TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W266 2218003-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W266 2218003-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, bakk. phil, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 5.4.2019, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Verlängerung eines befristeten Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 30% beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.11.2016, XXXX , Inhaber eines bis 1.2.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60%.

Am 3.1.2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (= belangte Behörde) die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers einen Grad der Behinderung von 20% ergab.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.4.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.1.2019 des Behindertenpasses abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung (samt Stellungnahme zu Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs) eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 20% vorliege.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 20% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da gemäß § 40 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe. Am Ende des Bescheides wurde angemerkt, dass dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bzw. Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben werden könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt der Beschwerdeführer - ohne Vorlage weiterer Befunde - im Wesentlichen aus, bei dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten handle es sich um ein Gefälligkeitsgutachten für diese. Auch sei die Vidierung desselben ohne neuerliche Begutachtung und ohne Kenntnis der Sachlage erfolgt. Leider reiche die Beschwerdefrist für die Einholung eines unabhängigen Gutachtens nicht aus, weshalb der Beschwerdeführer um die Einholung eines solchen ersuche. Gegenständlich habe die von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige ihre Fragen so gezielt gestellt, dass sie die von ihr gewünschten Antworten erhalte, der tatsächliche Zustand des Beschwerdeführers sei nicht angesprochen worden.

Am 26.4.2019 wurde die Beschwerde mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt und dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 8.11.2019 zur allfälligen Stellungahme übermittelt.

Von dieser Möglichkeit haben beide Parteien keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, insbesondere in die orthopädischen bzw. allgemeinmedizinischen Gutachten, welche im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basieren, in die zum erstinstanzlichen Gutachten ergangene ergänzende Stellungnahme, in die vorgelegten Befunde sowie Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und wohnhaft in 1190 Wien, XXXX .

Er war Inhaber eines bis 1.2.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60%.

Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut,

Größe: 183 cm, Gewicht: 85 kg.

Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich.

Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion.

Pulmo: V.A. beidseits, sonorer KS, Basen atemverschieblich, keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.

Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Verdacht auf kleinen Nabelbruch, Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei.

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei.

BWS: gerade.

LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei.

Extremitäten:

obere Extremitäten: Schultergelenk rechts: Beweglichkeit frei, Nackengriff frei, Schürzengriff frei, Schultergelenk links: Beweglichkeit frei, Nackengriff frei, Schürzengriff frei, Ellenbogengelenk rechts frei beweglich, Ellenbogengelenk links: frei beweglich, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke beidseits frei, Daumen rechts: angedeutetes Streckdefizit, sonst unauffällig, Daumengelenk links frei, Faustschluss bds. durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits erhalten.

Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion 120°, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 120°, Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, blande Narbe rechtes Knie innenseitig mit im Narbenbereich gering reduzierter Sensibilität, Sprunggelenk rechts: Fußheben und senken endlagig eingeschränkt, Supination und Pronation endlagig eingeschränkt, blande Narbe Innenseite rechtes Sprunggelenk, nicht gerötet und nicht überwärmt, Sprunggelenk links frei beweglich, Fußheben und -senken frei, Zehenbeweglichkeit unauffällig, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Venen: unauffällig, Ödeme: keine, Stuhl: unauffällig Harn: unauffällig.

Neurostatus: Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig, Romberg unauffällig, Unterberger wird vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt.

Psychischer Status: Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. BF ist klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung subdepressiv. Denkziel wird erreicht.

Gangbild: kommt mit 2 Unterarmstützkrücken bei flüssigem, sicherem und flottem Schongang. Aufstehen aus sitzender Körperhaltung unauffällig und gut möglich, Lagewechsel unauffällig möglich. Freies Stehen unauffällig möglich. Freies Gehen im Untersuchungszimmer sicher möglich. Die Treppen zum Empfangsschalter werden im Wechselschritt sicher und flüssig begangen. Der Beschwerdeführer trägt Konfektionssportschuhe.

Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechen den folgenden Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach Mosaikplastik mit insgesamt geringgradigen degenerativen Veränderungen und weitgehend stabilem Knochenmarksödem ein rezidivierendes Schmerzsyndrom besteht, jedoch lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar sind.

02.05.32

30

2

Erschöpfungsdepression, Angst- und Panikstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende medikamentöse Therapie sowie fachärztliche Behandlungen in weiteren Abständen bei Fehlen rezenter stationärer Aufenthalte an einer psychiatrischen Spitalsabteilung.

03.06.01

20

3

Funktionseinschränkung des rechten Daumens Unterer Rahmensatz, da geringgradig bei erhaltener Greif- und Haltefunktion.

02.06.26

10

und beträgt der Grad der Behinderung 30%.

Das dokumentierte psychische Leiden Nummer 2, mit medikamentöser Therapie und laufenden, in weiteren Abständen erfolgenden, nervenfachärztlichen Kontrollen sowie Fehlen rezenter stationärer Aufenthalte an einer Spitalsabteilung, wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die Funktionseinschränkung des rechten Daumens wirkt mit dem Sprunggelenksleiden nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die berichteten Beschwerden in den Schultergelenken erreichen bei Fehlen maßgeblicher Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung.

Veränderungen zum Gutachten basierend auf Untersuchung am 20.4.2016 (gesamt GdB 60%):

Leiden 1 des Vorgutachtens, Chronisches Schmerzsyndrom (opioidhaltige Analgetika ohne ausreichende vollständige Schmerzkupierung GdB 40%), wird nicht mehr gesondert eingestuft, da ohne patholog. Substrat. Beschwerden werden in Leiden 1 des aktuellen Gutachtens berücksichtigt.

Leiden 2 des Vorgutachtens, Erschöpfungsdepression (Zustand nach stationärem Aufenthalt und medikamentöse Dauertherapie GdB 30%), wird um eine Stufe herabgesetzt, da unter Monotherapie mit Pram medikamentös stabilisiert.

Leiden 3 des Vorgutachtens, Zustand nach Mosaikplastik rechtes oberes Sprunggelenk (geringgradige Funktionseinschränkung GdB 20 %), wird unter Leiden des aktuellen Gutachtens 1 geführt und erfolgt unter Berücksichtigung der rezidivierenden Schmerzsymptomatik eine Anhebung des GdB um 10%.

Leiden 4 des Vorgutachtens, Bewegungseinschränkung rechter Daumen, wird unverändert übernommen, jedoch als Leiden 3 geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers am Antragsformular, den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Hinsichtlich des Gesundheitszustands und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten. Aufgrund einer Änderung der Einschätzung im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wird zur gegenständlichen Beurteilung nur dieses herangezogen. Das Sachverständigengutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände und Einwendungen unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen.

Der Sachverständige ordnet das Leiden 1 (Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks) der Positionsnummer 02.05.32 (Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig) zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz in Höhe von 30% zu, da bei Zustand nach Mosaikplastik mit insgesamt geringgradigen degenerativen Veränderungen und weitgehend stabilem Knochenmarksödem ein rezidivierendes Schmerzsyndrom besteht, jedoch lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar sind. Aufgrund des Schmerzsyndroms hebt der Sachverständige die Einschätzung hinsichtlich dieses Leidens im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gutachten um eine Stufe an. Dies entspricht den in der EVO für diesen Rahmensatz angeführten Kriterien (02.05 Untere Extremitäten; Sprunggelenk Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenk, je nach Funktion und Stellung - günstige oder ungünstige Stellung. Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 - 40 %).

Das Leiden 2 (Erschöpfungsdepression, Angst- und Panikstörung) wird mit 20% eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 zugeordnet, da laufende medikamentöse Therapie sowie fachärztliche Behandlungen in weiteren Abständen bei Fehlen rezenter stationärer Aufenthalte an einer psychiatrischen Spitalsabteilung vorliegen. Dies entspricht den in der EVO für diesen Rahmensatz angeführten Kriterien (03 Psychische Störungen; 03.06 Affektive Störungen; 03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 %: Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd, 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration).

Schließlich wird vom Sachverständigen Leiden 3 (eine Funktionseinschränkung des rechten Daumens) mit einem Grad der Behinderung von 10%, entsprechend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.06.26 der EVO im Vergleich zum Vorgutachten neu eingestuft. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes dieser Position begründet er nachvollziehbar damit, dass die Einschränkung nur geringgradig und die Greif- und Haltefunktion erhalten geblieben ist. Dies entspricht den in der EVO für diesen Rahmensatz angeführten Kriterien (02.06 Obere Extremitäten; 02.06.26 Funktionseinschränkung einzelner Finger 10 - 30 %).

Zuletzt begründet der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung damit, dass das dokumentierte psychische Leiden Nummer 2, mit medikamentöser Therapie und laufenden, in weiteren Abständen erfolgenden nervenfachärztlichen Kontrollen sowie Fehlen rezenter stationärer Aufenthalte an einer Spitalsabteilung, mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammenwirkt und daher nicht weitererhöht. Die Funktionseinschränkung des rechten Daumens wirkt mit dem Sprunggelenksleiden nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht ebenso nicht weiter. Weiters merkte der Sachverständige an, dass die in der Untersuchung berichteten Beschwerden in den Schultergelenken wegen Fehlens maßgeblicher Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung erreichen.

Hinsichtlich der Änderungen im Vergleich zum Gutachten basierend auf der Untersuchung vom 20.4.2016 folgt der erkennende Senat dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 7.3.2019 (Begutachtung am 27.2.2019) unter der Berücksichtigung der Anhebung des GdB des Leidens 1 um 10% entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens vom 18.10.2019 (Untersuchung am 22.7.2019).

Diese Beurteilungen des Sachverständigen sind in Zusammenschau mit dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und schlüssig und ordnet der Sachverständige die vorliegenden Funktionseinschränkungen auch schlüssig den Kriterien der jeweiligen Positionsnummern zu. Weiters setzt er sich ausführlich und nachvollziehbar mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander.

Das gegenständliche Sachverständigengutachten wird daher in freie Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:

02.05 Untere Extremitäten

Sprunggelenk Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung - günstige oder ungünstige Stellung.

02.05.32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 - 40 %

...

02.06 Obere Extremitäten

...

02.06.26 Funktionseinschränkung einzelner Finger 10 - 30 %

...

03 Psychische Störungen

...

03.06 Affektive Störungen

....

03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 %

Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung

Gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Daraus folgt:

Das gegenständliche allgemeinmedizinische Gutachten entspricht den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Einschätzungsverordnung und wird, aus den unter Punkt 2 näher ausgeführten Gründen, der Entscheidung zugrunde gelegt.

Für die Ausstellung eines Behindertenpasses (bzw. gegenständlich die Verlängerung eines befristeten Behindertenpasses) ist gemäß § 40 Abs. 1 BBG neben den formalen Erfordernissen ein Grad der Behinderung in Höhe von zumindest 50% Voraussetzung.

Die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers betragen jedoch, wie festgestellt, 30% da diese, wie bereits oben unter Punkt 2 ausgeführt, vom Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar den oben genannten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurden.

Da bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden konnten, und der Grad der Behinderung sohin entsprechend § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung iVm den Positionen 02.05.32, 03.06.01 und 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung 30% beträgt, liegen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.

Die Beschwerde war daher, wegen der festgestellten Änderung der Einschätzung im vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe, als unbegründet abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.

In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verfahren eingeholten und vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten, Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung im Gegenstand von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2218003.1.00

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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