RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2019/07/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
AVG §18 Abs4
AVG §56
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0064 E 21. März 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde ist mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend (vgl. E 18. November 1998, 96/03/0351).

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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