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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde der A K in G, geboren 1971, vertreten durch Dr. Michael Kruletz, Rechtsanwalt in 8011 Graz, Schmiedgasse 13/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1997, Zl. 4.351.373/1-III/13/97, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1997 ein von der Beschwerdeführerin - einer iranischen Staatsangehörigen - gestellter Antrag auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 AsylG 1991 in Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 1997 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
Gemäß § 4 erster Satz AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.
Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht käme, wenn dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt worden wäre. Da in der Beschwerde nicht bestritten wird, daß der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 1997 rechtskräftig abgewiesen worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 AsylG 1991 nicht gegeben.
Soweit die Beschwerdeführerin Ermittlungs- und Begründungsfehler der belangten Behörde dahingehend geltend macht, diese habe ihre eigenen Fluchtgründe weder zum Gegenstand von Erhebungen gemacht noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen, so ist sie darauf zu verweisen, daß "Sache" im Berufungsverfahren im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG lediglich der Abspruch der Behörde erster Instanz sein kann. Im vorliegenden Fall war - wie auch die Beschwerdeausführungen (Seite 4 der Beschwerde) bestätigen - Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides lediglich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 AsylG 1991. Selbst wenn die Beschwerdeführerin (auch) einen selbständigen Antrag auf Gewährung des Asyls gemäß §§ 1, 3 AsylG 1991 gestellt haben sollte, ist mit dem angefochtenen Bescheid darüber (noch) nicht entschieden worden, weshalb die Beschwerdeführerin insoweit in ihren Rechten nicht verletzt wurde (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, Zl. 96/20/0548, und die darin wiedergegebene Judikatur).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch des Berichters über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200748.X00Im RIS seit
20.11.2000