TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/20 W159 2169157-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W159 2169157-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, gelangte (spätestens) am 25.01.2016 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 26.01.2016 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab die Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie das Land wegen der Terrorgruppe Al-Shabaab verlassen habe und bei einer Rückkehr um ihr Leben fürchte.

Bereits am 02.03.2017 gab Rechtsanwalt XXXX seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Anberaumung eines Einvernahmetermines.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg führte eine solche am 05.05.2017 durch. Eingangs der Einvernahme ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht Hausfrau, sondern Hochzeitsplanerin gewesen sei und dass sie dem Hawiye-Clan angehöre, ihr Subclan sei Habr Gedir. Sie sei verheiratet. Ihre Tochter XXXX sei nunmehr sechs Jahre alt. Ihre Familienangehörigen seien nunmehr alle in XXXX in Äthiopien, auch ihre Eltern und ihre insgesamt neun Geschwister. Sie habe am 14.02.2011 das erste Mal geheiratet, mit ihrem Mann aber nur vier Monate zusammengelebt und sich scheiden lassen. Ihr erster Mann sei der Vater ihrer Tochter. Am 01.01.2014 habe sie ihren derzeitigen Ehemann in Mogadischu geheiratet. Sie habe nur ein halbes Jahr die Grundschule besucht.

Zu ihren Fluchtgründen gefragt, gab sie an, dass eines Tages bewaffnete Männer gekommen seien und ihr erklärt hätten, dass das, was sie mache, im Islam verboten wäre und sie damit sofort aufhören solle und sie hätten sie auch bedroht. Sie sei dann nach Hause gefahren. Aber ein paar Tage später habe sie wieder Geld gebraucht und hätte sie wieder zu arbeiten begonnen in der Hoffnung, dass die Leute nicht wiederkommen würden. Sie hätten sie aber angerufen und ihr gesagt, dass sie getötet werde, falls sie noch einmal aufsperre. In der Folge habe sie dann von Zuhause aus weitergearbeitet. Ca. 20 Tage später sei eine unbekannte Frau zu ihr gekommen und habe sie nach Details gefragt. Als diese weggegangen sei, habe sie wiederum einen Anruf der Al-Shabaab erhalten, die ihr gesagt hatten, dass sie wüssten, dass sie von Zuhause arbeiten würde und dass sie schon zwei Warnungen bekommen hätte und dass sie eine Verräterin wäre und dass man sie töten werde. Sie habe dann ihrem Ehemann und ihrem Kind Bescheid gesagt. Ihr Ehemann sei zu seiner Familie geflüchtet und sie habe ihr Kind zu ihrer Mutter gebracht.

Sie habe dann Schutz bei der Regierung gesucht, da sie viele Kunden aus der Regierung gehabt habe. Einige Tage später sei die Al-Shabaab bei ihr daheim gewesen und hätte alles verbrannt und ein Video aufgenommen, das sie ihr auf ihr Handy geschickt hätten. Sie hätten weiters gedroht, dass noch ein zweiter Schritt folgen werde. Daraufhin habe sie ihr Handy zerstört und ins WC geworfen. Sie sei zu einer Freundin in einen anderen Bezirk gegangen. Sie habe dann ein neues Handy mit einer neuen Nummer gekauft und ihren Ehemann davon angerufen. Schon 20 Minuten später habe sie einen Anruf der Al-Shabaab erhalten. Dann sei ihr klar gewesen, dass sie nur flüchten könne. Sie habe einen Schlepper ausfindig gemacht und sei dann über die Türkei ausgereist. Sie sei wohl nicht bei der Polizei gewesen, aber die Ehefrauen von Männern, die bei der Regierung gearbeitet hätten, seien ihre Freundinnen und Kundinnen gewesen, und dort habe sich auch übernachtet, weil sie gewusst habe, dass die Polizei sie nicht schützen könne. Nach ihrer Ausreise hätten Al-Shabaab-Mitglieder auch ihre Mutter angerufen. Diese habe gesagt, dass sie verschwunden sei. Sie haben dann auch ihre Mutter bedroht, nachdem sie vermutet hätten, dass sie dahinterstecke, und deswegen sei ihre Mutter auch geflüchtet. Ihre Geschwister seien im Ausland, in Kenia und Tansania, niemand mehr von ihrer Familie sei in Mogadischu. In Somalia müsse man sich mit Namen anmelden, wenn man eine SIM-Karte will. So glaube sie, dass die Al-Shabaab so ihre neue Telefonnummer herausgefunden habe.

Der Beschwerdeführervertreter erstattete noch am gleichen Tag eine Stellungnahme, wo er zunächst ausführte, dass die Antragstellerin einen Beauty-Salon geführt habe und zuvor eine Ausbildung als Friseurin und Kosmetikerin absolviert habe. Zwei Jahre habe sie ihr Geschäft namens " XXXX " ohne Zwischenfälle betreiben können. Die Kundinnen seien meistens wohlhabende Frauen, darunter auch Frauen von Regierungsbeamten gewesen. Auch habe sie Bräute für die Hochzeit schön gemacht. Nach der Zerstörung der Wohnung durch Al-Shabaab-Mitglieder habe niemand mehr gewagt, in die Wohnung zurückzugehen, um die Zerstörungen in Augenschein zu nehmen und habe sie ausschließlich von Videoaufnahmen davon Kenntnis erlangt. Die Verfolger hatten sich auch ausdrücklich als Al-Shabaab-Mitglieder deklariert. Es sei glaubwürdig, dass es aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Verfolgung durch die Al-Shabaab gekommen sei, weil diese Tätigkeiten der extrem konservativen und strengen Auslegung des Koran durch die Al-Shabaab widerspreche ("haram"). Die Behörde möge zwar schutzwillig sein, aber sei nicht in der Lage effektiven Schutz, auch nicht in Mogadischu, zu gewähren. Die allgemeine Lage in Mogadischu habe sich auch seit der Flucht der Beschwerdeführerin nicht geändert und stehe ihr auch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin werde einerseits aus religiösen Gründen verfolgt, weil ihre Tätigkeit der ultrakonservativen Religionsvorstellung der Al-Shabaab widersprochen habe und andererseits, weil ihr auch eine islamfeindliche politische Gesinnung von der Al-Shabaab zumindest unterstellt werde, daher erfülle sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nach

§ 3 AsylG.

Die Beschwerdeführerin legte ein Deutschzertifikat A1 sowie Bestätigungen über Basisbildungskurse vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 17.07.2017, Zahl XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2018 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits in den wesentlichen Zügen bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur Situation in Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst hervorgestrichen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan Hawiye keiner Minderheit angehöre. Es hätten sich gravierende Unterschiede zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA Salzburg ergeben, die dazu geführt hätten, dass dem gesamten Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung als Beruf Hausfrau angegeben, in der Folge jedoch eine Tätigkeit "als Hochzeitsplanerin". Eine Tätigkeit als zivile Hochzeitsplanerin falle jedoch nicht unter die Ziele der Al-Shabaab, die in der Folge aufgezählt worden seien. Es sei auch nicht plausibel, dass sie nach angeblichen Drohungen der Al-Shabaab ihren Beruf weiter ausgeübt hätte und hätte sowohl ihr Mann als auch ihre Familie sie unterstützen können. Es bleibe auch die Frage offen, warum sie staatlichen Schutz nicht einmal versucht habe in Anspruch zu nehmen. Die Behörde habe auch nicht erkennen können, dass die Sicherheitskräfte in Mogadischu nicht gewillt oder in der Lage wären, generell vor Verfolgungshandlungen zu schützen. Auch habe die Antragstellerin keine glaubwürdigen Angaben zu ihrer Familie machen können. Wenn sich ihre Geschwister tatsächlich in Kenia und Tansania aufhalten würden, sei es absolut unlogisch, dass sich ihre Eltern und ihr Kind in dem überfüllten Flüchtlingslager XXXX aufhalten würden.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die in der Statusrichtlinie angeführten Verfolgungsszenarien nicht habe glaubwürdig dartun können und daher die Asylgewährung abzulehnen gewesen sei. Die Behörde sei hingegen von einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG ausgegangen, da bei einer Rückkehr die Beschwerdeführerin mit einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung konfrontiert wäre und auch die Sicherheitslage in Mogadischu für Frauen unsicher sei und sie überdies dort angeblich auch über keine Familie mehr verfügen würde, sodass ihr letztlich subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sein (Spruchpunkt II.). Aus diesem Grunde sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres auszusprechen gewesen (Spruchteil III.)

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob die Antragstellerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Es wurde vorgebracht, dass die vorgetragene Fluchtgeschichte sich nicht nur mit den Tatsachen, sondern auch mit den fallspezifischen landeskundlichen Gegebenheiten in Mogadischu decke. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht den Beruf einer Hochzeitsplanerin ausgeübt, dies sie nur durch einen Übersetzungsfehler entstanden, und habe vielmehr Frauen vor der Hochzeit frisiert, geschminkt und mit Henna-Tätowierungen versehen, wobei sie diesbezügliche Fotos auch mit Tätowierungsdesigns der Beschwerde beifügte. Die Kunden seien überwiegend Politikerfrauen, Frauen von reichen Geschäftsleuten und hohen Regierungsbeamten gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit gegen das "erzreaktionäre Gesellschaftsbild der Al-Shabaab" gestellt und sich auch als Frau beruflich etablieren können. Der Schönheitssalon habe sich an einer Kreuzung zwischen den Stadtteilen XXXX und XXXX , wo es viele Geschäftslokale gegeben habe, befunden. In der Folge wurde auch gerafft das bisherige Vorbringen wiedergegeben.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei weder schlüssig noch plausibel. Bei der Erstbefragung sei die Beschwerdeführerin gesundheitlich beeinträchtigt gewesen, weil sie sich am Fuß verletzt habe und sei die Befragung in "aller Eile durchgezogen worden", auch eine falsche Volksgruppenzugehörigkeit und ein falscher Beruf seien protokolliert worden. Die Beschwerdeführerin habe auch schon bei der Erstbefragung weit detailliertere Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht, als dass sie das Land wegen der Terrorgruppe Al-Shabaab verlassen habe. Der Vorwurf der Vorbringenssteigerung gehe daher ins Leere.

Die Aufzählung der im Bescheid wiedergegebenen Ziele der Al-Shabaab sei weder taxativ noch erschöpfend; der Fall der Beschwerdeführerin sei ein ganz spezieller. Sie sei deswegen zum Feindbild der Al-Shabaab geworden, weil ihre Tätigkeit das Symbol einer verwestlichten Lebensweise gewesen sei und daher aus der Sicht der Al-Shabaab "haram". Offensichtlich habe die Al-Shabaab an der Beschwerdeführerin ein Exempel statuieren wollen. Die Beschwerdeführerin sei auch wirtschaftlich auf ihre Tätigkeit angewiesen gewesen, da sie die Miete für eine teure Wohnung habe bezahlen müssen und auch ihre Mutter monatlich unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin habe ein durchaus gutes und schönes Leben in Mogadischu geführt und müsse hier in Österreich in einem fremden Land materiell bei null anfangen. Angesichts der vehementen Bedrohungen, welchen die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, hätte es absolut keinen Sinn gemacht, Zeit damit zu vertun, den von vornherein aussichtslosen Versuch zu unternehmen, sich an staatliche Behörden zu wenden. Die Bedrohungslage der Familie sei in Wirklichkeit noch dramatischer als sich dies aus dem Akt ergebe. Es sei nicht nur die Mutter der Beschwerdeführerin von der Al-Shabaab bedroht worden, sondern auch ihre 14 Jahre alte Nichte sei vor ca. sechs Monaten entführt worden und von ihr fehle jede Spur, außer dass sich die Al-Shabaab zu dieser Entführung bekannt habe. Schließlich wurde die Einholung einer fallspezifischen Anfrage bei ACCORD beantragt und eine Skizze zur Lage des Geschäftes der Beschwerdeführerin sowie ein Deutschzertifikat A2 der Beschwerde angeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.04.2020 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheines entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres ausgewiesenen Vertreters erschien. Der Beschwerdeführervertreter legte eine Reihe von Fotos über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kosmetikerin und Henna-Tätowiererin vor, weiters eine Reihe von Lohn- und Gehaltszetteln, Bescheinigungen über den Vorbereitungskurs zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, ein Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX " sowie Fotos vom Internationalen Frauentag und einen Artikel aus WardheerNews betreffend das Informationssystem der Al-Shabaab. Die Beschwerdeführerin hielt die Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wies nochmals darauf hin, dass sie nicht Hausfrau gewesen sei, sondern selbst gearbeitet habe und dass sie dem Clan Hawiye angehöre. Ihre Schwester lebe hier in Österreich und sei Asylberechtigte. Sie sei somalische Staatsangehörige, besitze aber darüber keine Dokumente und sei sunnitische Muslima. Warum bei der Erstbefragung als Clan Midgan protokolliert worden sei, wisse sie nicht. Sie sei gar nicht zu ihrer Clanzugehörigkeit gefragt worden. Bei der Erstbefragung habe sie eine Verletzung am Bein und deswegen Schmerzen gehabt. Man habe die Erstbefragung deswegen besonders kurz durchgeführt und ihr versprochen, dass sie zuerst zur ärztlichen Behandlung gebracht werde.

Sie sei am XXXX in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren worden, wo sie auch immer gelebt habe. Sie habe nur ca. ein Jahr lang die Grundschule besucht, aber dann später sieben Monate lang eine Ausbildung als Kosmetikerin gemacht und darüber auch eine Prüfung abgelegt. Im Jahre 2011 habe sie das erste Mal geheiratet. Mit ihrem Mann sei sie aber nur vier Monate verheiratet gewesen. Aus dieser Beziehung sei ihre Tochter XXXX , die 2012 geboren worden sei, entsprungen. Wo ihr Exmann jetzt lebe, wisse sie nicht. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihr zweiter Mann lebe mit ihrer Mutter und ihrer Tochter in einem Flüchtlingslager an der äthiopischen Grenze. Sie habe im Jänner 2014 ein zweites Mal geheiratet, mit ihrem zweiten Mann jedoch keine Kinder. Sie habe einen Schönheitssalon betrieben. Sie habe ihre Kundinnen frisiert, mit Henna tätowiert und geschminkt. Zuerst sei sie zwei Jahre lang angestellt gewesen, dann habe sie ihren eigenen Salon eröffnet, und zwar im September 2012, nachdem sie ein Kind bekommen habe. Diesen Salon habe sie bis 2015 betrieben. Sie habe auch eine Mitarbeiterin gehabt. Der Name des Geschäftes sei " XXXX " gewesen. Das Geschäft sei an einer zentralen Kreuzung namens XXXX gelegen gewesen. Das Geschäftslokal habe eine Fläche von 47 m2 gehabt. Zuerst seien es zwei Zimmer gewesen, später sei dann daraus nurmehr ein Raum gemacht worden. Das Geschäft sei direkt an der Straße im Erdgeschoss gelegen. Sie habe auch mehrere Auslagen gehabt, wo sie Kosmetikwaren ausgestellt habe, die man von außen habe sehen können. Gefragt, wie der Beruf Hochzeitsplanerin ins Protokoll gekommen sei, gab sie an, dass häufig Frauen vor Hochzeiten zu ihr gekommen seien, sie aber keine Hochzeiten organisiert habe, sondern die Frauen lediglich geschminkt und frisiert habe. Gefragt, wie bei der Erstbefragung als Beruf Hausfrau ins Protokoll gelangt sei, gab sie an, dass man sie nicht richtig verstanden habe. Sie habe lediglich gesagt, dass sie zuletzt vor der Ausreise zuhause gewesen sei. Ihre Kundinnen seien zum Beispiel Sängerinnen, Frauen von Regierungsleuten, auch Chefinnen von Frauenvereinen gewesen. Manche Kundinnen habe sie auch zuhause besucht, zum Beispiel Frauen von AMISOM-Soldaten, die in Militärcamps gelebt hätten.

Ihre Probleme mit der Al-Shabaab hätten am 10.10.2015 begonnen. Sie haben in ihrem Schönheitssalon gearbeitet. Dann seien zwei Männer mit Pistolen zu ihr gekommen und hätten sie angegriffen. Sie hätten ihr gesagt, ob sie nicht wisse, dass diese Arbeit verboten sei und hätten sie aufgefordert, mit ihrer Arbeit aufzuhören und ihr Geschäft zu schließen, wobei sie gesagt hätten, dass dies die erste Vorwarnung sei. Nachdem sie aufgefordert worden sei, das Geschäft zu schließen, hätte sie Angst bekommen und habe das Geschäft sofort geschlossen und sei dann nach Hause gegangen. Als zwei Tage später ihr Vermieter die Miete habe kassieren wollen, habe sie das Geschäft wiedereröffnet, um die Miete zahlen zu können, in der Hoffnung, dass die Männer nicht wiederkommen würden. Die Al-Shabaab-Leute hätten jedoch angerufen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie mitbekommen hätten, dass das Geschäft wiedereröffnet worden sei und dass sie gegen die Befehle der Al-Shabaab verstoßen habe. Sie würde keine weitere Vorwarnung bekommen, sondern die Al-Shabaab werde sie umbringen. Es sei ihr dann klargeworden, dass sie das Geschäft nicht weiter betreiben könne und habe es geschlossen. Sie habe ihre Sachen nach Hause mitgenommen und dem Vermieter die Schlüssel gegeben.

Sie habe aber dann von Zuhause aus ihr Geschäft weiterbetrieben. Sie habe in ihrer Wohnung ein Zimmer freigemacht und den Kundinnen gesagt, dass sie nunmehr von Zuhause arbeite. 20 Tage habe sie ungestört von Zuhause gearbeitet. Dann sei eine Frau zu ihr gekommen und hätte sie detailliert ausgefragt. Die Frau sei dann gegangen und zwei Stunden später habe sie die Al-Shabaab angerufen und ihr gesagt, dass sie von Zuhause arbeiten würde und dass sei weiterhin gegen die Befehle der Al-Shabaab verstoßen würde. Sie hätten ihr auch ihre Preise gesagt und nochmals gedroht, sie zu töten. Es sei ihr dann klargeworden, dass die Al-Shabaab sie wirklich umbringen würde und sei dann mit ihrem Mann und ihrer Tochter zu ihrer Mutter gegangen und habe ihre Tochter ihrer Mutter übergeben. Ihr Mann sei zu seiner Familie zurückgegangen und sie zu Freundinnen ins Regierungsviertel, weil sie gedacht habe, dass sie dort sicher sei. Sie habe dann bei Freundinnen im Regierungsviertel übernachtet. Am nächsten Tag sei die Al-Shabaab in ihre Wohnung eingedrungen und hätten die Spiegel und andere Geschäftsutensilien zerstört. Die Wohnung sei angezündet worden und ein Video sei ihr auf das Handy geschickt worden. Sie sei so schockiert gewesen, als sie das gesehen habe, dass sie das Handy weggeworfen habe. Die Al-Shabaab habe ihr nochmals gedroht, dass der nächste Schritt gegen ihr Leben gerichtet wäre. Sie sei dann zu einer anderen Freundin gegangen und habe sich ein neues Handy mit einer neuen SIM-Karte besorgt, um ihre Familie zu kontaktieren. Dazu müssen man in Somalia seine Identität nachweisen. Sie habe mit ihrem Mann telefoniert und zehn Minuten später sei sie wiederum von der Al-Shabaab angerufen worden. Sie hätten ihr gesagt, dass sie sich nunmehr im Regierungsviertel befinde, aber die Al-Shabaab würde sie überall in Somalia finden und sie würde nirgends mehr sicher sei. Daraufhin habe sie sich entschlossen, so schnell als möglich das Land zu verlassen. Sie sei aber am 10.11.2015 nach XXXX geflogen.

Gefragt, ob sie versucht habe, von der Regierung bzw. den AMISOM-Truppen Schutz zu erhalten, gab sie an, dass das nicht der Fall gewesen sei. Das Volk in Mogadischu habe Angst, zu den Regierungssoldaten zu gehen, weil manche auch der Al-Shabaab helfen würden. Sie habe Angst gehabt. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Man habe ihr gesagt, dass man sie überall in Somalia finden würde. Der Tag, an dem sie das Land habe verlassen müssen, sei der traurigste Tag in ihrem Leben gewesen. Sie habe sich nicht einmal mehr von ihrer Tochter verabschieden können. Sie habe ursprünglich nie daran gedacht, wegzugehen. Die Tochter sei bei ihrer Mutter gewesen und ihr Mann bei seiner Familie. Sie habe ca. einmal im Monat Kontakt mit ihrem Mann. Wenn er in die Stadt komme, rufe er sie an, weil von dem Camp aus könne er nicht anrufen.

Als sie in der Türkei angekommen sei, habe sie ihre Mutter angerufen und habe ihre Mutter mitgeteilt, dass Frauen sich nach ihr erkundigt hätten und so getan hätten, wie wenn sie ihre Kundinnen wären. Sie habe ihnen wahrheitsgemäß gesagt, dass sie in die Türkei geflogen sei, weil die Al-Shabaab sie bedroht hätte. Daraufhin habe die Al-Shabaab auch ihre Mutter bedroht und sei sie deswegen dann aus Mogadischu geflüchtet. Gefragt, ob die Al-Shabaab die ganze Wohnung angezündet hätte oder nur Teile davon, gab sie an, dass sie die Waren zusammen auf einen Stoß gelegt hätten und angezündet hätten und auch die Einrichtungsgegenstände angezündet hätten. Über Befragen durch den Rechtsvertreter gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre berufliche Tätigkeit auch ihr Hobby gewesen sei. Sie habe das sehr gern gemacht, aber sie habe auch Geld verdienen wollen damit. Sie sei wohl nicht wohlhabend gewesen, aber sie habe gut verdient. Sie habe zahlreiche Kundinnen gehabt. Sie wollte ihre Kenntnisse auch weitergeben und junge Somalierinnen in diesem Beruf ausbilden. Bezugnehmend auf die vorgelegten Fotos gab sie an, dass die Frauen, so wie sie auf den Fotos zu sehen seien, nicht an die Öffentlichkeit in Somalia gehen können. Sie habe diese Tätigkeit auch nur in Mogadischu ausüben können. Ihre Geschwister würden sich an der kenianischen Grenze und in Tansania aufhalten. Befragt, warum ihre Mutter, ihre Tochter und ihr Mann nicht zu den Geschwistern gezogen seien, sondern in ein Flüchtlingslager gegangen wären, gab sie an, dass wenn man Richtung Kenia fahren möchte, man durch Al-Shabaab-Gebiet fahren müsse und davor habe ihre Mutter Angst gehabt. Sie habe weder Verwandte noch Freunde mehr in Somalia.

Sie habe auch keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme und lebe auch nicht in einer neuen Ehe oder Lebensgemeinschaft. Sie habe als Zimmermädchen in einem Hotel gearbeitet. Derzeit sei sie zuhause, aber ihre Chefin habe ihr versprochen, sobald sie wieder aufsperren würden, könne sie wieder zu arbeiten beginnen. Sie habe Deutschkurse bis A2 besucht und auch das Diplom gemacht. Weiters habe sie Kurse für den Pflichtschulabschluss besucht, aber sie habe die Prüfung in Mathematik nicht geschafft. Sie sei dann arbeiten gegangen, weil eine Lehrlingsentschädigung wäre zu wenig zum Leben gewesen. Sie möchte aber in Österreich eine Ausbildung machen. Zuerst habe sie gedacht, als Kosmetikerin zu arbeiten, aber nun möchte sie Pflegehelferin werden. Gefragt, was mit ihr geschehen würde, wenn sie nach Somalia zurückkehren müsste, gab sie an, dass sie von der Al-Shabaab gesucht werde und dass sie auch keine Familie mehr in Somalia habe. Als Frau sei es sehr schwierig, alleine in Somalia. Man werde sexuell ausgenützt, Frauen hätten dort keine Rechte. Gelegentlich gebe sie Personen, die nach Äthiopien fliegen, Geld für ihre Familie mit. Das Flüchtlingslager werde von der UNICEF und anderen UNO-Organisationen betrieben, aber es gebe dort keine Banken.

Gefragt, ob sie noch etwas angeben möchte, was sie bisher in ihrem Asylverfahren nicht erwähnt habe, führte sie aus, dass sie sich Sorgen um ihre Tochter mache. Sie sei jetzt älter und habe auch Angst wegen der Beschneidung. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem (unter anderem) der Name der Beschwerdeführerin aufscheine, führte der Rechtsvertreter aus, dass dieser Strafregisterauszug nicht die Beschwerdeführerin betreffe und Alias-Namensätze angeführt werden würden, die mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun hätten und nicht nachvollziehbar sei, welcher Zusammenhang zur Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls keine strafbaren Handlungen begangen und sei auch niemals in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden. Der Richter merkte dazu an, dass in dem Strafregisterauszug mit mehreren Alias-Namen algerischer, marokkanischer, tunesischer und mauretanischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger angeführt wären und die verzeichneten Straftaten sich alle vor der Einreise der Beschwerdeführerin ereignet hätten. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 vorgehalten. Der Beschwerdeführervertreter gab dazu folgende Stellungnahme ab:

Das LIB bestätigt, dass Al-Shabaab weiterhin starke logistische Fähigkeiten besitzt und im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu, wenn auch verdeckt, präsent ist. Der heute vorgelegte Bericht einer BBC-Korrespondentin bestätigt die logistischen Fähigkeiten von Al-Shabaab aufgrund des Geheimdienstes Aminat, Personen an jedem denkbaren Ort aufzuspüren, ebenso deren Mobiltelefone. Die fluchtgrundbezogene Darstellung der Beschwerdeführerin entspricht allen Anforderungen an Detailliertheit, Plausibilität, Widerspruchsfreiheit und Übereinstimmung mit der Ländersituation. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft machen, dass sie in Mogadischu einer beruflichen Tätigkeit nachgegangenen ist, die der Ideologie der Al-Shabaab diametral zuwiderläuft, was die Beschwerdeführerin zwangsläufig in den Verfolgungsfokus dieser Islamisten gebracht hat. Auch ist es durchaus lebensnah und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht schon der ersten Drohung von Al-Shabaab nachgegeben hat, weil diese berufliche Tätigkeit die existenzielle Grundlage ihres Lebens war und auch ideelle Bedeutung hatte. Details der Fluchtgeschichte, insbesondere die Schilderung über die von der Al-Shabaab in ihrem Haus angerichteten Verwüstungen und die damit verknüpfte Nachhaltigkeit der Drohungen beinhalten sogenannte Realkennzeichen und erscheint nicht denkbar, dass die Beschwerdeführerin sich eine derartige Geschichte nur ausgedacht hat. In allen wesentlichen Details entspricht die heutige Aussage der Beschwerdeführerin auch ihrer Darstellung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Nicht mehr nachvollziehbar ist, warum in der Niederschrift über die Erstbefragung eine falsche Volksgruppenzugehörigkeit und als Beruf "Hausfrau" angeführt wird. Die Umstände, unter denen diese Befragung durchgeführt wurde, waren jedenfalls auch geprägt von einem gewissen Zeitdruck, hat die Befragung doch dem Protokoll zufolge nur eine Dreiviertelstunde gedauert, wobei es durchaus eines Test wert wäre, wie man es schafft, in einer derart kurzen Zeit so viele Fragen zu klären und auch noch eine Rückübersetzung durchzuführen, die dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gibt, Korrekturen durchzuführen. Abschließend wird rechtlich darauf hingewiesen, dass Al-Shabaab der Beschwerdeführerin eine der Ideologie von Al-Shabaab zuwiderlaufende als politisch zu wertende Gesinnung unterstellt hat und daher die Verfolgung an einer unterstellten Al-Shabaab oppositionellen politischen Gesinnung anknüpft bzw. mit religiösen Gründen, weil ja Al-Shabaab das Verhalten der Beschwerdeführerin als sündhaft eingestuft hat. Nachdem gemäß LIB die Position von Al-Shabaab in Mogadischu auch aktuell nicht schwächer geworden ist, ist die fluchtauslösende Verfolgungsbedrohung aktuell weiterhin aufrecht und müsste daher die Beschwerdeführerin im Rückkehrfalle wohlbegründet fürchten, von der Al-Shabaab aufgespürt zu werden und für ihr Verhalten zur Rechenschaft gezogen zu werden. Der Hinweis auf Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie, wonach eine Vorverfolgung ein Indiz dafür ist, dass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat neuerlich zu einer Verfolgung kommen wird, wird wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia und gehört dem Hawiye-Clan an und ist sunnitische Muslima. Sie wurde am XXXX in Mogadischu, Bezirk XXXX , geboren, wo sie auch Zeit ihres Lebens bis zu ihrer Ausreise lebte. Sie hat nur maximal ein Jahr die Grundschule besucht, jedoch später eine Ausbildung als Kosmetikerin gemacht und darüber auch eine Prüfung abgelegt. Sie hat das erste Mal 2011 geheiratet, war jedoch mit ihrem ersten Mann nur vier Monate lang verheiratet und hat seither keinen Kontakt mehr. Der Ehe entsprang die 2012 geborene Tochter XXXX . Im Jänner 2014 heiratete sie ihren zweiten Mann, mit dem sie keine Kinder hat. Sie hat zunächst als Angestellte in einem Kosmetiksalon gearbeitet und sich nach der Geburt ihrer Tochter selbständig gemacht und an einer belebten Kreuzung einen Kosmetiksalon namens XXXX betrieben. Zu ihren Tätigkeiten gehörte, dass sie Frauen geschminkt und frisiert hat und auch mit Henna-Tattoos versehen hat, insbesondere Bräute, aber auch sonst Frauen aus gehobenen Gesellschaftsschichten, zum Beispiel Frauen von Regierungsmitarbeitern, AMISOM-Soldaten, Künstlerinnen, etc. Ihre Tätigkeit, die einerseits finanziell sehr einträglich war und andererseits ihr auch große Freude bereitete, lief dem sehr restriktiv und extrem konservativ islamischen Frauenbild der Al-Shabaab zuwider. Sie wurde zunächst von der Al-Shabaab aufgefordert, das Geschäft zu schließen, was sie zunächst auch tat. Sie musste jedoch (auch aus wirtschaftlichen Gründen) ihr Geschäft wenige Tage später wieder aufsperren und erhielt in der Folge Morddrohungen der Al-Shabaab. Daraufhin schloss sie ihr Geschäft und betrieb ihre Tätigkeit in ihrer Privatwohnung weiter. Nachdem sich eine Frau (offenbar im Auftrage der Al-Shabaab) näher bei ihr über die Tätigkeiten und Preise erkundigt hatte, erhielt sie wiederum eine Morddrohung der Al-Shabaab. Daraufhin brachte sie ihre Tochter zu ihrer Mutter und floh ihr Mann zu seinen Eltern. Sie kam bei Freundinnen im Regierungsviertel unter, erhielt aber ein Video von der Al-Shabaab auf ihr Handy zugespielt, wo ihre Wohnung verwüstet und angezündet wurde, verbunden mit der Drohung, dass sie als nächstes ausgelöscht würde. Obwohl sie ihr Handy vernichtete und sich ein anderes Mobiltelefon kaufte, bekam sie kurze Zeit später wiederum einen Anruf der Al-Shabaab, wo diese bekannt gab, dass sie sich im Regierungsviertel befinde und dass man sie überall in Somalia finden würde und sie überall umbringen würde. Daraufhin entschloss sich die Beschwerdeführerin rasch im Luftwege Somalia Richtung Türkei zu verlassen. Als sie in der Türkei mit ihrer Mutter telefonierte, erhielt sie von ihr die Information, dass auch ihre Mutter bedroht wurde, weil ihr seitens der Al-Shabaab vorgeworfen wurde, dass sie die Flucht organisiert habe und flohen darauf ihr Ehemann, ihre Mutter und ihre Tochter in ein Flüchtlingslager in der Nähe der äthiopischen Grenze.

Die Beschwerdeführerin hat gelegentlichen Kontakt zu ihrem Ehemann, in Österreich führt sie kein Familienleben, obwohl eine Schwester von ihr im Bundesgebiet lebt. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitet als Stubenmädchen (derzeit wegen der Schließung der Hotels unterbrochen). Sie möchte eine Ausbildung als Altenpflegerin machen. Sie hat auch schon Deutschkurse und einen Vorbereitungskurse für den Pflichtschulabschluss absolviert und ist im Verein " XXXX " aktiv. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Politische Lage

Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).

Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33).

Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen "indirekten Staat", in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30).

Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).

Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7).

Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).

Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).

Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).

Gemäß einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019).

Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f).

Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).

Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6).

Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f).

Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) - und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).

Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).

Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).

Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v.a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019

- AMISOM (5.7.2019): Somalia starts process to integrate Ahlu Sunna forces into the Somali Security Forces, URL, Zugriff 16.7.2019

- AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail

- AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail

- AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.8.2019): Briefing Notes 26. August 2019

- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019

- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

- EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019

- FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019

- ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019

- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019

- ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation

- Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019

- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019

- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019

- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019

- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019

- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019

- UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019

- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019

- UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (24.10.2017): Mohamed Abdi Waare inaugurated as the second President of HirShabelle state, URL, Zugriff 4.9.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

- VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (20.12.2018): Somalia's Parliament Drops Impeachment of President, URL, Zugriff 22.1.2019

2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31).

Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und - in noch stärkerem Ausmaß - in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019

- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019

- AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019

- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019

- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019

- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

2.1. Süd-/Zentralsomalia

Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).

Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019).

Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3).

Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit 2016. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).

Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f).

Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).

Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama'a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).

Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019).

Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vgl. BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UN

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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