Entscheidungsdatum
09.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2173475-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.05.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6937796010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 16.05.2016 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Umfang von 30,8887 ha.
2. Am 26.09.2016 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der beantragten Flächen sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Dabei wurden Abweichungen im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" und im Bereich "Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ) inkl. Dauergrünlandumbruchsverbot (DGL)" festgestellt.
Konkret wurde im Prüfbericht festgehalten:
"SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR VERUNREINIGUNG DURCH NITRAT (NIT)
Anforderung 4: Regeln für Feldmieten
Auffälligkeit(en):
Feldmiete auf Feldstück/Schlag: 9 / 1
Der Abstand zu Oberflächengewässern ist kleiner 25 Meter. Festgestellter Abstand: 18 m.
Der Wirtschaftsdünger wurde weniger als 3 Monate vorgelagert.
Anmerkungen des Kontrollorgans:
Nicht vorgelagerter Rindermist wurde auf einer Feldmiete vorgefunden.
GUTER LANDWIRTSCHAFTLICHER UND ÖKOLOGISCHER ZUSTAND (GLÖZ) INKL: DAUERGRÜNLANDUMBRUCHSVERBOT (DGL)
GLÖZ 3: Grundwasserschutz
Auffälligkeit(en):
Es wurde eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche und Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt.
Anmerkungen des Kontrollorgans:
Nicht vorgelagerter Rindermist wurde auf einer Feldmiete vorgefunden. / / FS 9, Schlag 1."
Die angeführte Feststellung wurde fotografisch dokumentiert.
3. Der Bericht über die am 26.09.2016 durchgeführte VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2019, AZ GBI/Abt.24703974010, zum Parteiengehör übermittelt.
4. In einem Schreiben vom 27.10.2016, eingelangt bei der AMA am 31.10.2016 teilte der BF Folgendes mit:
"...
Dazu möchte ich feststellen, dass diese Feldmiete erst einige Tage vor der Kontrolle angelegt wurde und zum Großteil nicht aus Rindermist, sondern aus Futterresten bestand, die während des Sommers angefallen sind. Lediglich ein kleiner Teil bestand aus Kälbermist mit einem hohen Strohanteil, der ebenfalls in den Sommermonaten anfiel und auch auf der Miststätte am Hof zwischengelagert wurde. Durch die Mischung mit einem hohen Anteil an Stroh und Futterresten, die Vorlagerung und teilweise schon Verrottung hatte ich keine Bedenken bezüglich Versickerung von "Gülle", als ich die Miete anlegte.
Im Kontrollbericht ist angeführt, dass "eine Versickerung über eine Bodenpassage in das Grundwasser" festgestellt worden sei. Dem möchte ich widersprechen, es handelt sich meines Erachtens sehr wohl, wenn überhaupt, um geringfügige Mengen.
Dass man frischen Mist nicht auf einem Feld lagern darf, war mir bewusst, vor dieser Kontrolle bin ich aber davon ausgegangen, dass es sich bei dem beanstandeten Material eben nicht um frischen Mist handelt und eine Feldlagerung problemlos möglich ist. Ich habe nach der Kontrolle die Feldmiete entfernt und werde in Zukunft auch die Futterreste nur mehr auf der Miststätte am Hof lagern."
5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383318010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX (Basisprämie in Höhe von EUR XXXX , Greeningprämie in Höhe von EUR XXXX und gekoppelte Stützung in Höhe von EUR XXXX ) gewährt. In dieser Entscheidung wurden die Prämienbeträge um ein 1 % wegen Cross-Compliance-Verstößen gekürzt. In der Begründung des Bescheides wird zu dieser Kürzung auf Art. 39 der Verordnung (EU) 640/2014 und auf einen dem Bescheid beigefügten Anhang "Cross Compliance" hingewiesen.
Im diesem Bescheid beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung" wurde auf einen Verstoß betreffend "Grundwasserschutz Umwelt - GLÖZ", nicht jedoch auf den im VOK-Bericht ebenfalls aufgezeigten Verstoß "Regeln für Feldmieten Umwelt - NIT" hingewiesen. Der aufgezeigte Verstoß betreffend "Grundwasserschutz Umwelt - GLÖZ" wurde mit einem Sanktions-Prozentsatz von 1 % beurteilt.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6397796010, wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383318010, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 nur mehr Direktzahlungen mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und damit eine Rückzahlung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Die Rückforderung ist darauf zurückzuführen, dass statt eines einprozentigen Abzuges wegen Cross Compliance-Verstößen ein fünfprozentiger Abzug verfügt wurde. In der Begründung dieser Entscheidung wird hinsichtlich des Cross Compliance-Abzuges wiederum auf Art. 39 der Verordnung (EU) 640/2014 und auf einen dem Abänderungsbescheid ebenfalls beigefügten Anhang "Cross Compliance" hingewiesen.
Im diesem Abänderungsbescheid beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung" wurde auf zwei Verstöße, nämlich einen Verstoß betreffend "Grundwasserschutz Umwelt - GLÖZ", und den Verstoß betreffend "Regeln für Feldmieten Umwelt - NIT" hingewiesen. Aus diesem Anhang ist zu entnehmen, dass für beide aufgezeigten Verstöße ein Sanktions-Prozentsatz von 5 % verfügt wurde.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer von der AMA am 18.05.2017 zugestellt.
7. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 24.05.2017 elektronisch Beschwerde erhoben.
Begründend führt er dazu aus, dass der nunmehr auf 5 % erhöhte Kürzungsprozentsatz unangemessen hoch sei.
8. Die AMA legte am 16.10.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
9. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 16.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2016.
1.2. Am 29.09.2016 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine VOK betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Dabei wurden Abweichungen im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" und im Bereich "Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ) inkl. Dauergrünlandumbruchsverbot (DGL)" festgestellt.
Bei der VOK wurde festgestellt, dass sich auf einer Feldmiete ohne befestigte Bodenplatte auf dem Feldstück 9, Schlag 1 in einem Abstand von 18 m zu Oberflächengewässern Wirtschaftsdünger (nach Angaben des Kontrollorgans handelte es sich dabei um Rindermist), der weniger als 3 Monate vorgelagert wurde, befand.
Zusätzlich wurde eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche und Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten traten dabei insoweit auf, dass die AMA unter Berufung auf das Kontrollorgan der AMA, das die VOK am 29.09.2016 durchgeführt hat, feststellt, dass Rindermist auf Feldstück 9, Schlag 1, gelagert worden wäre, während der Beschwerdeführer behauptet, dass das von ihm abgelagerte Material nur zu einem kleinen Teil aus bereits vorgelagertem Kälbermist bestanden habe und der überwiegende Teil Restfutter und Stroh gewesen wäre.
Den von der AMA vorgelegten Bildern kann bei entsprechender Vergrößerung des abgebildeten Deponiematerials, welches eine typische bräunliche Verfärbung von Kompostmaterial, die dem sich auch Stallmist befindet, aufweist auch die Struktur von Heu bzw. verrottetem Gras bzw. von Stroh, welches von Stallmist durchdrungen ist, erkannt werden, sodass daran erkennbar ist, dass jedenfalls auch anteilig Stallmist abgelagert war. Diese Ablagerung befand sich auf einer Wiese. Das erkennende Gericht geht ohne Zweifel davon aus, dass bei einem Niederschlag (Regel, Hagel, Nebel, Morgentau) jedenfalls auch abgelagerter Mist sich mit den Niederschlagswässern verbindet und derart entweder in den darunter befindlichen Boden eindringen kann und bei entsprechender Niederschlagsmenge auch oberflächlich ein Rinnsal bilden kann, welches auch in das nur 18 m entfernte Oberflächengewässer rinnen kann. Aufgrund dieser Überlegungen gelangt das erkennende Gericht, dass die Wahrnehmungen des Kontrollorganes der AMA im Zuge der VOK am 29.09.2016 nachvollziehbar sind und den nicht bewiesenen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt. Zudem handelt es sich bei einem Kontrollorgan um einen zur Kontrolle befugten und damit auch entsprechend ausgebildeten Mitarbeiter der AMA, dessen Expertise infolge hoheitlichen Handelns bereits eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
"TITEL VI
CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL I
Geltungsbereich
Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz
(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.
[...]."
"Artikel 92
Betroffene Begünstigte
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
[...]."
"Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften
(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c) Tierschutz.
(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
[...]."
"Artikel 97
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.
[...]."
"Artikel 99
Berechnung der Verwaltungssanktion
(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.
[...].
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
[...]."
Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählen gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise:
"Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen
§ 5. (1) Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist
1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und
2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten.
(2) Der in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Abstand hat zu betragen:
Bei Vorliegen eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens* zur Böschungsoberkante des Gewässers Abstand in m
Bei Ausbringen der stickstoffhältigen Düngemittel mit direkt injizierenden Geräten Abstand in m
In allen anderen Fällen Abstand in m
Zu stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche), wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10% aufweist
10
10
20
Zu stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche), wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist
20
20
20
Zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10% aufweist
2,5
2,5
5 (3**)
Zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist
5 (3**)
5 (3**)
10
Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
§ 6. [...]
(6) Eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn
1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
2. "Verstoß":
a) [...]
b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;
[...]."
"Artikel 38
Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 39
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.
[...]."
"Artikel 40
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen
Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.
Artikel 41
Kumulierung von Verwaltungssanktionen
Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften angewendet."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:
"KAPITEL III
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen
Artikel 73
Allgemeine Grundsätze
[...]
(2) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.
(3) Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
(4) Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:
a) Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die er im Laufe des Jahrs der Feststellung eingereicht hat oder einreichen wird und/oder
b) Anträge auf Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der entsprechende Betrag bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen durch 3 geteilt.
[...]."
Gemäß § 24 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1).
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie, der Greeningprämie und der gekoppelten Stützung aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance.
Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung auf.
Teil der Cross Compliance sind gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden; vgl. ausführlich zum AP Nitrat 2012 als Teil der Cross Compliance BVwG 13.02.2018, W118 2179805-1/4E, W118 2179808-1/2E.
Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 29.09.2016 wurde im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 ein fahrlässiger Verstoß gegen den "GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz" und "Nitrat-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten" festgestellt. Wie dem Kontrollbericht zu entnehmen ist, wurde auf dem Feldstück 9 nicht vorgelagerter Rindermist in einem Abstand von 18 m Entfernung zu einem Oberflächengewässer gelagert.
Der fahrlässige Verstoß gegen den GLÖZ-Standard wurde aufgrund der von der AMA festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 1, Schwere: 1 und Dauer: 1, somit 1 % bewertet und bei der Berechnung des Prämienbetrages im Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ: II/4-DZ/16-5383318010 berücksichtigt. Da dieser Bescheid vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde, hat er die Sanktionierung dieses Verstoßes offensichtlich sowohl hinsichtlich der Ahndung als auch hinsichtlich der Sanktionshöhe akzeptiert. Der Beschwerdeführer irrt jedoch, wenn er in weiterer Folge davon ausgeht, dass dieser Verstoß im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid erhöht wurde.
Der zweite fahrlässige Verstoß gegen die Regeln für Feldmieten wurde aufgrund der von der AMA festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 3, Schwere: 5 und Dauer: 5, somit 5 % bewertet und wurde erstmals im Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ: II/4-DZ/16-6937796010 berücksichtigt.
Aufgrund des sogenannten Durchschlagsprinzips gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014, wonach mehrere Verstöße innerhalb desselben Bereichs bei der Festsetzung der Kürzung als ein einziger Verstoß anzusehen sind, wurde ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 5 % vergeben.
Sofern der BF in einer Stellungnahme zur VOK 29.09.2016 ausführt, dass die Feldmiete erst einige Tage vor der VOK angelegt worden sei und zum Großteil nicht aus Rindermist, sondern aus Futterresten bestanden habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass eine Feldlagerung problemlos möglich sei, bzw. wonach es sich nicht um eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen von stickstoffhältigen Düngemitteln in das Grundwasser handle und die Feldmiete nach der Kontrolle entfernt worden sei, wurde der Kontrollor der VOK von der AMA noch einmal kontaktiert. Dieser hat jedoch - auch konfrontiert mit der Stellungnahme des BF zur VOK - auf seinen im Kontrollbericht enthaltenen Aussagen und Feststellungen beharrt bzw. bekräftigt, dass beide festgestellten Verstöße vorgelegen wären.
Ergänzend wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob ein Cross Compliance-Verstoß vorliegt, der Zeitpunkt der Kontrolle maßgeblich ist (vgl. dazu Art. 38 Abs. 5 VO (EU) Nr. 640/2014). Die Entfernung der Feldmiete nach der VOK kann daher nicht berücksichtigt werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Abzug Aktionsprogramm Nitrat Bescheidabänderung Cross Compliance Direktzahlung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Rückforderung Unregelmäßigkeiten WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2173475.1.00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020