Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMA-Gesetz 1992 §1Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 ist die AMA eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die die ihr in § 3 AMA-Gesetz 1992 zugewiesenen Aufgaben in einem eigenen (Abs. 1 legcit.) oder übertragenen Wirkungsbereich (Abs. 2 legcit.) unmittelbar als Bundesbehörde (§ 1 AMA-Gesetz 1992) vollzieht. Es handelt sich bei ihr um eine aus der Bundesverwaltung ausgegliederte Marktordnungsstelle (vgl. ErläutRV 482 BlgNR 18. GP 10), und somit um einen ausgegliederten Rechtsträger des Bundes. Zu den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben der AMA zählt gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 auch die Förderung des Agrarmarketings. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie Beiträge einheben. Die Beitragshöhe, die Beitragsschuldner und das Verfahren zur Zahlung und Einhebung der Beiträge sind in den §§ 21a bis 21l AMA-Gesetz 1992 geregelt (vgl. VfSlg. 18.266/2007 und 18.068/2007).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Behördenorganisation Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L04Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020