Entscheidungsdatum
09.04.2020Norm
ASVG §410Spruch
G308 2220886-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) vom 18.04.2019, Zahl: XXXX, wegen Beitragsnachverrechnung für das Jahr 2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.04.2019 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 44a Abs. 1 und 2, 53a Abs. 3, 54 Abs. 1 und 5 sowie 471f ff des ASVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verpflichtet ist, die mit der Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2017 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage in Höhe von insgesamt EUR 461,98 zu entrichten. Die Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2017 bilde einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF unstrittig im Zeitraum 06.06.2017 bis 31.12.2017 eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt und zugleich ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem weiteren Dienstgeber im Ausmaß von 20 Wochenstunden bestanden hätte. Entsprechend der über der im Jahr 2017 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 pro Monat liegenden Gesamteinkünfte der BF in diesem Zeitraum, seien auch vom Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung gemäß § 53a Abs. 3 ASVG pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie eine Arbeiterkammerumlage zu entrichten. In die Bemessungsgrundlage seien auch Sonderzahlungen miteinzubeziehen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit am 17.05.2019 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangten Schreiben das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach stattgeben und die Beiträge zumindest für das Kalenderjahr 2017 aussetzen, allenfalls auf den Pensionsversicherungsbeitrag abzüglich der Beiträge, die schon entrichtet worden wären, sowie der Kosten für die ungerechtfertigte Exekution, reduzieren.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF das Informationsschreiben über die Folgen einer Mehrfachbeschäftigung für die Versicherungsbeiträge nicht erhalten habe. Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen bei der belangten Behörde habe sie auch noch Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS, vormals: Sozialversicherungsanstalt der Bauern) nach dem BSVG zu entrichten, könne jedoch nicht drei Mal eine Krankenversicherungsleistung in Anspruch nehmen. Die Abrechnungsbelege sowie die diesen zugrundeliegenden Einkommen seien richtig und würden auch nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig werde die Berechnung der Beiträge angefochten. Die Beschwerde richte sich grundsätzlich gegen die fehlende Information durch die belangte Behörde, die Vorschreibung im Nachhinein sowie die mehrfache Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen. Trotz eines mehrmals gestellten Antrages auf Bescheidausfertigung habe die belangte Behörde eine Exekution zur Eintreibung der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Beiträge eingeleitet. Die BF würde im Nachhinein für ihre Arbeit "bestraft" werden. Hätte sie gewusst, dass für die geringfügige Beschäftigung im Nachhinein Sozialversicherungsbeiträge zu leisten wären, hätte sie diese nicht ausgeübt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens bestehe seitens der belangten Behörde die Möglichkeit, auf die Nachverrechnung zu verzichten. Auch könne die Intention des Gesetzgebers, eine Mehrfachversicherung vorzusehen, nicht nachvollzogen werden. Diese sei unverhältnismäßig.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und langten am 04.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die belangte Behörde stellte den Verfahrensgang und Sachverhalt in ihrem Vorlagebericht vom 24.06.2019 im Wesentlichen der Bescheidbegründung entsprechend noch einmal zusammengefasst dar. Es sei nicht ersichtlich, worin sich die BF nun konkret beschwert erachtet bzw. weshalb in ihrem Fall eine Nachverrechnung nicht zu Recht erfolgt sei.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.07.2019 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.06.2019 zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.
5. Die Stellungnahme der BF vom 22.08.2019 langte am 26.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die entstandenen Exekutionskosten seien der BF von der belangten Behörde inzwischen gutgeschrieben worden. Die zwei parallel bestehenden Dienstverhältnisse würden nicht bestritten. Die gesetzliche Regelung zur Beitragspflicht bei Mehrfachbeschäftigung sei ungerecht und unverhältnismäßig. Außerdem sei sie über diesen Umstand weder von der belangten Behörde, vom zweiten Dienstgeber noch dessen Steuerberater informiert worden. Die Hinzurechnung der Sonderzahlungen zur Beitragsgrundlage sei zudem ungerechtfertigt und könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sie drei Mal Krankenversicherungsbeiträge für einen Zeitraum entrichten müsse, indem sie jeweils nur einmal Anspruch auf eine Leistung erheben könnte. Dass dies nicht für die Pensionsversicherung gelte, sei einzusehen, sofern man daran glaube, noch eine Pension vom Staat zu erhalten. Die Einhebung der Beiträge sei zeitlich (im Nachhinein) sowie der Höhe nach unangemessen. Es wurden neuerlich die in Beschwerde gestellten Anträge wiederholt. Weiters werde sinngemäß angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gesetzlichen Bestimmungen über die Mehrfachversicherung beim VfGH anfechten.
6. Die Stellungnahme der BF vom 22.08.2019 wurde der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.08.2019 zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.
7. Die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 20.09.2019 langte am 30.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde nahm im Wesentlichen gleichbleibend zu ihren bisherigen Ausführungen im Verfahren Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die BF war ab 04.07.2016 als Arbeiterin für die XXXX GmbH" (im Folgenden: GmbH) in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und unterlag mit dieser Beschäftigung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht (vgl aktenkundige Sozialversicherungsanmeldung und Lohnzettel; darüber hinaus außer Streit gestellt).
2. Zusätzlich zu ihrer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der GmbH ab 04.07.2016 war die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 auch zwischen 06.06.2017 bis 31.12.2017 bei XXXX (im Folgenden: E.H.) mit einer geringfügigen Beschäftigung im Ausmaß von 11 Wochenstunden und einem monatlichen geringfügigen Einkommen in Höhe von EUR 398,00 beschäftigt. In diesem Zeitraum erhielt die BF zudem eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 455,80 (vgl aktenkundige Sozialversicherungsanmeldung und Lohnzettel; darüber hinaus außer Streit gestellt).
3. Insgesamt erhielt die BF zwischen 06.06.2017 und 31.12.2017 im Zuge ihrer geringfügigen Beschäftigung bei E.H. nachfolgende Entgelte (vgl aktenkundige Lohnzettel, darüber hinaus außer Streit gestellt):
06.06.2017-30.06.2017 EUR 331,67
01.07.2017-31.07.2017 EUR 398,00
01.08.2017-31.08.2017 EUR 398,00
01.09.2017-30.09.2017 EUR 398,00
01.10.2017-31.10.2017 EUR 398,00
01.11.2017-30.11.2017 EUR 398,00
01.12.2017-31.12.2017 EUR 398,00
Gesamt EUR 2.719,67
Weiters erhielt sie Sonderzahlungen im Zeitraum
06.06.2017-30.06.2017 in Höhe von EUR 227,90
01.11.2017-30.11.2017 in Höhe von EUR 227,90
und damit insgesamt EUR 455,80.
Die Gesamtsumme der Entgelte im Zeitraum von 06.06.2017 bis 31.12.2017 bei E.H. beträgt daher EUR 3.175,47.
4. Weder die die parallele Ausübung von zwei unselbstständigen Beschäftigungen noch die Beitragsgrundlagen bzw. die konkrete Berechnung der Beiträge wurden von der BF bestritten.
5. Unstrittig ist weiters, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch als Betriebsführerin nach dem BSVG pflichtversichert und beitragspflichtig war.
6. Mit Schreiben vom 06.06.2017 erging seitens der belangten Behörde eine Information über die beitragsrechtlichen Folgen der Ausübung mehrerer (geringfügiger) Beschäftigungen oder einer geringfügigen Beschäftigung neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl aktenkundiges Schreiben). Ob der BF das Schreiben tatsächlich zukam, konnte nicht abschließend festgestellt werden.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.11.2018 wurde der BF eine Beitragsnachverrechnung für den Zeitraum 06.06.2017 bis 31.12.2017 übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ist weiters unstrittig. Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Nachverrechnung von Beiträgen zu Recht erfolgte. Weiters wendet sich die BF erkennbar gegen die Mehrfachversicherung und die damit verbundene Beitragsleistung für mehrere Beschäftigungen/Erwerbstätigkeiten bzw. bei unterschiedlichen Versicherungsträgern zur gleichen Zeit.
Unstrittig blieben die Ausübung mehrerer Beschäftigungen im festgestellten Zeitraum sowie die rechnerische Richtigkeit der Nachverrechnung der Beiträge für die geringfügige Beschäftigung, bis auf den Umstand, dass auch die Sonderzahlungen der Beitragsgrundlage hinzugerechnet werden. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zum sinngemäßen Einwand der Verfassungswidrigkeit des Prinzips der Mehrfachversicherung:
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex-lege-Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhalts, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung. Seit dem 01.01.2000 herrscht in der Sozialversicherung generell das "Prinzip der Mehrfachversicherung". Wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (gemäß ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfGH B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes, und zwar auch rückwirkend (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8 (2019) § 2 Rz 2a).
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8 (2019) § 2 Rz 3 mit Verweis auf VwGH 95/08/0206 und 86/08/0153).
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es begegnet keinen gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8 (2019) § 2 Rz 3a mit Verweis auf ua. VfGH B 864/98).
Entgegen der Auffassung der BF bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Prinzip der Mehrfachversicherung und hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) diesbezüglich bereits seit Jahrzehnten eine im Wesentlichen gleichbleibende Rechtsprechung vertreten. Entgegen der Ansicht der BF ist die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage als durch langjährige Rechtsprechung geklärt zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt ihre diesbezüglichen Einwendungen nicht, weshalb auch kein Normprüfungsverfahren beim VfGH eingeleitet wird.
3.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen [...], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG - unbeschadet einer nach § 7 oder § 8 ASVG eintretenden Teilversicherung - ausgenommen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt.
Der Begriff des "Entgelts" ist laut VwGH (etwa 86/08/0006, 95/08/0273) identisch mit dem Entgeltbegriff des § 49 ASVG, unter dem Bruttobezüge zu verstehen sind (vgl Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9 (2018), § 5 Rz 27).
Der mit "Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen" betitelte § 53a ASVG idF BGBl. I Nr. 29/2017 lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:
"§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)
(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
a)
auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,
b)
auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3b tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)"
Der mit "Sonderbeiträge" betitelte § 54 ASVG idF BGBl. I Nr. 118/2015 lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:
"§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
[...]"
(5) Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten."
§ 53a Abs. 3 ASVG bezieht sich auf Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Darunter sind jedenfalls bereits Vollversicherte zu verstehen, die zusätzlich noch eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse tritt ein, wenn eine (oder mehrere) hinsichtlich des Entgelts (gemeinsam) die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung(en) neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (bestehen). Überschreitet zudem das Entgelt aus zwei oder mehreren an sich geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht ein (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9 (2018), § 53a Rz 6).
Die Versicherten gemäß § 53a Abs. 3 ASVG haben für jeden Kalendermonat einen Pauschalbeitrag zu leisten, der anteilig auf Kranken- und Pensionsversicherung entfällt. Spezielle Bestimmungen über die Fälligkeit dieses Pauschalbeitrages gibt es jedoch nicht, weshalb die allgemeinen Regeln des § 58 ASVG gelten. Der Pauschalbeitrag ist auch von den Sonderzahlungen zu entrichten (vgl § 54 Abs. 5 ASVG). Die Fälligkeit der daraus resultierenden Sonderbeiträge ist gemäß § 58 Abs. 1 letzter Satz ASVG durch die Satzung geregelt § 53a Abs. 3 ASVG bezieht sich auf Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Darunter sind jedenfalls bereits Vollversicherte zu verstehen, die zusätzlich noch eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse tritt ein, wenn eine (oder mehrere) hinsichtlich des Entgelts (gemeinsam) die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung(en) neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (bestehen). Überschreitet zudem das Entgelt aus zwei oder mehreren an sich geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht ein (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9 (2018), § 53a Rz 8).
Gemäß § 58 Abs. 8 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 können in Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, für die der Beitragszeitraum das gesamte Kalenderjahr ist, monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe der Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.
Gemäß § 44 Abs. 2 ASVG ist bei "einfachen" geringfügigen Beschäftigungen sowie bei Vollversicherung aufgrund doppelter oder mehrfacher Beschäftigung (sofern nicht die besondere Formalversicherung des § 471g greift) der Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Die Fälligkeit der Beiträge tritt somit nur einmal jährlich ein. Um die finanzielle Belastung gleichmäßig zu verteilen, kann der Beitragsschuldner aber monatlich Vorauszahlungen leisten. Die Höhe der Vorauszahlung unterliegt der Vereinbarung mit dem Versicherungsträger (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9 (2018), § 58 Rz 24).
3.2.3. Daraus ergibt sich fallbezogen:
Schon aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass auch die Sonderzahlungen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beitragspflichtig sind.
Die Berechnung seitens der belangten Behörde ist sowohl rechtlich als auch rechnerisch richtig erfolgt.
Weiters tritt in der gegenständlichen Fallkonstellation die Fälligkeit der Beiträge für das neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübte, dadurch ebenfalls der Vollversicherung durch pauschalierte Dienstnehmerbeiträge unterliegende, geringfügige Beschäftigungsverhältnis nur mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Die belangte Behörde hat - in Ermangelung eines Herantretens der BF an die belangte Behörde zur Vereinbarung monatlicher Vorauszahlungen - zu Recht die nachzuentrichtenden Beiträge im Nachhinein vorgeschrieben.
Wie die belangte Behörde auch zutreffend ausführte, besteht im Rahmen der Sozialversicherung - entgegen den Möglichkeiten der Finanzbehörden - auch keinerlei Ermessen, von der Beitragsvorschreibung abzusehen. Dies gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht, welches im Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG grundsätzlich jene Bestimmungen anzuwenden hat, die auch die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren anzuwenden hatte. Besondere gesetzliche Regelungen bestehen im gegenständlichen Fall nicht.
3.2.4. Wenn die BF abschließend noch moniert, ihr wäre das Informationsschreiben vom 06.06.2017 tatsächlich nicht zugegangen und hätte seitens der belangten Behörde die Verpflichtung zur Zustellung mittels Zustellnachweis bestanden, so ist sie darauf zu verweisen, dass dieser Umstand - auch wenn er denn den Tatsachen entsprechen würde - keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht der BF hätte.
Gemäß § 81a ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2011 haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
§ 81a ASVG zielt dabei jedenfalls auf Informationen, die sich an Gruppen richtet (etwa Informationsbroschüren und Zeitschriften eines Versicherungsträgers). Dabei geht es nicht um die individuelle Lage der Versicherten, somit nicht um die Information Einzelner über ihre Rechte und Pflichten im Einzelfall (vgl Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 81a ASVG Rz 2 (Stand 01.03.2014, rdb.at)).
Außer im Fall der Pensionsversicherung (§ 247 ASVG; § 13 APG) besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung der Krankenversicherungsträger zu Auskunfts-/Informationspflichten über Bescheide. Jedoch ergibt sich diese Verpflichtung aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis als Nebenpflicht (vgl Kreijci, ZAS 1975, 83 [84 ff]: Betreuungspflichten). Weiters ist § 13a AVG anwendbar und besteht bei Personen, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sind, eine Manuduktionspflicht. Die Sozialversicherungsträger sind damit insbesondere zu Auskünften verpflichtet, wenn diese für wirtschaftliche Dispositionen der Leistungsberechtigten notwendig sind, weil unterschiedliche Verhaltensweisen zu unterschiedlichen Konsequenzen in der Sozialversicherung führen. Die Auskunftspflicht soll diese Dispositionen erleichtern oder sinnvoll ermöglichen. Die Auskünfte müssen auch richtig sein. Insgesamt kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 81a ASVG Rz 3 f, mwN).
Die Verletzung der Auskunftspflicht und Beratung kann nach herrschender Meinung aber keinen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch begründen, was auch für unrichtige Auskünfte gilt (vgl Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 81a ASVG Rz 5, mwN).
Allfällige Ersatzansprüche wegen fehlerhafter oder unterlassener Auskünfte eines Sozialversicherungsträgers an einen Versicherten und Leistungsberechtigten fallen unter das Amtshaftungsgesetz und wären durch eine Amtshaftungsklage bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 81a ASVG Rz 6). Diesbezüglich wäre aber zu beachten, dass den Geschädigten (im gegenständlichen Fall wäre dies die BF selbst) grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft (vgl OGH, Ris-Justiz RS0022686).
Die BF müsste demnach klagsweise im Rahmen der Amtshaftung ihren vermeintlichen Anspruch geltend machen.
Der belangten Behörde ist weiters darin zu folgen, dass zur Übermittlung von Informationsschreiben keine Verpflichtung zur Zustellung mit Zustellnachweis besteht.
3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig. Die BF hat weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Mehrfachversicherung SonderzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2220886.1.00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020