TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/25 I421 2202762-1

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
FPG §52
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I421 2202762-1/19E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 19.06.2018, Zl. 1088271905-151398641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zum Status des Asylberichtigten:

Gemäß § 3 AsylG 2005, ist ein Flüchtling eine Person, die sich aus wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist unter Verfolgung nur ein Eingriff von erheblicher Intensität in zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Gemäß Art. 9 der Status-Richtlinie kann in diesem Sinne eine Handlung nur dann als Verfolgung gelten, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist. Im konkreten konnte der Beschwerdeführer im Verfahren keine Bedrohungen und keine Verfolgung, die sich gegen ihn gerichtet hätte, im Sinne dieser Bestimmung glaubhaft machten, weder ihrer Art nach, noch in einer derart erheblichen Intensität, die es dem Beschwerdeführer unzumutbar machen würde, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohung durch Milizen sind unkonkret und lässt sich darauf keine glaubhafte Bedrohung oder Verfolgung gründen, die die Gewährung von Asyl rechtfertigt. Die Mutter und Brüder des Beschwerdeführers leben im Irak und ist nicht erkennbar, wodurch sich die Situation des Beschwerdeführers, von jener seiner Brüder unterscheidet.

Es wurde daher von der belangten Behörde ausgehend vom gegebenen Sachverhalt und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin zu Recht der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Da der Antrag des Beschwerdeführers, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen abgewiesen wurde, ist zu prüfen, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 8 AsylG 2005). Art. 2 EMRK schützt das Recht auf Leben, Art. 3 EMRK sieht vor, dass niemand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Das sechste und das 13. Zusatzprotokolls zur EMRK regeln die Abschaffung der Todesstrafe. Die Status-Richtlinie sieht vor, dass einer Person subsidiärer Schutz dann zuzuerkennen ist, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, dass diese Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre einen ernsthaften Schaden im Sinne Art. 15 der Status-Richtlinie zu erleiden. Art. 15 der Status-Richtlinie qualifiziert als ernsthaften Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der betroffenen Person als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes ist eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Auch wird der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in der Lage sein, die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz zu decken, wie es ihm auch bis zu seiner Ausreise aus dem Irak möglich war und es auch seinen Brüdern im Irak möglich ist. der Beschwerdeführer hat Brüder im Irak und wird im Falle der Rückkehr sicherlich von diesen unterstützt werden. Es war daher aufgrund der gegebenen Sach-und Rechtslage auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zur Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz:

Ein Sachverhalt der die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz rechtfertigen würde ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren hervorgekommen und wurde derartiges in der Beschwerde selbst auch nicht behauptet, weshalb zurecht eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt wurde und diese auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erteilen ist.

Zur Rückkehrentscheidung:

Wenn der Antrag auf internationalen Schutz gänzlich abgewiesen wird ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Über eine Rückkehrentscheidung ist begründet abzusprechen (§ 9 Abs. 3 BFA-VG). Eine Rückkehrentscheidung ist dann unzulässig, wenn durch diese in ungerechtfertigter Weise in das Privat-und/oder Familienleben der betroffenen Person eingegriffen wird. der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Familienleben, er ist verheiratet mit einer deutschen Staatsbürgerin, wobei die Ehe am XXXX geschlossen wurde, und sich beide Ehepartner bewusst sein mussten, dass dem Beschwerdeführer kein gesichertes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Durch die Rückkehrentscheidung wird daher aufgrund des gegebenen Sachverhaltes nicht in unzulässiger Weise in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen.

Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung ist zulässig, zumal sich der Beschwerdeführer relativ kurze Zeit, nämlich seit September 2015 in Österreich auffällt, dies aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, sodass dem Beschwerdeführer bewusst war, bzw. bewusst sein musste, dass sein bisheriger Aufenthalt unsicher ist, nämlich in Bezug auf den Umstand, ob ihm tatsächlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erteilt werden wird. Der Beschwerdeführer hat zwar Integrationsbemühungen gesetzt und Sprachkenntnisse erworben. Bei Abwägung der gegebenen Interessenslage, ist aber dem staatlichen Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen mehr Gewicht beizumessen, als dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des in Österreich gegebenen Privatlebens. Es war daher auch in diesen Punkten der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Irak)

Im bekämpften Bescheid wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kamerun zu recht für zulässig festgestellt, da, wie oben bereits zur Frage der Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz ausgeführt, diese zu keiner Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung und gänzliche Abschaffung der Todesstrafe führen wird.

Zur Frist für die freiwillige Ausreise

Diese wurde im Bescheid dem Gesetz gemäß festgelegt und in der Beschwerde auch nicht bekämpft.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

- ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2202762.1.00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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