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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Fahrverbotsverordnungen und einer Halte- und ParkverbotsV in Wien wegen Unterlassung der Anhörung von gesetzlichen Interessenvertretungen; keine eine Anhörung der Rechtsanwalts- bzw Ingenieurkammer erfordernde spezifische Interessenbetroffenheit von Rechtsanwälten und Architekten mit Berufssitz innerhalb des Geltungsbereiches der VerordnungenSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit den auf Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG gestützten und zu V27/96 und V28/96 protokollierten Anträgen begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 29. August 1994, Z MA 46-V-7-1234/94, mit der "das Halten und Parken in der in Wien 7. gelegenen Richtergasse 1 und 2 auf jeweils 10 m Länge ab Fahrbahnerhöhung verboten (wird)", als gesetzwidrig aufzuheben.
Begründend wird dasselben Bedenken aufgeworfen, das der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schon in den zu V177/95 ua. protokollierten Verfahren gegen die Gesetzmäßigkeit der zitierten Verordnung vorgetragen hat.
2. Die Verordnungsprüfungsanträge sind nicht zulässig:
2.1. Mit Erkenntnis vom 29. Februar 1996, V177/95 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge auf Aufhebung der auch in den vorliegenden Verfahren bekämpften Verordnung abgewiesen.
Eine Einbeziehung der vorliegenden Anträge in das genannte Erkenntnis war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr möglich (vgl. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 10737/1985, 11455/1987, 13336/1993 und 13478/1993, VfGH 12.3.1994, G259/93 ua.).
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10311/1984, 10578/1985, 10841/1986, 12661/1991, 13085/1992 ua.). Da das vom antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgetragene Bedenken mit jenem übereinstimmt, über das der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 29. Februar 1996, V177/95 ua., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), KurzparkzoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V27.1996Dokumentnummer
JFT_10039694_96V00027_00