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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1Rechtssatz
Eine Geschäftsordnung ist - mangels anderer Regelung im Gesetz - jedenfalls nur dann als Verordnung zu qualifizieren, wenn das Organ der juristischen Person, dessen Geschäftsführung geregelt wird, als Behörde eingerichtet wäre oder dieses vor allem behördliche Aufgaben zu besorgen hätte (imperium besäße), somit nach seinem gesetzlichen Wirkungskreis befugt wäre, rechtsverbindliche Anordnungen (Entscheidungen und Verfügungen) zu treffen und deren Durchführung nötigenfalls zu erzwingen (vgl. VfSlg. 7.717/1975). Liegt eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeiten begründende Rechtsvorschrift vor, ist von einer generellen und außenwirksamen Norm, die als Verordnung iSd Art. 139 B-VG zu qualifizieren ist, auszugehen (vgl. VfSlg. 11.649/1988, 17.771/2006, 19.848/2014).
Schlagworte
Behördenorganisation Verordnungsermächtigung Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L07Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020