TE Bvwg Beschluss 2020/8/3 W234 2233183-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1a
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art136 Abs3a
EMRK Art6
GOG Anl1 §30
GOG Anl1 §32 Abs2
GOG Anl1 §33 Abs1 Z2
GOG Anl1 §36
GOG Anl1 §43
GOG Anl1 §45
GOG Anl1 §46
GOG Anl1 §55
GOG Anl1 §55 Abs1
GOG Anl1 §56
RAO §8 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W234 2233183-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Vorsitzenden

und die Richter Mag. Harald PERL und Dr. Christian EISNER als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) vom 16.07.2020, betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX beschlossen:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird der Antrag abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 20.07.2020 übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) (1/US XXVII. GP) (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) durch die damit beauftragte Parlamentsdirektion den vom Untersuchungsausschuss am 16.07.2020 „einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag“ betreffend Verhängung einer Beugestrafe über XXXX .

Konkret beantragt der Untersuchungsausschuss: „Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 25.5.2020 sowie am 15.6.2020 an den bevollmächtigten Vertreter zugestellten Ladungen des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) verhängen.“

1.1.    Den Antrag begründet der Untersuchungsausschuss wie folgt:

1.1.1.  Zunächst wird der Hergang im Vorfeld des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe im Wesentlichen wie folgt geschildert:

Frau XXXX (im Folgenden Antragsgegnerin) sei am 13.05.2020 gemäß § 29 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse (im Folgenden VO-UA) als Auskunftsperson des Ibiza-Untersuchungsausschusses für den 05.06.2020 geladen worden.

Bereits im Vorfeld sei durch die Parlamentsdirektion telefonisch Kontakt aufgenommen worden, um die mögliche Verfügbarkeit der Antragsgegnerin zu klären.

Am 18.05.2020 sei in der Parlamentsdirektion ein ärztliches Attest der Antragsgegnerin betreffend ihrer Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe eingelangt.

Am 25.05.2020 sei die RSa-Ladung (gemäß § 26a Z 1 ZustellG) dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsgegnerin persönlich zugestellt worden.

Am 02.06.2020 habe der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass diese einer Ladung selbst unter risikominimierenden Bedingungen im Sinne der AUVA-Empfehlung für Risikogruppenangehörige nicht Folge leisten werde.

Am 09.06.2020 sei beschlossen worden, die Antragsgegnerin erneut für den 15.07.2020 zu laden.

Am 15.06.2020 sei die neuerliche RSa-Ladung (gemäß § 26a Z 1 ZustellG) dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsgegnerin persönlich zugestellt worden.

Am 05.07.2020 habe der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin die Terminabsage sowie ein persönliches Schreiben derselben unter Beilage eines weiteren ärztlichen Attests übermittelt. Das Attest verweise „lediglich auf den allgemeinen Gesundheitszustand“ der Antragsgegnerin.

Am 15.07.2020 sei das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der elften Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt worden.

1.1.2.  Daran schließt folgende Bewertung dieses Hergangs durch den Untersuchungsausschuss an:

Leiste eine Auskunftsperson der zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so könne der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen. Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, sich zu dem in der Ladung vorgegebenen Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland zu befinden, die schon länger geplant gewesen sei, und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche.

Eine genügende Entschuldigung liege hier nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei. Insbesondere liege keine akute Erkrankung der Auskunftsperson vor, die bei entsprechender Abwägung ein Nichterscheinen zu rechtfertigen vermöge. Die Auskunftsperson habe weiters weder einen anderen Termin angeboten, noch habe sie dem Untersuchungsausschuss die Rücksichtnahme auf besondere gesundheitliche Umstände, etwa durch eine an den allgemeinen Gesundheitszustand angepasste Gestaltung der Befragung, ermöglicht.

1.2.    In der Beilage zum Antrag des Untersuchungsausschusses wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen übermittelt:

1.2.1.  Zunächst wurden Anträge von fünf namentlich genannten Abgeordneten und weiteren Kolleginnen und Kollegen gemäß § 36 VO-UA auf Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson und auf neuerliche Ladung der Auskunftsperson unter Androhung einer Vorführung gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA übermittelt, welche den Vermerk tragen, in der 12. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 16.07.2020 beschlossen worden zu sein.

1.2.2.  Ferner wurde eine an die Antragsgegnerin gerichtete Ladung vom 20.05.2020 (inklusive Nachweis, dass die Ladung am 25.05.2020 zu Handen des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegnerin zugestellt worden sei) vorgelegt. In dieser Ladung wird die Antragsgegnerin auf Grund eines wirksam gewordenen Verlangens gemäß § 29 VO-UA für den 05.06.2020 XXXX um Anwesenheit als Auskunftsperson in einem näher bezeichneten Ausschusslokal ersucht. Die Ladung nennt die Beweisthemen III und V bis VIII des Untersuchungsgegenstandes (Begünstigung von Dritten, Ermittlungen in der Ibiza-Affäre, Beteiligungsmanagement des Bundes, Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen und Verdacht des Gesetzeskaufs) als Themen der Befragung der Auskunftsperson.

Der Untersuchungsgegenstand des Ausschusses ist der Ladung als Anlage 1 angeschlossen.

Als Anlage 2 sind dieser Ladung die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie die Folgen ihres Ausbleibens und weitere Informationen über den Kostenersatz für Auskunfts- und Vertrauenspersonen angeschlossen.

Zudem weist die Ladung auf die Möglichkeit hin, die Parlamentsdirektion zu kontaktieren, um die Vorgangsweise im Hinblick auf mögliche Fotoaufnahmen und Medienanfragen im Bereich der Parlamentsräumlichkeiten zu besprechen.

Ferner enthält die Ladung einen Hinweis auf das Recht der Auskunftsperson gemäß § 11 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VO-UA, sich vor und während ihrer Befragung mit dem Verfahrensanwalt zu beraten.

Auch wird die Auskunftsperson ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Vertrauensperson beiziehen dürfe, die vorab namentlich bekannt gegeben werden solle und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein dürfe.

Zur Dauer der Befragung einer Auskunftsperson ist in der Ladung angegeben, dass diese gemäß § 37 Abs. 4 VO-UA drei Stunden nicht überschreiten solle und die Befragung vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären sei, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet würden.

Abschließend sind die Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) einer namentlich bezeichneten Organwalterin der Parlamentsdirektion angegeben, welche für weitere Auskünfte und Fragen zur Verfügung stehe.

Die Ladung enthält auch einen Hinweis auf die wegen der COVID-19-Pandemie gesetzten Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften im Bereich der Parlamentsräumlichkeiten, welche Anlage 3 zu entnehmen seien. Diese Anlage 3 der Ladung „Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19)“ trifft eine Reihe von Ausführungen zu den Themen Atemhygiene, Handhygiene, Distanz und Belüftung. Unter der Rubrik „Atemhygiene“ wird die Auskunftsperson zunächst darum ersucht, beim Betreten und Verlassen der Parlamentsräumlichkeiten einen Mund-Nasen-Schutz bis zum Einnehmen des Sitzplatzes im Befragungsraum zu tragen. Der Auskunftsperson werde es freigestellt, den Mund-Nasen-Schutz auch während der Befragung zu tragen. Die Auskunftsperson werde während der Befragung hinter einer Acrylglasscheibe sitzen, die zusätzlichen Schutz biete. Bei Husten oder Niesen werde die Auskunftsperson gebeten, Mund und Nase mit gebeugtem Ellenbogen oder einem Taschentuch zu bedecken. Auch beim Benutzen der Sanitäranlagen sei ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Unter der Rubrik „Handhygiene“ wird die Auskunftsperson zunächst aufgefordert, ihre Hände regelmäßig und gründlich mit Seife oder Desinfektionsmittel zu reinigen. Dazu seien mehrere Desinfektionsmittelspender im Befragungsraum und den angrenzenden Räumlichkeiten platziert. Es werde empfohlen, den eigenen Gesichtsbereich nicht zu berühren. Betreffend das Thema „Distanz“ wird die Auskunftsperson ersucht, einen Abstand von mindestens 1 m zwischen sich und allen anderen Personen einzuhalten. Die Wahrung des Sicherheitsabstandes sei auch durch die Sitzplatzverteilung im Befragungsraum gewährleistet. Überhaupt sollte jeglicher Körperkontakt - etwa durch Händeschütteln zu Begrüßung - vermieden werden. Zum Thema „Belüftung“ wird ausgeführt, dass der Befragungsraum regelmäßig durchgelüftet werde. Eine der Raumgröße entsprechende Belüftungsanlage sorge für ständige Luftzirkulation.

1.2.3.  Ferner wurde eine an die Antragsgegnerin gerichtete Ladung vom 10.06.2020 (inklusive Nachweis, dass diese Ladung am 15.06.2020 zu Handen des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegnerin zugestellt worden sei) vorgelegt. In dieser Ladung wird die Antragsgegnerin auf Grund eines Beschlusses gemäß § 28 VO-UA für den 15.07.2020 XXXX als Auskunftsperson in ein näher bezeichnetes Ausschusslokal geladen. Die Ladung nennt die selben Teile des Untersuchungsgegenstandes als Themen der Befragung wie schon die vorangegangene Ladung vom 20.05.2020. Erneut wird in dieser Ladung darauf hingewiesen, dass mit der Parlamentsdirektion Kontakt aufgenommen werden könne, um die Vorgangsweise im Hinblick auf mögliche Fotoaufnahmen und Medienanfragen im Bereich der Parlamentsräumlichkeiten zu besprechen.

Wiederum ist der Untersuchungsgegenstand als Anlage 1 angeschlossen.

Auch dieser Ladung sind als Anlage 2 die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie die Folgen ihres Ausbleibens und weitere Informationen über den Kostenersatz für Auskunfts- und Vertrauenspersonen angeschlossen.

Ferner enthält auch diese Ladung einen Hinweis auf das Recht der Auskunftsperson gemäß § 11 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VO-UA, sich vor und während ihrer Befragung mit dem Verfahrensanwalt zu beraten.

Auch wird die Auskunftsperson erneut darauf hingewiesen, dass sie eine Vertrauensperson beiziehen dürfe, die vorab namentlich bekannt gegeben werden solle und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein dürfe.

Wiederum wird zur Dauer der Befragung in der Ladung angegeben, dass diese gemäß § 37 Abs. 4 VO-UA drei Stunden nicht überschreiten solle und die Befragung der Auskunftsperson vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären sei, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet würden.

Ferner ist auch dieser Ladung die selbe Anlage 3 „Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19)“ angeschlossen, welche auch mit der Ladung vom 20.05.2020 übersendet wurde.

1.2.4.  Der Ladung vom 10.06.2020 angeschlossen ist ein Begleitbrief des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses. Darin informiert der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses im Hinblick auf das vorgelegte ärztliche Attest, mit dem die Antragsgegnerin ihr Nichterscheinen am 05.06.2020 vor dem Ausschuss mit der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung begründet habe, darüber, dass wegen dieser Pandemie erhöhte Sicherheits- und Schutzmaßnahmen in den Parlamentsgebäuden, insbesondere im Untersuchungsausschusslokal, eingerichtet seien.

Wie schon mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragsgegnerin vor dem 05.06.2020 telefonisch besprochen und in der Anlage 3 zur Ladung näher erläutert worden sei, seien folgende Vorkehrungen (auf Basis der diesbezüglichen Empfehlungen der AUVA) getroffen worden:

?        „Die Auskunftsperson sitzt während der Befragung hinter einer Acrylglasscheibe.

?        Es ist ein Raum eingerichtet, in dem sich vor der Befragung ausschließlich die Auskunftsperson (mit ihrer allfälligen Vertrauensperson) aufhält.

?        Die Wahrung des Mindestabstandes ist durch die Sitzplatzverteilung gewährleistet.

?        Der Befragungsraum wird in regelmäßigen Abständen umfangreich und gründlich desinfiziert (Aerosoldesinfektion durch Kaltnebelverfahren).

?        Die Flächen werden nach jeder Befragung gereinigt und desinfiziert.

?        Desinfektionsmittel steht zur Handdesinfektion zur Verfügung.

?        Der Befragungsraum wird regelmäßig während Sitzungsunterbrechungen gelüftet.

Darüber hinaus sind auf Wunsch folgende, weitere Maßnahmen möglich:

?        Es steht Ihnen ein Parkplatz am Josefplatz zur Verfügung.

?        Auf Wunsch können alle Personen in Ihrer Nähe ein Visier tragen.

?        Ihnen stehen FFP2-Masken mit Ventil zum Tragen während der Befragung zur Verfügung.“

Aufgrund der angeführten weitreichenden Vorkehrungen werde die Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe seitens des Untersuchungsausschusses nicht als genügende Entschuldigung für ein Nichterscheinen der Antragsgegnerin iSd § 36 Abs. 1 VO-UA gewertet. Deshalb werde auf die Konsequenzen für wiederholtes Nichtbefolgen einer Ladung gemäß § 36 VO-UA hingewiesen. Es stehe dem Untersuchungsausschuss offen, beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe zu beantragen. Falls die Antragsgegnerin einem zweiten Befragungstermin ohne genügende Entschuldigung wiederum nicht Folge leiste, könne der Untersuchungsausschuss beschließen, sie durch die politische Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA vorführen zu lassen. Für weitere Auskünfte oder Fragen stehe die Parlamentsdirektion gerne zur Verfügung.

1.2.5.  Dem Antrag des Untersuchungsausschusses angeschlossen ist ferner ein mit „COVID-19-Risiko-Attest“ betiteltes Schreiben eines in Österreich niedergelassenen namentlich bezeichneten Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.05.2020. Darin wird „ärztlich bestätigt, XXXX “

1.2.6.  Ferner ist dem Antrag des Untersuchungsausschusses ein Schreiben eines namentlich genannten, in Österreich niedergelassenen Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 30.06.2020 angeschlossen. Dieses weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:

„[Die Antragsgegnerin] steht seit längerer Zeit in meiner ambulanten und stationären Behandlung. XXXX Vor einem Auftreten vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss wird ihr aus medizinischen Gründen dringend abgeraten. XXXX

1.2.7.  Ferner wurde mit dem Antrag ein undatierter Aktenvermerk der Parlamentsdirektion über die zeitliche Abfolge der Kontaktaufnahmen mit der Antragsgegnerin und deren Vertreter und die Vorbereitung wie Zustellung der Ladungen übersendet. Der in diesem Aktenvermerk dokumentierte Hergang deckt sich im Wesentlich mit der Darstellung der Geschehnisse, die der Begründung des verfahrenseinleitenden Antrags des Untersuchungsausschusses zu entnehmen ist.

1.2.8.  Schließlich ist dem Antrag des Untersuchungsausschusses ein Schreiben der Antragsgegnerin an die Mitglieder des Ausschusses angeschlossen. Darin verweist die Antragsgegnerin darauf, dass sie auf Empfehlung ihrer Ärzte aus gesundheitlichen Gründen der Ladung für den 15.07.2020 als Auskunftsperson nicht werde Folge leisten können, ersucht darum, wegen ihrer Gesundheit von weiteren Ladungen abzusehen und trifft ansonsten inhaltliche Ausführungen zum Untersuchungsgegenstand.

1.3.    Am 21.07.2020 wurde dem Leiter der Gerichtsabteilung W234 der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung als Senatsvorsitzender zugeteilt.

1.4.    Am selben Tag wurde eine Bevollmächtigung der Antragsgegnerin an ihren anwaltlichen Vertreter zur Vertretung auch in diesem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben.

1.5.    Mit Schreiben vom 22.07.2020 wurde der Antragsgegnerin zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters der verfahrenseinleitende Antrag des Untersuchungsausschusses samt dem beigelegten Vorlageschreiben der Parlamentsdirektion vom 20.07.2020 verbunden mit der Einräumung der Möglichkeit einer bis 27.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme per ERV zugestellt.

1.6.    Mit Schreiben vom 27.07.2020, welches beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangte, nahm die Antragsgegnerin zum verfahrenseinleitenden Antrag des Untersuchungsausschusses, über sie eine Beugestrafe zu verhängen, wie folgt Stellung:

Eingangs trifft die Antragsgegnerin Ausführungen zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit den Ladungen vor den Untersuchungsausschuss und ihren Reaktionen auf die Ladungen. Diese stimmen – abgesehen von geringfügigen Abweichungen in den Zeitangaben zu den einzelnen Verfahrensschritten – im Wesentlichen mit dem Aktenvermerk der Parlamentsdirektion zur Erfassung des Ablaufes der Geschehnisse iZm den Ladungen und den Entschuldigungen der Antragsgegnerin überein.

Anders als die Parlamentsdirektion im Akt gibt die Antragsgegnerin jedoch an, dass die Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion, XXXX , in einem Telefonat am 02.06.2020 mitgeteilt habe, dass die Entschuldigung für den Befragungstermin am 05.06.2020 vom Untersuchungsausschuss anerkannt werden würde und die Antragsgegnerin für die Befragung am 05.06.2020 als entschuldigt gelten würde. Auch habe die selbe Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion dem Vertreter der Antragsgegnerin auf Nachfrage in einem Telefonat am 14.07.2020 mitgeteilt, dass die Entschuldigung akzeptiert worden wäre und es für die Antragsgegnerin keinen Grund für ein Erscheinen zur Befragung am 15.07.2020 geben würde.

Angesichts dieser unmissverständlichen Mitteilung der Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion habe es für die Antragsgegnerin keinen Anlass gegeben, den Grund für ihre Entschuldigung noch eingehender klarzustellen bzw. zu plausibilisieren, etwa durch Vorlage weiterer Atteste oder Gutachten. Stattdessen sei der hier maßgebliche Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beschlossen worden, ohne der Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Antragsgegnerin beantrage, ihren anwaltlichen Vertreter als Zeugen zum Beweis der geschilderten Rückmeldungen der Parlamentsdirektion im Vorfeld des verfahrenseinleitenden Antrags einzuvernehmen.

Zudem bleibe der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gegen die Antragsgegnerin hinter der in § 36 Abs. 1 VO-UA grundgelegten Begründungspflicht des Untersuchungsausschusses zurück. Denn im Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe werde lediglich ausgeführt, dass keine ausreichende Entschuldigung der Antragsgegnerin vorliege. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit ihre Abwesenheit unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei. Insbesondere liege keine akute Erkrankung der Antragsgegnerin vor, die ein Nichterscheinen rechtfertigen würde. Diese schlichte Begründung entspreche keinesfalls dem Zweck und den Erfordernissen der Begründungspflicht gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH sei der Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042). Gerade diesem Zweck komme der Antrag aber nicht nach, da wesentliche Details nicht mitgeteilt würden. Schon deshalb sei der Antrag zurückzuweisen.

Zudem ignoriere oder verkenne der Antragsteller die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Begründung ihrer Entschuldigung, die durch zwei unabhängige ärztliche Atteste bestätigt werde. Insbesondere das Attest des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie benenne konkrete Erkrankungen und medizinische Notwendigkeiten, nämlich insbesondere XXXX

Die Ausführung des Antragstellers, dass keine akute Erkrankung der Antragsgegnerin vorliege, welche ihr Nichterscheinen rechtfertige, zeige, dass bei der Beurteilung ihres Entschuldigungsgrundes dieses Attest offensichtlich unberücksichtigt geblieben sei.

Zum weiteren Nachweis des kritischen Gesundheitszustandes XXXX lege die Antragsgegnerin unter einem ein Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege vom 19.07.2020 vor. Aus dem Gutachten gehe unzweifelhaft hervor, dass die Antragsgegnerin XXXX

Die Antragsgegnerin zähle somit nicht nur zur COVID-19-Risikogruppe, sondern leide auch unter schweren und teils akuten (Vor-) Erkrankungen und befinde sich darüber hinaus bereits in ihrem XXXX Lebensjahr. XXXX Der Antragsgegnerin sei daher eine Hin- und Rückfahrt samt einer Befragung über mehrere Stunden an einem Tag aufgrund ihres weit fortgeschrittenen Alters sowie ihrer schweren akuten Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkung keinesfalls zuzumuten. Ferner befinde sich ein weiteres Gutachten eines unabhängigen medizinischen Gutachters in Erstellung, in dem der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin untersucht werde. Dieses Gutachten werde dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich nach Vorliegen übermittelt werden.

Ferner verweist die Antragsgegnerin auf ihre Zugehörigkeit zur Risikogruppe der COVID-19-Pandemie. Ihre Zugehörigkeit zu dieser Risikogruppe werde durch das übersendete Attest des Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.05.2020 bestätigt. Wegen der Zuordnung der Antragsgegnerin zu dieser Risikogruppe wäre sie auch nach der Einschätzung, welche der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe zugrunde liege, im Falle einer Infektion einem erhöhten Risiko ausgesetzt, einen schweren Krankheitsverlauf einschließlich der Gefahr für Leib und Leben durchzumachen. § 735 Abs. 3 ASVG idF des 3. COVID-19 Gesetzes sehe etwa für Dienstnehmer und Lehrlinge, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts vor, sofern keine Möglichkeit zum Homeoffice bestehe und die Bedingungen in der Arbeit nicht so gestaltet werden könnten, dass eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen sei, wobei auch Maßnahmen für den Arbeitsweg miteinzubeziehen seien. Diese Wertung des Gesetzgebers habe der Antragsteller verkannt, indem er die Antragsgegnerin mit allen ihm im Rahmen seiner Geschäftsordnung zur Verfügung stehenden Mitteln zu einem Erscheinen im Untersuchungsausschuss bewegen wolle. Ein Erscheinen zur Befragung vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss unter den vom Antragsteller vorgesehenen Umständen wäre für die Antragsgegnerin mit dem Verlassen ihres ständigen Wohnortes in Kärnten, einer mehrstündigen Reise, dem Kontakt mit zahlreichen Menschen beim Betreten des Ausschusslokals, einer mehrstündigen Befragung mit mehr als 50 anwesenden Personen und Journalisten und einer mehrstündigen Rückreise verbunden. Eine Infektion könne schon aufgrund der faktischen Umstände mit der gesetzlich geforderten größtmöglichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin halte als Risikopatientin die seit Beginn der COVID-19-Pandemie getroffenen gesetzlichen Auflagen und Empfehlungen nicht nur ein, sondern übererfülle diese. Schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe und den für ihre Gesundheit bestehenden Gefahren im Falle eines Erscheinens zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss sei ihr dies unzumutbar.

Schließlich werde im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt, dass die Antragsgegnerin keinen anderen Termin für eine Befragung angeboten hätte und es dem Untersuchungsausschuss nicht ermöglicht hätte, ihre besonderen gesundheitlichen Umstände bei der Gestaltung ihrer Befragung zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen sei deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Antragsgegnerin ihren kritischen Gesundheitszustand und die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer Befragung von Beginn an offen und ausdrücklich mehrmals kommuniziert habe. Die sich aus den schweren Erkrankungen der Antragsgegnerin ergebenden Einschränkungen sowie die nach wie vor bestehenden Gefahren auf Grund der COVID-19-Pandemie seien von der Antragsgegnerin zudem durch die dem Antragsteller übermittelten Atteste vom 15.05.2020 und 30.06.2020 nachgewiesen worden.

Dem Antragsteller sei somit bekannt gewesen, worin die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin liegen. Eine Berücksichtigung des kritischen Gesundheitszustandes sei jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Antragsgegnerin sei keine einzige Alternative zum persönlichen Erscheinen zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss auch nur ansatzweise angeboten worden. In diesem Zusammenhang sei auf die Möglichkeit von schriftlichen Äußerungen gemäß § 31 VO-UA zu verweisen. In schriftlichen Äußerungen gemäß § 31 VO-UA könnte die Antragsgegnerin – auch zu Nachfragen von Seiten der Mitglieder des Untersuchungsausschusses – Stellung nehmen. Durch die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 VO-UA hätte jegliches Gesundheitsrisiko vermieden werden können, ohne dass dies der Aufklärungsarbeit des Antragstellers, die laut Gesetz eigentlich im Fokus stehen sollte, abträglich gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin habe sich auch aktiv um die Aufklärungsarbeit bemüht und ihre Wahrnehmungen zum Untersuchungsgegenstand in einer persönlichen Stellungnahme vom 02.07.2020 dem Antragsteller mitgeteilt.

Es sei aufgrund der bestehenden Möglichkeiten des Antragstellers, die Aufklärungsarbeit ohne Beeinträchtigung durchzuführen, nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin trotz ihrer schweren körperlichen Erkrankungen und ihres fortgeschrittenen Alters sowie der nach wie vor akuten COVID-19-Pandemie persönlich zur Befragung im Untersuchungsausschuss erscheinen solle.

Mit Blick auf ihre aktive Mitwirkung an der Aufklärung durch eine umfassende schriftliche Stellungnahme vom 06.07.2020, welche sämtliche Wahrnehmungen der Antragsgegnerin zum Untersuchungsgegenstand enthalte, und des im Vorfeld ausdrücklich als entschuldigt anerkannten Nichterscheinens zur Befragung am 05.06.2020 gehe auch der im Antrag nahegelegte Vorwurf der mangelnden Bereitschaft der Antragsgegnerin zu Mitwirkung am Verfahren des Untersuchungsausschusses ins Leere.

Daher beantrage die Antragsgegnerin, den Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA zurück- bzw abzuweisen.

Unter einem übersendete die Antragsgegnerin die bereits dem Untersuchungsausschuss übersendeten ärztlichen Bestätigungen vom 15.05.2020 und 30.06.2020 und ihre ebenso bereits dem Untersuchungsausschuss übermittelte schriftliche Stellungnahme vom 02.07.2020. Zusätzlich legte die Antragsgegnerin erstmals das in ihrer Stellungnahme angesprochene Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege vom 19.07.2020 vor. XXXX

1.7.    Am 31.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Vernehmung der Antragsgegnerin und ihres anwaltlichen Vertreters, die gemeinsam per Videotelefonie zugeschaltet wurden, durch. Die Antragsgegnerin wurde kurz zu ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen; XXXX Ihr anwaltlicher Vertreter wurde - entsprechend des Beweisantrags der Stellungnahme vom 27.07.2020 - zu der dort aufgestellten Behauptung einvernommen, vor der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 15.07.2020, in der das Nichterscheinen der Antragsgegnerin festgestellt wurde, sei durch die Parlamentsdirektion mitgeteilt worden, die Antragsgegnerin werde für diesen Termin als genügend entschuldigt angesehen werden.

In der zeugenschaftlichen Einvernahme hielt der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin diese Behauptung aufrecht. Konkret gab er an, die Antragsgegnerin anlässlich ihrer ersten Ladung durch Übersendung des ärztlichen COVID-19-Attests entschuldigt zu haben. Umgehend sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin für den betreffenden (ersten) Ladungstermin vor den Untersuchungsausschuss entschuldigt sein würde. Für den zweiten Ladungstermin habe er eine Entschuldigung samt einer persönlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin übermittelt. Zu dieser Entschuldigung habe er bis zum 14.07.2020 keine Rückmeldung erhalten gehabt und deshalb Frau XXXX von der Parlamentsdirektion angerufen und sich erkundigt. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin für den Termin vor dem Untersuchungsausschuss am 15.07.2020 als entschuldigt gelte und nicht erscheinen müsse. Auf diese Auskunft habe sich der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin verlassen, weil Frau XXXX seine Ansprechperson in der Parlamentsdirektion gewesen sei und die administrative Arbeit für den Untersuchungsausschuss koordiniert habe. Zudem habe Frau XXXX angegeben, dass der Zeitplan des Untersuchungsausschusses für den 15.07.2020 ohnedies zeitlich knapp bemessen gewesen sei und – sollte der Ausschuss auf einer Befragung der Antragsgegnerin bestehen – diese erneut geladen werden würde; auch dies habe das Vertrauen des anwaltlichen Vertreters in die Auskunft bestärkt, dass die Antragsgegnerin als für den 15.07.2020 genügend entschuldigt gelte. Ferner gab der anwaltliche Vertreter an, dass die Antragsgegnerin ihre Entschuldigung bis zum Befragungstermin am 15.07.2020 XXXX durch weitere ärztliche Gutachten zusätzlich untermauert hätte, wäre ihm anlässlich der Auskunftserteilung am 14.07.2020 mitgeteilt worden, dass es unter den politischen Parteien noch Zweifel an ihrer genügenden Entschuldigung gebe; es wäre der Antragsgegnerin nämlich trotz der zeitlichen Nähe ihres Befragungstermins möglich gewesen, zusätzliche Gutachten einzuholen und nachzureichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Wenige Tage vor dem 15.05.2020 trat die Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion, XXXX , erstmals in Kontakt mit der Antragsgegnerin, um einen Termin für die Ladung vor den Untersuchungsausschuss zu koordinieren.

1.2.    In einem Telefongespräch am 15.05.2020 wurde der Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion XXXX mitgeteilt, dass es der Antragsgegnerin wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes und auch im Zusammenhang mit dem erhöhten gesundheitlichen Risiko wegen der COVID-19-Pandemie nicht möglich sein werde, vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen.

1.3.    Über Aufforderung der Parlamentsdirektion mit E-Mail vom 15.05.2020 langte am 18.05.2020 ein mit „COVID-19-Risiko-Attest“ betiteltes Schreiben eines in Österreich niedergelassenen namentlich bezeichneten Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.05.2020 im Parlament ein. Darin wird „ärztlich bestätigt XXXX

1.4.    Am 25.05.2020 wurde der Antragsgegnerin eine Ladung des Untersuchungsausschusses zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters per RSa-Brief zugestellt; bereits am 22.05.2020 war diese Ladung dem anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin per E-Mail zugegangen. In dieser Ladung vom 20.05.2020 wurde die Antragsgegnerin auf Grund eines wirksam gewordenen Verlangens gemäß § 29 VO-UA für den 05.06.2020 XXXX um Anwesenheit als Auskunftsperson in einem näher bezeichneten Ausschusslokal ersucht. Die Ladung nennt die Beweisthemen III und V bis VIII des Untersuchungsgegenstandes (Begünstigung von Dritten, Ermittlungen in der Ibiza-Affäre, Beteiligungsmanagement des Bundes, Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen und Verdacht des Gesetzeskaufs) als Themen der Befragung der Auskunftsperson.

Der Untersuchungsgegenstand des Ausschusses war der Ladung als Anlage 1 angeschlossen.

Als Anlage 2 waren dieser Ladung die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie die Folgen ihres Ausbleibens und weitere Informationen über den Kostenersatz für Auskunfts- und Vertrauenspersonen angeschlossen.

Ferner enthielt die Ladung einen Hinweis auf das Recht der Auskunftsperson gemäß § 11 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VO-UA, sich vor und während ihrer Befragung mit dem Verfahrensanwalt zu beraten.

Auch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunftsperson eine Vertrauensperson beiziehen darf, die vorab namentlich bekannt gegeben werden soll und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein darf.

Zur Dauer der Befragung einer Auskunftsperson war in der Ladung angegeben, dass diese gemäß § 37 Abs. 4 VO-UA drei Stunden nicht überschreiten soll und die Befragung vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären ist, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet werden.

Abschließend waren die Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) einer namentlich bezeichneten Organwalterin der Parlamentsdirektion angegeben, welche für weitere Auskünfte und Fragen zur Verfügung steht.

Die Ladung enthielt auch einen Hinweis auf die wegen der COVID-19 Pandemie gesetzten Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften im Bereich der Parlamentsräumlichkeiten, welche Anlage 3 zu entnehmen sind. Diese Anlage 3 der Ladung „Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19)“ traf eine Reihe von Ausführungen zu den Themen Atemhygiene, Handhygiene, Distanz und Belüftung: Unter der Rubrik „Atemhygiene“ wird die Auskunftsperson zunächst ersucht, beim Betreten und Verlassen der Parlamentsräumlichkeiten einen Mund-Nasen-Schutz bis zum Einnehmen des Sitzplatzes im Befragungsraum zu tragen. Der Auskunftsperson wird es freigestellt, den Mund-Nasen-Schutz auch während der Befragung zu tragen. Die Auskunftsperson sitzt während der Befragung hinter einer Acrylglasscheibe, die zusätzlichen Schutz bietet. Bei Husten oder Niesen wird die Auskunftsperson gebeten, Mund und Nase mit gebeugtem Ellenbogen oder einem Taschentuch zu bedecken. Auch beim Benutzen der Sanitäranlagen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Unter der Rubrik „Handhygiene“ wird die Auskunftsperson zunächst aufgefordert, ihre Hände regelmäßig und gründlich mit Seife oder Desinfektionsmittel zu reinigen. Dazu sind mehrere Desinfektionsmittelspender im Befragungsraum und den angrenzenden Räumlichkeiten platziert. Es wird empfohlen, den eigenen Gesichtsbereich nicht zu berühren. Betreffend das Thema „Distanz“ wird die Auskunftsperson ersucht, einen Abstand von mindestens 1 m zwischen sich und allen anderen Personen einzuhalten. Die Wahrung des Sicherheitsabstandes ist auch durch die Sitzplatzverteilung im Befragungsraum gewährleistet. Überhaupt soll jeglicher Körperkontakt - etwa durch Händeschütteln zur Begrüßung - vermieden werden. Zum Thema „Belüftung“ wird ausgeführt, dass der Befragungsraum regelmäßig durchgelüftet wird. Eine der Raumgröße entsprechende Belüftungsanlage sorgt für ständige Luftzirkulation.

1.5.    In Reaktion auf die Ladung gab der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin unter Verweis auf das übersendete „COVID-19-Risiko-Attest“ vom 15.05.2020 der Parlamentsdirektion bekannt, dass ein Erscheinen der Antragsgegnerin vor dem Untersuchungsausschuss nicht möglich ist.

1.6.    Am 05.06.2020 stellte der Untersuchungsausschuss das Nichterscheinen der Antragsgegnerin als Auskunftsperson in seiner vierten Sitzung fest.

1.7.    Am 09.06.2020 fasste der Untersuchungsausschuss gemäß § 28 VO-UA den Beschluss, die Antragsgegnerin erneut als Auskunftsperson zu laden.

1.8.    Die betreffende Ladung vom 10.06.2020 wurde der Antragsgegnerin zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters am 15.06.2020 per RSa-Brief zugestellt.

In dieser Ladung wurde die Antragsgegnerin auf Grund des Beschlusses gemäß § 28 VO-UA für den 15.07.2020 XXXX als Auskunftsperson in ein näher bezeichnetes Ausschusslokal geladen. Die Ladung nannte die selben Teile des Untersuchungsgegenstandes als Themen der Befragung wie schon die vorangegangene Ladung vom 20.05.2020.

Der Untersuchungsgegenstand war der Ladung als Anlage 1 angeschlossen.

Auch dieser Ladung waren als Anlage 2 die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie die Folgen ihres Ausbleibens und weitere Informationen über den Kostenersatz für Auskunfts- und Vertrauenspersonen angeschlossen.

Ferner enthielt auch diese Ladung einen Hinweis auf das Recht der Auskunftsperson gemäß § 11 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VO-UA, sich vor und während ihrer Befragung mit dem Verfahrensanwalt zu beraten.

Auch wurde die Antragsgegnerin erneut darauf hingewiesen, dass sie der Befragung eine Vertrauensperson beiziehen darf, die vorab namentlich bekannt gegeben werden soll und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein darf.

Wiederum wurde zur Dauer der Befragung in der Ladung angegeben, dass diese gemäß § 37 Abs. 4 VO-UA drei Stunden nicht überschreiten soll und die Befragung vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären ist, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet werden.

Ferner war auch dieser Ladung die selbe Anlage 3 „Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19)“ angeschlossen, welche auch mit der Ladung vom 20.05.2020 übersendet wurde.

1.9.    Der Ladung vom 10.06.2020 angeschlossen war ein Begleitbrief des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses. Darin informiert der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses im Hinblick auf das vorgelegte ärztliche Attest, mit dem die Antragsgegnerin ihr Nichterscheinen am 05.06.2020 vor dem Ausschuss mit der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung begründete, darüber, dass wegen dieser Pandemie erhöhte Sicherheits- und Schutzmaßnahmen in den Parlamentsgebäuden, insbesondere im Untersuchungsausschusslokal, eingerichtet sind.

Wie schon mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragsgegnerin telefonisch besprochen und in der Anlage 3 zur Ladung näher erläutert worden sei, seien folgende Vorkehrungen (auf Basis der diesbezüglichen Empfehlungen der AUVA) getroffen worden:

?        „Die Auskunftsperson sitzt während der Befragung hinter einer Acrylglasscheibe.

?        Es ist ein Raum eingerichtet, in dem sich vor der Befragung ausschließlich die Auskunftsperson (mit ihrer allfälligen Vertrauensperson) aufhält.

?        Die Wahrung des Mindestabstandes ist durch die Sitzplatzverteilung gewährleistet.

?        Der Befragungsraum wird in regelmäßigen Abständen umfangreich und gründlich desinfiziert (Aerosoldesinfektion durch Kaltnebelverfahren).

?        Die Flächen werden nach jeder Befragung gereinigt und desinfiziert.

?        Desinfektionsmittel steht zur Handdesinfektion zur Verfügung.

?        Der Befragungsraum wird regelmäßig während Sitzungsunterbrechungen gelüftet.

Darüber hinaus sind auf Wunsch folgende, weitere Maßnahmen möglich:

?        Es steht Ihnen ein Parkplatz am Josefplatz zur Verfügung.

?        Auf Wunsch können alle Personen in Ihrer Nähe ein Visier tragen.

?        Ihnen stehen FFP2-Masken mit Ventil zum Tragen während der Befragung zur Verfügung.“

Auf Grund der angeführten weitreichenden Vorkehrungen werde die Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe seitens des Untersuchungsausschusses nicht als genügende Entschuldigung für ein Nichterscheinen des Antragsgegners iSd § 36 Abs. 1 VO-UA gewertet. Deshalb werde auf die Konsequenzen für wiederholtes Nichtbefolgen einer Ladung gemäß § 36 VO-UA hingewiesen. Es stehe dem Untersuchungsausschuss offen, beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe zu beantragen. Falls die Antragsgegnerin einem zweiten Befragungstermin ohne genügende Entschuldigung wiederum nicht Folge leiste, könne der Untersuchungsausschuss beschließen, sie durch die politische Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA vorführen zu lassen. Für weitere Auskünfte oder Fragen stehe die Parlamentsdirektion gerne zur Verfügung.

1.10.   Am 05.07.2020 erstattete der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin zunächst eine telefonische Terminabsage. Am folgenden Tag langte auch eine schriftliche Absage per E-Mail bei der Parlamentsdirektion ein. Übersendet wurde ferner eine weitere ärztliche Bestätigung eines namentlich genannten, in Österreich niedergelassenen Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 30.06.2020. Diese wies im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:

„[Die Antragsgegnerin] steht seit längerer Zeit in meiner ambulanten und stationären Behandlung. XXXX Vor einem Auftreten vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss wird ihr aus medizinischen Gründen dringend abgeraten. XXXX

1.11.   Ferner übersendete die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion wie dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses ein an dessen Mitglieder gerichtetes persönliches Schreiben. Darin verwies die Antragsgegnerin darauf, dass sie auf Empfehlung ihrer Ärzte aus gesundheitlichen Gründen der Ladung für den 15.07.2020 als Auskunftsperson nicht werde Folge leisten können, ersuchte darum, wegen ihrer Gesundheit von weiteren Ladungen abzusehen und traf ansonsten inhaltliche Ausführungen zum Untersuchungsgegenstand.

1.12.   Am 15.07.2020 wurde das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der elften Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.

1.13.   Der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin war bei Empfang der E-Mail mit der Ladung von 20.05.2020 und der Übernahme der RSa-Briefe mit den Ladungen vom 20.05.2020 und 10.06.2020 zur rechtserheblichen Entgegennahme von Zustellungen der Antragsgegnerin bevollmächtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Hergang im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss - insbesondere die Feststellungen zur Terminkoordination mit der Antragsgegnerin, den an sie gerichteten Ladungen und Schreiben, ihren Terminabsagen, den durch sie beigebrachten ärztlichen Bestätigungen und ihrem Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss - gehen aus dem Akt der Parlamentsdirektion, insbesondere deren Aktenvermerk über den Ablauf der Verfahrensschritte, der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22.07.2020 und den Ergebnissen der Einvernahme der Antragsgegnerin und ihres anwaltlichen Vertreters am 31.07.2020 hervor.

Die Feststellungen, dass der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin bei Empfang der E-Mail mit der Ladung von 20.05.2020 und bei Übernahme der RSa-Briefe mit den Ladungen vom 20.05.2020 und 10.06.2020 zur rechtserheblichen Entgegennahme von Zustellungen der Antragsgegnerin bevollmächtigt war, ergibt sich daraus, dass weder dieser Vertreter noch die Antragsgegnerin das Vorliegen einer ausreichenden Vollmacht in Abrede stellten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 14/2019 lautet:

„Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

(3) […]

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

[…]“

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA (siehe II.3.3.) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA (siehe II.3.3.).

Zu A)

3.3. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGS-AUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 99/2014, lautet, soweit im vorliegenden Fall relevant:

„[…]

Vorsitz

§ 5. […]

(5) Der Vorsitzende hat sich in Verfahrensfragen mit dem Verfahrensrichter zu beraten und bei seinen Entscheidungen dessen Rechtsmeinung gebührend zu berücksichtigen. Er hat in allen Verfahrensfragen nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Fraktionen herzustellen.

[…]

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 6. […]

(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des § 11 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß § 37.

[…]

Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes

§ 7. (1) Für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwalts erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.

(2) Der Präsident hat dem Geschäftsordnungsausschuss nach Beratung in der Präsidialkonferenz einen Vorschlag für die Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt deren Stellvertretern zu erstatten.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann den Verfahrensrichter oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Vorsitzenden abwählen. Der Geschäftsordnungsausschuss ist darüber zu informieren und hat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben. Dasselbe gilt im Fall des Ausscheidens des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder eines Stellvertreters.

Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter

§ 8. (1) Zum Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG zum Richter ernannt worden sind. Sie müssen sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 75d des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014, dienstfrei gestellt sein.

(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge tragen und ihre Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl unmittelbar als auch mittelbar vom Verfahren betroffener Personen ausüben.

(3) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensrichter durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Dem Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

Aufgaben des Verfahrensrichters

§ 9. (1) Der Verfahrensrichter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß § 16 Abs. 1. Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2.

(3) Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß § 39 durch und kann gemäß § 40 Abs. 3 ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß § 41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 3 beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.

(4) Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung des Konsultationsverfahrens und achtet auf die Einhaltung von Vereinbarungen gemäß § 58.

(5) Der Verfahrensrichter erstellt den Entwurf für den Bericht des Untersuchungsausschusses gemäß § 51.

Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt

§ 10. (1) Zum Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte oder in der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt. Sie müssen mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien Berufsvoraussetzung ist.

(2) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensanwalt durch seinen Stellvertreter vertreten.

(3) Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

Aufgaben des Verfahrensanwaltes

§ 11. (1) Der Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen.

(3) Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß §§ 43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.

(4) Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.

(5) Der Verfahrensanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes

§ 12. Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Beratung in zumindest vertraulicher Sitzung gemäß § 18 zur Klärung dieser Frage zu verlangen. Der Vorsitzende gibt seine nach dieser Beratung getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu Beginn der fortgesetzten Beratung oder Befragung bekannt.

[…]

Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 16. (1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 24 einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten.

Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen

§ 17. (1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gemäß § 19 und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude gestattet.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

1. überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,

2. es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder

3. der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.

(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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