RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2019/07/0115

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §29 Abs3
AMA-Gesetz 1992 §36 Abs5
AMA-Gesetz 1992 §5 Abs4
AVG §1
GO Agrarmarkt Austria 2013
GO AMA-Vorstand 2014
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

§ 5 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 sieht nicht nur vor, dass der Vorstand bzw. dessen Mitglieder die Geschäfte der AMA führen, deren Vermögen verwalten und diese nach außen hin vertreten, sondern auch, dass diesen Entscheidungskompetenzen in eigener Verantwortung ("zur selbstständigen Entscheidung") hinsichtlich bestimmter, in der Geschäftsordnung festzulegender Aufgaben eingeräumt werden können. Das Gesetz sieht daher grundsätzlich eine Übertragung der der AMA primär zukommenden behördlichen Zuständigkeit auf den Vorstand bzw. dessen Mitglieder vor. Diese können somit selbst als Behörden im funktionellen Sinn eingerichtet werden. Dafür spricht auch § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, wonach gegen "Bescheide des zuständigen Organs der AMA" in Angelegenheiten des Marktordnungsgesetzes 2007 - soweit zulässig - Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied der AMA die Entscheidung im Einzelfall zu treffen hat, keine solche der inneren Gliederung, sondern eine solche der behördlichen Zuständigkeit der AMA (vgl. VwGH 13.6.1985, 84/07/0023, und § 36 Abs. 5 AMA-Gesetz 1992).

Schlagworte

Behördenorganisation Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L06

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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