TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/28 W173 2229674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W173 2229674-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Nemetschke Huber Koloseus RÄ GmbH, Rudolfsplatz 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.10.2019 betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom 23.10.2019 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte mit bei der belangten Behörde am 20.3.2019 eingelangten ausgefüllten Formularvordruck die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Die Rubrik "Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass: Insbesondere:" unter Punkt 3. des vom BF ausgefüllten Antragsformulars blieb leer und wurde vom BF keine Zusatzeintragung genannt. Weiters beantragte der BF mittels mit 22.3.2019 datierten Antragsformulars die Ausstellung eines Ausweises gemäß "§29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweises)", welches bei der belangen Behörde am 28.3.2019 einlangte. In dem dazu von ihm ausgefüllten Formular zu dieser Antragstellung schien kein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" auf. Dem zuletzt genannten Antragsformular lag ein Schreiben des BF adressiert an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt bei:

"..........................

Sehr geehrte Geschäftsleitung!

Unser Mitglied, w.o. erwähnt, beantragt mittels entsprechender Beilagen den Parkausweis nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung.

Mit dem Ersuchen um positive Erledigung verbleibt

............................."

Der BF legte seinem Antrag eine Vollmachtserklärung zugunsten des Behindertenvereins, Landstraße mit weiteren medizinischen Unterlagen bei.

2. Auf Grund der Anträge des BF wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im am 3.9.2019 vidierten Gutachten, nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus:

"...........................

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: sehr gut; Ernährungszustand: normal, Größe: 183,00cm; Gewicht: 82,00 kg; Blutdruck: 130/85

...............................

Gesamtmobilität-Gangbild: frei, sicher, unbehindert.

Status Psychicus:

Vollorientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Pankreaskopfkarzinom und gastrointestinaler Stromatumor (GIST) der Magenvorderwand Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da bei Doppelkarzinom im 2.Jahr nach Resektion des retropankreatischen Pfortadersegmentes und Rekonstruktion durch termino-terminale Anastomose sowie tangentialer Resektion der Magenvorderwand 8/2017 nun auch Lebermetastasen dokumentiert sind.

13.01.03

70

2

Inuslinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da Blutzuckereinstellung durch Insulintherapie nach Bedarf

09.02.02

40

3

Permanentes Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz, da ohne signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion; Notwendigkeit einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung in der Beurteilung mitberücksichtigt.

05.02.01.

30

4

Degenerative Gelenksveränderungen Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Meniskusoperation linkes Kniegelenk vorliegen; mitberücksichtigt sind die leichte Streckhemmung der Finger 2 und 3 links sowie die Endlageneinschränkung beider Schultergelenke.

02.02.01.

10

Gesamtgrad der Behinderung

80v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt. Leiden 3-4 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

.......................

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 hat sich verschlechtert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die Änderung bei Leiden 1 erhöht sich der neue Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe.

X Nachuntersuchung 09/2022 - weil Leiden 1 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist.

.....................

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung der eingesehenen rezenten Befunde und des erhobenen Untersuchungsbefundes - sehr guter Allgemeinzustand; freies sicheres Gangbild - kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

............................."

3.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 3.9.2019 wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 3.9.2019 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schreiben vom 20.9.2019 wurde von der oben genannten rechtsfreundlichen Vertretung des BF die Zustellung des Schreibens vom 3.9.2019 samt Fristerstreckung unter Beilage eines Befundes vom 1.10.2019 von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, beantragt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2019 wurde im Spruch der am 20.3.2019 eingelangte Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 3.9.2019, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung vom BF nicht erfüllt würden. Eine Stellungnahme des BF dagegen sei nicht innerhalb der gesetzten Frist ergangen.

5. Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 23.10.2019. Dieser wurde in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der BF leide an einem imperativen Stuhldrang verknüpft mit multiplen flüssigen Stuhlgängen, wie sich aus dem vorgelegten Befund von Dr. XXXX ergebe. Es sei nicht einmal über den Antrag auf Fristerstreckung entschieden worden, sondern der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen. Es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Die Untersuchung und Erhebung durch den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen mache einen äußerst oberflächlichen Eindruck. Es sei ein Sachverständiger aus dem Bereich der Inneren Medizin beizuziehen. Es sei die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorzunehmen, sowie die beantragten Beweise durch Beiziehung von Fachärzten zu erheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

6. Am 17.3.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

1.1.Mit bei der belangten Behörde am 20.3.2019 eingelangtem Antrag begehrte der BF nur die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpasse. Mit bei der belangten Behörde am 28.3.2019 eingelangtem Antrag wurde vom BF nur die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO begehrt.

1.2.Es wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3.9.2019 eingeholt, in dem u.a. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verneint wurde. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmefrist unterzogen. Mit Schriftsatz vom 20.9.2019 beantragte der BF die Zustellung des Schreibens vom 3.9.2019 sowie eine Fristerstreckung zur Stellungnahme.

1.3.Mit Bescheid vom 23.10.2019 wurde der im Spruch ausdrücklich zitierte am 20.3.2019 eingelangte Antrag des BF zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 23.10.2019 erhob der BF mit 10.12.2019 datiertem Schriftsatz Beschwerde.

2.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

3.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.1.2. Fehlen eines Begehrens auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 20.3.2019

Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst der im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019 ausdrücklich genannten Antrag des BF, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.3.2019, keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Eine solche wurde vom BF auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik des vom ihm ausgefüllten Antragsformulars unter Punkt 3. angeführt. Es scheint auch im gesamten Antrag des BF, der bei der belangten Behörde am 20.3.2019 eingelangte, keine Begehren zu einer solchen Zusatzeintragung auf. Es findet sich vielmehr überhaupt kein Ansatzpunkt für einen Antrag des BF auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung. Der bei der belangten Behörde am 20.3.2019 eingelangte Antrag des BF umfasst daher auch kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass. Selbst der am 28.3.2019 eingelangte Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) umfasst kein Begehren des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Daran kann auch nichts ändern, dass im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 3.9.2019 auch eine Ausführung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF erfolgte und das angeführte Gutachten dem Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmefrist unterzogen wurde. Auch der darauf bezugnehmende Schriftsatz vom 20.9.2019 umfasste keinen ausdrücklichen Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. In diesem wurde nur die Zustellung des Schreibens vom 3.9.2019 und eine Fristerstreckung begehrt.

Obwohl es an einem Begehren des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass im ausgefüllten bei der belangten Behörde am 20.3.2019 eingelangten Antrag des BF gefehlt hat, hat die belangte Behörde im vom BF bekämpften Bescheid vom 23.10.2019 im Spruch über einen bei der belangten Behörde am 20.3.2019 eingelangten Antrag des BF abgesprochen, der auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ausgerichtet gewesen sein sollte.

Da die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß § 45 Abs. 1 BBG an einen Antrag des BF gebunden ist, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im vom BF ausgefüllten bei der belangten Behörde am 20.3.2019 eingelangten Formular an einem solchen gefehlt hat, ist der vom BF bekämpfte abweisende, mit 23.10.2019 datierte Bescheid zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestützt auf den am 20.3.2019 eingelangten Antrag des BF mit Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.

3.2.Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.3.Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Antragstellung ersatzlose Behebung Rechtswidrigkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2229674.1.00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten