Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
BEinstG §14Spruch
W217 2229937-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Begünstigteneigenschaft, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 25.10.2019 einlangend stellte Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
1.1. Zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde zunächst ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 01.11.2019 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkung festgestellt wurde:
geringgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Z2/T2 Oberer Rahmensatz der Tinnitus und eine Diskriminationsstörung berücksichtigt.
Pos.Nr.12.02.01
20 % GdB
1.2. In der Folge wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.12.2019, eingeholt, in welchem Folgendes festgehalten ist:
"Anamnese:
Hörgeräte bds
Senk-Spreizfüsse bds., rechts mehr als links - evtl. Op. - er trage orthopäd. Schuhe
Lungenprobleme, COPD II - mit dem Rauchen habe er aufgehört
Varizen bds, re. trage er einen Stützstrumpf nach Op.
Gonarthrose re. - Z.n. Meniskusop.
Impingement li. Schulter, Teilläsion der Rotatorenmanschette
art. HT
Derzeitige Beschwerden:
s. oben
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Spiolto 2-0-0, Sertralin, Cerebokan, Acetan
Sozialanamnese:
geschieden, Partnerin, 2 Kinder, bei Kabelwerk in XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Sprometrie Dr. XXXX v. 21.10.19: COPD II - Spiolto 2-0-0
Ortopädie Dr. XXXX v. 7. 10.19: schwerer durchgetretener Spreizfuß beidseits rechts mehr als links mit
Tibialis-posteriorsehneninsuffizienz, mäßige Gonarthrose rechts bei Z. n. Meniskus-OP,
Impingementsyndrom der linken Schulter bei Teilläsion der Rotatorenmanschette.
Dr. XXXX v. 27.9.19: Z.n. Tagesmüdigkeit
Z.n. Burn out Syndrom
Rez. Depressio
chronisches Cervicalsyndrom
Hypertonie - Acetan
BMi (185 cm/104 kg) 30
Z. n. C2 - Entzug im XXXX Institut, noch Nachbetreuung im PSZ 1 x / Monat,
Pat. seit Dez. 2016 glaubhaft abstinent.
COPD - Spiriva
Senk/Spreizfuß rechts - macht zunehmend Probleme - Orthop. Schuh wird angepasst
Dr. XXXX , Chirurgie v. 28. 5. 19:
klinisch imposante Rezidivvarikose li. u. Stammvarikose re.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 185,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 140/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: bland
Collum: bland
Cor: HT rein, rhy, normfrequent
Thorax: unauffällig
Pulmo: VA
Abdomen; Hepar am Ribo, Milz n. p, keine Defence oder Druckdolenz
Obere Extremitäten: Schulter- Ellenbogen, Handgelenke Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich
Wirbelsäule: im Lot, FBA 30 cm, SN und RT bland, Lasege neg, Zehen und Fersengang li möglich, re etwas unsicher, Einbeinstand re. etwas unsicher, li. bland
Hüftgelenke: bds bland
Kniegelenke. re leichte Varusstellung, li bland
Sprunggelenke frei beweglich in allen Ebenen
Haut: keine Auffälligkeiten
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Sonstiges: deutliche Varikositas bds.; durchgetretener Senk- Spreizfuss re.
Gesamtmobilität - Gangbild:
sicher, raumgreifend, orthopäd. Schuhe
Status Psychicus:
voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
COPD II Unterer Rahmensatz, da keine Exazerbationen dokumentiert
06.06.02
30
2
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Senk- Spreizfüsse bds., Gonarthrose rechts, Abnützung linke Schulter Unterer Rahmensatz, da keine höherdosierte Schmerzmedikation notwendig
02.02.02
30
3
Krampfadern beidseits Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da deutlich ausgeprägt
05.08.01
20
4
Depression, Zustand nach Burn out Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Medikation notwendig
03.06.01
20
5
Hypertonie
05.01.01
10
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X Dauerzustand"
1.3. In der die Gutachten vom 01.11.2019 sowie vom 02.01.2020 zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 02.01.2020 hält der befasste Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes fest:
"Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
COPD II Unterer Rahmensatz, da keine Exazerbationen dokumentiert
06.06.02
30
2
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Senk- Spreizfüsse bds., Gonarthrose rechts, Abnützung linke Schulter Unterer Rahmensatz, da keine höherdosierte Schmerzmedikation notwendig
02.02.02
30
3
geringgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Z2/T2 Oberer Rahmensatz der Tinnitus und eine Diskriminationsstörung berücksichtigt.
12.02.01
20
4
Krampfadern beidseits Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da deutlich ausgeprägt
05.08.01
20
5
Depression, Zustand nach Burn out Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Medikation notwendig
03.06.01
20
6
Hypertonie
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken.
(...)
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA"
2. Mit Schreiben vom 02.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX zugeleitet.
3. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 30.01.2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde auf das Gutachten von Dr. XXXX sowie auf das Gesamtgutachten von Dr. XXXX hingewiesen. Demnach betrage der Grad der Behinderung 30%.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten zur Beurteilung des tatsächlichen Zustands- und Beschwerdebildes nicht ausreichend sei. Die erfolgte Einstufung des Leidens Nr. 2 mit einem Grad der Behinderung von 30 % entspreche nicht dem tatsächlichen Schweregrad. Insbesondere die bestehende Schädigung am Fuß rechts, Pes planus rechts, entspreche keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad. Es bestehe eine deutliche Abflachung des rechten Fußlängsgewölbes, deutliche Vorfußabduktusstellung sowie eine deutlich verstärkte Fersenvalgusfehlstellung. Aufgrund dieser Schädigung komme es bei Belastung zum Auftreten von Schmerzen und Schwellungen. Therapeutisch könnten zur Linderung des Leidens nur schmerzstillende Medikamente eingenommen werden, auch sei das Tragen von orthopädischem Schuhwerk erforderlich. Der Zustand am rechten Fuß habe sich seit Durchführung der Untersuchung deutlich verschlechtert und werde vom behandelnden Orthopäden auch die Durchführung einer Operation empfohlen. Weiters liege sehr wohl bei den laufenden Leiden 1, 2 und 4 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, die die Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50% rechtfertigen würde. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie wäre unbedingt erforderlich gewesen. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen neuen Befund vor.
5. In seinem hierauf eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 04.03.2020 führt der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin wie folgt aus:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
GdB beträgt 30 v.H.; COPD II 30%; Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, SenkSpreizfüsse bds., Gonarthrose rechts, Abnützung linke Schulter 30%; geringgradige Schwerhörigkeit bds. 12.02.01 Z2/T2 20%; Krampfadern beidseits 20%; Depression, Zustand nach Burn out 20%; Hypertonie 10%
Neu vorgelegt wird ein Befund von Dr. XXXX v. 8.1.20: Diagnose: Akutdiagnose: Pes planus rechts
Therapievorschlaa:
Bei deutlicher Fehlstellung Empfehlung für eine Operation (Diple Arthrodese rechts). Vor einer Operation neues Röntgenbild (Fuß dp und seitlich im Stehen, OSG ap im Stehen). Nach einer Operation ist mit einer Nachbehandlungszeit mit ca. 4-5 Monaten (inklusive Rehabilitationsaufenthalt) zu rechnen. Einweisung zur Operation ins Orthopädische Spital XXXX .
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Spiolto 2-0-0, Sertralin, Cerebokan, Acetan
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
COPD II Unterer Rahmensatz, da keine Exazerbationen dokumentiert
06.06.02
30
2
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Senk- Spreizfüsse bds., Gonarthrose rechts, Abnützung linke Schulter Unterer Rahmensatz, da keine höherdosierte Schmerzmedikation notwendig
02.02.02
30
3
geringgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Z2/T2 Oberer Rahmensatz der Tinnitus und eine Diskriminationsstörung berücksichtigt.
12.02.01
20
4
Krampfadern beidseits Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da deutlich ausgeprägt
05.08.01
20
5
Depression, Zustand nach Burn out Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Medikation notwendig
03.06.01
20
6
Hypertonie
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken
...
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Befundes von Dr. XXXX vom 8.1.2020 keine Änderung des Gesamtkalküls. Sämtliche einschätzungsrelevanten Leiden wurden korrekt nach der EVO eingestuft. Bezüglich des Pes planus rechts ist eine Operation geplant und es ist davon auszugehen, dass es dadurch zu einer Besserung kommen wird.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine Änderung"
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung verwiesen, wobei das Aktengutachten vom 04.03.2020 der Beschwerdevorentscheidung beigelegt wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag, verwies auf das ursprüngliche Beschwerdevorbringen und führte erneut aus, dass die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens unbedingt erforderlich sei.
Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der dazugehörige Verwaltungsakt langten am 26.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begehrte am 25.10.2019 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2020 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt seien. Es wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Im aufgrund der Beschwerde eingeleiteten Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde trotz offensichtlichen Erfordernisses und der Beantragung eines weiteren Gutachtens aus dem Bereich Orthopädie nur ein Aktengutachten desselben Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt und in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2020 abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 3 BEinstG)
Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)
Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Maßgebend für die Entscheidung ob der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.
Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann nämlich ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden.
Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt.
Bereits in seinem Antrag hat der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Befunde aus dem Fachbereich der Orthopädie vorgelegt. Dennoch hat die belangte Behörde - neben einem Gutachten eines Facharztes für HNO - ein allgemeinmedizinisches ärztliches Gutachten eingeholt, worin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie wurde jedoch nicht eingeholt. In der Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen Bescheid hat der Beschwerdeführer erneut auf seine orthopädischen Leiden hingewiesen und eine neue medizinische Unterlage vorgelegt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass ein zusätzliches Gutachten aus dem Bereich Orthopädie für eine umfassende Erhebung des relevanten Sachverhalts unbedingt erforderlich ist. Dennoch hat sie die Einholung eines neuen, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden, Gutachtens aus dem genannten Gebiet unterlassen und stattdessen den bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstattung eines weiteren, lediglich auf der Aktenlage beruhenden, Gutachtens beauftragt.
Auch ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund vom 08.01.2020 von Dr. XXXX durch den befassten Sachverständigen nicht im ausreichenden Maße erfolgt, da in dem der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Aktengutachten zwar auf diesen Befund eingegangen wird, jedoch festgehalten wird, "Bezüglich des Pes planus ist eine Operation geplant und es ist davon auszugehen, dass es dadurch zu einer Besserung kommen wird."
Entgegen dieser Feststellung handelt es sich bei der angeführten Operation lediglich um eine Empfehlung im Rahmen eines Therapievorschlages von Dr. XXXX . Ein konkreter Operationstermin bzw. eine Einwilligung des Beschwerdeführers in die Operation ergeben sich hieraus nicht. Auch ist bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Die belangte Behörde hat sohin ihre Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht in grober Weise verletzt. Die aufgezählten Mängel können gegenständlich auch nicht durch eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert werden: Da Entscheidungen im Bereich des Behindertenrechts in höchstem Maße von ärztlichen Sachverständigengutachten abhängig sind, müsste das Bundesverwaltungsgericht dazu selbst das genannte Sachverständigengutachten einholen, was durch die dafür nötige erneute Untersuchung des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würden, welche jedenfalls nicht im Sinne einer raschen und kostengünstigen Verfahrensführung liegen würden, zumal die belangte Behörde in diesem Verfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, das orthopädische Gutachten einzuholen, dies aber unterlassen hat.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht abschließend feststeht und, wie erörtert, vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine aufhebende Entscheidung, in der an die belangte Behörde zurückverwiesen, nicht aber über die Sache selbst entschieden wird, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.6.2014, 2013/12/0224, je mwH).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2229937.1.00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020