Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
BBG §40Spruch
W133 2208060-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.03.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird stattgegeben. Der Grad seiner Behinderung beträgt ab 09.03.2018 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Im Verwaltungsakt befindet sich ein Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.11.2017, welches aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eingeholt worden war. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
Zustand nach Ponsinsult rechts 8-2016 bei Balkenläsion Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Rest Halbseitenzeichen links, Verlangsamung und geringe Dysarthrie
04.01.01
30
2
Taubheit links Tabelle Kolonne 6 Zeile 1
12.02.01
20
3
Tinnitus links Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nicht dekompensiert
12.02.02
10
4
Arterieller Bluthochdruck
05.01.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, Leiden 2 erhöhe nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Leiden 3 und 4 würden nicht erhöhen, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Ein Zustand nach einer Hodenoperation ohne dokumentierte Orchidektomie erreiche keinen Grad der Behinderung.
Der Beschwerdeführer stellte am 09.03.2018 im Wege seiner Rechtsvertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) unter Vorlage eines umfangreichen Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 29.06.2018 in Auftrag. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
Zustand nach Ponsinsult 8/2016 bei Antiphospholipidsyndrom Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da geringe Halbseitenzeichen links bei geringgradiger Sprachstörung und affektiver Symptomatik, Fehlen kognitiver Störungen, laufende orale Antikoagulation.
04.01.01
30
2
Taubheit links Tabelle Kolonne 6, Zeile 1 Fixer Rahmensatz.
12.02.01
20
3
Tinnitus links Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nicht dekompensiert.
12.02.02
10
4
Arterielle Hypertonie Wahl dieser Position, da laufende medikamentöse Therapie bei Fehlen dokumentierter Sekundärschäden.
05.01.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, Leiden 2 wirke mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhe nicht weiter. Leiden 3 erreiche kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung bewirke. Leiden Nummer 4 wirke mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhe nicht weiter. Die berichteten fallweise auftretenden Beschwerden der Lendenwirbelsäule würden bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen keinen Behinderungsgrad erreichen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.11.2017 habe sich keine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes ergeben.
Mit Schreiben vom 29.06.2018 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 29.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Am 24.07.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin wird moniert, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die feinmotorischen Leistungen der linken oberen Extremität stark reduziert seien. Auch die Probleme betreffend des Gleichgewichts seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht in der Lage in das Berufsleben zurückzukehren und er leide weiterhin an Koordinationsproblemen und reduzierter Kraft, im Besonderen an der linken oberen Extremität. Es wurde die Einholung eines neurologischen Gutachtens beantragt. Der Stellungnahme wurden eine vom Beschwerdeführer gezeichnete Vollmacht zugunsten der rechtlichen Vertretung sowie ein Ergotherapiebericht, ein Physiotherapiebericht und ein Arztbrief vom 19.01.2018 beigelegt.
Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 06.09.2018, welcher das Gutachten vom 29.06.2018 erstellt hatte, ein. Darin geht der Gutachter ausführlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und auf die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Das Gutachten vom 29.06.2018 sowie die Stellungnahme vom 06.09.2018 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit Schreiben vom 18.10.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass seitens des Sozialministeriumservice festgestellt worden sei, dass der Zustand nach Ponsinsult bei Antiphospholipidsyndrom mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei diese Einstufung unzureichend. Viel mehr liege eine Erkrankung vor, welche zu 04.01.02 mit zumindest 50 v.H. einzustufen gewesen wäre. Darüber hinaus würde zwischen dem Zustand nach Ponsinsult und der Taubheit links eine negative Leidensbeeinflussung, die den Grad der Behinderung weiter erhöhe, bestehen. In diesem Zusammenhang werde ausgeführt, dass mit einem Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin nicht das Auslangen gefunden werde und jedenfalls die Beiziehung eines neurologischen Facharztes angezeigt sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie beantragt. Der Beschwerde wurden eine vom Beschwerdeführer gezeichnete Vollmacht zugunsten der rechtlichen Vertretung vom 18.10.2018 sowie ein Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.08.2016 beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2018 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt.
Mit Nachreichung vom 25.01.2019 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.10.2018 vorgelegt.
Mit Nachreichung vom 15.07.2019 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Bericht eines näher genannten Bildungs- und Rehabilitationszentrums vom 03.05.2019 vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 17.09.2019 eingeholt. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
Organisches Psychosyndrom Oberer Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigungen im Alltag
03.01.02
40
2
Zustand nach Ponsinsult re 8/16 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Resthalbseitensymptomatik li
04.01.01
30
3
Taubheit li Tabelle Kolonne 6 Zeile 1
12.02.01
20
4
Tinnitus li Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert
12.02.02
10
5
Hypertonie
05.01.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, Leiden 1 werde durch Leiden 2 maßgeblich beeinflusst und daher um 1 Stufe angehoben, die Leiden 3-5 würden wegen geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Es sei eine Veränderung zum Gutachten 1.Instanz objektivierbar, ein organisches Psychosyndrom sei neu eingestuft worden. Auf Grund des Langzeitverlaufes zeige sich, dass die dadurch ausgelösten Funktionsstörungen deutlichen Einfluss auf den Alltag des Beschwerdeführers hätten, es sei ein organisches Psychosyndrom diagnostiziert worden. Es wurde eine Nachuntersuchung für September 2022 angeordnet, da eine Besserung möglich sei.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.
Mit Schreiben vom 18.02.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer brachte am 05.03.2020 im Wege seiner Rechtsvertretung ohne Beweismittelvorlage eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung habe und derzeit auch nicht arbeitsfähig sei, weshalb er Rehabilitationsgeld beziehe. Es sei daher davon auszugehen, dass das organische Psychosyndrom zur Zahl 03.01.03 mit zumindest 50 v.H. einzustufen sei. Betreffend den Gesamtgrad der Behinderung werde das Leiden 1 nicht nur durch das Leiden 2 sondern auch das Leiden 3, die Taubheit links, maßgeblich beeinflusst, sodass das Gesamtbild einen Grad der Behinderung von 70 v.H. ausmache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Er stellte zuletzt am 09.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Organisches Psychosyndrom mit deutlichen Beeinträchtigungen;
2. Zustand nach Ponsinsult rechts 08/2016 mit Resthalbseitensymptomatik links;
3. Taubheit links;
4. Tinnitus links, nicht dekompensiert;
5. Hypertonie.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v. H. Dieser Grad der Behinderung besteht seit der Antragstellung. Die Ausprägung des Leidenszustandes wurde erst durch den Langzeitverlauf objektivierbar.
Im September 2022 ist eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen, da eine Besserung seiner Funktionseinschränkungen möglich ist.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem jüngsten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
In diesem Fachgutachten kommt es nunmehr zu einer vom allgemeinmedizinischen Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, abweichenden Beurteilung. Aus einem vorgelegten Bericht eines näher genannten Bildungs- und Rehabilitationszentrums ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein organisches Psychosyndrom diagnostiziert wurde, welches daher als Leiden 1 neu eingestuft wurde. Dadurch ergibt sich eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H.; vgl. dazu die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen. Der Gutachter begründet diese Beurteilung im Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Das vorliegende Leiden 1 (Organisches Psychosyndrom) wird durch Leiden 2 (Zustand nach Ponsinsult) maßgeblich beeinflusst und daher um eine Stufe angehoben, die Leiden 3 bis 5 erhöhen wegen geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Das aktuelle Gutachten wurde von der belangten Behörde nicht bestritten.
In seiner am 05.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme moniert der rechtlich vertretene Beschwerdeführer den festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und zielt auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung ab.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.09.2019, in welchem ein höherer Grad der Behinderung als im Vorgutachten vom 29.06.2018 festgestellt wurde. Im Gutachten vom 17.09.2019 wird auf die Art der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitiges Zusammenwirken nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit sämtlichen vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie kommt in seinem Gutachten vom 17.09.2019 zu einer vom allgemeinmedizinischen Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, abweichenden Beurteilung. Aus einem vorgelegten Bericht eines näher genannten Bildungs- und Rehabilitationszentrums vom 03.05.2019 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein organisches Psychosyndrom diagnostiziert wurde, welches daher neu eingestuft wurde. Dadurch ergibt sich eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers besteht nach den Ausführungen im Gutachten offensichtlich seit der Antragstellung. Die tatsächliche Ausprägung des Leidenszustandes wurde erst durch den Langzeitverlauf objektivierbar.
Das beim Beschwerdeführer vorliegende organische Psychosyndrom wurde vom, vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie korrekt unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung subsumiert. Der gewählte Rahmensatz dieser Positionsnummer betrifft psychische Störungen mit mäßigen sozialen Anpassungsstörungen, wobei Probleme in Ausbildung und Arbeitsleben vorliegen, eine Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und im Alltagsleben aber noch gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung auch vor. Der Beschwerdeführer hat Probleme bei der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, lebt aber nach den vorliegenden Unterlagen selbstständig - und nicht untergebracht - gemeinsam mit seiner Frau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind im eigenen Haushalt.
Die Zuordnung zu dieser Positionsnummer begründet der Sachverständige nachvollziehbar damit, dass beim Beschwerdeführer bereits Beeinträchtigungen im Alltag bestehen. Aufgrund des Langzeitverlaufes zeigt sich, dass die durch das organische Psychosyndrom ausgelösten Funktionsstörungen deutlichen Einfluss auf das Leben des Beschwerdeführers haben.
In der Stellungnahme des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers vom 04.03.2020 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung habe und derzeit auch nicht arbeitsfähig sei, weshalb er Rehabilitationsgeld beziehe. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits das organische Psychosyndrom zur Zahl 03.01.03 mit zumindest 50 v.H. einzustufen sei. Dieses Vorbringen ist nach den aktuell vorliegenden medizinischen Befunden jedoch unzutreffend:
Das Vorliegen von manifesten Problemen bei der Alltagsbewältigung wird in der Stellungnahme vom 04.03.2020 zwar behauptet, doch wird dieses Vorbringen nicht belegt. Insbesondere sind im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Alltag nicht selbstständig ist. Vielmehr lebt der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt wurde - nach den vorliegenden Unterlagen selbstständig - und nicht untergebracht - gemeinsam mit seiner Frau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind im eigenen Haushalt.
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden neurologischen Defizite ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht vom 03.05.2019 weiters, dass sich in den Bereichen "Konzentration und Belastbarkeit", "Sensomotorik" und "Persönlichkeit" lediglich mäßiggradige Beeinträchtigungen objektivieren ließen, in den Bereichen "Wahrnehmung und Denken" sowie "Gedächtnis" zeigten sich mittelgradige Beeinträchtigungen. Weiters ergibt sich auch aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 09.01.2019, welches ebenfalls dem vorgelegten Bericht vom 03.05.2019 zu entnehmen ist, dass eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 15 Stunden unter einfachem Zeitdruck, auch der Weg zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, leichte körperliche Arbeit und auch reine Bildschirmarbeit uneingeschränkt möglich sind und das Arbeitsgedächtnis im Normbereich liegt.
Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hält in seinem Gutachten vom 17.09.2019 nachvollziehbar fest, dass das vorliegende Leiden 1 (Organisches Psychosyndrom; Grad der Behinderung 40 v.H.) durch Leiden 2 (Zustand nach Ponsinsult; Grad der Behinderung 30 v.H.) maßgeblich beeinflusst wird und daher um eine Stufe auf 50 v.H. angehoben wird, die festgestellten Leiden 3 bis 5 erhöhen wegen geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. In der Stellungnahme vom 04.03.2020 wird betreffend den Gesamtgrad der Behinderung moniert, Leiden 1 werde nicht nur durch das Leiden 2 sondern auch das Leiden 3, die Taubheit links, maßgeblich beeinflusst. Von einer besonders nachteiligen Auswirkung des Leiden 3 im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 der Einschätzungsverordnung kann allein schon aufgrund des vorliegenden Ausmaßes dieser Gesundheitsschädigung (Grad der Behinderung 20 v.H.) nicht ausgegangen werden.
Aufgrund des Langzeitverlaufes zeigte sich nun, dass die durch das organische Psychosyndrom ausgelösten Funktionsstörungen dennoch deutlichen Einfluss auf das Leben des Beschwerdeführers haben, weshalb die nunmehr entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf insgesamt 50% auch gerechtfertigt ist.
Wie der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 17.09.2019 festhält, ist im September 2022 eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen, da eine Besserung seines Zustandes möglich ist. Diese Feststellung wurde vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 04.03.2020 nicht bestritten.
Das unsubstantiierte Vorbringen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.03.2020 ist somit nicht geeignet, das vorliegende ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2019 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.2019. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45.
(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten vom 17.09.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers seit der Antragstellung 50 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellungen im Gutachten, dass das vorliegende Leiden 1 durch Leiden 2 maßgeblich beeinflusst und daher um eine Stufe angehoben wird, ist nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.03.2020, mit welchen er auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. abzielt, nichts zu ändern. Aktuell ist - wie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.2019 hervorgeht - kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Die belangte Behörde wird somit dem Beschwerdeführer in der Folge einen befristeten Behindertenpass auszustellen haben. Im September 2022 wird eine Nachuntersuchung durchzuführen sein, da eine Besserung seines Zustandes möglich ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Das aktuelle Gutachten wurde nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter ging umfassend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen ein und befasste sich eingehend mit sämtlichen im Laufe des Verfahrens vorgelegten Befunden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs 1) des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2208060.1.00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020