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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs3Rechtssatz
§ 5 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 sieht nicht nur vor, dass der Vorstand bzw. dessen Mitglieder die Geschäfte der AMA führen, deren Vermögen verwalten und diese nach außen hin vertreten, sondern auch, dass diesen Entscheidungskompetenzen in eigener Verantwortung ("zur selbstständigen Entscheidung") hinsichtlich bestimmter, in der Geschäftsordnung festzulegender Aufgaben eingeräumt werden können. Das Gesetz sieht daher grundsätzlich eine Übertragung der der AMA primär zukommenden behördlichen Zuständigkeit auf den Vorstand bzw. dessen Mitglieder vor. Diese können somit selbst als Behörden im funktionellen Sinn eingerichtet werden. Dafür spricht auch § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, wonach gegen "Bescheide des zuständigen Organs der AMA" in Angelegenheiten des Marktordnungsgesetzes 2007 - soweit zulässig - Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied der AMA die Entscheidung im Einzelfall zu treffen hat, keine solche der inneren Gliederung, sondern eine solche der behördlichen Zuständigkeit der AMA (vgl. VwGH 13.6.1985, 84/07/0023, und § 36 Abs. 5 AMA-Gesetz 1992).
Schlagworte
Behördenorganisation Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L06Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020