen resultieren nicht aus einer mangelnden Eigenästhetik, sondern in erster Linie aus den erforderlichen Dimensionen der Anlagen, die für einen wirtschaftlich sinnvollen Einsatz erforderlich sind und die in scharfem Kontrast zur Maßstäblichkeit und der Charakteristik des naturnahen Landschaftskontextes des Standortraumes stehen.

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen im schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, wie sie bereits - in ausführlicherer Form - dem angefochtenen Bescheid (vgl. S. 90 ff.) zugrunde gelegt wurden. Seitens der Amtssachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, dass sich an ihrer Einschätzung durch die vorliegenden Beschwerden nichts geändert hat. Tatsächlich sind die erheblich nachteiligen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf die Landschaft unbestritten.

1.2.1.2. Tiere und deren Lebensräume (ausgenommen jagdbare Tiere):

Vögel:

Aufgrund der Inanspruchnahme von insgesamt 20 ha an Fläche (0,85 ha Almweide, 8,7 ha an Fichtenforst, 3,5 ha unbestockter Wald, 6,95 ha Offenland) im Rahmen der Bautätigkeiten, sowie den davon ausgehenden Störungen durch Rodungsmaßnahmen und Baufeldvorbereitungen ist mit störungsbedingten Revierverlusten von wertbestimmenden Arten zu rechnen. Indem die besonders invasiven Maßnahmen der Rodung und Baufeldvorbereitung sämtlicher Bau- und Manipulationsflächen auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit der Vögel beschränkt wird, sind Störungen auf das Brutgeschehen der allermeisten Arten verringert. Dennoch wird die Intensität der Störungen in der Bauphase aufgrund möglicher Revierverluste einzelner wertbestimmender Arten, die eine erhöhte Sensibilität aufweisen und zugleich nur in geringen Dichten im Gebiet vorkommen (Waldschnepfe), insgesamt als mittel bewertet.

Die im Gebiet festgestellten Eulen- (Sperlingskauz, Raufußkauz) und Specht-Arten (Dreizehenspecht) sind von den Baumaßnahmen gemäß ihren festgestellten Verortungen dagegen nur gering bis nicht betroffen bzw. können aufgrund ihrer Reviergröße weiträumig ausweichen (Schwarzspecht). Habitatverluste, insbesondere an den Waldbiotopen, durch den temporären Flächenverbrauch bleiben, gemessen an der lokalen Gesamtverfügbarkeit der Habitate, insgesamt kleinflächig. Für den Vogelzug ergeben sich in der Bauphase je nach Eingriff zeitlich-räumlich wechselnde Störungen (Lärm, Bewegungen). Als Reaktion auf diese Störungen ist mit kleinräumigen Ausweichbewegungen aufgrund der Scheuch-Wirkung zu rechnen. Eine Barrierewirkung ist aufgrund der Mobilität der Zugvögel nicht gegeben, allenfalls tritt ein kleinräumiges Ausweichen um die lokalen Störquellen auf. Ein erhöhtes Mortalitätsrisiko für ziehende Vögel ist in dieser Phase nicht zu erwarten. Entsprechend ist das Eingriffsausmaß auf den Vogelzug als gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung der zu erbringenden Maßnahmen für die Betriebsphase und der Einrichtung einer ökologischen Bauaufsicht wird die Restbelastung auf Vögel in der Bauphase mit mittel beurteilt.

Betreffend Betriebsphase enthält die lokale Brutvogelfauna nur wenige Arten, für welche ein erhöhtes Mortalitäts-Risiko durch Rotorschlag anzunehmen ist. Ein Großteil der im Projektgebiet lebenden Arten bewegt sich fast ausschließlich unterhalb der Rotorblatthöhe. Potentiell betroffen können Arten mit aufsteigenden Balzflügen sein (Ringeltaube, Baumpieper), ebenso Luftraumjäger (Mehlschwalbe) und Greifvögel (Mäusebussard, Turmfalke, Steinadler). Das Kollisionsrisiko der als potentielle Brutvögel festgestellten Anhang-I-Arten gem. Vogelschutzrichtlinie, Sperlingskauz, Raufußkauz, Schwarzspecht, Dreizehenspecht wird aufgrund deren weitestgehend bodennahen Lebensweise als gering erachtet.

Der Steinadler ist als Nahrungsgast belegt, entsprechend seiner unregelmäßigen bis seltenen Anwesenheit wird das Kollisionsrisiko als gering erachtet. Tötungen von Waldschnepfen durch Kollisionen mit WKA sind bekannt, nach Expertenauffassung wird jedoch die von den WKAs ausgehenden Barriere und Scheuch-Wirkung als wesentlichere Gefährdungsquelle erachtet, diese wirkt sich erheblich negativ auf die Habitat-Qualität für diese Art aus. Dorka et al. gehen von einem Meidebereich von rund 300m um in Betrieb befindliche Windkraftanlagen aus.

Der Verlust an Waldhabitat betrifft hauptsächlich junge bis mittelalte Fichtenforste (Jung-wuchs, Stangen-, Baumholz) und für eine Turbine starkes Baum- bis angehendes Altholz. Höhlenreiche alte und naturnahe Waldbestände sind nur in geringem Umfang betroffen. Somit bleiben dauerhafte Struktur- und Habitatverluste, gemessen an der lokalen Gesamtverfügbarkeit der Habitate, klein, Sonderstandorte sind von den Eingriffen nicht betroffen. Entsprechend werden messbare Auswirkungen auf Populationsebene auf diese Arten nicht erwartet.

Aufgrund der im Rahmen der Untersuchungen festgestellten durchwegs geringen Zugfrequenzen im Projektgebiet, welche an den beiden Erhebungsstandorten ( XXXX ) insbesondere für Groß- und Greifvögel deutlich unter den gegenwärtig empfohlenen Schwellenwerten (BirdLife Österreich 2016) liegen, ist insgesamt von einem geringen Kollisionsrisiko auszugehen. Somit werden die Beeinträchtigungen des Vogelzuges in ihrer Intensität als mittel bewertet. Lebensraumverluste von potentiellen Rasthabitaten für Zugvögel spielen in der Beurteilung nur eine äußerst geringe Rolle, da höherwertige Rastlebensräume (Feuchtflächen, Röhrichte, Heckenstrukturen, Strauchgruppen in der Offenlandschaft etc.) nicht betroffen sind. Die in Anspruch genommenen Lebensraumtypen stellen keine prioritären Rasthabitate dar.

Insgesamt wird von einer hohen Maßnahmenwirkung mit verbleibender geringer Restbelastung auf Brutvögel und Nahrungsgäste in der Betriebsphase ausgegangen. Aufgrund des Fehlens von wirksamen Maßnahmen verbleibt die Resterheblichkeit für den Vogelzug bei mittel.

Durch außerbrutzeitliche Rodung und Baufeldräumung sind Gelegeverluste oder eine Tötung von Jungvögeln durch die Bauphase weitestgehend ausgeschlossen, prinzipiell möglich wären Verluste mit stark abweichender Brutsaison, so z.B. beim Fichtenkreuzschnabel. Mit einem geringen Tötungsrisiko aufgrund von Kollisionen ist grundsätzlich bei sämtlichen Brutvogelarten sowie Nahrungsgästen zu rechnen, welche den Luftraum in Rotornähe nutzen, wie Mehlschwabe, Turmfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Baumpieper. Jedoch sind für diese Arten keine messbaren Beeinträchtigungen auf Populationsebene zu erwarten. Gemessen an der Verfügbarkeit vergleichbarer Lebensräume im Umfeld der Eingriffsfläche ist der Verlust an den festgestellten Habitaten gering.

Brutbaumverluste bleiben angesichts der reichlichen lokalen Waldausstattung für die Lokalpopulation unbedeutend und werden durch Nistkästen (CEF-Maßnahmen) und Altbestandsentwicklung (im Zuge der Habitatverbesserung für Laufkäfer) kompensiert.

Für die Auswirkungen des Projektes XXXX auf die Brutvögel (ausgenommen Raufußhühner) wurde, nach einer mittleren Erheblichkeit in der Bauphase, eine nach Maßnahmenumsetzung in der Betriebsphase geringe verbleibende Erheblichkeit (ausgenommen Waldschnepfe: mittel) ermittelt. Eine einzelartliche Prüfung hinsichtlich der festgestellten wertbestimmenden Vogelarten ergibt keine wesentlichen Kumulationen im Zusammenwirken schon bestehender benachbarter Windparks im Betrieb.

Bislang existieren keine Hinweise für kumulative Auswirkungen von Windparks auf Zugvögel im Ostalpenraum, jedoch fehlen weitestgehend entsprechende Untersuchungen. Ausgehend von dem Umstand, dass bislang noch keine wirksamen technischen Lösungen zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Windturbinen im Einsatz sind, ist an sämtlichen in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen von einem zumindest geringen Kollisionsrisiko und damit einhergehenden Tötungsrisiko auszugehen.

Somit sind bei zunehmendem Ausbau der Windkraft im Alpenraum, insbesondere bei Miteinbeziehung von Regionen mit konzentriertem Vogelzug, kumulierende Effekte zu erwarten. Aufgrund des vergleichsweise geringen Vogelzugaufkommens an dem XXXX wird jedoch von einem geringen, nicht signifikanten Beitrag dieses Standortes zu möglichen negativen Kumulationswirkungen ausgegangen. Es sind keine Konflikte ersichtlich, die in Einzelbetrachtung des Vorhabens XXXX unerheblich sind, im Zusammenwirken mit umliegenden Anlagen hingegen erheblich werden.

Fledermäuse:

Um Individuen-Verluste bei Fledermäusen zu minimieren, erfolgen die Schlägerungsarbeiten in der Bauphase von Mitte August bis Ende Februar und somit außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse. Baumveteranen als potentielle Winterquartiere sind (gemäß UVE) nicht im Bereich der projektierten Bauflächen vorhanden. Der Verlust an Jagdhabitat ist - gemessen am insgesamt zur Verfügung stehenden Lebensraum in der Umgebung - als gering zu werten. Jedoch ist aufgrund der teilweisen Schlägerung eines älteren Baumbestandes im Bereich WEA 17 mit dem Verlust an potentiellen Baumhöhlenquartieren zu rechnen. Um das von den Rodungsmaßnahmen ausgehende Tötungsrisiko möglichst gering zu halten, wurden entsprechende Maßnahmen in der Bauphase definiert.

Da insgesamt jedoch Individuen-Verluste nicht vollständig ausgeschlossen werden können, wird die Eingriffsintensität als mäßig beurteilt. Aufgrund einer zu erwartenden hohen Summenwirkung der beiden vorgesehenen Maßnahmen wird von einer geringen Restbelastung für die Bauphase ausgegangen.

In Hinblick auf ein betriebsbedingtes Mortalitätsrisiko wurde vom Amtssachverständigen gemäß dem Vorsorgeprinzip vorgegangen und ein wesentlich höheres Kollisionsrisiko (gemäß aktueller Literatur) im Verhältnis zur UVE angenommen. Aufgrund dieser Umstände und der Berücksichtigung benachbarter Erhebungsergebnisse wird das Kollisionsrisiko als hoch eingestuft; ein aus artenschutzrechtlicher Sicht signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann somit nicht ausgeschlossen werden, die Erheblichkeit ist in weiterer Folge als signifikant zu werten. Da der Schwellenwert zur Vermeidung des Tötungsverbotes im vorliegenden Fall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erreicht oder überschritten wird, sind Maßnahmen zur Konfliktverringerung notwendig, wie unten beschrieben.

Sämtliche Rodungsarbeiten mit dem Risiko der Tötung von Tieren werden bereits in der Bauphase durchgeführt, weitere Mortalitätsrisiken abseits des Kollisionsrisikos sind nicht ersichtlich.

Die dauerhaften Flächenverluste in der Betriebsphase betragen 6,1 ha, davon entfallen 4,2 ha auf bestockte Waldfläche, sowie 0,15 ha auf eine Almweide, weitere dauerhafte Inanspruchnahmen betreffen bestehende Forstwege sowie Offenflächen. Dazu kommen Lebensraumflächen, deren Verluste temporär bestehen, deren Kompensation über Maßnahmen jedoch großteils erst längerfristig zu einer funktionellen Wiederherstellung hinsichtlich der Nutzbarkeit für Fledermäuse führt. Die temporären Flächenverluste betragen insgesamt 13,0 ha (davon 4,5 ha bestockter Wald). Bei den betroffenen Waldflächen handelt es sich in erster Linie um fichten-dominierte Wirtschaftswälder mit hohem Anteil an Stangenholz.

Konkrete Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind nicht bekannt, in Ermangelung systematischer Höhlenkartierungen jedoch nicht auszuschließen. Grundsätzlich wird jedoch im Eingriffsraum die Verfügbarkeit an potentiellen Baumhöhlenquartieren als gering erachtet, da der Flächenverbrauch mit einer Ausnahme junge bis mittelalte Fichtenforste betrifft. Diese Verluste treten bereits im Zuge der Rodungen auf, werden jedoch aufgrund ihrer langfristigen Wirkung als überwiegend betriebsphasenbezogen aufgefasst. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist eine Implementierung eines Abschaltalgorithmus in Verbindung mit einem anlagenspezifischen, zumindest zweijährigen Monitoring nach dem neuersten Stand der Technik erforderlich. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus den fehlenden untersuchungsraumspezifischen Daten. Aus der Wirksamkeit der Maßnahmen ergibt sich in Summe eine geringe Restbelastung für Fledermäuse während der Betriebsphase.

Ohne entsprechende Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung von Kollisionen wäre bei den Fledermäusen von einem Zutreffen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auszugehen. Als Konsequenz sind daher umfangreiche betriebsspezifische Anpassungen bzw. Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik vorgesehen. Wesentlicher Bestandteil zur weitestgehenden Vermeidung von Tötungen stellt ein Abschaltalgorithmus dar, der zunächst nach Worst-case-Annahmen angesetzt wird und in der Folge durch ein Gondelmonitoring nachjustiert wird. Durch diese Maßnahme kann eine Übertretung der Verbotstatbestände der Artenschutzverordnung vermieden werden.

Unter Berücksichtigung der Umsetzung von Maßnahmen zur massiven Verringerung des Kollisionsrisikos in sämtlichen benachbarten Windparks ( XXXX ) ergibt die gemeinsame Betrachtung eine mögliche geringfüge, jedoch keine erhebliche Kumulation verbunden mit keinen untragbar nachteiligen Auswirkungen.

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Tiere und Pflanzen (ausgenommen jagdbare Tiere), wie sie bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden (vgl. S. 67 ff.). Seitens des Amtssachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, dass sich an seiner Einschätzung durch die vorliegenden Beschwerden nichts geändert hat. Die angeführten Feststellungen wurden durch die Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Gegenteilige Behauptungen, insb. der Drittbeschwerdeführerin, resultieren aus einer verkürzten Wiedergabe der Ausführungen des Amtssachverständigen in der Wiedergabe durch den angefochtenen Bescheid. Aus dem im Bescheid zitierten Gutachten ergibt sich u.a. eindeutig, dass es zu keiner signifikanten Risikoerhöhung im Hinblick auf die Tötung von Tieren kommt (vgl. Gutachten S. 66). Im Hinblick auf Fledermäuse wird zwar - mangels geeigneter Erhebungen im Rahmen der UVE (arg. "in eklatantem Widerspruch zu Ergebnissen benachbarter Untersuchungen") - ein wesentlich erhöhtes Kollisionsrisiko angenommen (S. 53 f.), diesem wird jedoch durch die Vorschreibung entsprechender Maßnahmen (Abschaltalgorithmus und Gondelmonitoring) entgegengetreten (S. 54 f.). Das Gutachten erweist sich somit als schlüssig und nachvollziehbar und die belangte Behörde durfte sich im angefochtenen Bescheid auf die Ausführungen in diesem Gutachten stützen.

Insekten:

Der Beitrag von WKA zum Insektensterben ist insgesamt als vernachlässigbar einzustufen.

Bei den in der Artenschutzverordnung aufgelisteten geschützten Insekten handelt es sich um eher große und auffällige Arten, die aber auf Grund ihrer Lebensweise und Morphologie eher nicht dazu neigen, höhere Luftschichten aufzusuchen.

Sofern gefährdete Arten dort tatsächlich vorkommen, sind die festgelegten Maßnahmen ausreichend, um Auswirkungen auf diese hintanzuhalten.

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Tiere und Pflanzen (ausgenommen jagdbare Tiere), die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getätigt hat, in Zusammenhang mit dessen gutachterlichen Ausführungen zu Insekten, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Die Erstbeschwerdeführerin konnte die Angaben des Sachverstän

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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