TE Vwgh Beschluss 1998/1/22 95/18/1425

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann, Rechtsanwalt in Baden, Kaiser-Franz-Ring 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. August 1995, Zl. SD 971/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. August 1995 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 20. Dezember 1995 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer aufgrund der mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1995 gegen ihn erlassenen Ausweisung am 9. Jänner 1996 per Flugzeug in die Türkei abgeschoben worden ist. Damit käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte. Zur näheren Begründung wird dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den hg. Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311, verwiesen.

Infolge dieses nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erlären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluß, Zl. 94/18/0311).

2. Im Hinblick darauf, daß die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 2. Halbsatz VwGG idF Art. II Z. 14, BGBl. I Nr. 88/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995181425.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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