TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 W201 2229907-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W201 2229907-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.02.2020, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), u Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) stellte dem Beschwerdeführer am 14.03.2018 einen unbefristeten Behindertenpass aus, hat einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial" und "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" vorgenommen.

1.1. Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung am 11.12.2017 basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt, in welchem (auszugsweise) Folgendes festgestellt wurde:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Unterschenkelamputation rechts

02.05.44

50 vH

2

Chronisches Schmerzsyndrom, Phantomschmerzen rechte untere Extremität nach Revision wegen Stumpfneurom Heranziehung dieser Position mit den unteren Rahmensatz, da intermittierend auftretend.

04.11.01

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten:

"Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Bedingt durch die Unterschenkelamputation liegt eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität vor, welche allerdings, unter Berücksichtigung der prothesentauglichen Stumpfbeschaffenheit, eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann."

2. Ein am 17.08.2018 vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21.11.2018 abgewiesen.

2.1. Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung am 24.10.2018 basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie zu Grunde gelegt, in welchem (auszugsweise) Folgendes festgestellt wurde:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Untere Extremitäten, Amputation im Unterschenkelbereich bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke

2

Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Revision, wegen Stumpfneuroms und Entfernung eines Abszesses aus der rechten Kniekehle, Phantomschmerzen rechte untere Extremität, intermittierend auftretend."

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten:

"Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Bei der fachärztlich orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der Funktionseinschränkung durch die Unterschenkelamputation rechts ist eine ausreichende Gehstrecke von 300 - 400 Metern mit der Unterschenkelprothese aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Die Verwendung eines Hilfsmittels zum Gehen (Gehstock oder Krücke) erhöht die Stabilität, stellt keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar und ist somit zuzumuten. Gutachterliche Stellungnahme: Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen selbständigen Stand- und Gangsicherheit und Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz- und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar."

3. Der Beschwerdeführer stellte einlangend am 10.12.2019 bei belangte Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß

§ 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.

3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2020 eingeholt, in welchem (auszugsweise) im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:

"Untersuchungsbefund

Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.

Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursionen seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz, Integument unauffällig.

Schultergürtel und beiden oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Stehen mit Anhalten möglich. Zehenballenstand und Fersenstand links mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Rechts Zustand nach Unterschenkelamputation. Stumpflänge 12 cm, der Stumpf gut weichteilgedeckt, in der Kniekehle deutliche Berührungsempfindlichkeit, äußerlich unauffällig. Der Einbeinstand links mit Anhalten möglich. Derzeit keine Prothesenversorgung rechts. Die Beinachse ist links im Lot. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des Stumpfes als gestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke und Zehen sind links frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Ggr. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA 15 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuh links mit 2 Unterarmstützkrücken ohne Unterschenkelprothese rechts. Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels. Gehen mit Krücken problemlos möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus: Soweit bei Sprachbarriere beurteilbar unauffällig.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Amputation des Unterschenkels rechts bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke

2

Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Revision, wegen Stumpfneuroms und Entfernung eines Abszesses aus der rechten Kniekehle, Phantomschmerzen rechte untere Extremität, intermittierend auftretend."

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgehalten:

"Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Der Amputationsstumpf im Bereich des rechten Unterschenkels ist mit einer gut passenden Unterschenkelprothese belastungsstabil versorgbar. Nach zumutbarer Prothesenversorgung ist die behinderungsbedingt erforderliche Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken nicht gegeben. An den oberen Extremitäten sind keine Funktionseinschränkungen dokumentiert, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist möglich, der sichere Transport ist möglich. Es sind keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit dokumentiert, sodass das Erreichen und Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist."

Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

"Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor."

3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 04.02.2020 erteilten Parteiengehörs mit welchem das Gutachten vom 30.01.2020 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen einwendend vorgebracht, dass er chronische Schmerzen im Stumpf des rechten Unterschenkels habe. Er leide unter Phantomscherzen und immer wiederkehrenden Abszessen und Entzündungen im Stumpfbereich. Er habe bis dato keine Prothese. Seit der Verletzung 2012 seien mehrere Operationen durchgeführt worden um den Stumpf zu kürzen. Er habe nach wie vor starke Schmerzen und könne die Prothese nicht tragen, weshalb er zur Untersuchung mit 2 Krücken gekommen sei. Den Befunden sei zu entnehmen, dass die Schmerzen von einer falsch angepassten Prothese kommen und der Orthopädietechnikmeister meine, dass das Problem der Stumpf sei. Er nehme viele Schmerzmittel wie den Befunden zu entnehmen sei. Dadurch sei im schwindlig, dann könne er sich auch mit den Krücken nicht fortbewegen und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei für ihn und andere gefährlich. Er hoffe, eine passende Prothese zu bekommen, im Moment sei es ihm aber nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine ergänzende - auf der Aktenlage basierende - medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen

Dris. XXXX datiert mit 26.02.2020 eingeholt, in welcher unter auszugsweiser Zitierung aus den vorgelegten Befunden zusammenfassend Folgendes festgehalten wird:

"Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zu getroffener Einstufung, eine Prothesenversorgung ist zumutbar und möglich. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden, oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Untersuchungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird."

4. Mit dem am 27.02.2020 erlassenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis des eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweises begründet.

In der Beilage wurden das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 30.01.2020 und deren ergänzende Stellungnahme vom 26.02.2020 übermittelt.

5. Mit Schreiben eingelangt am 20.03.2020 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurden die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.

1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist am 10.12.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1) Amputation im Unterschenkelbereich rechts bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke

2) Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Revision wegen Stumpfneuroms und Entfernung eines Abszesses aus der rechten Kniekehle, Phantomschmerzen rechte untere Extremität, intermittierend auftretend.

1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe (Gehstock oder Unterarmstützkrücke), ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Gesamtbild - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz oder einer Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, liegt nicht vor.

Schmerzen in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht, können nicht festgestellt werden.

1.4. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den darin einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten.

Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten

Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahme werden daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

So wird auch im zuletzt vorgelegten, mit 10.02.2020 datierten Befund des XXXX im Einklang mit den Ausführungen Dris. XXXX dargestellt, dass der Beschwerdeführer darüber klagt die Prothese auf Grund von bestehenden Schmerzen nicht tragen zu können, dass sich aber nach eingehender Untersuchung zeigt, dass sich die Entzündung an der Tibiavorderkante zurückgebildet hat und der Patient nun dort schmerzfrei ist, wobei auch das durchgeführte Röntgen dort keine Exostosen zeigt. Es wird vermutet, dass die Neuromschmerzen an der Hinterseite des Stumpfes sehr wahrscheinlich vom N. tibialis/peroneus communis kommen. Zusammenfassend wird in diesem Befund dargestellt, dass man das Stumpfende orthopädietechnisch sicher gut druckentlasten und die Unterschenkelprothese an den Condylen abfedern kann, wodurch aktuell auch eine erneute OP nicht als sinnvoll erachtet wird. Unter Berücksichtigung der Ausführung Dris. XXXX und der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Beweismittel kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass es im Falle des Beschwerdeführers nicht möglich ist, eine Prothese anzupassen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch ohne Prothesenversorgung unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, da an den oberen Extremitäten und der Wirbelsäule keine Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, oder befunddokumentiert sind. Beim Beschwerdeführer konnten im Rahmen der Untersuchung unauffällige Bewegungs- und Kraftumfänge der oberen Extremitäten objektiviert werden und wurden die im Gutachten angeführten Kraft- und Funktionsumfänge durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Schwindels keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, welche diesen dokumentieren würden und konnte auch im Rahmen der klinischen Untersuchung Dris. XXXX keine Schwindelsymptomatik objektiviert werden. Die medizinische Sachverständige beschreibt die im Rahmen der persönlichen Untersuchung wahrgenommene Gesamtmobilität anschaulich und unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer mit zwei Unterarmstützkrücken, aufrecht gehend, mit normalem Konfektionsschuh alleine zur Untersuchung erscheint und ihm das Gehen mit Krücken problemlos möglich ist.

Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, wurde nicht durch Befunde dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch ist der Beschwerdeführer dem, im Gutachten erhobenen klinischen Status nicht entgegengetreten.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Auch wurden im Beschwerdevorbringen weder neue Leiden vorgebracht noch wurden neue medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Da, wie unter Punkt II.2. ausgeführt, den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigen zu folgen war, dass keine der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen relevante Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen.

Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Gehstock, Unterarmstützkrücke) ist zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Ein Ausmaß an Schmerzen welches der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würde, kann weder aus den vorgelegten Befunden noch aus dem klinischen Untersuchungsbefund abgeleitet werden.

Es ist somit beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Beim Beschwerdeführer konnten auch weder maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung des gegenständlichen Zusatzvermerkes in den Behindertenpass sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten und dessen ergänzende Stellungnahme geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Der Beschwerdeführer hat von den Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine neuen Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme berücksichtigt, soweit diese, einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2229907.1.00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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