Entscheidungsdatum
29.05.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2228103-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.10.2019, OB: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2020, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.05.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass bzw. nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 11.09.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2019, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"...
Anamnese:
IDDM seit ca 20 Jahren, seit 8 Jahren Insulin
chron. NI, Dialyse seit 10/2018, NTX geplant, Voruntersuchungen laufen noch SAS seit 5 Jahren, Maske
Z.n. PM 2016, Z.n. CHE 2003, Z.n. Op einer H. umbilicalis (mit Netzimplantation) 2010, Z.n. Magenverkleinerung wegen Adipositas permagna BMI präoperativ 49 2016 chronisches, sekundäres Beinlymphödem
Derzeitige Beschwerden:
"Seit der Dialyse ist die Geherei ein Wahnsinn. Ich wohne hinterm Hanusch, der Gehweg ist 7 Minuten, es verläßt mich die Kraft in den Beinen, wie Eisenschuhe, habe mir einen Stock zugelegt, zur Sicherheit. Im Auto ist es mit den Beinen kein Problem. Kann die Stiegen wegen der Knie nicht hochgehen. Nach der Dialyse ist der Körper ausgezehrt."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Apidra, Berodual bei Bed., Desloratadin, Lasix, Mg, Mimpara, Phosphonorm, Sevelamer, TASS, Tourjeo 0-0-24
Sozialanamnese:
verheiratet, ein Sohn
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht X vom 11.10.2018: Dialysebeginn bei terminaler Niereninsuffizienz Lungenfunktionstest vom 6.11.2018: FEV1FVC 99% unauffällig Arztbrief WSP 28.10.-6.11.2018: Permkath Implantation links
Langjährige art. Hypertonie, hypertensive Dysregulation bis 250/130 präoperativ 6/16 Echo 8/18: LVF gut, TI l°, minim. AI, Perikarderguss 9mm, nicht wirksam Diabetes mellitus II (W. Ambulatorium), HbA1c 8% (8/16)
Adipositas pm ->Magenverkleinerung 6/16 (great Couverture plicatio, E. KH), präoperativ BMI 49, maximales Gewicht 144 kg, postoperativ -27kg bis Mitte 8/16
Nach Magenverkleinerung tägl. Proteinshakes -> 8/16 ex
6/16 intermittierend höhergradige AV-Blockierung mit Pausen bis 5 Sekunden bei vorher bekanntem RSB -> DDD-Schrittmacher Implantation 6/16 (WSP), MR tauglich Schlafapnoesyndrom -> CPAP-Maske nachgereicht:
Arztbrief LKH Y. 24.1.-14.2.2019: chronisches, sekundäres Beinlymphödem bds Stadium II, Kompressionsbandagen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 168,00 cm Gewicht: 106,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
HNAP frei, keine Lippenzyanose
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: PM rechts in situ, symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Narbe bland, Narbenhernie 2-3 cm, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft
UE: beidseits Stützstrümpfe
OE: Sensor linker OA, Shunt links
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, ein Stock
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
chronische Niereninsuffizienz unterer Rahmensatz, da mittels Dialyse stabilisiert
05.04.04
60
2
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da Basis Bolus Therapie
09.02.02
40
3
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unterer Rahmensatz, da mittels Schlafmaske behandelbar
06.11.02
20
4
chronisches Lymphödem eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung
05.08.01
20
5
arterielle Hypertonie Zustand nach Schrittmacherimplantation mitberücksichtigt
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3, 4 und 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Gallenblasenentfernung und Zustand nach Magenverkleinerung bei Adipositas permagna begründet keinen GdB, da sanierte Leiden.
Kleine Resthernie ohne funktionelle Beeinträchtigung begründet keinen GdB.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X
Nachuntersuchung 09/2021 - Besserung von Leiden 1 (NTX) ist möglich
Frau B. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA
.....
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es besteht eine dialysepflichtige, chronische Niereninsuffizienz, nach den vorliegenden Befunden mit komplikationslosem Verlauf im kardiorespiratorisch durchwegs kompensiertem Zustand. Bei der hierorts durchgeführten Begutachtung besteht ein guter Allgemein- und adipöser Ernährungszustand, ein ausreichend sicheres und unauffälliges Gangbild, auch unter Berücksichtigung des hierorts verwendeten Gehstockes, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht begründbar ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
......"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das Sachverständigengutachten vom 11.09.2019 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Ausstellung eines Behindertenpasses ersucht, ein Lichtbild einzusenden. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24.10.2019, bestehend aus einer Kopie des Schreibens der belangten Behörde vom 09.10.2019, dieses versehen mit der handschriftlichen Anmerkung der Beschwerdeführerin, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr 2003 die Galle entfernt worden sei und dass dies berücksichtigt werden möge; gleichzeitig übermittelte sie ein Passfoto für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser Eingabe legte die Beschwerdeführerin zwei weitere medizinische Unterlagen, konkret eine Pflegeempfehlung für diabetische Fußpflege vom 10.10.2019 sowie einen Röntgenbefund vom 03.10.2019, beinhaltend die Diagnose "Geringgradige Varusgonarthrose beidseits" bei.
Am 31.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.12.2021 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Diesem befristet ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.05.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.09.2019 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin abermals als Beilage zum Bescheid übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2019, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 02.12.2019 fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes (hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben):
"...
Die Beschwerdeführerin leidet unter anderem an Niereninsuffizienz und ist dialysepflichtig. Weiters besteht bei ihr ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit sowie ausgeprägten Lymphödeme der unteren Extremitäten und Parästhesien. Hinzu kommt weiters eine beidseitige Varusgonarthrose.
Die Beschwerdeführerin kann keine kurzen Wegstrecken aus eigener Kraft zurücklegen. Eine Gehstrecke von 300-400m ist ihr nicht möglich. Durch die Kniebeschwerden einerseits und den stark geschwollenen Beinen aufgrund der Lymphödeme andererseits benötigt die Beschwerdeführerin Hilfsmittel beim Gehen. Es ist ihr weder möglich Stufen zu steigen um in ein Verkehrsmittel zu gelangen noch ist es ihr möglich, dass sie in diesem sicher transportiert wird. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 3x pro Woche Dialyse hat und dadurch noch zusätzlich geschwächt wird. Der Beschwerdeführerin ist es somit keinesfalls möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Beweis:
> bereits vorgelegte Befunde
> beiliegende Befunde
> einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der
¿ Orthopädie
¿ Dermatologie
¿ Internen Medizin
* Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 1 Abs. 4 Ziff. 3 der VO des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Dies liegt bei der Beschwerdeführerin vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gegeben
Aus genannten Gründen wird daher der
ANTRAG
gestellt,
1. der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben.
2. In eventu, die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen."
Auf Grundlage der der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 46 BBG holte die belangte Behörde in Anbetracht des Beschwerdevorbringens eine ergänzende Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen, welche das Gutachten vom 11.09.2019 erstellt hatte, vom 13.01.2020 ein. In dieser Stellungnahme führt die sachverständige Gutachterin - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes aus:
"....
Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 21.8.2019 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 2.12.2019 vor, dass auf Grund des Diabetes eine Polyneuropathie besteht, ebenso eine peripheren arteriellen Verschlusskrankheit sowie eine Varusgonarthrose und ein Lymphödem. Daher sei das Stufen steigen nicht möglich, ebenso das Gehen nur mit Hilfsmittel möglich. Nachgereicht wird ein Pflege Dekurs vom 26.4.2018 (oder 10.10.2019- Datum unklar): allgemeine Pflege und Tipps für diabet. Fußpflege, sowie ein Röntgenbefund vom 3.10.2019: geringe Varusgonarthrose.
Nach den vorliegenden Befunden ist eine Polyneuropathie oder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mittels der entsprechenden Untersuchungen nicht befundbelegt. Die Varusgonarthrose ist nicht höhergradig, ebenso ist das Lymphödem nicht maßgeblich bewegungseinschränkend, die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar, hierorts besteht ein ausreichend freies Gangbild. Die bei der Begutachtung am 21.8.2019 festgestellten Defizite hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" wurden in vollem Umfang berücksichtigt und daher weiter vertreten.
....."
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.01.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 31.10.2019 (neuerlich) abgewiesen und (abermals) festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2020 brachte die Beschwerdeführerin einen fristgerechten Vorlageantrag ein. Darin wird im Wesentlichen Folgendes - hier in anonymisierter Form dargestellt - ausgeführt:
"Es wird ausgeführt, dass die internistische Sachverständige der Meinung ist, dass eine Polyneuropathie oder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit nicht befundbelegt ist. Dagegen wird vorgebracht, dass bereits bei der Antragstellung der Befund des Internisten Dr. B. vom 27.12.2018 vorgelegt wurde, in dem dieser eine pAVK IIa diagnostiziert hat. Weiters wurde vom Sachverständigen Dr. M. mit Gutachten vom 26.02.2019 festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Polyneuropathie und eine periphere arterielle Verschlusskrankheit vorliegt.
Beweis:
> Bereits vorgelegte Befunde
> Beiliegendes Sachverständigengutachten Dr. M.
> Durchzufuhrende mündliche Verhandlung
Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
..."
Diesem Vorlageantrag wurden drei (von sechs) Seiten des erwähnten Sachverständigengutachtens (wegen Pflegegeld) vom 26.02.2019 vorgelegt. Diesem Sachverständigengutachten sind u.a. die Diagnosen "Polyneuropathie" und "Periphere arterielle Verschlusskrankheit" zu entnehmen.
Die belangte Behörde legte am 29.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W264 zugewiesen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 21.04.2020 der Gerichtsabteilung W264 (wegen einer beruflichen Veränderung) abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von aktuell 70 v.H.
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.05.2019 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
* chronische Niereninsuffizienz; mittels Dialyse stabilisiert
* Insulinpflichtiger Diabetes mellitus; Basis Bolus Therapie
* Basis Bolus Therapie; mittels Schlafmaske behandelbar
* chronisches Lymphödem; Schwellungsneigung ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung
* arterielle Hypertonie; Zustand nach Schrittmacherimplantation
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2019 und in der dieses Gutachten ergänzenden Stellungnahme derselben Ärztin vom 13.01.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Insoweit von der Beschwerdeführerin das Vorliegen weiterer Leiden (Polyneuropathie, Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Varusgonarthrose) vorgebracht wird, so wirken sich diese nicht in entscheidungserheblich beeinträchtigender Weise auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus; diesbezüglich wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2019 und auf die dieses Gutachten ergänzende Stellungnahme derselben Ärztin vom 13.01.2020. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der vorliegenden Funktionseinschränkungen und insbesondere der daraus resultierenden zu berücksichtigenden Auswirkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Die medizinische Sachverständige gelangten unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine dialysepflichtige, chronische Niereninsuffizienz besteht, nach den vorliegenden Befunden aber mit komplikationslosem Verlauf im kardiorespiratorisch durchwegs kompensiertem Zustand. Es besteht ein guter Allgemein- und adipöser Ernährungszustand, ein ausreichend sicheres und unauffälliges Gangbild, auch unter Berücksichtigung des verwendeten Gehstockes - bei diesem Gehbehelf handelt es sich um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen -, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht begründbar ist.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in den Aufzeichnungen der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2019 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung ("HNAP frei, keine Lippenzyanose, Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: PM rechts in situ, symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: Narbe bland, Narbenhernie 2-3 cm, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft; UE: beidseits Stützstrümpfe, OE: Sensor linker OA, Shunt links, Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen; Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, ein Stock"). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar unzweifelhaft nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen dieser Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.
Was in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates - Kniebeschwerden bzw. stark geschwollene Beinen aufgrund der Lymphödeme - betrifft, so wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.01.2020 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Varusgonarthrose nicht höhergradig und das Lymphödem nicht maßgeblich bewegungseinschränkend ist, sowie, dass die Verwendung einer einfachen Gehhilfe zumutbar ist. Dies wird bestätigt durch den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Röntgenbefund vom 03.10.2019, der die Diagnose "Geringgradige Varusgonarthrose beidseits" beinhaltet. Eine mit dieser - im bildgebenden Verfahren aufscheinenden - keineswegs erheblichen, sondern vielmehr geringgradigen Varusgonarthrose verbundene tatsächliche Funktionseinschränkung in einem solchen erheblichen und maßgeblichen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, vermochte aber im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht objektiviert zu werden.
Selbiges gilt auch für die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Leiden Polyneuropathie und periphere arterielle Verschlusskrankheit. Insoweit die Beschwerdeführerin nun das Vorliegen dieser Leiden mittels eines von ihr bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Schreibens eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 27.12.2018, das u.a. die - allerdings nicht näher ausgeführte und begründete - Diagnose "pAVK II a" enthält, zu belegen sucht, so führt die dem gegenständlichen Verfahren beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Stellungnahme diesbezüglich zutreffend aus, dass eine Polyneuropathie oder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit nicht mittels der entsprechenden Untersuchungen befundbelegt sind. Dies gilt auch für die erstmals dem Vorlageantrag beigelegten drei (von sechs) Seiten eines Sachverständigengutachtens (wegen Pflegegeld) vom 26.02.2019; abgesehen davon, dass diese medizinische Unterlage der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, sind auch diesem Sachverständigengutachten zwar u.a. die Diagnosen "Polyneuropathie" und "Periphere arterielle Verschlusskrankheit" zu entnehmen, jedoch ist nicht ersichtlich, auf welche nachvollziehbaren Grundlagen und Untersuchungen bzw. Untersuchungsergebnisse sich diese Diagnosen gründen. Insbesondere aber lassen diese medizinischen Unterlagen bzw. die in diesen aufscheinenden Diagnosen allein keinerlei Rückschlüsse über die tatsächlichen Auswirkungen bzw. das tatsächliche Ausmaß und über die mit diesen Diagnosen verbundenen tatsächlichen Funktionseinschränkungen zu. Entscheidungswesentlich ist aber, dass das allfällige tatsächliche Vorliegen solcher Leiden, also einer Polyneuropathie und einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, allein ohne entsprechende objektivierte ganz erhebliche Auswirkungen - also ohne Hinzutreten damit verbundener tatsächlicher erheblicher Funktionseinschränkungen, die aber im Fall der Beschwerdeführerin gerade eben nicht objektiviert sind - nicht zu einer Beurteilung zu führen vermag, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bzw. der ergänzend eingeholten Stellungnahme in der Beschwerde daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2019 und an der dieses Gutachten ergänzenden Stellungnahme derselben Ärztin vom 13.01.2020. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)...
b)...
...
2. ...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.10.2019 nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2020 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde.
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung (sohin auch nicht ein allfälliges Fehlen von Funktionseinschränkungen wie Polyneuropathie, Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Varusgonarthrose; dem diesbezüglichen Behindertenpass, der Bescheidcharakter hat, lagen diese Leiden jedenfalls nicht zu Grunde, dieser wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden internistischen Sachverständigengutachten sowie in der dieses Gutachten ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei - ergänzend zu obigen Ausführen - bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit darauf hingewiesen, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 27.12.2018, auf das die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag Bezug nimmt, die Diagnose "pAVK II a" enthält; entsprechend den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber erst bei einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor; dies ist aber im Fall der Beschwerdeführerin auch auf Grundlage der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat im Ergebnis kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie, der Dermatologie und der Internen Medizin nicht Folge zu geben, zumal bereits ein internistisches medizinisches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende sachverständige Stellungnahme eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29 b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W207.2228103.1.00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020