TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/8 G311 2218333-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2020
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Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G311 2218333-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2019 wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach "Bosnien" zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Er lebe bereits seit fast 30 Jahren in Österreich, habe hier zwar familiäre Bindungen und eine Freundin, jedoch keine maßgeblichen beruflichen Bindungen. Er sei bereits als junger Erwachsener erstmals straffällig geworden und missachte seit Jahrzehnten die österreichische Rechts- und Werteordnung. Er gehe weiters keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und habe bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie Mindestsicherung bezogen. Seine Freundin habe laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.09.2018 als Komplizin zum vorgeworfenen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, einer absichtlich schweren Körpervelretzung sowie einer gefährlichen Drohung fungiert. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei aus Sicht des Bundesamtes geboten, um einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeizuführen und seine Grundeinstellung zur Rechtsordnung zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer seit 08.03.2017 (mangels rechtzeitigem Verlängerungsantrag) über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge und aufgrund der zuletzt ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse geboten, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.04.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in evenut eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie aussprechen, dass das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Kind im Alter von zwölf Jahren zu seiner Familie nach Österreich gekommen und habe hier die Hauptschule und eine Kunstschlosser-Lehre absolviert. Der Vater sei inzwischen verstorben, die Mutter sowie die zwei Brüder samt deren Familien würden allesamt in Österreich leben. In Bosnien und Herzegowina verfüge der Beschwerdeführer über keine tragfähigen Kontakte mehr. Er sei zuletzt vor 17 Jahren in Bosnien gewesen. Er habe es verabsäumt, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zu stellen. Er sei durchgängig in Österreich aufhältig, jedoch nicht durchgehend gemeldet gewesen. Die strafgerichtlich relevanten Probleme des Beschwerdeführers stünden allesamt im Zusammenhang mit seiner schweren Drogensucht, die er nun erstmals in den Griff zu bekommen scheine. Er nehme derzeit erfolgreich an einem Ersatzprogramm der Justizanstalt teil und konnte seine Dosis eigeninitiativ massiv reduzieren. Er führe eine stabile Beziehung und habe den Wunsch zu heiraten und mit seiner Freundin eine Familie zu gründen. Das vom Bundesamt geführte Ermittlungsverfahren sei schwer mangelhaft. Weiters sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt und nicht ermittelt worden, ob er in einem anderen Mitgliedsstaat noch familiäre oder private Bindungen hat. Der Beschwerdeführer lebe seit fast 30 Jahren durchgehend in Österreich, dies bis 2017 legal. Er spreche fließend Deutsch und liege schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer unbestreitbar eine hoher Grad der Integration vor. Die Mutter des Beschwerdeführers sei wegen einer Krebserkrankung und der damit einhergehenden Erkrankung zu schwach, um ihn in der Haft zu besuchen. Ein Besuch in Bosnien im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers sei für sie unmöglich. Das Bundesamt habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und auch nicht auf die Milderungsgründe und das Ausmaß der gegen den Beschwerdeführer verhängten gerichtlichen Strafen eingegangen. Eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes sei nicht vorgenommen worden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 03.05.2019 ein.

Am 08.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 11.04.2019 datierter Bericht der bzw. eine Bestätigung über die Betreuung des Beschwerdeführers durch die Bewährungshelferin ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, G308 2218333-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes mehrere Beschwerdenachreichungen ein, mit welchen dem Bundesverwaltungsgericht eine strafgerichtliche Rechtsmittelentscheidung über ein vom Beschwerdeführer erhobenes Rechtsmittel (einlangend am 19.06.2019) sowie eine Mitteilung über eine neuerliche Anklageerhebung (einlangend am 08.07.2019) bzw. einer neuerlichen Hauptverhandlung (einlangend am 23.07.2019) gegen den Beschwerdeführer vorgelegt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen.

Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, bis 19.09.2019 bei Gericht einlangend die nicht aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vorzulegen. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt, bis jeweils bis 19.09.2019 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme sowie Schlussausführungen zu erstatten.

Am 13.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer persönlich verfasste schriftliche Stellungnahme ein.

Mit am 19.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben der Rechtsvertretung wurde neuerlich die bereits aktenkundige Betreuungsbestätigung der Bewährungshelferin vom 11.04.2019 sowie ein Unterstützungsschreiben eines der Brüder des Beschwerdeführers vom 18.09.2019 zur Vorlage gebracht.

Per E-Mail vom 20.09.2019 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut gegen den Beschwerdeführer ergangener strafgerichtlicher Verurteilungen. Dabei fehlte jedoch das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013 zur XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge das noch nicht aktenkundige Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013 zur Zahl XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, lebte dort überwiegend bei seinen inzwischen bereits verstorbenen Großeltern und besuchte dort fünf Jahre die Grundschule (vgl etwa Beschwerdevorbringen, AS 205; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3; Entscheidungsgründe Urteil Landesgericht XXXX vom XXXX.2019, S 5).

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Jahr 1993, zogen der damals minderjährige Beschwerdeführer, seine beiden Brüder und seine Mutter zum Vater nach Österreich, der hier bereits längere Zeit erwerbstätig war (vgl Fremdenregisterauszug vom 17.03.2020; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020; Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f).

Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich immer wieder Aufenthaltstitel bzw. unbeschränkte Niederlassungsbewilligungen erteilt. Aufgrund eines Erstantrages vom 06.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine von 09.03.2015 bis 08.03.2016 gültige "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ausgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.03.2016 rechtzeitig eine Verlängerung. Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde daraufhin bis 08.03.2017 verlängert. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag oder einen Antrag auf einen sonstigen Aufenthaltstitel. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügt hätte. Er hält sich daher seit 08.03.2017 unstrittig rechtswidrig im Bundesgebiet auf (vgl Fremdenregisterauszug vom 17.03.2020; darüber hinaus unstrittig, siehe etwa Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3).

In Österreich besuchte der Beschwerdeführer die Hauptschule und begann danach eine Lehre als Kunstschlosser. Er wechselte zwei Mal den Lehrbetrieb und brach am 03.02.1998 die Lehre ab (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3). Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020):

04.09.1995-18.03.1996

Arbeiterlehrling

16.04.1996-13.05.1996

Arbeitslosengeldbezug

28.05.1996-13.07.1996

Arbeiterlehrling

09.09.1996-27.10.1996

Arbeitslosengeldbezug

09.03.1998-04.04.1998

Arbeitslosengeldbezug

12.04.1998-23.04.1998

Arbeiter

29.04.1998-10.05.1998

Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

02.06.1998-27.06.1998

Arbeitslosengeldbezug

06.07.1998-12.07.1998

Arbeitslosengeldbezug

13.07.1998-18.07.1998

Arbeiter

03.08.1998-31.08.1998

Arbeitslosengeldbezug

15.10.1998-15.01.1999

Arbeiter

03.03.1999-24.03.1999

Arbeitslosengeldbezug

25.03.1999-13.04.1999

Arbeiter

29.04.1999-08.05.1999

Arbeiter

10.06.1999-17.08.1999

Arbeiter

01.02.2001-05.02.2001

Arbeiter

01.04.2001-26.04.2001

Arbeiter

08.10.2001-31.12.2001

Arbeiter

05.04.2002-24.05.2002

Arbeiter

16.12.2010-31.05.2011

Asylwerber

29.08.2011-20.09.2011

Arbeiter

27.09.2011-14.10.2011

Arbeiter

16.10.2011-15.04.2012

Mindestsicherung

14.06.2012-19.06.2012

Arbeiter

01.09.2012-14.12.2012

Mindestsicherung

01.05.2013-16.03.2014

Mindestsicherung

17.03.2014-25.04.2014

Arbeiter

26.05.2014-28.07.2014

Arbeiter

01.09.2014-15.03.2015

Mindestsicherung

24.06.2015-24.06.2015

Arbeiter

16.03.2015-18.03.2015

Arbeiter (Soziale Arbeit)

19.03.2015-15.02.2017

Mindestsicherung

30.05.2017-30.11.2017

Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG

Zuletzt war der Beschwerdeführer für rund ein halbes Jahr als Reinigungskraft erwerbstätig und verdiente mit dieser Tätigkeit monatlich etwa EUR 1.200,00 netto (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 25; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3).

Zudem weist er nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020):

06.07.1999-16.06.2004

Hauptwohnsitz

26.06.2001-17.07.2001

Nebenwohnsitz Justizanstalt

27.03.2003-10.04.2003

Nebenwohnsitz Justizanstalt

28.04.2003-12.06.2003

Nebenwohnsitz Justizanstalt

09.12.2010-17.09.2014

Hauptwohnsitz

17.01.2013-19.04.2013

Nebenwohnsitz Justizanstalt

21.10.2014-10.11.2016

Hauptwohnsitz

30.05.2017-20.12.2017

Obdachlos

19.09.2018-05.09.2019

Hauptwohnsitz Justizanstalt

seit 12.09.2019

Hauptwohnsitz Justizanstalt

Hingegen verfügt der Beschwerdeführer in nachfolgenden Zeiten über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020):

- 1993 bis 05.07.1999

- 17.06.2004-08.12.2010

- 18.09.2014-20.10.2014

- 11.11.2016-29.05.2017

- 21.12.2017-18.09.2018

In den Zeiträumen, in welchen der Beschwerdeführer keine Meldungen aufweist, lebte er entweder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie (Eltern, Brüder), oder bei seinen jeweiligen Freundinnen (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3).

Der Vater des Beschwerdeführers verstarb in Österreich im Jahr 2000. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt als Pensionistin nach wie vor in Österreich und ist schwer an Krebs erkrankt. In Österreich leben weiters die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die jeweils verheiratet sind und zwei Kinder haben. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in Bosnien und Herzegowina. Dort leben noch zwei Tanten mütterlicherseits, zu welchen aber kaum Kontakt besteht. Der Mutter des Beschwerdeführer gehört aber noch ein Haus mit Grundstück in Bosnien, in welchem sie selbst von zumindest März bis Oktober 2016 lebte (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3 f; Entscheidungsgründe des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX.2018, S 2 f).

Der Beschwerdeführer spricht Bosnisch und Deutsch. Die Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden (vgl Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3).

Er führt mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung und würden beide gerne heiraten, jedoch verbüßt die ebenfalls mehrfach vorbestrafte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers derzeit ebenfalls eine vierjährige Haftstrafe (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; schriftliche Stellungnahmen der Lebensgefährtin vom 05.12.2018, AS 89 f; mit Beschwerde vorgelegtes Schreiben der Lebensgefährtin, AS 227 ff; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3 f; Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, S 1 ff).

Der Beschwerdeführer war seit den frühen 2000er Jahren drogensüchtig und befand sich in der Folge sechzehn Jahre im Substitutionsprogramm. Nunmehr hat der Beschwerdeführer während der Haft einen Entzug hinter sich gebrachtund benötigt keine Drogenersatzstoffe mehr. Sonst ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbar wäre (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3 f; Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 18.09.2019; Schreiben des Beschwerdeführers einlangend am 13.09.2019).

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020):

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.1999, XXXX (rechtskräftig am XXXX.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des unbefugten Besitzes und Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe, nämlich einer Faustfeuerwaffe, sowie des Überlassens der Waffe an eine nicht befugte Person wegen des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 und 5 Waffengesetz (WaffG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á ATS 30,-- (somit insgesamt ATS 1.500,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.1999).

Am XXXX.2000 (rechtskräftig am XXXX.2000) wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX in Abwesenheit wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à ATS 100,00 (insgesamt somit ATS 6.000,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt. Weiters wurde er dazu verurteilt, dem Opfer als Privatbeteiligter einen Betrag von ATS 2.300,00 zu ersetzen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX. und XXXX.2000 einer Arbeitskollegin aus deren Wohnung eine Geldbörse im Wert von ATS 120,00, samt Bargeld in Höhe von etwa ATS 2.000,00 sowie anderen Gegenständen, darunter auch eine Bankomatkarte, mitnahm und für sich behielt. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als erschwerend hingegen die Begehung zweier Delikte durch die vorliegende Tat gewertet. Die Voraussetzungen des § 37 StGB (Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe) seien vorgelegen (vgl aktenkundiges Abwesenheitsurteil vom XXXX.2000).

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2003, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2003), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 128, 130 erster Fall StGB sowie den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Weiters wurde zum Schadenersatz bezüglich der geschädigten Personen verpflichtet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2002 ein 27 cm langes Küchenmesser mit einer 13 cm langen Klinge auf einen Mann richtete und ihn mit der Äußerung, er werde ihn "töten und das Herz herausreißen" mit dem Tod gefährlich bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weiters beging er am XXXX.2002 sowie zwischen XXXX.2002 und XXXX.2002 zusammen mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin gewerbsmäßige Diebstähle, indem sie in insgesamt sieben verschiedenen Angriffen unterschiedlichen Personen deren Geldtaschen bzw. Gürteltaschen samt Bargeldbeträgen, teilweise auch Mobiltelefone, stahlen und dadurch auch in den gestohlenen Geldtaschen befindliche Urkunden, unterdrückten. Als strafmildernd wurde berücksichtigt, dass das Diebesgut teilweise an die Opfer zurückgestellt wurde, als erschwerend hingegen die zwei Vorstrafen (eine davon einschlägig) sowie mehrere strafbare Handlungen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2008 endgültig nachgesehen (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2003, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2003), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, davon vier Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Darüber hinaus wurde die Probezeit hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2003, XXXX, auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2003 mit einem Notfallhammer die Seitenscheibe eines PKWs einschlug und daraus einen CD-Receiver und eine schwarze Handtaschenlampe in unbekanntem Wert wegnahm. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mangels Schuldbeweises wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am XXXX.2002 weitere Gegenstände durch Einsteigen in die offene Heckklappe eines weiteren PKWs gestohlen, freigesprochen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2006 endgültig nachgesehen (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2013), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und § 28a Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam vorschriftswidrig Suchtgift erworben und zum persönlichen Gebrauch besessen hat, nämlich von August 2012 bis Anfang Jänner 2013 in Form von Substitol 200 mg-Kapseln (zu je 150 mg Morphin) und Kokain. Weiters hat er ihn der Zeit von zumindest Jänner 2012 bis XXXX.2013 insgesamt mehr als 400 Stück Substitol 200 mg-Kapseln (je 150 g Morphin), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge fünffach übersteigenden Menge, verschiedenen Abnehmern vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, er war an Suchtgift gewöhnt und beging die Taten vorwiegend deshalb, um sich für seinem persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb verschaffen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd die teilgeständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und drei einschlägige Verurteilungen gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2013). Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 19.04.2013 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 endgültig nachgesehen (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).

Sodann wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2019) wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Oktober 2016 eine Person vorsätzlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.000,00 - sohin einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag - verleitete und diese damit in dieser Summe am Vermögen schädigte. Der Geschädigte wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dabei gab der Beschwerdeführer wahrheitswidrig und unter Vorlage falscher Unterlagen an, er würde in Bosnien und Herzegowina bald ein Haus und ein Grundstück im Gesamtwert von EUR 100.000,00 erben und dann alles zurückbezahlen. Tatsächlich hätte dort aber die Mutter des Beschwerdeführers gewohnt und hätten keine Anzeichen bestanden, dass der Beschwerdeführer zeitnah das Haus und das Grundstück erben würde, zumal er auch noch zwei Brüder habe. Der Beschwerdeführer habe bis zur Verurteilung keinerlei Rückzahlung geleistet und hätte auch zu keinem Zeitpunkt die Mittel zur Begleichung seiner finanziellen Schulden gehabt. Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass keine mildernden Umstände zu werten gewesen wären. Hingegen seien die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während noch offener Probezeit sowie die Mehrfachqualifikation als erschwerend zu werten gewesen. Ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren sei die verhängte Strafe angemessen, zumal bereits die nicht lange zurückliegende letzte Tatbegehung bei gleichem Strafrahmen (§ 28a Abs. 3 erster Fall SMG) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Drittel des Strafrahmens sanktioniert worden seien. Ungeachtet des verspürten Haftübels und der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht habe der Beschwerdeführer wiederum während offener Probezeit delinquiert. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bzw. der Vollzug des unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe sei somit ausgeschlossen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2018). Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, XXXX, wurde der vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 zurückgewiesen. Es erwuchs daher mit XXXX.2019 in Rechtskraft (vgl aktenkundigen Beschluss des Oberlandesgerichtes vom XXXX.2019). Am 18.05.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe wurde mit Beschluss vom XXXX.2019 aufgehoben (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX.2019, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3 und 15 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 1 StG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde mit demselben Urteil wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB sowie des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (bei insgesamt 15 Vorstrafen) verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer (A.H.) und seine Lebensgefährtin (S.K.N.) erging nachfolgender Schuldspruch:

"A.H. und S.K.N. sind schuldig. Es haben in S.

I. A.H.

1. fremde beweglichen Sachen in einem insgesamt ? 5.000,00 übersteigenden Betrag teilweise durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

a) am XXXX.2018 jeweils durch Aufbrechen des Schlosses

1. ein Fahrrad der Marke T. im Wert von ? 3.200,00 dem M.D.S., wobei es beim Versuch blieb,

2. ein E-Bike der Marke C. im Wert von ? 3.500,00 dem T.E.,

3. ein Fahrrad der Marke S. im Wert von ? 1.200,00 dem J.N.R. und

b) am XXXX.2016 ein Fahrrad der Marke A. samt Fahrradschloss im Wert von ? 280,00 dem M.T.G.C. und

c) am XXXX.2016 Süßigkeiten im Wert von ? 2,29 der S. AG;

2. von einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am XXXX.2016, wenn auch nur fahrlässig, eine gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;

3. am XXXX.2018 M.D.S. durch die Äußerung, er werde ihn und dessen Mutter mit einem Messer abstechen, gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und

4. am XXXX.2018 M.G. mit Gewalt durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er mit einer Eisenstange auf diesen einzuschlagen versuchte sowie ihm ein ca. 10 cm langes Küchenmesser vorhielt, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Zimmers, genötigt.

II. S.K.N. am XXXX.2018

1. M.D.S. am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht, indem sie ihm mit einem mitgeführten 62 cm langen Bolzenschneider gegen das Schienbein schlug, wodurch S. eine Rissquetschwunde erlitt und

2. T.S. absichtlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, da sie mit dem mitgeführten gelben 62 cm langen Bolzenschneider versuchte, drei Mal auf deren Kopf einzuschlagen, wobei die Tat infolge Ausweichens der S. beim Versuch blieb.

[...]"

Weiters wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zur Leistung von Teilschmerzengeld in der Höhe von EUR 300,00 (Beschwerdeführer) sowie EUR 600,00 (Lebensgefährtin) an ihre jeweiligen Opfer verurteilt.

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht als Schöffengericht zusammengefasst zum Vorfall vom XXXX.2018 aus, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag sowohl das E-Bike der Marke C. als auch das Fahrrad der Marke S. gestohlen habe und sich mit beiden Fahrrädern zur Lebensgefährtin begeben habe, die an den Diebstählen keinen Beitrag gehabt habe. Beiden seien mit den vom Beschwerdeführer gestohlenen Rädern zu einem näher genannten See gefahren, wo der Beschwerdeführer mit einem mitgeführten Bolzenschneider das Fahrradschloss des Fahrrades der Marke T. aufbrach und dieses von seinem Abstellplatz entfernen wollte, als der Eigentümer S. hinzugestürmt sei, um den Diebstahl zu verhindern. Es habe sich zwischen dem S. und dem Beschwerdeführer zu einer Rangelei entwickelt, in deren Rahmen S. den Beschwerdeführer zu Boden gebracht und ihn dort mittels Würgegriffes fixiert habe. Daraufhin habe die Lebensgefährtin den Bolzenschneider genommen und damit dem S. gegen das Schienbein geschlagen, sodass eine Rissquetschwunde entstand. Sodann kam die Schwester des S. diesem zur Hilfe. Im Zuge der Auseinandersetzung der Schwester des S. mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe diese drei Mal auf den Kopf der Schwester des S. mit dem Bolzenschneider gezielt einzuschlagen versucht. Die Schwester habe aber ausweichen und der Lebensgefährtin schließlich den Bolzenschneider abnehmen können. Dem S. sei eine weitere Person zur Hilfe gekommen, der die Fixierung des Beschwerdeführers am Boden übernommen habe. Währenddessen habe der Beschwerdeführer dem S. sinngemäß gedroht, ihn und dessen Mutter mit einem Messer abzustechen. Während sich der Beschwerdeführer teilweise geständig verantwortet habe, habe die Lebensgefährtin die gegen sie erhobenen Vorwürfe geleugnet. Zur Strafbemessung führte das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, dass das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung der Fahrräder als mildernd gewertet worden sei. Als erschwerend hätten hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, fünf einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden müssen. Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (gemäß § 106 Abs. 1 StGB) entspreche die verhängte Freiheitsstrafe angesichts der dargestellten Strafzumessungsgründe sowohl der personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der Taten. Auch eine teilweise bedingte Strafnachsicht scheide angesichts des einschlägig getrübten Vorlebens und der Faktenhäufung aus, zumal seine positive Spezialprognose auch angesichts der bestehenden Suchtgiftproblematik nicht zu treffen sei (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2019). Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche im Urteil vom XXXX.2019 wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom XXXX.2019, XXXX, Folge gegeben und das Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass der Privatbeteiligte S. mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (vgl aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX.2019).

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während der Strafhaft mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2019), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und des LKA XXXX am XXXX.2018 sowie bei seiner Aussage im nachfolgenden Verfahren XXXX vor dem Landesgericht XXXX am XXXX.2019 falsch aussagte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Begehung der Tat unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen sowie die Übernahme der Verantwortung für die Tat, als erschwerend hingegen kein Umstand gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2019).

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.09.2018 mit Unterbrechung von 06.09.2019-12.09.2019 in Untersuchungs- und dann in Strafhaft. Seit 12.09.2019 befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Strafhaft (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020).

Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Freunde und Bekannte in Österreich und befindet sich hier sein überwiegendes familiäres und soziales Umfeld.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:

Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Die strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers sind nunmehr allesamt aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer deren Vorliegen nicht bestritten hat.

Zu dem Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, seit wann sich der Beschwerdeführer nun konkret im Bundesgebiet aufhält, dies aber spätestens ab dem Jahr 1993 der Fall gewesen ist, ist vorweg auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach vorbrachte, er halte sich seit Juni oder Juli 1992 in Österreich auf, jedoch dafür keinerlei Nachweise vorlegen konnte. Hingegen ist dem Bundesamt zwar darin zu folgen, dass das Zentrale Melderegister zwar erstmals Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ab 06.07.1999 aufweist, alleine daraus kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten hätte, zumal sich Eintragungen im Zentralen Melderegister in den frühen 1990er Jahren erfahrungsgemäß nicht immer als vollständig erweisen. Vielmehr ergibt sich schon aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, dass er bereits am 04.09.1995 in Österreich eine Lehre bei einem Dachdeckerei-/Spenglereibetrieb begonnen hat. Schließlich ergibt sich bereits aus den Geschäftszahlen der überwiegenden Zahl der aus dem Fremdenregister ersichtlichen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers, dass er sich spätestens seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1993 in Österreich aufgehalten haben muss. Entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab 1993 im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl dazu auch die aktenkundigen Auszüge aus dem Fremdenregister und den Sozialversicherungsdaten, etwa vom 17.03.2020).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab 1993 auch in den Zeiten fehlender Wohnsitzmeldungen - zumindest überwiegend - im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, zumal es nachvollziehbar erscheint, dass er sich während der Zeit seines langjährigen Substitutionsprogrammes, bei dem die regelmäßige Abholung von Rezepten und den Substitutionsmittel erforderlich ist, auch tatsächlich in Österreich aufgehalten hat.

Es haben sich weder in den Strafverfahren noch im gegenständlichen Verfahren konkrete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht arbeitsfähig wäre. Trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten langjährigen Drogensucht bzw. seiner langjährigen Teilnahme am Substitutionsprogramm ist er immer wieder - wenn auch nur unregelmäßig und über kürzere Zeiträume - sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er hat vorgebracht, in der Haft erfolgreich aus dem Substitutionsprogramm ausgestiegen zu sein und nunmehr weder Drogen noch Drogenersatzstoffe zu konsumieren. Der Beschwerdeführer hat zudem zu keiner Zeit vorgebracht, nicht arbeitsfähig zu sein oder an Krankheiten zu leiden, die in Bosnien und Herzegowina nicht oder nur schwer behandelbar wären.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder entsprechende Nachweise erbracht hat noch vorbrachte, über solche zu verfügen.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina vor und decken sich diese mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Bericht zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Lage unzulässig sein sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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