TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/1 W141 2223940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W141 2223940-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundige Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,

geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 16.09.2019, OB: 49947922000010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß

§ 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 40 % beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 10.04.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.07.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.

1.2. Mit Schreiben vom 20.08.2019 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gem. § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

1.3. Mit Schreiben eingelangt bei der belangten Behörde am 02.09.2019 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Unter Vorlage neuerlicher medizinischer Beweismittel geht aus dieser im Wesentlichen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden erkläre. Sie gibt an, unter enormen Schmerzen zu leiden und müsse daher starke Schmerzmittel nehmen. Jedoch würden die Nebenwirkungen dieser zu Schwindel und Blutdruckabfall führen, wodurch sie schon ein paar Mal gestürzt sei.

1.4. Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme desselben Allgemeinmediziners, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die neuerlich vorgelegten Beweismittel keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 27.09.2019 Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht sein könne, dass im Jänner 1997 ein Grad der Behinderung in Höhe von 50vH festgestellt wurde und nunmehr lediglich ein GdB in Höhe von 30vH bestehe. Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, es sei die Schilddrüsendysfunktion nicht berücksichtigt worden und die neuerlichen medizinischen Beweismittel nach ihrer Ansicht durch den Allgemeinmediziner nicht ausreichend gewürdigt worden.

3. Mit Schreiben vom 01.10.2019 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.12.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.

3.2. Im Rahmen des Parteiengehör hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2020 nimmt die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Einschätzungen ihrer Funktionseinschränkungen ausführlich Stellung und zeigt sich hinsichtlich der Besserung des Grad des Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 1997 unverständlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand gut.

Größe 163 cm Gewicht 72 kg RR 130/80 Alter: 80a

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Narbe nach STE

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Druckschmerz im Epigastrium.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schulter beidseits: nicht verkürzt, Bemuskelung seitengleich und weitgehend unauffällig, Bewegungsschmerzen. Beim Aufstehen vom Sitzen Aufstützen auf die Arme möglich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F beidseits 0/40, S beidseits 0/60, Rotation beidseits 60/0/10, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind nicht durchführbar

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil

Kniegelenk rechts: mäßige Umfangsvermehrung und Konturvergröberung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil. Schmerzangabe im Bereich der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenks.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0/90, IR/AR 10/0/30, Knie links 0/5/110, rechts 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 10-20° möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, geringgradig Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen bis 15°

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist sehr langsam, nicht hinkend.

Das Aus- und Ankleiden wird mit Hilfe im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Polymyalgia rheumatica Unterer Rahmensatz, da schubhafter Verlauf und intermittierende Behandlung mit Cortison erforderlich, bei geringen funktionellen Einschränkungen, inkludiert Fibromyaigie und opioidhaltige Analgetika.

04.11.02

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit geringgradigem Wirbelgleiten der unteren Lendenwirbelsäule und Vertebrostenose ohne Wurzelreizzeichen.

02.01.02

30 vH

03

Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Wahl dieser Position, da mäßige radiologische Veränderungen mit Impingementsymptomatik und Verkalkung ohne Hinweis für höhergradige Arthrose beidseits.

02.06.04

30 vH

04

Knietotalendoprothese links, beginnende Kniegelenks-arthrose rechts Oberer Rahmensatz, da beidseits geringe Einschränkung des Bewegungsumfangs.

02.05.19

30 vH

05

Abnützungserscheinungen beide Hüftgelenke Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung

02.05.08

20 vH

06

Zustand nach Schilddrüsenresektion Unterer Rahmensatz, da mit Substitutionstherapie medikamentös einstellbar

09.01.01

10 vH

07

Varizen rechts und Zustand nach Stripping links Unterer Rahmensatz, da keine Schwellungsneigung und keine trophischen Störungen vorliegen.

05.08.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

 

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Die Leiden 3 bis 5 erhöhen nicht weiter, da eine Leidensüberschneidung mit führendem Leiden 1 vorliegt. Die Leiden 6 und 7 erhöhen ebenfalls nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 vorliegt.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 10.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 18.10.2019.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die befasste Sachverständige fasst die vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:

* MRT der LWS vom 20.07.2019 (Diskusherniation L3/L4, breitbasig dorsomedian, tangiert Nervenwurzel L4 beidseits und L3 links, hochgradige Neuroforamenstenosen links, höhergradige Vertebrostenose L3/L4.)

* Sonografie beider Schultergelenke 19.07.2019 (Impingementsituation beidseits mit deutlicher Tendinopathie der Supraspinatussehne und Konturunregelmäßigkeiten wie bei Einriss, beidseits Tendinitis calcarea)

* Röntgen-LWS 21.08.2019 (Anterolisthese L3 bis L5 jeweils Grad I, deutliche Osteochondrose)

* Befund rheumatologische Ambulanz Hanusch Krankenhaus 30.03.2018 (Verdacht auf Polymyalgie rheumatica, Erstdiagnose 10/2017, Supraspinatussehnenruptur rechts, Reizdarmsyndrom, Fibromyalgie, Cervicalsyndrom. Gemischtes Bild einer möglicherweise wieder etwas aktiveren Polymyalgia rheumatica, BSG gestiegen, CRP immer schon etwas erhöht, mit Bursitis subacromialis und Supraspinatusruptur. Therapie: Aprednislon, Kontrolle in einem Monat)

* MRT beide Schultergelenke 17.04.2018 (Ruptur der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne, deutliche Omarthrose)

* Befund Krankenhaus Barmherzige Brüder 16.08.2018 (minimaler T-Score -1,5, Osteopenie. Fibromyalgie, Knieprothese links. Verdacht auf Polymyalgia rheumatica, derzeit Cortisontherapie. Therapie: Calciduran, Oleovit D3)

* Röntgen-LWS 19.11.2018 (Wirbelgleiten, kein Hinweis für Spondylolyse, kein Kompressionswirbel)

* Röntgen linkes Knie 19.11.2018 (Totalendoprothese, reguläre Position der Prothese ohne Hinweis für Lockerung)

* Röntgen beide Schultern 10.12.2018 (Impingementsituation, kalzifizierende PHS)

* MRT LWS vom 05.02.2019 (deutliche Osteochondrose und Anteroiisthese 0,5-0,7 cm)

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die medizinische Sachverständige setzt in ihren Gutachten das führende Leiden 1, Polymyalgia rheumatica, unter der Positionsnummer 04.11.02 fest und bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung von 30 vH. Die Wahl dieser Position entspricht dem unteren Rahmensatz und wird diese von der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie dahingehend begründet, dass ein schubhafter Verlauf gegeben ist, der eine intermittierende Behandlung mit Cortison erforderlich macht und geringgradige funktionelle Einschränkungen vorliegen. Die Fibromyalgie und opioidhaltige Analgetika sind in dieser Position inkludiert.

Als weiteres Leiden führt die Sachverständige das Leiden 2, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, mit der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH an. Dies entspricht dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit geringgradigem Wirbelgleiten der unteren Lendenwirbelsäule und Vertebrostenose ohne Wurzelreizzeichen gegeben sind.

Das Leiden 3, Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke, wird unter der Positionsnummer 02.06.04 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgesetzt. Die Wahl dieser Position begründet die Sachverständige schlüssig damit, dass mäßige radiologische Veränderungen mit Impingementsymptomatik und Verkalkung ohne Hinweis für höhergradige Arthrose beidseits festgestellt wurden.

Im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten kommt Leiden 4; Knietotalendoprothese links, beginnende Kniegelenksarthrose rechts, hinzu, wird unter Richtsatzposition 02.05.19 angeführt und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30vH bewertet. Dies entspricht dem oberen Rahmensatz, welcher von der Gutachtenserstellerin plausibel durch die beidseits geringe Einschränkung des Bewegungsapparates begründet wird.

Hinzu kommt weiters das Leiden 5, Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke, mit der Richtsatzposition 02.05.08 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 20vH. Diese Einschätzung entspricht dem unteren Rahmensatz dieser Position und wird durch die Sachverständige stichhaltig durch die festgestellte geringgradige funktionelle Einschränkung argumentiert.

Als weiteres Leiden listet die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie das Leiden 6, Zustand nach Schilddrüsenresektion, auf. Diese Funktionseinschränkung entspricht der Positionsnummer 09.01.01 und wurde mit einem GdB von 10 vH versehen. Die Wahl entspricht dem unteren Rahmensatz, da dieses Leiden mit Substitutionstherapie medikamentös einstellbar ist.

Das Leiden 7, Varizen rechts und Zustand nach Stripping links, wird unter der Positionsnummer 05.08.01 erfasst. Die Sachverständige erläutert die Wahl des unteren Rahmensatz schlüssig dadurch, dass keine Schwellungsneigung und keine trophischen Störungen vorliegen.

Die Fachärztin für Orthopädie führt weiters aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Die Leiden 3 bis 5 erhöhen nicht weiter, da eine Leidensüberschneidung mit führendem Leiden 1 vorliegt. Die Leiden 6 und 7 erhöhen ebenfalls nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 vorliegt.

Die Fachärztin für Orthopädie erläutert zudem ausführlich, dass die objektivierbaren Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind. Die Sachverständige nimmt ausführlich zu den einzelnen Funktionseinschränkungen - insbesondere im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.02.1997 - Stellung. Sie beschreibt schlüssig und nachvollziehbar, dass das Leiden 1 des Vorgutachtens vom 12.02.1997, Spondylarthrosis, aktuell in Leiden 2, in unveränderter Höhe, eingestuft wird. Dazu beschrieb sie, dass ein Vergleich des Status mit dem Vorgutachten zwar nicht möglich ist, da dieser im Akt nicht aufliegt, maßgebliche funktionelle Einschränkungen unter Beachtung der aktuellen Befunde der bildgebenden Diagnostik jedoch jedenfalls zu einer unveränderten Einstufung führen. Das Leiden 2 des Vorgutachtens, Schilddrüsendysfunktion bei Zustand nach subtotaler Resektion der Schilddrüse, wurde im Vorgutachten mit 40% eingestuft, da eine schwere Verlaufsform, durch Medikation nicht vollständig behebbare Störung mit Leistungsschwäche und Atemnot, berücksichtigt wurden. Diesbezüglich liegen keine aktuellen Befunde über eine nicht ausreichend medikamentös substituierbare Erkrankung vor, sodass der Zustand nach Schilddrüsenentfernung unter medikamentöser Substitutionstherapie von der Sachverständigen neu eingestuft wird. Zum Leiden 3 des Vorgutachtens, Varizen rechts und Zustand nach Stripping links, beschreibt die Fachärztin verständlich, dass dieses im Vorgutachten mit 10 % eingestuft wurde und auch im aktuellen Gutachten unverändert eingestuft wird.

Der veränderte Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich anhand der Besserung des Leidens 2 des Vorgutachtens aus dem Jahr 1997.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zum Vorgutachten vom 09.07.2019 um eine Stufe angehoben, da eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens objektivierbar ist.

In Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin erläutert die Sachverständige, dass die vorgelegten Befunde nicht in Widerspruch zur getroffenen Einstufung stehen. Sämtliche Leiden des Bewegungsapparats, rheumatologischer und degenerativer Art, werden entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, entsprechend den funktionellen Einschränkungen im aktuellen Gutachten in Leiden 1- 5 eingestuft. Sie beschreibt ausführlich und anschaulich, dass in Leiden 1 die rheumatologischen Beschwerden berücksichtigt werden, die einen schubhaften Verlauf nehmen und unter der Verdachtsdiagnose Polymyalgie rheumatica und Fibromyalgie bedarfsweise mit Cortison behandelt werden. Eine höhere Einstufung ist nicht möglich, da eine höhere Krankheitsaktivität weder durch Behandlungsdokumentationen noch entsprechende Laborbefunde belegt ist. Die Einstufung erfolgt unter einer geänderten Positionsnummer, da im Vordergrund die rezidivierenden Beschwerden, die teilweise mit opioidhaltigen Analgetika behandelt werden, stehen. Die degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates im Bereich von Schulter-, Knie- und Hüftgelenken, werden in Leiden 2 bis 5 eingestuft. Leiden 3 bis 5 haben keine erhöhende Wirkung, da eine maßgebliche Leidensüberschneidung mit führendem Leiden 1 besteht. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnten nicht festgestellt werden und sind auch nicht durch entsprechende objektive Befunde belegt.

Die sachverständige Gutachtenserstellerin erläutert nachvollziehbar, dass in Bezug auf die Schilddrüsendysfunktion dem gesamten Akteninhalt kein aktueller endokrinologischer Befund zu entnehmen ist. Dokumentiert und ersichtlich sind Zustand nach STE sowie eine medikamentöse Behandlung mit L-Tyroxin, sodass eine Einstufung des Schilddrüsenleidens erforderlich ist. Eine höhere Einstufung kann jedoch nicht vorgenommen werden, da diesbezügliche belegende Befunde fehlen.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 10.04.2019 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2223940.1.00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten