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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0064 E 21. März 2017 RS 2Stammrechtssatz
Für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde ist mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend (vgl. E 18. November 1998, 96/03/0351).
Schlagworte
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L02Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020