Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2230477-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 24.03.2020, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist seit 21.04.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines internistischen-allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.04.2016. Darin wurden auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. "Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates mit Zustand nach Hüftprothesen beidseits, aseptischer Hüftgelenkslockerung rechts, degenerativen Veränderung der Wirbelsäule mit multiplen Bandscheibenprotrusionen.", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung und 2. "Varikositas", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt. Betreffend den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz durch Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht werde. Ein Zustand nach einem Nabelbruch erreiche keinen Grad der Behinderung. Es liege ein Dauerzustand vor. Es wurde außerdem festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen zumutbar sei.
Aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde von der belangten Behörde ein weiteres allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 04.01.2018 eingeholt. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. "Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach Hüftprothesen beidseits, Zustand nach aseptischer Hüftlockerung rechts, Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit multiplen Bandscheibenprotrusionen, Zustand nach CT-gezielter Infiltration", 2. "Varikositas", 3. "Depressio, Somatoforme Schmerzstörung" und 4. "Hyperonie" festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 06.04.2016 habe sich das Leiden 1 verschlechtert, Leiden 2 bleibe unverändert, die Leiden 3 und 4 seien neu hinzugefügt worden. Es wurde eine Nachuntersuchung für 12/2019 angeordnet, da mit einer Therapie eine eventuelle Besserung der Mobilität insbesondere im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für möglich erachtet wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen derzeit nicht zumutbar sei.
Am 05.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung beim Sozialministeriumsservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesen Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO gestellt. Diesen Anträgen wurden eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht zugunsten des KOBV vom 12.09.2018, ein Pflegegeldbescheid (Stufe 2) der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.04.2018 und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 17.12.2019 bzw. 07.01.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.12.2019, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"...
Anamnese:
Es wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt.
Hüfttotalendoprothese beidseits, septischen H-TEP Ausbau rechts am 13.8.2018, dann Girdlestone und Reimplantation 12/2018.
Endometrium-CA 2016 mit HE und Ovarektomie, 2016 Thorakoskopie wegen Adeno-CA, TE, Venen-OP, CHE, CT gezielte Infiltrationen an der Lendenwirbelsäule
Derzeitige Beschwerden:
Ich kann nicht weit gehen ohne Krücke. Ich habe Kreuzschmerzen. Ich kann mich nicht hinunterbücken. Wenn ich lange aufrecht stehe glaube ich, ich breche ab. Der rechte Oberschenkel schmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Thyrex, Pantoprazol, Irbepress, Venlafaxin, Daflon, Saroten, Pregabalin, Ibuprofen, Alprazolam
Laufende Therapie: Massagen
Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke links, die wie ein Gehstock verwendet wird.
Sozialanamnese:
Pens
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
03/2019 Rehabericht XXX bei Z. n. septischen H-TEP Ausbau am 13.8.2018 und wieder Einbau am 4.12.2018
01/2019 Lungenbefund beschreibt 2 Läsionen rechts OL und Untersuchung im Liegen: normale Lufu
11/2017 Befundbericht KH XXX über Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits.
Ganzkörperszintigraphie vom 24.10.16: vermehrte Knochenumbauaktivität an der re. Hüfte, vor allem in der Trochanterregion. Evtl. Vorliegen einer aseptischen Prothesenlockerung.
CT Thorax u. Abdomen: kein Hinweis auf suspekt osteodestruktiven Prozess. Onkologisch unauffälliger Befund. MR-LWS beschreibt Degeneration
08.11.2019 CT Thorax beschreibt onkologisch unauffälligen Befund, narbige Veränderungen im linken Unterlappen CT Abdomen beschreibt eingeschränkte Beurteilbarkeit wegen H-Totalendoprothese beidseits.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
massiv adipös
Größe: 168,00 cm Gewicht: 125,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch,
Herz: rhythmisch, rein.
Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz, Fettschürze.
Obere Extremitäten:
Linkshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich.
An beiden Schultern, rechts mehr als links, besteht Druckschmerz am Eckgelenk. 0°Abduktionstest negativ.
Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogen und Vorderarmdrehung sind seitengleich frei beweglich. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist mäßig rechtshinkend, mit Oberkörperpendel nach rechts. Zehenballen- und Fersenstand möglich. Einbeinstand mit anhalten, Anhocken ist knapp 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet.
Rechte Hüfte: blasse Narbe nach vorderem Zugang, weiters Narbe außenseitig. Außen besteht eine druckschmerzhafte, fluktuierende Schwellung (Serom?). Keine Lockerungszeichen.
Linke Hüfte: unauffällige Narbe nach vorderem Zugang, keine Lockerungszeichen.
Zohlen-Test an beiden Kniegelenken positiv, die Gelenke ergussfrei und soweit bandfest.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) rechts 10-0-30, links 20-0-40. Knie S 0-0-110 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Annähernd im Lot. Annähernd Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Zervikaler und lumbaler Hartspann, deutlich Druckschmerz lumbal. Kreuzbein-Darmbein-Gelenke druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt allseits endlagig eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, Seitwärtsneigen und Rotation konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Stiefeln mit 1 Unterarmstützkrücke links, die wie ein Gehstock verwendet wird zur Untersuchung. Das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. An beiden Oberschenkel außen ist ein Tapeverband angelegt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Adenokarziom der Lunge (12/2016) und Endometrium Karzinom (2016) Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Doppelkarzinom, derzeit aber rezidivfrei.
13.01.03
60
2
Hüfttotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Belastungsminderung rechts bei guter Beweglichkeit
02.05.08
30
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit
02.01.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das heutige Leiden 1 wird zusätzlich berücksichtigt. Leiden 1 aus dem Vorgutachten wird heute als Leiden 1 und 2 berücksichtigt.
Leiden 2-4 aus dem Vorgutachten konnten nicht berücksichtigt werden, da keine diesbezüglichen Befunde vorliegen und das Vorgutachten zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorgelegen ist. Hinsichtlich des Stütz- und Bewegungsapparates ist Besserung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten, da heute kurze Wegstrecken mit Gehstock oder Unterarmstützkrücke sicher zurückgelegt werden können.
[X] Nachuntersuchung 12/2021 - da Besserung von Leiden 1 möglich.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist allenfalls mit Gehstock oder 1 Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
Begründung:
Hüfttotalendoprothese beidseits
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Da sie einen befristeten Behindertenpass besitze, sei die neue Scheckkarte ab 01.01.2020 gültig. Der Behindertenpass werde mit 31.12.2021 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung ihres Gesundheitszustandes erforderlich sei. Das oben wiedergegebene Gutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.
Mit Begleitschreiben vom 10.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde der bis 31.12.2021 befristete Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Betreffend ihren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2020 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das oben wiedergegeben Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Am 11.02.2020 langte eine Urgenz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin betreffend die beantragte Zusatzeintragung bei der belangten Behörde ein.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme folgenden Inhalts - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ein:
"...
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach festgestellt wird, dass es der angeführten AW möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, kann nicht zur Kenntnis genommen werden.
Dies deshalb, da aufgrund der bestehenden Wirbelsäulenschädigung, der Hüftschädigung beidseits, des Lungenleidens, sowie auch der vorliegenden Adipositas (durch die bestehende Immobilität Gewichtszunahme um 30 kg auf nunmehr 140 kg erfolgt) es der angeführten AW keinesfalls möglich ist eine Wegstrecke 100 m Weglänge zu bewältigen. Auch ist ein Stiegen steigen der AW keinesfalls mehr möglich.
Insbesondere durch die bestehende Hüftschädigung rechts. es liegt ein Z. n. mehrmaligen Hüft-OP"s vor (letzte Operation 2018), ist die Gehfähigkeit massiv eingeschränkt. Trotz erfolgten Operationen ist die Funktion der Hüfte eingeschränkt, sowie bestehen ständig Schmerzen. Die Durchführung einer weiteren Operation ist laut behandelnden Ärzten nicht mehr angedacht. Die angeführte AW ist aufgrund dieser Schädigung auf die Benutzung von zwei Stützkrücken (außerhalb des Wohnbereiches) angewiesen. Die Ausführungen im vorliegenden Gutachten sind somit für die AW nicht nachvollziehbar und schlüssig.
Weiters wirkt sich zusätzlich belastend auch die Lungenschädigung und die nunmehr bestehende Adipositas auf die Gehfähigkeit der angeführten AW aus. Schon bei geringer Belastung kommt es zum Auftreten von Atemnot. Dies wurde bisher nicht mitberücksichtigt bzw. liegen dazu keine Feststellung des Sachverständigen vor.
Im Zusammenwirken der orthopädischen und der internen (lungenfachärztlichen) Leiden ist es der angeführten AW keinesfalls möglich und zumutbar eine Wegstrecke von 300 - 400m Weglänge innerhalb einer Zeit von Minuten zu bewältigen. Ebenfalls ist das Ein- und Aussteigen, sowie auch eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls mehr gewährleistet. Die Feststellungen im vorliegenden Sachverständigengutachten sind nicht nachvollziehbar und schlüssig.
Beweis:
* nachzureichende Befunde
* einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie
Internen Medizin
Lungenheilkunde
Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen beantragt die angeführte AW den Sachverhalt einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorliegen."
Am 18.03.2020 wurde im Wege der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 04.02.2020 nachgereicht.
Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme zum Parteiengehör und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine Stellungnahme jenes Facharztes für Orthopädie vom 24.03.2020 ein, welcher das Gutachten vom 17.12.2019 bzw. 07.01.2020 erstellt hatte. In dieser Stellungnahme wird - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"...
Die BW legt einen Orthop. Befundbericht vom 04.02.2020 vor. Im Befund wird ein vergleichbarer klinischer Status bezüglich Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit, wie auch Gangbild beschrieben. Auch der klinische Status der Wirbelsäule deckt sich weitgehend mit dem Status im Gutachten. Die verwendete Gehhilfe ist im Gutachten berücksichtigt. Abschließend wird angeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel suffizient nicht möglich ist, konkrete Angaben, warum nicht sind aber nicht angeführt. Es werden Stabilisierungs- und Koordinationsschwierigkeiten angeführt.
In den Einwendungen werden noch Lungenprobleme angeführt. Diesbezüglich darf auf die normale Lungenfunktionsprüfung von 01/2019 verwiesen werden.
Die vorgebrachte Argumentation und der nachgereichte Befund sind nicht geeignet, die im Gutachten getroffene Beurteilung zu entkräften.
Es wird daran festgehalten, dass eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund
10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m mit Gehstock oder 1
Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich ist. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten."
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.09.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 17.12.2019 (welches ident ist mit jenem vom 07.01.2020) und die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 24.03.2020 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung am 20.04.2020 fristgerecht ohne Vorlage von weiteren Beweismitteln eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2020 folgenden Inhalts - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ein:
"...
Das Sozialministeriumsservice kommt aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 12.12.2019 von Dr. K. sowie der Stellungnahme vom 24.03.2020 von Dr. K. zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Hierzu wird vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bestehenden Wirbelsäulenschädigung, der Hüftschädigung beidseits, des Lungenleidens, sowie auch der vorliegenden Adipositas (durch die bestehende Immobilität Gewichtszunahme um 30 kg auf nunmehr 140 kg erfolgt) keinesfalls möglich ist eine Wegstrecke von 100 m Weglänge zu bewältigen, Auch ist ein Stiegensteigen der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich.
Insbesondere durch die bestehende Hüftschädigung rechts - es liegt ein Z. n. mehrmaligen Hüft-OP's vor (letzte Operation 2018) - ist die Gehfähigkeit massiv eingeschränkt. Trotz erfolgten Operationen ist die Funktion der Hüfte eingeschränkt, sowie bestehen ständig Schmerzen. Die Durchführung einer weiteren Operation ist laut den behandelnden Ärzten nicht mehr angedacht. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund dieser Schädigung auf die Benützung von zwei Stützkrücken (außerhalb des Wohnbereiches) angewiesen.
Weiters wirkt sich zusätzlich belastend auch die Lungenschädigung und die nunmehr bestehende Adipositas auf die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Schon bei geringer Belastung kommt es zum Auftreten von Atemnot. Dies wurde bisher ebenfalls nicht mitberücksichtigt.
Im Zusammenwirken der orthopädischen und der internen (lungenfachärztlichen) Leiden ist es der Beschwerdeführerin keinesfalls möglich und zumutbar eine Wegstrecke von 300 - 400m Weglänge innerhalb angemessenen Zeitspanne zu bewältigen. Ebenfalls ist das Ein- und Aussteigen, sowie auch eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls mehr gewährleistet. Die Ausführungen im vorliegenden Sachverständigengutachten sind somit für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und schlüssig.
Beweis:
? bereits vorgelegter Befunde
? Durchführung einer mündlichen Verhandlung
? einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der
Orthopädie (wobei aus Gründen der Objektivität ersucht wird einen anderen Sachverständigen als Dr. K. zu bestellen)
Internen Medizin
Lungenheilkunde
Da im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheint, wird daher der
ANTRAG
gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" stattzugeben.
Name der Beschwerdeführerin"
Die belangte Behörde legte am 23.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Die Beschwerdeführerin stellte am 05.09.2019 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden im Zusammenhang mit der Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Funktionseinschränkungen:
* Zustand nach Adenokarziom der Lunge (12/2016) und Endometrium Karzinom (2016), derzeit rezidivfrei;
* Hüfttotalendoprothese beidseits, Belastungsminderung rechts bei guter Beweglichkeit;
* Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, geringe Funktionsbehinderung ohne neurologisches Defizit.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 17.12.2019 bzw. 07.01.2020 und in der dieses Gutachten ergänzenden Stellungnahme desselben Arztes vom 24.03.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 17.12.2019 und die dieses Gutachten ergänzende Stellungnahme desselben Arztes vom 24.03.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.12.2019. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist der Beschwerdeführerin allenfalls mit einem Gehstock oder einer Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich, wobei die Verwendung von Gehbehelfen - bei einem Gehbehelf handelt es sich um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - bei Bedarf zulässig wäre. Die Beine können gehoben werden und Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, die Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport für die Beschwerdeführerin möglich.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.12.2019 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung ("Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: massiv adipös, Größe: 168,00 cm Gewicht: 125,00 kg, Klinischer Status - Fachstatus: Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: rhythmisch, rein. Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz, Fettschürze. Obere Extremitäten: Linkshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. An beiden Schultern, rechts mehr als links, besteht Druckschmerz am Eckgelenk. 0°Abduktionstest negativ. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen und Vorderarmdrehung sind seitengleich frei beweglich. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist mäßig rechtshinkend, mit Oberkörperpendel nach rechts. Zehenballen- und Fersenstand möglich. Einbeinstand mit anhalten, Anhocken ist knapp 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Rechte Hüfte: blasse Narbe nach vorderem Zugang, weiters Narbe außenseitig. Außen besteht eine druckschmerzhafte, fluktuierende Schwellung (Serom?). Keine Lockerungszeichen. Linke Hüfte: unauffällige Narbe nach vorderem Zugang, keine Lockerungszeichen. Zohlen-Test an beiden Kniegelenken positiv, die Gelenke ergussfrei und soweit bandfest. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) rechts 10-0-30, links 20-0-40. Knie S 0-0-110 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Annähernd im Lot. Annähernd Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Zervikaler und lumbaler Hartspann, deutlich Druckschmerz lumbal. Kreuzbein-Darmbein-Gelenke druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, Seitwärtsneigen und Rotation konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Stiefeln mit 1 Unterarmstützkrücke links, die wie ein Gehstock verwendet wird zur Untersuchung. Das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. An beiden Oberschenkel außen ist ein Tapeverband angelegt.") Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör bzw. in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen und im Übrigen nicht ausreichend konkretisierten Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.
Der durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie erhobene Status bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.12.2019 wird insbesondere auch durch den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 04.02.2020 bestätigt. Darin wird ein vergleichbarer klinischer Status bezüglich der Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit, wie auch des Gangbildes beschrieben. Auch der klinische Status der Wirbelsäule deckt sich weitgehend mit dem Status im Gutachten. Die im diesem Befundbericht vom 04.02.2020 erwähnte Gehhilfe - als Gehhilfe sei eine Unterarmstützkrücke erforderlich, bei längerem Gehen bestünden Schwierigkeiten mit Störung des Gangbildes und Verringerung der Wegstrecke, Stiegen steigen sei nur sehr erschwert mit Anhalten möglich - wurde im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Abschließend wird im Befund vom 04.02.2020 angeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin suffizient nicht möglich sei, konkrete Angaben, warum nicht sind aber nicht angeführt, es werden lediglich allgemein Stabilisierungs- und Koordinationsschwierigkeiten angeführt. Abgesehen davon handelt es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung; dass sich dieser Befundbericht an den rechtlichen Kriterien der der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen orientieren würde, ist nicht ersichtlich. Dieser von der Beschwerdeführerin nachgereichte Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 04.02.2020 steht daher nicht in Widerspruch zu den Ergebnissen des im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das Vorbringen der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.02.2020 und in der Beschwerde, dass sie außerhalb des Wohnbereiches auf die Benützung von zwei Stützkrücken angewiesen sei, wurde nicht befundmäßig belegt und ist daher nicht objektiviert. Im Gegenteil ist dem bereits erwähnten nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 04.02.2020 ist zu vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gehilfe eine Unterarmstütze benötigt; damit besteht aber die Möglichkeit des Anhaltens mit der anderen Hand in einem öffentlichen Verkehrsmittel und bei Betreten desselben. Auch zu ihrer persönlichen Untersuchung durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie am 12.12.2019 erschien die Beschwerdeführerin lediglich mit einer Unterarmstütze links, die wie ein Gehstock verwendet wurde. Diesbezüglich ist im Übrigen nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Gehbehelfen - bei einem Gehbehelf handelt es sich um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - bei Bedarf zumutbar ist.
Die Beschwerdeführerin leidet darüber hinaus unter anderem an einem Zustand nach einem Adenokarziom der Lunge, sie ist jedoch derzeit rezidivfrei. Nunmehr werden in der Stellungnahme vom 26.02.2020 und in der Beschwerde Lungen- bzw. Atemprobleme angeführt. Dieses Vorbringen kann insofern nicht als objektiviert angesehen werden, als in dem von der Beschwerdeführerin selbst bei ihrer Antragstellung vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungen- und Atemwegserkrankungen vom 29.01.2010 eine normale Atemkapazität (FEV1 99%) festgestellt werden konnte. Unabhängig davon aber ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der von ihr angegebenen Atemprobleme und des stattgehabten Adenokarzinoms der Lunge nach wie vor Raucherin ist. Ist doch einem von ihr bei der Antragstellung vorgelegten Entlassungsbericht eines näher genannten Klinikums vom 27.03.2019 zu entnehmen, dass sie etwa 5-10 Zigaretten täglich raucht. Eine Raucherentwöhnung stellt eine zu berücksichtigende zumutbare therapeutische Option bzw. Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar.
Betreffend die in der Stellungnahme vom 26.02.2020 und in der Beschwerde ins Treffen geführte Adipositas der Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin in dem von ihr bei der Antragstellung vorgelegten Entlassungsbericht eines näher genannten Klinikums vom 27.03.2019 die Fortführung der erlernten heilgymnastischen Übungen sowie eine Ernährungsumstellung auf eine kalorienreduzierte Mischkost empfohlen wird. Auch im nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 04.02.2020 wird der Beschwerdeführerin die Fortführung der heilgymnastischen Maßnahmen nahegelegt. Laut den Aufzeichnungen des beigezogenen Facharztes für Orthopädie zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.12.2019 wog die Beschwerdeführerin 125 kg bei einer Größe von 168 cm. Nunmehr wird in der Stellungnahme vom 26.02.2020 und in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch die bestehende Immobilität mittlerweile 140 kg wiege. Abgesehen davon, dass eine solche Gewichtszunahme nicht objektiviert ist, wirkt sich ein solch massives Übergewicht naturgemäß nicht vorteilhaft auf die bei der Beschwerdeführerin objektivierten Funktionseinschränkungen, insbesondere im Hüftbereich, aus. Die Durchführung von heilgymnastischen Übungen sowie die Umstellung auf eine kalorienreduzierte Mischkost zur Herbeiführung einer Gewichtsreduktion stellen ebenfalls zu berücksichtigende zumutbare therapeutische Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bzw. der ergänzend eingeholten Stellungnahme in der Stellungnahme zum Parteiengehör und in der Beschwerde daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 17.12.2019 und an der dieses Gutachten ergänzenden medizinischen Stellungnahme desselben Arztes vom 24.03.2020. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)...
b)...
...
2. ...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.03.2020 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden orthopädischen Sachverständigengutachten sowie in der dieses Gutachten ergänzenden medizinischen Stellungnahme nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Stellungnahme zum Parteiengehör bzw. in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 26.02.2020 bzw. in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten diverser Fachrichtungen nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten sowie eine dieses Gutachten ergänzende medizinische Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie, an dessen Objektivität keinerlei Zweifel bestehen, eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29 b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgespro