Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W201 2228503-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.01.2020, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), u Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 14.05.2019 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese" vorgenommen.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung am 10.05.2019 basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin zu Grunde gelegt, in welchem (auszugsweise) Folgendes festgestellt wurde:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Latente Herzinsuffizienz, pulmonale Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern, Bluthochdruck Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Position, da pulmonale Hypertonie und beginnende Re-Stenose einer Bioklappenaortenprothese, sowie ständige Entwässerung erforderlich.
05.02.02
50
2
Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, sowie Pulmonalembolie Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Position, da lebenslange Dauer-Antikoagulation erforderlich, sowie postthrombotische Veränderungen links
05.08.01
30
3
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz dieser Position, da gering bis mäßige Funktionseinschränkungen in allen Ebenen.
02.01.01
20
4
Funktionsbehinderung linkes Kniegelenk, Zustand nach Totalendoprothese. Oberer Rahmensatz da geringes Streckungs- und Beugungsdefizit
02.05.18
20
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgehalten:
"Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Die AW ist in der Lage, eine Wegstrecke in der Länge von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit ohne Behelf zurückzulegen. Die Gelenksfunktionen der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um in ein öffentliches VM zu gelangen, ein solches zu verlassen und sich suffizient an Haltegriffen während des Transportes anzuhalten. Eine schwere Herzinsuffizienz liegt nicht vor. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht gegeben."
2 Die Beschwerdeführerin stellte einlangend am 16.08.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde Einsicht in das im Rahmen der Ausstellung des Behindertenpasses eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.05.2019 genommen und wurde zu Überprüfung der neu vorgelegten Beweismittel eine ergänzende medizinische Stellungnahme Dris. XXXX vom 20.08.2019 eingeholt, in welcher zusammengefasst festgehalten wurde, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 10.05.2019 keine Verschlimmerung des Leidenszustandes - insbesondere auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - mittels der eingereichten Befunde belegt sei.
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 21.08.2019 erteilten Parteiengehörs mit welchem das Gutachten vom 10.05.2019 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen einwendend vorgebracht, dass die im Gutachten angeführten Medikamente nicht aktuell seien und sie für drei Wochen im KH XXXX gewesen sei, wo sie auch physikalische Behandlungen erhalte. Sie könne sich nur äußerst schmerzhaft bewegen. Der freie Stand sei ihr nicht möglich, da sie sich mit Krücken bewege. Sie nehme täglich 6 Schmerzmedikamente. Infiltrationen seien nicht möglich, da sie die Blutverdünnung nicht absetzen könne.
2.3. Im zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 09.12.2019 wird basierende auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"Klinischer Status - Fachstatus:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: sehr gut. Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich.
Cor: Systolikum punktum maximum Erb, rhythmische Herzaktion, blande Thorakotomienarbe, Blutdruck: 150/80
Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei.
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. Frei. BWS: gerade. LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung 1/3 eingeschränkt.
Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenk rechts: Armvorheben und Armseitheben frei, Nackengriff frei, Schürzengriff frei durchführbar, Schultergelenk links: Beweglichkeit frei, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar, Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei. Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei, Handgelenke frei beweglich. Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei. Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits gut durchführbar.
UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 100°, Abd. endgradig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei. Hüftgelenk links: Flexion 100°, Abd. endgradig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei. Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, blande Narbe linkes Kniegelenk, Sprunggelenk links frei. Fußheben und -senken links frei durchführbar, Sprunggelenk rechts: frei, Fußheben und senken rechts frei durchführbar, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Hallux beidseits rechts stärker als links. Beide UE können 80° von der Unterlage abgehoben werden, Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar. Venen: Varikositas beidseits. Xerosis Cutis und vergröbertes Hautbild an den Unterschenkeln. Ödeme: keine.
Stuhl: normal, Harn: erhöhte Harnentleerungsfrequenz bei Entwässerungstherapie.
Neuro: Obere Extremitäten: Kraft der oberen Extremitäten seitengleich unauffällig und gut, Kraft der unteren Extremitäten seitengleich unauffällig und gut, Romberg unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit einer Unterarmstützkrücke, welche in der Hand linken getragen wird, insgesamt flüssiges und sicheres Gangbild ohne maßgebliche Gangbildstörung. Freies Stehen sicher möglich, freies Gehen im Untersuchungszimmer sicher und flüssig möglich. Bücken im Stehen: die Hände erreichen die Füße.
Status Psychicus: Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen. Denkziel wird erreicht."
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Latente Herzinsuffizienz, pulmonale Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern, Bluthochdruck, Vorliegen einer guten Linksherzfunktion.
2
Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, sowie Pulmonalembolie
3
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei rezidivierender Lumboischialgie
4
Funktionsbehinderung linkes Kniegelenk, Zustand nach Totalendoprothese.
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgehalten:
"Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellen sich ein guter Allgemeinzustand und ein sehr guter Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Das Gangbild stellt sich auch ohne Hilfsmittelverwendung flüssig und sicher dar. Der Gebrauch einer Unterarmstützkrücke erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise. Eine erhebliche Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion liegt nicht vor. Auch lassen sich keine maßgeblichen motorischen Defizite, wie Lähmungserscheinungen, insbesondere an den unteren Extremitäten objektivieren. Die Funktion der Gelenke der oberen Extremitäten ist unauffällig. Greif-und Haltefunktion ist beidseits gut gegeben. Eine erhebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung liegt nicht vor. Das Venenleiden erreicht kein Ausmaß bzw. führt zu keinen Funktionseinschränkungen, welche die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren. Ein psychisches Leiden, welches die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert, liegt nicht vor. Insgesamt ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert.
Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor."
2.4. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 16.01.2020 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel einwendend vorgebracht, dass ihre Herzklappe, welche seit 06/2019 Thrombosen habe, nicht angeführt worden sei. Seither bekomme sie schlechter Luft. Sie habe ständig Schmerzen, weil eine Wurzelblockade auf Grund Marcoumar nicht durchgeführt werden könne. Von ihrer Wohnadresse zum nächsten Verkehrsmittel seien es ein paar hundert Meter und es gäbe nicht einmal eine Sitzbank. Sie könne seit der Klappenthrombose nicht mehr Bergauf gehen weil sie keine Luft bekomme und einen ebenen Weg zu einem Verkehrsmittel gebe es nicht. Auch könne sie nicht mehr schwer tragen und sei auf Krücken angewiesen. Aufgrund ihrer zahlreichen Diagnosen, der Schmerzen und der Atemnot ersuche sie neuerlich um die Ausstellung eines Parkausweises. Auch sei die Diagnose Hallux rigidus hinzugekommen, welche höllische Schmerzen bereitet habe.
2.5. Im der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom 30.10.2020 wird basierende auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"Neu vorgelegt wird ein Ambulanzbefund der klinischen Abteilung für Innere Medizin 1 Universitätsklinikums XXXX vom 18. Januar 2020: als Grund des Kommens ist angeführt, dass seit heute Mittag plötzlich Schmerzen im rechten Vorfuß bestehen bei fraglichem Gichtanfall. Die AW komme privat, gehend in die Ambulanz. Diagnostiziert wird ein Hallux rigidus. Ein Röntgen erbringt keinen Hinweis auf Gicht sowie keinen Hinweis auf knöcherne Fraktur. Eine Infusionstherapie wird durchgeführt und eine medikamentöse Schmerztherapie, eine Kontrolle beim niedergelassenen Orthopäden, ebenso wie eine Schonung und das Tragen von breiten Schuhen wird empfohlen.
In der Beurteilung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde die Herzerkrankung mit mäßiger Re-Stenose nach biologischem Aortenklappensersatz berücksichtigt. Laut Ultraschall des Herzens ist eine normale Herzfunktion dokumentiert. Im Rahmen der bei Gutachtenerstellung durchgeführten klinischen Untersuchung konnten keine maßgeblichen Dekompensationszeichen bzw. keine erheblichen Herzfunktionsstörungen objektiviert werden. Bei gutem Allgemeinzustand und sehr gutem Ernährungszustand stellte sich das Gangbild auch ohne Benützung der mitgebrachten Unterarmstützkrücke insgesamt flüssig und sicher dar. Auch hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens ließ sich eine insgesamt freie Funktion der Halswirbelsäule bei mäßiggradig eingeschränkter Funktion der Lendenwirbelsäule objektivieren. Eine erhebliche Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion ließ sich nicht erheben. Auch konnten keine maßgeblichen motorischen Defizite wie Lähmungserscheinungen objektiviert werden. Die angeführte Schmerzsymptomatik unter laufender Medikation erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise. Der neu vorgelegte Befundbericht mit dokumentiertem Hallux rigidus rechts (schmerzhafte Funktionsstörung der rechten Großzehe) bewirkt keine Änderung der Einschätzung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht auf erhebliche Weise erschwert. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen daher derzeit nicht vor."
3. Mit dem am 30.01.2020 erlassenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten begründet.
In der Beilage wurden das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 09.12.2019 und dessen Stellungnahme vom 30.01.2020 übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 06.02.2020 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde begründend ausgeführt, dass sie versichere ständig Schmerzen zu haben und wenig Luft zu bekommen und dass es ihr immer schwerer falle zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zu kommen. Ihr Allgemeinzustand sei nicht gut, da sie nicht richtig gehen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.
1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist am 16.08.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1. Latente Herzinsuffizienz, pulmonale Hypertonie, praoxysmales Vorhofflimmern, Bluthochdruck, Vorliegen einer guten Linksherzfunktion
2. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, sowie Pulmonalembolie
3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei rezidivierenden Lumboischialgien
4. Funktionsbehinderung linkes Kniegelenk, Zustand nach Totalendoprothese
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe (Gehstock oder Unterarmstützkrücke), ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Gesamtbild - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz oder einer Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, liegt nicht vor.
Schmerzen in einem Ausmaß welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht können nicht festgestellt werden.
1.4. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den darin befindlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
So erläutert Dr. XXXX anschaulich und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund und der Diagnoseliste, dass die Herzerkrankung mit mäßiger Re-Stenose nach biologischem Aortenklappensersatz ausreichend berücksichtigt wurde, da laut Ultraschall des Herzens eine normale Herzfunktion dokumentiert ist und im Rahmen der durchgeführten klinischen Untersuchung weder maßgebliche Dekompensationszeichen noch erheblichen Herzfunktionsstörungen objektiviert werden konnten. Auch lagen weder eine Sprechdyspnoe noch eine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung vor. Vom Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit kann daher nicht ausgegangen werden.
Zur vorliegenden Gesamtmobilität beschreibt Dr. XXXX schlüssig, dass bei der Beschwerdeführerin auch ohne Benützung der mitgebrachten Unterarmstützkrücke ein insgesamt flüssiges und sicheres Gangbild besteht. So konnten weder eine maßgebliche Gangbildstörung noch Lähmungserscheinungen objektiviert werden und wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Befunde in Vorlage gebracht, welche derartige Funktionseinschränkungen belegen würden.
Ein Ausmaß an Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann nicht festgestellt werden. Auch konnte aus dem bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin vorliegenden Bewegungsumfang - Rumpfdrehung und -seitneigung zu 1/3 eingeschränkt, beim Bücken im Stehen erreichen die Hände die Füße - nicht auf ein erhebliches Ausmaß an Schmerzen geschlossen werden. So wurde im Befund Univ. Klinik XXXX vom 09.08.2019 auch dargestellt, dass die Beschwerdeführerin mit rückläufiger Schmerzsymptomatik aus der stationären Obhut entlassen werden konnte. Die vorgebrachte Schmerzsymptomatik erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel somit nicht auf erhebliche Weise.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin es liege auch ein Hallux rigidus vor, wurde durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme Dris. XXXX Rechnung getragen. Der Sachverständige erläutert diesbezüglich nachvollziehbar, dass diese Einschränkung der rechten Großzehe keine erheblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat.
Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, wurde nicht durch Befunde dokumentiert und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch ist die Beschwerdeführerin dem, in den Gutachten erhobenen Bewegungsumfang nicht entgegengetreten.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend berücksichtigt. Auch wurden im Beschwerdevorbringen weder neue Leiden vorgebracht noch wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Da, wie unter Punkt II.2. ausgeführt, den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu folgen war, wonach keine der vorliegenden Gesundheitsschädigungen relevante Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat, werden diese der Entscheidung zugrunde gelegt. Es liegen demnach keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates oder der körperlichen Belastbarkeit vorl
Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Unterarmstützkrücke) ist zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Ein Ausmaß an Schmerzen welches der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würde, kann weder aus den vorgelegten Befunden noch aus dem klinischen Untersuchungsbefund abgeleitet werden.
Es ist somit bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin konnten auch weder maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH 2001/11/0258 vom 22.10.2002) und darauf aufbauend - etwas anders 2014/11/0013 vom 27.05.2014 und 2008/11/0128 vom 23.05.2012
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung des gegenständlichen Zusatzvermerkes in den Behindertenpass sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführerin hat von den Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2228503.1.00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020